Aus- und Weiterbildungsreglement. vom 1. Dezember 2010

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1 Aus- und Weiterbildungsreglement vom. Dezember / Stand. Januar 0

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel 3 Bedeutung der Aus- und Weiterbildung... 3 Artikel 4 Zuständigkeit Personaldienst... 3 Artikel 5 Budgetierung der internen Aus- und Weiterbildung... 4 Artikel 6 Anrechenbare Arbeitszeit, interne Verrechnung, Spesenentschädigung... 4 Artikel 7 Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht für externe Aus- und Weiterbildung... 4 Artikel 8 Inkrafttreten... 4 Anhang / Stand. Januar 0

3 Artikel Grundsatz Dieses Reglement enthält Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung. Es beruht auf den personalpolitischen Grundsätzen gemäss Art. 3 der Personalverordnung (PVO). Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sowie die dazugehörigen Empfehlungen des kantonalen Personalamtes kommen direkt zur Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält. 3 Wird im kantonalen Recht das Personalamt als zuständige Stelle genannt, ist in Zollikon der Personaldienst zuständig. Die Begriffe der Direktion bzw. Ämter werden sinngemäss für die Abteilungen übernommen. 4 Das Bewilligungsverfahren und weitere organisatorische Abläufe zur Aus- und Weiterbildung sind in den entsprechenden Antragsformularen festgelegt. Artikel Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Mitarbeitenden der Gemeinde Zollikon. Davon ausgenommen sind alle an der Schule Zollikon unterrichtenden Lehrpersonen, für die die kantonalen Regelungen anwendbar sind. 3 Von diesem Reglement ebenfalls ausgenommen sind die Feuerwehr, der Zivilschutz und der Seerettungsdienst. 4 Für Behördenmitglieder und Funktionäre gilt das Aus- und Weiterbildungsreglement sinngemäss. Artikel 3 Bedeutung der Aus- und Weiterbildung Die kontinuierliche und gezielte Aus- und Weiterbildung ist Bestandteil der personalpolitischen Grundsätze und bezweckt, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Persönlichkeit der Mitarbeitenden entsprechend den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die Vorgesetzten fördern und fordern ihre Mitarbeitenden auch jene mit Teilzeitanstellung durch gezielte Bildungsmassnahmen. 3 Die Mitarbeitenden tragen eigenverantwortlich zur Entwicklung ihrer beruflichen Kenntnisse und zur Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigungsfähigkeit bei. Artikel 4 Zuständigkeit Personaldienst Der Personaldienst ist erste Ansprechperson in Belangen der Aus- und Weiterbildung und unterstützt die Vorgesetzten. Der Personaldienst koordiniert und organisiert die allgemeine interne Aus- und Weiterbildung und ist verantwortlich für die Ausbildung der Lernenden..0.3 / Stand. Januar 0 3

4 3 Für die Planung und Umsetzung der fachspezifischen internen Aus- und Weiterbildung sind die Abteilungen bzw. Bereiche oder Betriebe selber verantwortlich. Artikel 5 Budgetierung der internen Aus- und Weiterbildung Individuelle Aus- und Weiterbildungskosten sind auf Abteilungsebene bzw. Kostenstelle zu budgetieren. Der Personaldienst ist für die Budgetierung und Kontierung der Kosten der allgemeinen internen Bildungsmassnahmen (Personalführung, Kommunikation, Sozial- und Methodenkompetenz etc.) verantwortlich. Artikel 6 Anrechenbare Arbeitszeit, interne Verrechnung, Spesenentschädigung Die kantonalen Empfehlungen zur internen Aus- und Weiterbildung sowie die entsprechenden administrativen Hinweise sind nicht anwendbar. Für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen, Tagungen etc. dürfen pro Tag höchstens 8:4 Stunden aufgeschrieben werden. Dies gilt auch für Teilzeitangestellte bei Bildungsmassnahmen im dienstlichen Interesse. 3 Die interne Verrechnung und Spesenentschädigung richten sich nach Zolliker Vorgaben. Artikel 7 Kostenübernahme und Rückerstattungspflicht für externe Aus- und Weiterbildung Die Kostenübernahme (inklusive anrechenbare Arbeitszeit) und die Rückerstattungspflicht für externe Aus- und Weiterbildung richten sich nach den Empfehlungen des Personalamtes des Kantons Zürich. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den. Januar 0 in Kraft und ersetzt das bisherige Konzept für die Aus- und Weiterbildung vom 5. Dezember 999 sowie weitere Beschlüsse des Gemeinderates betreffend allgemeine Aus- und Weiterbildungsfragen. Für Aus- und Weiterbildungen, die vor Inkraftsetzung dieses Reglements bewilligt wurden, kommt das Konzept für die Aus- und Weiterbildung (0.3) 000 zur Anwendung sowie die entsprechenden individuellen Vereinbarungen. Vom Gemeinderat erlassen am. Dezember 00 (GRB 73:00).0.3 / Stand. Januar 0 4

5 Anhang zu.0.3 Antrag für externe Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen oder Tagungen (Abordnung) oder Coaching (Tagungen ohne Kosten werden nicht erfasst) Anhang zum Aus- und Weiterbildungsreglement.0.3 (Stand. Januar 0) Name: Vorname: Funktion: Abteilung: Beschäftigungsgrad: Angestellt seit: Letzte MA-Beurteilung: Art und Bezeichnung der Aus- und Weiterbildung, Tagungen oder Coaching Art / Bezeichnung: Durchführende Institution: Durchführungsort: Daten bzw. Dauer: Umfang (Anzahl Kurstage): (Bei Kursen über '000. Kopie der Kursauschreibung beilegen) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter richtet folgende Ziele und Erwartungen an die Weiterbildung, das Coaching: Beurteilung durch Vorgesetzte Dienstlicher Interessegrad (Kriterien gemäss Kanton sind am Schluss des Antragsformulars vollständig aufgeführt): Dienstlich notwendig (Grad I) Dienstlich unmittelbar erwünscht (Grad II) Dienstlich nicht notwendig, gleichwohl Arbeitsplatzbezug und erkennbarer Nutzen für Arbeitgeberin (mittelbar erwünscht, Grad III) Kein ersichtlicher Nutzen für den Aufgabenbereich (Grad IV) Begründung Vorgesetzte/r: Gemeinde Zollikon Bergstrasse 0 Postfach Zollikon

6 Kosten Tagungs- oder Kurskosten, Coaching Honorar Allenfalls separate Prüfungs- oder Zertifizierungsgebühren Lehrmittel Reisespesen Verpflegung Weitere Spesen, einzeln aufführen (vgl. Reglement zum Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden) Total Beantragte Kostenbeteiligung durch Gemeinde (Arbeitgeberin) Vgl. Auszug aus dem kantonalen Reglement am Schluss des Formulars. Immer ausfüllen für das interne Controlling. Kurs Kursmaterial Gebühren Spesen Kosten total (in Franken) Anteil Gemeinde (in %) Anteil Gemeinde (in Franken) Anteil Mitarbeiter/in (in %) Anteil Mitarbeiter/in (in Franken) Beantragte zeitliche Beteiligung In der Regel nur bei mehrtägigen Kursen ausfüllen. Zeitaufwand (in Tagen) Anteil Gemeinde (Anzahl Tage) Kosten Gemeinde (in Franken) * Anteil Mitarbeiter/in (Anzahl Tage) Kosten Mitarbeiter/in (in Franken) * Kurs/Tagung/Coaching Vor-. und Nachbereitung Prüfung/Zertifizierung *auf der Basis des aktuellen Stundenlohnes Weitere Bemerkungen Belastung der Weiterbildungskosten Institution: Wenn die Weiterbildungskosten für das laufende Jahr nicht im Budget eingestellt sind, ist zwingend ein Antrag an den Gemeinderat notwendig.

7 Unterschriften Datum / Unterschrift Antragsteller/in Datum / Unterschrift Vorgesetze/r Datum / Unterschrift Institutions-Verantwortliche/r Datum / Unterschrift Abteilungsleitung * * bzw. Leitung WPZ, BL Fohrbach, Facility Management LA Weitere zusätzliche Unterschriften zur Bewilligung der beantragten Aus- und Weiterbildung Die Kosten gelten inklusive von der Arbeitgeberin bezahlte Arbeitszeit. Bei Kursen / Ausbildungen ab '000. Datum / Unterschrift Abteilungsleitung * * falls oben die Bereichsleitungen unterzeichnet haben Datum / Unterschrift Leitung Personaldienst Bei Ausbildungen ab 5'000. Datum / Unterschrift zuständiges Mitglied Gemeinderat Bei Ausbildungskosten über 0'000. Datum / Nummer Gemeinderatsbeschluss Verfügung und Rückzahlungsverpflichtung Bei allen Aus- und Weiterbildungen mit Kosten von über 3'000. oder bei mehr als fünftägiger Dauer erstellt der Personaldienst eine Verfügung, die auch eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet. Diese wird vorgängig mit den Antragstellenden und der Abteilungsleitung abgesprochen. Ohne die Verfügung gilt die Aus- und Weiterbildung als nicht bewilligt. Weitere Formalitäten Nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung stellen die Mitarbeitenden dem Personaldienst jeweils unaufgefordert eine Kopie des Belegs über den Kursbesuch zu. Das Antragsformular geht in dreifacher Ausführung an den Personaldienst: Expl. für Personaldossier Expl. mit allen Unterschriften für Vorgesetzte Expl. mit allen Unterschriften für MA 3

8 Anhang: Ausführungsbestimmungen (Empfehlungen des kantonalen Personalamtes) (Auszug aus dem kantonalen Handbuch Personalrecht vom. Juli 00, Unterlage I.4.) Kostenbeteiligung Die Beteiligung an den Kosten setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildung in einem Zusammenhang mit der gegenwärtigen oder zukünftigen Aufgabe bzw. Funktion steht und der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dient. Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem dienstlichen und dem privaten Interesse an der Aus- und Weiterbildung. Übersicht Dienstlicher Interessegrad Kostenbeteiligung Arbeitgeber Mitarbeitende I Dienstlich notwendig 00% II Dienstlich unmittelbar erwünscht 50% 50% III Dienstlich nicht notwendig, gleichwohl Arbeitsplatzbezug und erkennbarer Nutzen für Arbeitgeberin (mittelbar erwünscht) % IV Kein ersichtlicher Nutzen für den Aufgabenbereich 0% 00% Interessegrad I: dienstlich notwendig Ohne die zu erwerbenden Kenntnisse können die gemäss Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben oder die veränderten Anforderungen an die Stelle in wesentlichen Teilen nicht oder nicht in geforderter Qualität erfüllt werden. Die anfallenden Kosten unterliegen keinem Rückforderungsvorbehalt. Interessegrad II: dienstlich unmittelbar erwünscht Die zukünftige Funktion und das Arbeitsgebiet sind heute noch nicht definiert. Mit der geplanten Ausbzw. Weiterbildung sollen die Fachkenntnisse vertieft und/oder Kompetenzen erworben werden, die auf einen möglichen neuen und/oder breiteren Aufgabenbereich vorbereiten und gleichzeitig der beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung dienen. Interessegrad III: dienstlich nicht notwendig, mittelbar erwünscht Die Aus- oder Weiterbildung ist für die Aufgabenerfüllung der Funktion grundsätzlich nicht notwendig. Die neu zu erwerbenden Kenntnisse und Kompetenzen tragen aber zur Verbesserung der arbeitsplatzbezogenen Gesamtsituation bei (etwa bezüglich interdisziplinärem Wissen, Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit am Arbeitsplatz) und kommen damit auch dem Arbeitgeber zugute. Interessegrad IV: kein ersichtlicher Nutzen / kein Bezug zum Aufgabenbereich Die Aus- oder Weiterbildung hat keinen Bezug zum Aufgabenbereich und liegt vollumfänglich im privaten Interesse der Mitarbeitenden. In diesem Fall ist keine Unterstützung durch den Arbeitgeber vorgesehen. 4

9 Für berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen können die einzelnen Ämter nach Rücksprache mit der Direktion spezielle Regelungen beschliessen. Neben dem Interessegrad können bei der Festlegung der Kostenbeteiligung berücksichtigt werden: der bisherige Leistungsausweis, die beruflichen Perspektiven, das Dienstalter sowie die bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungsleistungen. Für den Entscheid über die Kostenbeteiligung kann ebenfalls herangezogen werden, welcher Anbieter bzw. Lehrgang unter Berücksichtigung der Zielsetzung, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Qualität des Abschlusses das beste Angebot ausweist. Beschäftigungsgrad Bei Mitarbeitenden mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad wird eine Beteiligung in Bezug auf die Arbeitszeit pro rata gewährt. In Bezug auf die finanzielle Beteiligung wird der Beschäftigungsgrad in der Regel jedoch nicht berücksichtigt. Ist die Aus- und Weiterbildung dienstlich notwendig (Interessegrad I), wird auch die Arbeitszeit vollumfänglich gewährt. Rückforderungsvorbehalt Nach 94 Abs. VVO ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass an der Ausoder Weiterbildung (zumindest) ein erhebliches privates Interesse vorliegt und das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen. Keine Rückforderung kann verfügt werden, wenn der oder die Mitarbeitende innerhalb des Kantons die Stelle wechselt. Die Rückforderung kann auch in solchen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn die oder der Mitarbeitende den Kanton verlässt. Der Vorbehalt darf längstens für die Dauer von vier Jahren ab Ende der Aus- oder Weiterbildung festgelegt werden ( 94 Abs. 3 VVO). Die Rückerstattungspflicht für die gesamten Kosten (Kurs- kosten und beanspruchte Arbeitszeit) ist nur während des ersten Jahres möglich ( 94 Abs.4 VVO). Aufgrund der Praxis, die in verschiedenen Direktionen zur Anwendung gelangt, können folgende Empfehlungen betreffend Rückforderung abgegeben werden: Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei dem oder der Angestellten liegen, während der Aus- oder Weiterbildung aufgelöst, sind die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten (inkl. Lohn für bezahlten Urlaub) zurückzuerstatten. Wird die Aus- oder Weiterbildung aus Gründen, die bei der oder dem Mitarbeitenden liegen, vorzeitig abgebrochen, sind die gesamten bis zum Beendigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten (inkl. Lohn für bezahlten Urlaub) zurückzuerstatten. Als Abbruch gilt auch die verschuldete Nichtteilnahme an einer Prüfung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wären. Nicht als Abbruch im Sinne dieses Abschnittes gilt der unverschuldete Abbruch aus Krankheits- oder Unfallgründen sowie der vom Arbeitgeber erwünschte Abbruch. 5

10 Bei der Festlegung der Dauer des Rückforderungsvorbehalts sind die persönliche und die betriebliche Situation angemessen zu berücksichtigen. Als Richtwert gilt, dass der Rückforderungsvorbehalt gleich lange dauert, wie die absolvierte Aus- oder Weiterbildung. Abweichungen sind im Einzelfall möglich. So kann etwa bei sehr kostspieligen Kursen oder Studien auch ein längerer Rückforderungsvorbehalt angebracht werden (bis max. 4 Jahre). Die Abstufung der Rückerstattungshöhe erfolgt ebenfalls anhand der konkreten Umstände. Ausgehend von der Grundform der Abstufung in 5%-Schritten (. Jahr: Rückerstattung von 00% der Kosten,. Jahr 75%, 3. Jahr 50% und 4. Jahr 5%) ist eine für den Einzelfall bedarfs- und situationsgerechte Anpassung vorzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich dabei pro Monat anteilsmässig, weil ansonsten Mitarbeitende, die z.b. nach 3 Monaten kündigen, gleich viel zurückzuerstatten hätten wie diejenigen, die nach 3 Monaten den Kanton verlassen. Es kann ein rückerstattungsfreier Betrag festgelegt werden, so dass z.b. nur Aus- und Weiterbildungen mit einer Rückerstattungsklausel verbunden werden, wenn die Kosten 3'000. übersteigen. Bei Weiterbildungen vom Interessegrad I wird in der Regel kein Rückforderungsvorbehalt verfügt. Die Details der Rückerstattungspflicht sind in der Verfügung über die Gewährung der Aus- und Weiter-bildung festzuhalten. Insbesondere ist zu empfehlen, in der Verfügung die Regelung bezüglich Rückzahlungspflicht festzuhalten für den Fall, dass die Aus- oder Weiterbildung abgebrochen wird bzw. vorgesehene Abschlussprüfungen nicht erfolgreich bestanden werden. 6

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