Reglement zum Personalrecht

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1 Fassung Vernehmlassung 1 E Reglement zum Personalrecht vom Das Finanzdepartement, gestützt auf Art. 64 des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung (StKB PeV), beschliesst: Art. 1 1 Die Departemente bezeichnen die Visumsberechtigungen in Finanzangelegenheiten für sämtliche Amtsbereiche und übergeben die Auflistung der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung stellt die Grundlagen zur Verfügung. 2 Mutationen sind der Landesbuchhaltung zu melden. Visumsregelung finanzieller Natur Art. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Pension gehen, informieren den Vorgesetzten darüber spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag. Art. 3 Die Ehrung langjähriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Fünfjahresrhythmus an einem besonderen Anlass, erstmals nach zehn Dienstjahren. Für 10 und 15 Dienstjahre werden Gutscheine im Wert von Fr überreicht, ab 20 Dienstjahren solche im Wert von Fr Art. 4 1 Für das jährliche Departementsessen steht pro teilnehmende Person ein Betrag von Fr zur Verfügung. Das Departement rechnet direkt mit der Landesbuchhaltung ab. 2 Eine Barauszahlung an die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nicht gestattet. Art. 5 Zur Durchführung eines besonderen Teamanlasses kann der Departementsvorsteher pro teilnehmende Person Fr bewilligen. Die Abrechnung erfolgt über die Landesbuchhaltung. Altersrücktritt Ehrung für langjährige Mitarbeit Departementsessen Teamanlass AI

2 E Fassung Vernehmlassung Gratulation Abschiedsgeschenk Spesenabrechnung Reiseentschädigung Pauschalvergütung Art. 6 1 Zu speziellen Lebensereignissen wie Heirat, Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage ist der betroffenen Person durch das Departement ein Geschenk zu überreichen. Gegen Quittung vergütet die Landesbuchhaltung einen Betrag von höchstens Fr Der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung mit Bezug zur Tätigkeit in der Verwaltung soll durch ein Geschenk honoriert werden. Bei der Landesbuchhaltung kann pro Fall ein Betrag von Fr gegen Quittung geltend gemacht werden. Im Weiteren wird fallbezogen eine Publikation im Volksfreund oder auf dem Intranet vorgenommen. Den Text stellt das Departement zur Verfügung. Art. 7 1 Langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird beim Austritt aus dem Staatsdienst ein Abschiedsgeschenk durch den Departementsvorsteher überreicht. 2 Das Departement besorgt das Geschenk. Gegen Quittung wird die Auslage durch die Landesbuchhaltung vergütet. Art. 8 1 Die Spesenabrechnung ist durch den direkten Vorgesetzten und den Departementsvorsteher zu visieren und der Lohnbuchhaltung einzureichen. Dabei ist das vorgegebene Formular zu verwenden. 2 Spesenabrechnungen sind bis Mitte des Folgemonats einzureichen. Die Originalbelege sind der Spesenrechnung beizulegen. Art. 9 1 Für geschäftliche Reisen werden die Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1. Klasse vergütet. 2 Ist die Reise mit dem öffentlichen Verkehr umständlich oder reisen mehrere Personen zusammen, werden bei Benützung eines privaten Autos 75 Rappen je Kilometer sowie die nötigen Parkgebühren vergütet. 3 Ist die Hin- oder Rückreise zu einem Anschlussbahnhof unter Verwendung des öffentlichen Verkehrs umständlich, bezieht sich die Vergütung für ein privates Auto lediglich auf diesen Teil. 4 Der Kanton hat für Dienstfahrten, bei welchen das private Fahrzeug benutzt wird, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Art Auf Antrag der zuständigen Departementsvorsteher kann das Finanzdepartement für regelmässige Fahrten Pauschalvergütungen festlegen. AI

3 Fassung Vernehmlassung 3 E Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, sind in den Pauschalvergütungen für Privatfahrzeuge alle Fahrten innerhalb des Kantons sowie Fahrten mit einer Einwegdistanz von 20 Kilometern ab Appenzell abgegolten. Art Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Reiseentschädigungen sich pro Jahr erfahrungsgemäss oder voraussichtlich auf mehr als das Doppelte des Preises für ein Halbtaxabonnement belaufen, erhalten die Kosten für ein Halbtaxabonnement vergütet. 2 Beim Bezug einer Tageskarte bei der Landesbuchhaltung entfällt die Rückerstattung der Bahnspesen. 3 Für Angehörige der Kantonspolizei steht ein unpersönliches Generalabonnement zur Verfügung, das in erster Linie zu benutzen ist. Art. 12 Für Übernachtungen inklusive Morgenessen werden die effektiven Auslagen vergütet. Art Für die Verpflegung, soweit diese nicht von Dritten offeriert wird, werden folgende Pauschalen vergütet: - Fr für Mittagessen oder Nachtessen inklusive Getränke; - Fr für Nebenauslagen für den ganzen Tag; - Fr für Nebenauslagen für den halben Tag. 2 Anspruch auf Verpflegungsentschädigung besteht, wenn dies vorab vom Departementsvorsteher ausdrücklich bewilligt worden ist sowie - für Mittagessen, wenn der Hinreisebeginn für einen geschäftlichen Termin vor Uhr liegt und man nicht vor Uhr zu Hause oder am Arbeitsort sein kann oder wenn zwischen einem auswärtigen Vormittags- oder Nachmittagstermin weniger als eine halbe Stunde für die Einnahme des Essens zu Hause oder am Arbeitsort übrig bleiben würde; - für Abendessen, wenn der Hinreisebeginn vor Uhr liegt und man erst nach Uhr zu Hause oder am Arbeitsort sein kann. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen durch die Einladung von Gästen Kosten entstehen, können für sich und die Gäste die effektiven Kosten geltend machen, sofern die Einladung im Voraus mit dem Departementsvorsteher vereinbart wurde. Art. 14 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine spezielle Bekleidung benötigen, besorgen die Departemente im Rahmen der Budgets Übernachtung Verpflegung Halbtaxabonnoment Kleiderentschädigung AI

4 E Fassung Vernehmlassung die notwendige Ausrüstung. Die Departemente bestimmen eine verantwortliche Person. Telefonate und Fotokopien für private Zwecke Art Auf die Erhebung von Telefonentschädigungen für Gespräche privater Natur wird verzichtet. 2 Die ersten 100 Schwarzweiss-Fotokopien müssen nicht verrechnet werden. Ab 100 Kopien sind Fr pro Blatt zu entschädigen. Die Abrechnung erfolgt im Dezember. 3 Pro Farbkopie sind Fr zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt im Dezember. Handyentschädigung Stundenlöhne für Aushilfen Art Wird ein Handy zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat via vorgesetzte Stelle einen begründeten Antrag beim Finanzdepartement einzureichen. 2 Für die ausnahmsweise Benutzung eines privaten Handys für berufliche Zwecke kann pro Tag eine Entschädigung von Fr via Spesenvergütung geltend gemacht werden. 1 Für Aushilfen gelten folgende Lohnsätze: Art. 17 Schüler bis 16 Jahre Fr bis Fr Studenten 16 bis 20 Jahre Fr bis Fr Ältere Studenten sowie Personen mit abgeschlossener Berufslehre oder gleichwertiger Ausbildung - Einsatz mit geringer Anforderung Fr bis Fr Einsatz mit hoher Anforderung Fr bis Fr Erwachsene ohne besondere Ausbildung Fr bis Fr Zu den Ansätzen wird zusätzlich die Ferienentschädigung ausbezahlt. Der Anteil eines 13. Monatsgehaltes ist in den Stundenlohnansätzen enthalten. Aus- und Weiterbildung Art Für Aus- und Weiterbildungen, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit am Arbeitsplatz stehen, sind sämtliche Kosten durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu tragen. Betroffene Arbeitszeit ist vor- oder nachzuholen. 2 Für beanspruchte Arbeitszeit ist eine Bewilligung beim Departementsvorsteher einzuholen. AI

5 Fassung Vernehmlassung 5 E Die in der Vereinbarung festgehaltenen Kurskosten und Prüfungsgebühren werden nur nach dem erfolgreichen und ausgewiesenen Abschluss vergütet. 4 Die Rückerstattungspflicht dauert bei Gesamtauslagen von Fr bis Fr Fr bis Fr über Fr Jahr 2 Jahre 3 Jahre. 5 Der Zeitaufwand, welcher die ordentliche Arbeitszeit um mehr als zwei Stunden pro Woche übersteigt, untersteht der Rückerstattungspflicht. 6 Bei einem vorzeitigen Austritt wird der der Rückerstattungspflicht unterstehende Betrag anteilsmässig in Rechnung gestellt oder mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet. Für angebrochene Monate gilt pro rata temporis. 7 Das Departement liefert zur Erstellung der Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung dem Personalamt die notwendigen Unterlagen. Das Personalamt erstellt die Vereinbarung und übergibt diese zur Mitunterzeichnung dem Departementsvorsteher. Abgabe und Archivierung erfolgt durch das Personalamt. Art. 19 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission am 1. Januar 2016 in Kraft. Genehmigung und Inkraftsetzung Genehmigung Standeskommission am.. Der regierende Landammann Der Ratschreiber Markus Dörig AI

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