Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement)
|
|
- Hetty Mann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1998 (2161) 1 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Reglement bestimmt, gestützt auf Art. 71 des Personalrechts, die Aus-, Fort- und Weiterbildung des städtischen Personals. Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können auf die Bedürfnisse ihrer Departemente und Dienstabteilungen abgestimmte Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete bzw. Sonderregelungen für die Bildungsmassnahmen bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer sowie das Personal in Ausbildung. 2. Begriffe Art. 2 1 Ausbildung ist die Aneignung der für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie wird in der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen. 2 Fortbildung bedeutet, sich mit neuen Entwicklungen im Berufs- und Arbeitsumfeld auseinanderzusetzen und sich die für die zeitgemässe Ausübung eines Berufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Erhalts der beruflichen Qualifikation anzueignen. 3 Weiterbildung ist die Aneignung der für die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. 4 Studienreisen vermitteln neue Eindrücke und Erkenntnisse für die Lösung von Problemen in der Stadt. Sie ermöglichen in der Regel Kontakte mit Fachleuten, welche mit der betreffenden Problematik vertraut sind und Lösungsmöglichkeiten vermitteln können. 5 Bildungsmassnahmen ist der zusammenfassende Begriff für Aus-, Fort- und Weiterbildung (in Form von Seminarien, Tagun- 1
2 gen, Praxisberatung, Supervision, Coaching u.a.) sowie für Studienreisen. 3. Grundsätze Art. 3 1 Die kontinuierliche und gezielte Aus-, Fort- und Weiterbildung ist Bestandteil der städtischen Personalpolitik und bezweckt, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen zu fördern und weiterzuentwickeln. 2 Die Aus-, Fort- und Weiterbildung ist abzustimmen auf die strategischen Ziele des Stadtrates - insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann - und der Departemente bzw. der Dienstabteilungen. 4. Organisation und Zuständigkeit Art. 4 Die Departementsvorsteherinnen und Departmentsvorsteher haben folgende Aufgaben: a) Sie können im Rahmen dieses Reglements departementsinterne Ausführungsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an grössere Dienstabteilungen delegieren. b) Sie sind generell verantwortlich für die Planung und Durchführung der Bildungsmassnahmen im Departement sowie konkret für diejenigen ihrer Dienstchefinnen, Dienstchefs, Departementssekretärinnen und -sekretäre sowie anderer direkt unterstellter Personen. c) Sie entscheiden über deren Teilnahme an Bildungsmassnahmen, die Kostenbeteiligung, den bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie über eine Rückerstattung gemäss Art d) Sie veranlassen eine systematische Erfassung der Bildungsmassnahmen der unter lit. b erwähnten Personen und sind verantwortlich für das departementsinterne Bildungscontrolling. e) Sie können eine departementsinterne Koordinationsstelle für Bildungsmassnahmen bezeichnen und deren Aufgaben regeln. 2
3 f) Sie können die Aufgaben nach Art. 5 zusätzlich den Leitenden von Dienst- bzw. Fachstellen oder weiteren Personen übertragen. Art. 5 Die Dienstchefinnen bzw. Dienstchefs und die Departementssekretärinnen bzw. Departementssekretäre haben folgende Aufgaben: a) Sie sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und das Controlling der Bildungsmassnahmen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. b) Sie entscheiden über deren Teilnahme an Bildungsmassnahmen, die Kostenbeteiligung, den bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie über eine Rückerstattung gemäss Art In grossen Dienstabteilungen können sie diese Kompetenz an die nächst tiefere Führungsebene delegieren. c) Sie organisieren die Einführung ihrer neuen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. d) Sie organisieren die Ausbildung am Arbeitsplatz. e) Sie arbeiten bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen ihrer Fachgebiete zugunsten der Gesamtverwaltung mit. f) Sie veranlassen eine systematische Erfassung der Bildungsmassnahmen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. g) Sie bezeichnen eine Kontaktstelle für Bildungsmassnahmen (i.d.r. die oder der Personalverantwortliche). Diese dient den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den zentralen Fachstellen als Anlaufstelle und stellt die administrativen Abläufe sicher. Art. 6 Die Vorgesetzten und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben folgende Aufgaben: a) Die Vorgesetzten fördern und fordern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch gezielte Bildungsmassnahmen, unabhängig von deren Beschäftigungsumfang. b) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer passen ihr Wissen, Können und Verhalten den gegenwärtigen und sich verändernden Verhältnissen und Anforderungen an. 3
4 c) Vorgesetzte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer tragen die gemeinsame Verantwortung für die individuelle Bildungsmassnahmenplanung. Diese ist Gegenstand der periodischen Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche. d) Aus dem Besuch von Bildungsmassnahmen kann kein Anspruch auf Beförderung oder Änderung der Funktion abgeleitet werden. Art. 7 Die Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (POE) des Personalamtes hat folgende Aufgaben: a) Sie koordiniert und unterstützt die stadtinterne Aus-, Fortund Weiterbildung. b) Sie organisiert ein gesamtstädtisches Bildungsmassnahmenangebot, abgestimmt auf strategisch wichtige Themenstellungen. c) Sie berät und unterstützt die Departemente und Dienstabteilungen bei der Planung und Durchführung von Personalund Organisationsentwicklungsmassnahmen und koordiniert das Bildungscontrolling. d) Sie unterstützt die departementsinternen Koordinationsstellen für Bildungsmassnahmen. e) Sie vertritt die Stadt gegenüber Fachorganisationen und unterhält Kontakte zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsanbietern. Art. 8 Die Fachstelle für Frauenfragen, die OIZ sowie weitere stadtinterne Stellen mit departementsübergreifendem Bildungsauftrag koordinieren ihr spezifisches Bildungsangebot mit jenem des Personalamtes (Abteilung POE). Der Stadtrat beauftragt diese stadtinternen Stellen bei Bedarf. 5. Finanzierung, Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 9 1 An den Kosten von Bildungsmassnahmen, welche einem dienstlichen Interesse entsprechen, aber nicht zwingend angeordnet werden, haben sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell und/oder zeitlich angemessen zu beteiligen. 4
5 2 Teilzeitmitarbeitende haben in der Regel finanzielle und/oder zeitliche Eigenleistungen, unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsumfanges, zu leisten. Art. 10 Bei Bildungsmassnahmen, welche zwingend angeordnet werden, übernimmt die Stadt in der Regel die gesamten Kosten. Unabhängig von der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird die erforderliche Zeit, höchstens aber die tägliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 74 Abs. 1 des Personalrechts, angerechnet. Art. 11 Der Ersatz von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten richtet sich nach dem Inkonvenienz- und Spesenreglement. 6. Rückerstattungspflicht Art. 12 Für Bildungsmassnahmen gemäss Art. 10 besteht in der Regel keine Rückerstattungspflicht. Vorbehalten bleibt Art. 14. Art Bei freiwilligem oder selbstverschuldetem Ausscheiden aus dem städtischen Dienst besteht für Bildungsmassnahmen gemäss Art. 9 eine Rückerstattungspflicht für die zulasten der Stadt verbleibenden Kosten, soweit sie Fr übersteigen. 2 Die Rückerstattungspflicht ist durch die zuständige Instanz (Art. 4 lit. c oder Art. 5 lit. b) bereits in der Bewilligungsverfügung festzuhalten. 3 Die Rückerstattungspflicht ist auf höchstens drei Jahre zu begrenzen, gerechnet ab Mitte der Bildungsmassnahme. Zu berücksichtigen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Bildungsmassnahme zulasten der Stadt entstandenen Kosten wie Bruttobesoldung, Kursgelder, Anmelde- und Prüfungsgebühren, Auslagen für Lehrmittel sowie Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Art. 14 Wird eine Bildungsmassnahme gemäss Art. 9 oder 10 abgebrochen, entscheidet die für die Bewilligung zuständige Instanz unter Würdigung der Gründe und des Selbstverschuldens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers über die 5
6 Rückerstattung. Sie teilt ihren Entscheid der oder dem Betroffenen innert dreier Monate in einer Verfügung mit. 7. Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts Art Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1999 in Kraft und gilt für alle Bildungsmassnahmen, über die ab diesem Datum zu befinden ist. Das bisherige Reglement über die Ausund Weiterbildung des städtischen Personals vom 26. Oktober 1983 (StRB Nr. 3064) mit Änderung vom 28. Juni 1989 (StRB Nr. 2031) wird aufgehoben. 2 Die Rückerstattung der vor dem 1. Februar 1999 bewilligten Bildungsmassnahmen richtet sich nach dem bisherigen Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom 26. Oktober 1983 (StRB Nr. 3064) mit Änderung vom 28. Juni 1989 (StRB Nr. 2031). 1 AS 43,
Reglement über die Aus- und Weiterbildung
Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...
MehrReglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)
STADT ZÜRICH 177.150 Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement) Stadtratsbeschluss vom 10. April 2002 (508) 1. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Für die Anwendbarkeit dieses Reglementes gilt
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen
Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...
MehrReglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87 Abs. der Verordnung
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrEinwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung
Einwohnergemeinde Wimmis Verordnung Fort- und Weiterbildung 2. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis GRUNDSATZ... 3 Zweck... 3 Geltungsbereich... 3 ARTEN DER FORT- UND WEITERBILDUNG... 3 Grundausbildung... 3
MehrA09. Personalentwicklungsverordnung (PEV)
A09 Personalentwicklungsverordnung (PEV) vom. Dezember 005 mit Änderungen vom 6. April 00 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. Abs. lit. f der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung folgende
MehrStadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) mit Änderung vom 3. Oktober 2007 (1194)
177.410 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Assistenzärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern und beim Stadtärztlichen Dienst (Assistenzärztinnen- und -ärztereglement, AAR) Stadtratsbeschluss
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:
MehrKanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
Kanton Zug 54.5 Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals Vom 7. Mai 005 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7, 6 und 64 des
MehrDer Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:
Ausführungserlass Fort- und Weiterbildung, Supervision und Coaching vom 6. November 04 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons
MehrReglement über die Aus- und Weiterbildung
1 172.317 Reglement über die Aus- und vom 21. November 2017 Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 43 des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung vom 13. April
MehrRahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen
MehrRechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten
Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen
MehrVerordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) Vom 15. November 2006 (Stand 1. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 21 Abs. 1 des
MehrVerordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)
Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) Vom 15. November 2006 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 21 Abs. 1 des
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Mehr(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)
831.111 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen
MehrGesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrReglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement; PoR)
177.105 Reglement über das Verfahren zur Positionierung der Löhne im teilrevidierten Städtischen Lohnsystem (Positionierungsreglement; PoR) Stadtratsbeschluss vom 24. Januar 2007 (66) Der Stadtrat erlässt
MehrWeiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1
Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR) 2 und auf Art. 1 Abs. 2 lit. d des Reglements zum Vollzug des
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit
54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)
MehrReglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der Universität Zürich
Reglement betreffend die Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht von Aus- und Weiterbildungen für Angestellte der (vom 20. September 2007) Die Universitätsleitung beschliesst: A. Einleitung 1. Zweck
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrSCHULLEITUNGS- REGLEMENT
SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46
MehrGesetz über das Berg- und Schneesportwesen
947.00 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Vom 6. November 000 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 6. November 000 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen-,
Mehrnach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,
45. Gesetz vom. November 997 über die Erwachsenenbildung (ErBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 5. September 997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:.
MehrGEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrAusführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung
4.5 Ausführungsbestimmungen über die Weiterbildung bei der kantonalen Verwaltung vom 7. Januar 009 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel und 46 Buchstabe a der Personalverordnung
MehrWeisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen
MehrVerordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrBundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung
MehrGEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT
GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrBetriebsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
Betriebsreglement Kinderbetreuung 680. Betriebsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 5. Oktober 005 Der Stadtrat, Gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
MehrAus- und Weiterbildungsreglement. vom 1. Dezember 2010
Aus- und Weiterbildungsreglement vom. Dezember 00.0.3 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel 3 Bedeutung der Aus- und Weiterbildung... 3 Artikel
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrEinwohnergemeinde. Reglement über den Sozialfonds
Einwohnergemeinde Reglement über den Sozialfonds vom 18. August 2008 vom 18. August 2008 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf Art. 94 Abs. 8 und 10 der Kantonsverfassung folgendes Reglement:
MehrVerordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule
MehrWeisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.6 W
Weisungen über die Weiterbildung der Angestellten der Stadtverwaltung vom 27. März 2002 (in Kraft ab 1. Januar 2002) Version: 21. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis WEISUNGEN ÜBER DIE WEITERBILDUNG DER ANGESTELLTEN
MehrÜbergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 7. Juni 007) 414.109.11 Der Regierungsrat, gestützt auf 8 und 9 des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst: 1.
MehrReglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (41) mit Änderungen bis 15. Juni 2016 (486) A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-
MehrVerordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) Änderung vom 28. August 2014 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
MehrDie Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:
ETH Zürich Die Schulleitung RSETHZ 419 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss vom 15. April 2003) Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes
MehrReglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement)
87.9 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) vom. Dezember 99 (Stand. Januar 99). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
MehrReglement über Turnen und Sport in der Schule
- 1 - Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19. Dezember 2012 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrVerordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Reglement vom. Mai 00 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag
MehrVergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau
Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
MehrVerordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Verordnung des VBS über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS) vom 25. August 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) Das Eidgenössische Departement
MehrSpesenverordnung. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 435 vom 2. Juli 2004)
5.6 Spesenverordnung (Gemeinderatsbeschluss Nr. 45 vom. Juli 004) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 6 Abs. lit. d des Personalreglements vom 5. September 997 und Art. 46 lit. f der Stadtverfassung
MehrReglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen
646.40 Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen Vom 9. Juni 00 (Stand. August 00) Gestützt auf 5 Absatz des Personaldekrets vom 8. Juni 000 ) und auf die Verordnung
MehrStiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
Mehr874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz
874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine
MehrVerordnung über die Subventionierung von Spielgruppen
Spielgruppenverordnung 68. Verordnung über die Subventionierung von Spielgruppen vom 8. Juni 00 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art. in Verbindung mit Art. 6 Abs. lit. e des Gemeindegesetzes vom 7. August
MehrFerien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung 4.600 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrpersonen an den vom Kanton
MehrReglement über die Förderung der Integration der Migrantinnen und Migranten in der Gemeinde Köniz (Integrationsreglement)
Abteilung Alter, Jugend und Gesundheit Fachstelle Integration Bereich: Förderung der Integration der Migrantinnen und Migranten Datum: 30.11.2009 Anhang 01 122.28 Reglement über die Förderung der Integration
MehrSCHULREGLEMENT 16. September 2010
6. September 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand 4 Art. Schulwesen 4 Art. Interkommunale Zusammenarbeit 4. ANGEBOTE. Kindergarten und Volksschule Art. 4 Kindergarten 4
Mehrgestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr, 2)
Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) Vom 2. September 1975 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 49 der Kantonsverfassung sowie auf die Bundesgesetzgebung über den
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Mehrgestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai ),
Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds vom 6. Februar 007 (Stand. Januar 07) 49. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 Absatz Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ),
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung
MehrSchulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013
Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/6 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des
MehrFürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde
Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen «Fürsorgestiftung der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom
MehrFerien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V
Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V 411.600 Verordnung betreffend Ferien und Urlaub, die ausserordentliche Entlastung und die Stellvertretung von Lehrkräften der öffentlichen
MehrVerordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur 1
Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur vom 3. Mai 00 (Inkl. Änderungen bis. Dezember 06) Verordnung über Berufsbildungs- und Weiterbildungsangebote der Stadt Winterthur
MehrFeuerwehrreglement der Stadt Zug
G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des
MehrVerordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung (VVAP) vom 18. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrReglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement
MehrVerordnung über die Kommission Bildende Kunst
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom 8. November 2006 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 37 f. der
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrGesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)
6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet,
MehrSchulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch
MehrReglement für die Leistungsprämie
Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 191.16 Nr.
MehrVerordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD)
77.00 Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) Gemeinderatsbeschluss vom 0. Juli 0 mit Änderung vom 6. April 04 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 4 lit.
MehrVerordnung über die städtische Ombudsstelle vom 23. Juni 2008
Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 (inkl. Änderungen bis 0. August 00) Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf 8 Abs.
MehrReglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
MehrStadt Luzern. Stadtrat. auf die. Werden das Personalreglement und die Personalverordnung der Stadt Luzern konsequent umgesetzt?
Stadt Luzern Stadtrat Mediensperrfrist 15. April 2016 16.00 Uhr Antwort auf die Interpellation 297 Noëlle Bucher und Katharina Hubacher namens der G/JG-Fraktion vom 2. November 2015 (StB 138 vom 23. März
MehrBildungsrichtlinie. Bayerisches Rotes Kreuz. i. d. F. vom
Bayerisches Rotes Kreuz Bildungsrichtlinie i. d. F. vom 27.07.2005 Erlassen vom Landesvorstand des Bayerischen Roten Kreuzes Volkartstraße 83, 80636 München - Präambel - Diese Richtlinie ist notwendig,
Mehr