Reglement für die Leistungsprämie

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1 Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon , Telefax srs Nr. 25 Reglement für die Leistungsprämie vom 19. Oktober 2012 Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund Art. 2 lit. g des Personalreglements 1 als Reglement: Geltungsbereich Leistungsprämie a) Allgemein Art. 1 Dieses Reglement gilt für das gesamte Personal der Stadt Wil, welches dem Geltungsbereich des Personalreglements untersteht. Art. 2 Die Leistungsprämie ist ein Anreizinstrument. Sie soll die Mitarbeitenden zu speziellen Leistungen und Verhaltensweisen im Interesse der Arbeitgeberin Stadt Wil sowie der Kundinnen und Kunden anspornen. Die Leistungsprämie zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus: a) nur für besondere oder herausragende Leistungen oder Verhaltensweisen; b) keine Regelmässigkeit; c) keine Anspruchsberechtigung; d) für einzelne Mitarbeitende oder auch Mitarbeitendengruppen; e) spontane Honorierung möglich. b) Merkmale Art. 3 Gegenstand der Leistungsprämie sind die fachliche Leistung und das soziale Verhalten: a) Die Hauptmerkmale der fachlichen Leistung sind die Arbeitsausführung und das -ergebnis. Dazu zählen insbesondere: berufliches und fachliches Können, Effizienz, Effektivität, Zuverlässigkeit und Sorgfalt, Belastbarkeit sowie Wirtschaftlichkeit. 1 Vom Konstituierungsrat erlassen am 2. Juli 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2013

2 b) Die Hauptmerkmale des sozialen Verhaltens sind das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Zum Sozialverhalten zählen insbesondere: Teamfähigkeit, Verhalten gegenüber Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Dritten, Loyalität und Geschäftsinteresse sowie Hilfsbereitschaft. Zum Arbeitsverhalten zählen insbesondere: Selbstständigkeit, Einsatzbereitschaft sowie Initiative. Abgrenzung der Anreizin- Art. 4 strumente Die Leistungsprämie ist ein Anreizinstrument und als solches in das bestehende Anreizsystem integriert. Die Leistungsprämie ist deshalb abzugrenzen von den Anreizinstrumenten Vorschlagsrecht, Treueprämie, Funktionszulage sowie individuelle Gehaltserhöhung. Finanzierung / Verteilung des Prämienvolumens Art. 5 Gemäss Art. 40 Personalreglement beträgt das Prämienvolumen jährlich 0,4 % der Lohnsumme (Grundbesoldung und 13. Monatsgehalt). Das Prämienvolumen wird aufgrund des Stellenplanes proportional auf die Departemente verteilt. Die Sollstellen, welche gemäss Art. 1 nicht in den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, werden bei der Berechnung in Abzug gebracht. Für die Berechnung des Prämienvolumens ist der Personaldienst zuständig. Die Departemente können für Bereiche, welche eine eigene Rechnung führen, das ihnen zustehende Prämienvolumen proportional zum Stellenplan weiter aufteilen. Auf Leistungsprämien werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die Stadt Wil trägt die Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge. Prämienarten Art. 6 Zur Vergabe stehen folgende Leistungsprämien zur Verfügung: a) Einzelprämie für besondere Leistungen: Fr bis 1'000.-; b) Einzelprämie für herausragende Leistungen: Fr. 2'000.~ bis 5'000.~; c) Gruppenprämie (Team, Projektgruppe etc.): Fr bis pro Gruppenmitglied. Der Erfüllungsgrad der verschiedenen Kriterien entscheidet über die Höhe der Leistungsprämie. 2

3 Kriterien für die Prämienvergabe a) Besondere Leistungen b) Herausragende Leistungen Art. 7 Als besonders gelten Leistungen oder Verhaltensweisen, wenn diese in Qualität oder Quantität beispielhaft sind. Art. 8 Als herausragend gelten besondere Leistungen oder Verhaltensweisen, wenn diese von beispielhafter Qualität oder Quantität sind und in hohem Masse über den Berufsauftrag hinausgehen. c) Bemessung der Kriterien Art. 9 Unter der Qualität wird insbesondere der inhaltliche Wert der Leistungen oder Verhaltensweisen oder der Nutzen für die verschiedenen Anspruchsgruppen (Öffentlichkeit, Personal, Umwelt, Betriebe und Verwaltung etc.) verstanden. Unter der Quantität wird insbesondere die Menge einer Leistung oder Verhaltensweise, die Dauer der Erbringung der Leistungen oder Verhaltensweisen oder die Übererfüllung der vereinbarten Ziele verstanden. Das Ausmass der Erfüllung einzelner Kriterien (alternativ) oder die Erfüllung mehrerer Kriterien (kumulativ) entscheiden darüber, ob es sich um eine Prämie für besondere Leistungen oder eine Prämie für herausragende Leistungen handelt und ist massgebend für die Prämienhöhe. Bei einer Prämie für besondere Leistungen wird der Quervergleich innerhalb des jeweiligen Departements vollzogen. Bei einer Prämie für herausragende Leistungen wird der departementsübergreifende Quervergleich angestellt. Verfahren a) Aufgaben- und Kompetenzregelung Art. 10 Die oder der Vorgesetzte (VG) beurteilt die Leistung und das Verhalten der unterstellten Mitarbeitenden. Wenn die Kriterien für die Vergabe einer Leistungsprämie aus Sicht der oder des VG erfüllt sind, stellt sie oder er der Departementssekretärin oder dem Departementssekretär (DS) einen schriftlich begründeten Antrag für eine Leistungsprämie. Wenn sich die oder der DS oder die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (DV) in der Rolle des VG befinden, erfolgt die Beurteilung des Antrags gemeinsam. Über die Vergabe einer Prämie an die oder den DS entscheidet die oder der DV alleine. 3

4 b) Besondere Leistungen Art. 11 Die oder der VG reicht auf dem Dienstweg den schriftlich begründeten Antrag der oder dem DS ein. Die oder der DS beurteilt den Antrag auf Vollständigkeit und Erfüllung der Kriterien, nimmt den Quervergleich im Departement vor und entscheidet: a) Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt der oder die DS die Höhe fest und informiert die oder den VG sowie den Personaldienst (PD) schriftlich begründet. b) Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert die oder der DS die oder den VG schriftlich und begründet. c) Herausragende Leistungen Art. 12 Die oder der VG reicht auf dem Dienstweg den schriftlich begründeten Antrag der oder dem DS ein. Die oder der DS beurteilt den Antrag auf Vollständigkeit und Erfüllung der Kriterien und nimmt den Quervergleich im Departement vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die oder der DS den Antrag mitsamt einer schriftlichen Stellungnahme (Begründung und Vorschlag für Prämienhöhe) an den PD weiter. Der PD beurteilt die Erfüllung der Kriterien für eine Prämie für herausragende Leistungen, nimmt den Quervergleich über alle Departemente vor und leitet den Antrag mitsamt einer schriftlichen Empfehlung an die oder den DV weiter. Die oder der DV beurteilt den Antrag, die Stellungnahme der oder des DS sowie die Empfehlung des PD und entscheidet: a) Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt die oder der DV die Höhe fest und informiert den Stadtrat (SR), den PD, die oder den DS sowie die oder den VG schriftlich begründet. b) Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert die oder der DV den PD, die oder den DS sowie die oder den VG schriftlich und begründet. In diesem Fall steht der oder dem DS die Vergabe einer Prämie für besondere Leistungen offen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. d) Honorierung Art. 13 Die Vergabe einer Leistungsprämie stellt eine Anerkennung und Wertschätzung der erbrachten besonderen oder herausragenden Leistung oder Verhaltensweise dar. Dabei stellen der Zeitpunkt und die Form der Honorierung einen wichtigen Faktor dar. e) Zeitpunkt Art. 14 Eine Prämie für besondere Leistungen ist sofort auszurichten, um den Situationsbezug zu gewährleisten. Eine Prämie für herausragende Leistungen ist grundsätzlich ebenfalls sofort auszurichten. 4

5 f) Form Art. 15 Eine Prämie für besondere Leistungen wird persönlich durch die oder den VG übergeben, zusammen mit einer schriftlichen Mitteilung. Bei der Übergabe würdigt die oder der VG die Leistung oder das Verhalten der oder des Mitarbeitenden. Eine Prämie für herausragende Leistungen wird persönlich durch die oder den VG sowie die oder den DV oder die oder den DS übergeben, zusammen mit einer schriftlichen Mitteilung. Bei der Übergabe würdigen sie die Leistung oder das Verhalten der oder des Mitarbeitenden. Diese Anerkennung soll in einem angemessenen Rahmen stattfinden. g) Kommunikation / Transparenz Art. 16 Die Vergabe einer Prämie für besondere als auch herausragende Leistungen ist zwingend zu kommunizieren. Dabei wird die Prämienhöhe nicht genannt. Die Vergabe einer Prämie für besondere Leistungen wird durch die oder den VG auf Stufe Team mündlich kommuniziert, nachdem sie oder er diese übergeben hat. Dabei ist der besonderen Leistung oder Verhaltensweise das Hauptaugenmerk zu schenken. Die Vergabe einer Prämie für herausragende Leistungen wird durch die oder den DV oder DS auf Stufe Team/Abteilung oder auf Stufe Departement kommuniziert, nachdem die oder der VG und die oder der DV oder DS die Prämie übergeben haben. Dabei ist der herausragenden Leistung oder Verhaltensweise das Hauptaugenmerk zu schenken. h) Prozessdarstellung Art. 17 Der Prozess der Leistungsprämie von der Beurteilung bis hin zum Entscheid und der Kommunikation ist im Anhang abgebildet. Umsetzung und Controlling Art. 18 Der PD ist für die korrekte Umsetzung dieses Reglements zuständig. Er führt das Controlling und unterbreitet dem SR jährlich eine Liste über die Prämienvergabe-Entscheide. Diese enthält Angaben über Mitarbeitende, Leistung oder Verhaltensweise, Prämienhöhe, Empfehlung PD sowie Entscheid DV. In-Kraft-Treten Art. 19 Das vorliegende Reglement Leistungsprämie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement über die Leistungsprämien. 5

6 Konstituierungsrat Dr. iur/'bruno Gähwiler Präsident Chrßtoph Sigrist RatsschVeiber 6

7 Anhang Bejrteilung Leistjng.Ve'nalten durch V6 Antrag -'ür Lestungspramie an OS (Evti. Prämie für besondere Leistungen) Besondere Leistungen erfüllt Herausragende Leistungen erfüllt Info npit Begrurdung an VG DS entscheidet über Höhe info an PD und VG Ube'gabe aurch VG mit pers Würdigung Info ajf Stufe Team durch VG Info mit Begründung an PD. DS und VG Info ar SR, PD. DS una VG Übergabe du r ch VG jnd DV/DS mit pers Würdigung Info auf Stufe Departement djrch DV/DS 1) Wenn sich die oder der DS oder die oder der DV in der Rolle der oder des VG befinden, erfolgt die Beurteilung des Antrags gemeinsam. 2) Über die Vergabe einer Prämie an die oder den DS entscheidet die oder der DV alleine. 7

8 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich Art. 1 Leistungsprämie a) Allgemein Art. 2 b) Merkmale Art. 3 Abgrenzung der Anreizinstrumente Art. 4 Finanzierung / Verteilung des Prämienvolumens Art. 5 Prämienarten Art. 6 Kriterien für die Prämienvergabe a) Besondere Leistungen Art. 7 b) Herausragende Leistungen Art. 8 c) Bemessung der Kriterien Art. 9 Verfahren a) Aufgaben-und Kompetenzregelung Art. 10 b) Besondere Leistungen Art. 11 c) Herausragende Leistungen Art. 12 d) Honorierung Art. 13 e) Zeitpunkt Art. 14 f) Form Art. 15 g) Kommunikation/Transparenz Art. 16 h) Prozessdarstellung Art. 17 Umsetzung und Controlling Art. 18 In-Kraft-Treten Art. 19 Anhang 8

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