Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement)

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1 Reglement über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Studienreisen des städtischen Personals (Bildungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1998 (2161) 1 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Reglement bestimmt, gestützt auf Art. 71 des Personalrechts, die Aus-, Fort- und Weiterbildung des städtischen Personals. Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher können auf die Bedürfnisse ihrer Departemente und Dienstabteilungen abgestimmte Ausführungsbestimmungen erlassen. 2 Vorbehalten bleiben übergeordnete bzw. Sonderregelungen für die Bildungsmassnahmen bestimmter Berufsgruppen, insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer sowie das Personal in Ausbildung. 2. Begriffe Art. 2 1 Ausbildung ist die Aneignung der für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie wird in der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen. 2 Fortbildung bedeutet, sich mit neuen Entwicklungen im Berufs- und Arbeitsumfeld auseinanderzusetzen und sich die für die zeitgemässe Ausübung eines Berufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Erhalts der beruflichen Qualifikation anzueignen. 3 Weiterbildung ist die Aneignung der für die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. 4 Studienreisen vermitteln neue Eindrücke und Erkenntnisse für die Lösung von Problemen in der Stadt. Sie ermöglichen in der Regel Kontakte mit Fachleuten, welche mit der betreffenden Problematik vertraut sind und Lösungsmöglichkeiten vermitteln können. 5 Bildungsmassnahmen ist der zusammenfassende Begriff für Aus-, Fort- und Weiterbildung (in Form von Seminarien, Tagun- 1

2 gen, Praxisberatung, Supervision, Coaching u.a.) sowie für Studienreisen. 3. Grundsätze Art. 3 1 Die kontinuierliche und gezielte Aus-, Fort- und Weiterbildung ist Bestandteil der städtischen Personalpolitik und bezweckt, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen zu fördern und weiterzuentwickeln. 2 Die Aus-, Fort- und Weiterbildung ist abzustimmen auf die strategischen Ziele des Stadtrates - insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann - und der Departemente bzw. der Dienstabteilungen. 4. Organisation und Zuständigkeit Art. 4 Die Departementsvorsteherinnen und Departmentsvorsteher haben folgende Aufgaben: a) Sie können im Rahmen dieses Reglements departementsinterne Ausführungsbestimmungen erlassen oder diese Kompetenz an grössere Dienstabteilungen delegieren. b) Sie sind generell verantwortlich für die Planung und Durchführung der Bildungsmassnahmen im Departement sowie konkret für diejenigen ihrer Dienstchefinnen, Dienstchefs, Departementssekretärinnen und -sekretäre sowie anderer direkt unterstellter Personen. c) Sie entscheiden über deren Teilnahme an Bildungsmassnahmen, die Kostenbeteiligung, den bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie über eine Rückerstattung gemäss Art d) Sie veranlassen eine systematische Erfassung der Bildungsmassnahmen der unter lit. b erwähnten Personen und sind verantwortlich für das departementsinterne Bildungscontrolling. e) Sie können eine departementsinterne Koordinationsstelle für Bildungsmassnahmen bezeichnen und deren Aufgaben regeln. 2

3 f) Sie können die Aufgaben nach Art. 5 zusätzlich den Leitenden von Dienst- bzw. Fachstellen oder weiteren Personen übertragen. Art. 5 Die Dienstchefinnen bzw. Dienstchefs und die Departementssekretärinnen bzw. Departementssekretäre haben folgende Aufgaben: a) Sie sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und das Controlling der Bildungsmassnahmen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. b) Sie entscheiden über deren Teilnahme an Bildungsmassnahmen, die Kostenbeteiligung, den bezahlten oder unbezahlten Urlaub sowie über eine Rückerstattung gemäss Art In grossen Dienstabteilungen können sie diese Kompetenz an die nächst tiefere Führungsebene delegieren. c) Sie organisieren die Einführung ihrer neuen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. d) Sie organisieren die Ausbildung am Arbeitsplatz. e) Sie arbeiten bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen ihrer Fachgebiete zugunsten der Gesamtverwaltung mit. f) Sie veranlassen eine systematische Erfassung der Bildungsmassnahmen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. g) Sie bezeichnen eine Kontaktstelle für Bildungsmassnahmen (i.d.r. die oder der Personalverantwortliche). Diese dient den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den zentralen Fachstellen als Anlaufstelle und stellt die administrativen Abläufe sicher. Art. 6 Die Vorgesetzten und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben folgende Aufgaben: a) Die Vorgesetzten fördern und fordern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch gezielte Bildungsmassnahmen, unabhängig von deren Beschäftigungsumfang. b) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer passen ihr Wissen, Können und Verhalten den gegenwärtigen und sich verändernden Verhältnissen und Anforderungen an. 3

4 c) Vorgesetzte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer tragen die gemeinsame Verantwortung für die individuelle Bildungsmassnahmenplanung. Diese ist Gegenstand der periodischen Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche. d) Aus dem Besuch von Bildungsmassnahmen kann kein Anspruch auf Beförderung oder Änderung der Funktion abgeleitet werden. Art. 7 Die Abteilung Personal- und Organisationsentwicklung (POE) des Personalamtes hat folgende Aufgaben: a) Sie koordiniert und unterstützt die stadtinterne Aus-, Fortund Weiterbildung. b) Sie organisiert ein gesamtstädtisches Bildungsmassnahmenangebot, abgestimmt auf strategisch wichtige Themenstellungen. c) Sie berät und unterstützt die Departemente und Dienstabteilungen bei der Planung und Durchführung von Personalund Organisationsentwicklungsmassnahmen und koordiniert das Bildungscontrolling. d) Sie unterstützt die departementsinternen Koordinationsstellen für Bildungsmassnahmen. e) Sie vertritt die Stadt gegenüber Fachorganisationen und unterhält Kontakte zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsanbietern. Art. 8 Die Fachstelle für Frauenfragen, die OIZ sowie weitere stadtinterne Stellen mit departementsübergreifendem Bildungsauftrag koordinieren ihr spezifisches Bildungsangebot mit jenem des Personalamtes (Abteilung POE). Der Stadtrat beauftragt diese stadtinternen Stellen bei Bedarf. 5. Finanzierung, Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 9 1 An den Kosten von Bildungsmassnahmen, welche einem dienstlichen Interesse entsprechen, aber nicht zwingend angeordnet werden, haben sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell und/oder zeitlich angemessen zu beteiligen. 4

5 2 Teilzeitmitarbeitende haben in der Regel finanzielle und/oder zeitliche Eigenleistungen, unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsumfanges, zu leisten. Art. 10 Bei Bildungsmassnahmen, welche zwingend angeordnet werden, übernimmt die Stadt in der Regel die gesamten Kosten. Unabhängig von der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wird die erforderliche Zeit, höchstens aber die tägliche Normalarbeitszeit gemäss Art. 74 Abs. 1 des Personalrechts, angerechnet. Art. 11 Der Ersatz von Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten richtet sich nach dem Inkonvenienz- und Spesenreglement. 6. Rückerstattungspflicht Art. 12 Für Bildungsmassnahmen gemäss Art. 10 besteht in der Regel keine Rückerstattungspflicht. Vorbehalten bleibt Art. 14. Art Bei freiwilligem oder selbstverschuldetem Ausscheiden aus dem städtischen Dienst besteht für Bildungsmassnahmen gemäss Art. 9 eine Rückerstattungspflicht für die zulasten der Stadt verbleibenden Kosten, soweit sie Fr übersteigen. 2 Die Rückerstattungspflicht ist durch die zuständige Instanz (Art. 4 lit. c oder Art. 5 lit. b) bereits in der Bewilligungsverfügung festzuhalten. 3 Die Rückerstattungspflicht ist auf höchstens drei Jahre zu begrenzen, gerechnet ab Mitte der Bildungsmassnahme. Zu berücksichtigen sind sämtliche im Zusammenhang mit der Bildungsmassnahme zulasten der Stadt entstandenen Kosten wie Bruttobesoldung, Kursgelder, Anmelde- und Prüfungsgebühren, Auslagen für Lehrmittel sowie Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Art. 14 Wird eine Bildungsmassnahme gemäss Art. 9 oder 10 abgebrochen, entscheidet die für die Bewilligung zuständige Instanz unter Würdigung der Gründe und des Selbstverschuldens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers über die 5

6 Rückerstattung. Sie teilt ihren Entscheid der oder dem Betroffenen innert dreier Monate in einer Verfügung mit. 7. Übergangsbestimmung und Aufhebung bisherigen Rechts Art Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1999 in Kraft und gilt für alle Bildungsmassnahmen, über die ab diesem Datum zu befinden ist. Das bisherige Reglement über die Ausund Weiterbildung des städtischen Personals vom 26. Oktober 1983 (StRB Nr. 3064) mit Änderung vom 28. Juni 1989 (StRB Nr. 2031) wird aufgehoben. 2 Die Rückerstattung der vor dem 1. Februar 1999 bewilligten Bildungsmassnahmen richtet sich nach dem bisherigen Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom 26. Oktober 1983 (StRB Nr. 3064) mit Änderung vom 28. Juni 1989 (StRB Nr. 2031). 1 AS 43,

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