Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte Fragen und Antworten

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1 Europäische Kommission - Factsheet Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte Fragen und Antworten Brüssel, 26. April 2017 Welche Begleitinitiativen zur europäischen Säule sozialer Rechte schlägt die Kommission heute vor? Zu einigen der in der Säule verankerten Grundsätze und Rechte müssen weitere legislative oder nichtlegislative Maßnahmen erlassen werden, damit sie wirksam werden können. Die geltenden EU- Rechtsvorschriften werden erforderlichenfalls aktualisiert, ergänzt und besser durchgesetzt, wie dies beim restlichen Paket der Fall ist, das zusammen mit der Säule vorgelegt wird. Die Kommission hat heute einen Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben angenommen, zwei Konsultationen der Sozialpartner eingeleitet, eine zur Modernisierung der Vorschriften über Arbeitsverträge (Richtlinie über die Unterrichtung der Arbeitnehmer) und eine zum Zugang zu Sozialschutz, und sie hat eine Präzisierung der Arbeitszeitrichtlinie angenommen. Alle Initiativen sind Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für Im Rahmen künftiger Arbeitsprogramme können weitere Initiativen erwogen werden. Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Warum schlägt die Kommission eine Initiative zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vor? Obwohl immer mehr Frauen eine hohe Qualifikation aufweisen und 65 % der derzeitigen Hochschulabsolventen in Europa Frauen sind, liegt die Quote der erwerbstätigen Frauen immer noch 11,6 Prozentpunkte unter derjenigen der Männer lag die durchschnittliche Beschäftigungsquote für Frauen mit einem Kind unter 6 Jahren um 8,8 Prozentpunkte unter der für Frauen ohne Kleinkinder, und in mehreren Ländern betrug diese Differenz mehr als 30 Prozentpunkte. Einer der Gründe hierfür ist, dass die Möglichkeiten für Männer, gleichberechtigt mit Frauen familiäre Verantwortung zu übernehmen, nach wie vor eingeschränkt sind. Verfügbare Urlaubsregelungen werden in der Tat überwiegend von Frauen in Anspruch genommen, wodurch sich die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt und im Haushalt reproduziert. Bei der Erwerbsbeteiligung der Frauen und damit ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit wird das vorhandene Potenzial nicht ausgeschöpft. Dies führt zu einem geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälle sowie einem geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle und erhöht auch das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung, insbesondere bei Frauen im Rentenalter. Die EU muss ihren Rechtsrahmen aktualisieren, um es Männern wie Frauen zu ermöglichen, Berufsund Familienleben besser miteinander in Einklang zu bringen. Eine Chancengleichheit, die dazu führt, dass Väter und Mütter gemeinsam zum Wohl der Gesellschaft arbeiten und ihre Kinder betreuen, konnte mit den bestehenden Politikmaßnahmen nicht erreicht werden. Ein Tätigwerden ist nicht nur aus Gründen der Fairness geboten, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen zwingend. So belaufen sich die Kosten des geschlechtsspezifischen Unterschieds bei der Beschäftigung auf 370 Mrd. EUR, was 2,8 % des BIP entspricht. Diese Schere muss aus gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Gründen unbedingt geschlossen werden, vor allem weil alle europäischen Länder vor der Herausforderung der Bevölkerungsalterung stehen. Im Rahmen ihrer Initiative zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben legt die Kommission ein Paket mit sich ergänzenden Legislativ- und Politikmaßnahmen zu Aspekten wie Urlaubsregelungen, flexible Arbeitsmodelle und formale Betreuungs-/Pflegedienste vor. Die Familien sollten von einem Mehr an Flexibilität profitieren und eine echte Wahlmöglichkeit haben, wenn sie versuchen, ihr Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren. Welches sind die wichtigsten Änderungen, die mit der vorgeschlagenen Richtlinie eingeführt werden sollen? Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden die Rechte von Frauen wie Männern auf EU-Ebene gestärkt; Ziel ist, die derzeit eingeschränkte Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen, die Nichtdiskriminierung zu stärken, die Inanspruchnahme durch Väter von Urlaub aus familiären Gründen sowie die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Letztlich muss aber natürlich jeder Einzelne für sich entscheiden, ob er diese Rechte und Chancen auch nutzen möchte.

2 Aktueller EU-Rechtsrahmen Richtlinienvorschlag Vaterschaftsurlaub Elternurlaub Urlaub für pflegende Angehörige Flexible Arbeitsregelungen für Eltern und pflegende Angehörige Schutz vor Kündigung und Benachteiligung Kein Vaterschaftsurlaub auf EU-Ebene 4-monatiger Elternurlaub - unbezahlt - Inanspruchnahme bis zum 8. Lebensjahr des Kindes empfohlen - 1 Monat kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden - flexible Nutzung möglich bei entsprechender Entscheidung des Mitgliedstaates Kein Pflegeurlaub auf EU- Ebene außer Freistellung im Falle höherer Gewalt Auf EU-Ebene kann eine solche Regelung derzeit nur von Eltern beantragt werden, die aus dem Elternurlaub zurückkehren. Derzeit besteht auf EU-Ebene Schutz vor Kündigung und/oder Benachteiligung bei Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Vaterschaftsurlaub und Adoptionsurlaub (in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es Vaterschafts- und Adoptionsurlaub gibt). Es besteht kein EU-weiter Schutz vor Kündigung und/oder Benachteiligung bei Inanspruchnahme von Pflegeurlaub sowie für Arbeitnehmer, die eine flexible Arbeitsregelung beantragen (ausgenommen Teilzeitarbeit) Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen bei Geburt des Kindes 4-monatiger Elternurlaub: - Vergütung in Höhe des Krankengeldes - Inanspruchnahme mindestens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes - 4 Monate können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden - flexible Nutzung möglich Anspruch des Arbeitnehmers auf jährlich 5 Tage Pflegeurlaub, der dazu dient, sich um einen schwerkranken oder pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, Vergütung in Höhe des Krankengeldes Recht auf Beantragung flexibler Arbeitsregelungen für Eltern von Kindern bis 12 Jahren und für Arbeitnehmer mit Betreuungsund Pflegepflichten Schutz vor Kündigung und/oder Benachteiligung in Fällen, in denen der Arbeitnehmer sich für die Inanspruchnahme von Urlaub entscheidet bzw. diesen beantragt oder eine flexible Arbeitsregelung beantragt. In dem Vorschlag wird den unterschiedlichen nationalen Systemen Rechnung getragen, und es werden EU-weite Mindeststandards festgesetzt bzw. erhöht. Er baut auf einer umfassenden Konsultation und Erfahrungswerten auf. Insbesondere sollte die Richtlinie keine administrativen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen entgegenstehen. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU zu prüfen, um zu gewährleisten, dass KMU nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, mit besonderem Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf

3 dem Verwaltungsaufwand. Von welchen Politikmaßnahmen wird die Richtlinie flankiert? Um in den Mitgliedstaaten festgestellte Unzulänglichkeiten wie den Mangel an Betreuungs- /Pflegediensten sowie wirtschaftliche Negativanreize für Zweitverdiener, eine Beschäftigung aufzunehmen (z. B. eine zu hohe Steuerlast für das zweite Einkommen, die verhindert, dass der zweite Partner arbeiten geht) zu beheben, wird die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen: - Ausweitung der Nutzung des Europäischen Semesters zur Erzielung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben im Wege länderspezifischer Empfehlungen - Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten, mit denen sich ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen erzielen sowie die Erhebung EU-weiter Daten durch Eurostat verbessern lässt - Beratung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuer- und Sozialleistungssysteme, die sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen auswirken, und entsprechendes Monitoring - Verbesserung der Durchsetzung der bestehenden Rechte und des Schutzniveaus nach geltendem Unionsrecht - Verbesserung von Qualität und Erschwinglichkeit von Kinderbetreuung und Langzeitpflege sowie des Zugangs dazu - Investition von EU-Finanzmitteln in Aktionen/Maßnahmen zur Erzielung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in den Mitgliedstaaten - Sensibilisierung der Arbeitnehmer für ihre Rechte und die Modalitäten der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung zum Kündigungsschutz bei Antritt von Urlaub aus familiären Gründen oder Schwangerschaft; Einleiten einer Studie zu Kündigungsschutz und Benachteiligung Die Kommission wird die Politikmaßnahmen in enger Kooperation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern wie nationalen Regierungen, Regionen, lokalen Behörden, Sozialpartnern und dem Europäischen Netzwerk von Gleichstellungsstellen (EQUINET) ausarbeiten und umsetzen. Warum schlägt die Kommission die Einführung eines Anspruchs auf Vaterschaftsurlaub vor? Die Möglichkeiten, in der Zeit rund um die Geburt eines Kindes Urlaub zu nehmen, sind in der EU für Frauen und Männer derzeit sehr ungleich. Für den Mutterschaftsurlaub gelten EU-weite Mindeststandards, ein EU-weites Recht auf Vaterschaftsurlaub gibt es dagegen nicht. Dies trägt zu einer ungleichen Verteilung der beruflichen und familiären Pflichten auf die beiden Elternteile bei und verwehrt Männern die Möglichkeit, Zeit mit ihrem Neugeborenen zu verbringen. Der Vaterschaftsurlaub ermöglicht es Vätern, eine erste enge Bindung zu ihrem Kind aufzubauen, was sich positiv auf die Entwicklung des Kindes auswirkt. Welche Änderungen werden an den Vorschriften über den Elternurlaub vorgenommen? Wie sich herausgestellt hat, kann mit der geltenden Richtlinie über den Elternurlaub (2010/18/EU) nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden, dass beide Elternteile ihr Recht auf Elternurlaub gleichermaßen in Anspruch nehmen. Da sie keine Vergütung während des Elternurlaubs garantiert, sahen insbesondere viele Väter davon ab, Elternurlaub zu beantragen, da ihr Gehalt im Allgemeinen höher ist als das der Mütter und sie verhindern wollten, dass die Familie auf diesen Haupteinkommensanteil verzichten muss. Außerdem konnte nur ein Monat des Elternurlaubs nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. In der Folge übertrugen die Männer die restlichen Monate häufig auf ihre Frauen. Dadurch blieben die Frauen länger dem Arbeitsmarkt fern und wurde das geschlechtsspezifische Lohngefälle aufrechterhalten. Die Inanspruchnahme von Elternurlaub durch Männer hängt nachweislich von einer Kombination folgender drei Faktoren ab: 1) Höhe der Vergütung, 2) Nichtübertragbarkeit und 3) flexible Nutzung. Die unterschiedliche Nutzung von Elternurlaub in den Ländern, in denen es bereits einen nichtübertragbaren Urlaub gibt, und solchen ohne nichtübertragbaren Urlaub zeigt, wie ausschlaggebend dieser Faktor ist. Auch nichtlegislativen Maßnahmen beispielsweise im Bereich der Kinderbetreuung kommt eine wichtige Rolle zu. Mit dem Vorschlag, dass vier Monate des Elternurlaubs nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden dürfen und dass der Elternurlaub mindestens in Höhe des Krankengeldes vergütet wird, zielen wir darauf ab, den Elternurlaub sowohl für Frauen als auch für Männer attraktiver und leichter zugänglich zu machen. Warum schlägt die Kommission keine Änderungen an der Mutterschaftsurlaub-Richtlinie vor?

4 Als die Kommission ihren Vorschlag zur Überarbeitung der Mutterschaftsurlaub-Richtlinie zurückzog, kündigte sie bereits ihre Absicht an, einen neuen Vorschlag mit einem breiter angelegten Ansatz auszuarbeiten, der den gesellschaftlichen Entwicklungen des letzten Jahrzehnts Rechnung trägt. Mit der Initiative zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wird diese Zusage eingelöst; diese Initiative zielt auf berufstätige Eltern (Frauen und Männer) sowie auf Personen mit Pflegepflichten ab und gewährleistet gleichzeitig das erforderliche Schutzniveau und eine bessere Durchsetzung der nach den geltenden EU-Richtlinien bestehenden Rechte. Mit der Initiative wird ferner die Anwendung der Mutterschaftsurlaub-Richtlinie und der Richtlinie über Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt gestärkt, wobei die bestehenden Rechte unangetastet bleiben. Frauen haben auch weiterhin Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub, der mindestens in Höhe des Krankengeldes vergütet wird, und sind auch weiterhin vor Diskriminierung und Kündigung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschützt. Mit diesen Stärkungsmaßnahmen soll eine bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften, auch im Hinblick auf den Kündigungsschutz, erreicht werden. Die Einhaltung der Vorschriften wird insbesondere durch finanzielle Unterstützung nationaler Projekte und Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert. Auch der Austausch bewährter Regelungen könnte gefördert werden, um einen reibungslosen Übergang vom Urlaub zurück in die Beschäftigung sicherzustellen (beispielsweise durch Bereitstellung von Räumen für stillende Mütter am Arbeitsplatz). Was ist unter dem Begriff pflegende Angehörige zu verstehen? Bei pflegenden Angehörigen handelt es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Familienmitglied im Falle einer schweren Erkrankung oder der Pflegebedürftigkeit pflegen oder unterstützen. Im Rahmen des Vorschlags über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist ein Angehöriger definiert als Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Ehepartner/in oder Partner/in einer eingetragenen Partnerschaft (sofern das nationale Recht derartige Partnerschaften vorsieht). Ein pflegebedürftiger Angehöriger ist eine Person, die aufgrund einer Behinderung oder ernster gesundheitlicher Probleme vorübergehend oder dauerhaft auf Pflege angewiesen ist. Warum schlägt die Kommission die Einführung eines Urlaubs für pflegende Angehörige vor? Angesichts der demografischen Entwicklung in unserer alternden Gesellschaft wird die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger immer mehr zunehmen. Dies wird sich insbesondere auf die Frauen auswirken, da sie nach wie vor den größten Teil der Pflegeaufgaben übernehmen. Ein ausreichendes Angebot an Pflegeeinrichtungen ist wichtig; durch die spezifischen Urlaubsregelungen, die es Familienmitgliedern ermöglichen, Angehörige zu pflegen, wird es jedoch einfacher, Beruf und private Verpflichtungen unter einen Hut zu bringen. Wenn der Urlaub für pflegende Angehörige Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, verfügen sie über eine größere Flexibilität, die es ihnen ermöglicht, sich um ihre Familie zu kümmern, wenn dies am nötigsten ist. Durch die Gewährleistung einer finanziellen Vergütung und einer Mindestdauer für den Urlaub werden auch Männer dazu ermutigt, Urlaub für pflegende Angehörige in Anspruch zu nehmen, und wird die Gleichstellung der Geschlechter bei der Pflege gefördert. Welchen Nutzen hat dieser Vorschlag? Der Vorschlag ermöglicht folgende Verbesserungen: - In Bezug auf die Frauen: Mit diesem Vorschlag wird eine bessere Aufteilung der familiären Pflichten zwischen Frauen und Männern ermöglicht, indem einige der Hürden beseitigt werden, die Frauen derzeit daran hindern, in vollem Maße am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Dank flexiblerer Arbeitsregelungen und spezifischer Urlaubsregelungen werden Männer wie Frauen eine echte Wahlmöglichkeit in Bezug darauf haben, wie sie Beruf und Familienleben miteinander in Einklang bringen können. Eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen ist gleichbedeutend mit einem stabileren Einkommen und einer besseren Rente, wodurch das Risiko von Armut und/oder sozialer Ausgrenzung kleiner wird. - In Bezug auf Männer: Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen wird es für Männer leichter, Urlaub in Anspruch zu nehmen, wodurch in der Familie stärkere Bindungen entstehen. Die Beteiligung von Vätern an der Betreuung ihrer Kinder erhöht ihre Zufriedenheit mit ihrem Leben und verbessert ihre körperliche wie seelische Gesundheit. Eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen und eine angemessene Urlaubsvergütung führen dazu, dass auch Väter es sich leisten können, flexible Arbeitsregelungen in Anspruch zu nehmen, ohne deren finanzielle Folgen fürchten zu müssen. - In Bezug auf Kinder und pflegebedürftige Angehörige: Die Kinder werden mehr Zeit mit ihren Eltern und insbesondere mit ihren Vätern verbringen können. Infolgedessen können sich ihre kognitiven Leistungen und ihre Verhaltensergebnisse verbessern. Außerdem sinkt dadurch, dass

5 beide Eltern bzw. pflegende Angehörige erwerbstätig sind, das Risiko, dass die Kinder bzw. die pflegebedürftigen Angehörigen in Armut oder eine Situation sozialer Ausgrenzung geraten. Schließlich wird durch die Verbesserung von Qualität und Erschwinglichkeit von Kinderbetreuung bzw. Langzeitpflege sowie des Zugangs dazu für Eltern und pflegende Angehörige auch eine qualitativ bessere Kinderbetreuung bzw. Pflege pflegebedürftiger Angehöriger erzielt. - In Bezug auf die Arbeitgeber: Wenn die Eltern Privatleben und Beruf besser miteinander in Einklang bringen können, wird sich ihre Erwerbsbeteiligung verbessern. Folglich werden die Unternehmen auf einen größeren Pool an Talenten und ein breiteres Spektrum an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zurückgreifen können. Arbeitnehmer, die Beruf und Privatleben gut miteinander vereinbaren können, sind stärker motiviert und produktiver, wodurch weniger Fehlzeiten entstehen und Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zunehmen. Damit erhöhen sich die Chancen, Talente zu rekrutieren und an sich zu binden, wodurch die europäischen Unternehmen in den Mitgliedstaaten wettbewerbsfähiger werden. - In Bezug auf die Gesellschaft insgesamt: In Ländern mit einer familienfreundlichen Beschäftigungspolitik und weithin verfügbaren Kinderbetreuungseinrichtungen sind die Geburtenraten am wenigsten gesunken. Bildungsinvestitionen werden einen höheren Nutzen einbringen, weil die Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt besser genutzt werden. Infolge eines höheren Arbeitskräfteangebots, höherer Steuereinnahmen und geringerer Aufwendungen für soziale Transfers zur Bekämpfung von Frauen- und Kinderarmut wird der Druck auf die öffentlichen Haushalte abnehmen. Schließlich ist die Förderung der Geschlechtergleichstellung und besserer Chancen für Männer wie Frauen das Kernstück unserer Gesellschaftsmodelle in Europa. Erstreckt sich der Richtlinienvorschlag auch auf Selbstständige? Da sich die Richtlinie an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, sind Selbstständige nicht ausdrücklich abgedeckt. Die Entscheidung darüber, ob auch Selbstständige von dieser Initiative profitieren sollen, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Allerdings wird die Kommission im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte auch die erste Stufe einer Anhörung der Sozialpartner zum Zugang zu Sozialschutz einleiten, bei der der Schwerpunkt auf atypischen Arbeitsverträgen sowie Selbstständigen liegt. Außerdem können Selbstständige von den in dieser Initiative vorgesehenen Politikmaßahmen profitieren, beispielsweise von einem besseren Zugang zu hochwertigen und bezahlbaren Kinderbetreuungseinrichtungen. Schließlich gibt es bereits einschlägige Rechtsvorschriften über den Schutz gleicher Rechte für selbstständig erwerbstätige Männer und Frauen wie die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Wie fügt sich diese Initiative in die allgemeine Agenda der Kommission ein? Mit der Initiative zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben werden die Prioritäten der Kommission für Wachstum und Beschäftigung untermauert, die Präsident Juncker in seinen politischen Leitlinien dargelegt hat. Sie ist Bestandteil der europäischen Säule sozialer Rechte, mit der einige wesentliche Grundsätze zur Förderung gut funktionierender, fairer Arbeitsmärkte und Sozialsysteme festgelegt wurden, wie auch des Strategischen Engagements der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter Die Initiative trägt auch zur Umsetzung des Ziels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im Bereich der Geschlechtergleichstellung bei. Wie hat die Kommission den Beschluss zu dieser Initiative getroffen? Untermauert wurde die Ausarbeitung der Initiative zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von einem umfangreichen Konsultationsprozess und einer Abschätzung der Folgen potenzieller rechtlicher und politischer Maßnahmen. Im Jahr 2016 hat die Kommission eine zweistufige Anhörung der europäischen Sozialpartner abgeschlossen. Darüber hinaus fand auch eine öffentliche Konsultation statt, mit der die Meinungen der Bürgerinnen und Bürger sowie sonstiger Interessenträger eingeholt wurden. Wie sehen die nächsten Schritte aus? Nun werden der Rat und das Europäische Parlament über den Vorschlag beraten, um eine Einigung darüber zu erzielen. Die Kommission wird auch im Wege von Beratungen mit den Mitgliedstaaten und verschiedenen Interessenträgern, wie nationalen Regierungen, Regionen, lokalen Behörden und Sozialpartnern, gewährleisten, dass die Begleitmaßnahmen wirksam umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern gewährleistet ist, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.

6 Sozialschutz Warum braucht die EU eine neue Initiative zum Thema Zugang zu Sozialschutz? In der Arbeitswelt vollzieht sich ein schneller Wandel. Mit dem Aufkommen von Kreislauf- und digitaler Wirtschaft werden die Grenzen von Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit im Wege unterschiedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Kunden erodiert. Der Anteil dieser Beschäftigungsmöglichkeiten nimmt zu, insbesondere für junge Menschen. Damit sind jedoch auch neue Herausforderungen verbunden, was den Zugang zu Sozialschutz und Arbeitsvermittlungsstellen anbelangt. Mit der Einleitung einer Konsultation zu diesem Thema wurde auf die Fragen reagiert, die während der öffentlichen Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte von vielen Interessenträgern aufgeworfen wurden. Dies war auch ein Kernthema auf der Europa-Konferenz über die europäische Säule sozialer Rechte im Januar Außerdem hat das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme zur Konsultation eine EU-Initiative eingefordert, mit der ein angemessener Sozialschutz und Arbeitsvermittlungsleistungen für Menschen in allen Beschäftigungsformen gewährleistet werden sollen. Wer hat keinen ausreichenden Zugang zu Sozialschutz? Selbstständig Erwerbstätige machen in den EU-Mitgliedstaaten derzeit 15 % der Erwerbsbevölkerung aus; auf Menschen in atypischen Arbeitsverhältnissen entfallen %. In vielen Mitgliedstaaten haben diese Menschen keinen ausreichenden Zugang zu Sozialschutz und Arbeitsvermittlungsleistungen, und Schätzungen zufolge machen sie bis die Hälfte der Beschäftigten in atypischen Arbeitsverhältnissen und der Selbstständigen in der EU aus. So haben beispielsweise Selbstständige in 10 Mitgliedstaaten keinen Zugang zu einer Arbeitslosenversicherung. Rund ein Drittel der Vollzeitbeschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag in der EU erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenleistungen, wobei ihr Anteil je nach Mitgliedstaat von über 70 % bis hin zu weniger als 3 % reicht. 40 % der Selbstständigen haben keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, während dies nur bei 10 % der Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag der Fall ist. Nur in wenigen Mitgliedstaaten haben Selbstständige Zugang zu Arbeitsvermittlungsleistungen wie Schulungen, Coaching und Beratung. In der Summe führen diese Diskrepanzen bei den Ansprüchen dazu, dass zwischen den Generationen sowie innerhalb derselben Altersgruppe Ungleichheiten zwischen denjenigen entstehen, die in einem Standardbeschäftigungsverhältnis mit dem vollen Spektrum an Sozialrechten arbeiten oder arbeiten können, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist; hierdurch wird die Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit unterminiert. Welche Maßnahmen plant die Kommission? Die Kommission wird in einem ersten Schritt die Sozialpartner konsultieren; sie wird eruieren, wie eine EU-Maßnahme zur Gewährleistung eines Zugangs zu adäquatem Sozialschutz und Arbeitsvermittlungsleistungen für Menschen in allen Beschäftigungsformen ihrer Meinung nach ausgerichtet werden sollte. Als nächstes folgt eine öffentliche Konsultation, bei der alle Interessenträger aufgefordert sind, ihr Verständnis der Fragestellung sowie Lösungsvorschläge dazulegen. Die Kommission wird auch die Selbstständigen in entsprechenden Foren konsultieren. Bevor sie über eine Maßnahme entscheidet, wird die Kommission ferner eine umfassende Folgenabschätzung durchführen und diese durch verschiedene Studien untermauern. Am Ende dieses Prozesses will die Kommission einen Vorschlag für eine EU-weite Maßnahme vorlegen. Wie werden die Sozialpartner konsultiert? Bevor die Kommission einen Legislativvorschlag im Bereich der Sozialpolitik vorlegt, muss sie gemäß Artikel 154 AEUV die europäischen Sozialpartner konsultieren. (Gemäß Artikel 153 des Vertrags umfasst der Bereich beispielsweise die Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz.) Die Konsultation muss zwei Phasen durchlaufen. In der ersten Phase konsultiert die Kommission die Sozialpartner zu der Frage, wie eine mögliche Initiative ausgerichtet werden sollte. In der zweiten Phase liegt der Schwerpunkt auf dem Inhalt der Initiative. Dank dieses Verfahrens können die europäischen Sozialpartner unmittelbar auf die Ausarbeitung von Vorschlägen im Bereich Soziales Einfluss nehmen. Außerdem können die Sozialpartner die Kommissionsinitiative aussetzen und beschließen, eigene Beratungen einzuleiten. Anderenfalls kann die Kommission einen Legislativvorschlag ausarbeiten, wenn sie ein Tätigwerden der Union nach wie vor für angebracht hält. Vorschriften über Arbeitsverträge Richtlinie über die Unterrichtung der Arbeitnehmer Was beinhaltet die Richtlinie über die Unterrichtung der Arbeitnehmer und warum will die Kommission die Vorschriften über Arbeitsverträge modernisieren? Die Richtlinie besteht seit 1991 und sieht vor, dass Arbeitnehmer, die eine Stelle antreten, schriftlich

7 über die wichtigsten Aspekte ihres Beschäftigungsverhältnisses informiert werden müssen. Die Kommission wird die Sozialpartner zum Vorschlag einer Überarbeitung dieser Richtlinie konsultieren, mit der Änderungen auf den Arbeitsmärkten Rechnung getragen werden soll. Die Auswertung der Richtlinie durch die Kommission hat bisher ergeben, dass viele Arbeitnehmer in der EU nicht schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen unterrichtet werden oder die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig erhalten. Dies betrifft auch Hausangestellte und Beschäftigte, die Dienst auf Abruf verrichten. Unabhängig vom Ausmaß der Unterrichtung der Arbeitnehmer bestehen in prekären Beschäftigungsverhältnissen ferner Praktiken, die sich negativ auf die Arbeitnehmer auswirken, insbesondere im Fall von Gelegenheitsarbeit: Einem Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zufolge wirft Gelegenheitsarbeit (wie Arbeitsverträge über 0 Stunden) besondere Bedenken in Bezug auf die Arbeitsbedingungen auf und ist mit geringer Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit verbunden. Wie werden die Sozialpartner konsultiert? Bevor die Kommission einen Legislativvorschlag im Bereich der Sozialpolitik vorlegt, muss sie gemäß Artikel 154 AEUV die europäischen Sozialpartner konsultieren. (Gemäß Artikel 153 des Vertrags umfasst der Bereich beispielsweise die Arbeitsbedingungen, die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz.) Die Konsultation muss zwei Phasen durchlaufen. In der ersten Phase konsultiert die Kommission die Sozialpartner zu der Frage, wie eine mögliche Initiative ausgerichtet werden sollte. Auf der zweiten Stufe liegt der Schwerpunkt auf dem Inhalt der Initiative. Dank dieses Verfahrens können die europäischen Sozialpartner unmittelbar auf die Ausarbeitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik Einfluss nehmen. Außerdem können die Sozialpartner die Kommissionsinitiative aussetzen und beschließen, eigene Beratungen einzuleiten. Anderenfalls kann die Kommission die geltende Richtlinie überarbeiten. Die Kommission beabsichtigt, bis Ende des Jahres einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vorzulegen. Arbeitszeitrichtlinie Was beinhaltet die Arbeitszeitrichtlinie und was genau schlägt die Kommission diesbezüglich vor? Die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) enthält Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Überlastung und unzureichende Ruhezeiten verhüten sollen, während gleichzeitig die für bestimmte Sektoren und bestimmte Tätigkeiten erforderliche Flexibilität gewährleistet wird. Gestützt auf den wachsenden Fundus an Gerichtsurteilen legt die Kommission nun Leitlinien zur Auslegung der verschiedenen Aspekte der genannten Richtlinie vor. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung (beispielsweise zur Übertragung von nicht genommenem, bezahltem Jahresurlaub) ist es angebracht, ihren Inhalt und die Anwendung zu präzisieren. Außerdem liegt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern durchgehend über der 48-Stunden- Grenze, wobei in manchen Fällen eine extreme Überschreitung erfolgt. Ein solches Verhalten wirkt sich nicht nur negativ auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aus, sondern gefährdet auch die Arbeitnehmer selbst wie auch Dritte (Kollegen, Kunden). Warum beschränkt sich die Kommission darauf, eine Mitteilung zur Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie zu veröffentlichen? Die Kommission hat die Richtlinie einer langen und umfassenden Überprüfung unterzogen und ausführliche Konsultationen und Untersuchungen durchgeführt. Dabei ist sie zu dem Schluss gekommen, dass die Richtlinie auch in der aktuellen Arbeitswelt weiterhin pertinent ist. Die wichtigste Aufgabe besteht darin, Rechtssicherheit in Bezug auf ihren Inhalt zu gewährleisten und praktische Orientierungshilfe bei ihrer Anwendung zu geben. Ziel der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die EU-Vorschriften zur Arbeitszeit den Bedürfnissen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des 21. Jahrhunderts weitmöglichst entsprechen. So streben die Arbeitgeber nach mehr Flexibilität bei den Arbeitszeiten, um im Wettbewerb in einer globalisierten Wirtschaft mithalten zu können und einen schwankenden oder saisonbedingt unterschiedlichen Bedarf oder in manchen Fällen einen Bedarf an einem 24-Stunden-Dienst abdecken zu können. Die Arbeitnehmer betonen, welchem Druck sie infolge der Intensivierung der Arbeit ausgesetzt sind und welche gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Probleme mit übermäßig langen Arbeitszeiten einhergehen und wie diese sich auf eine fortwährende Erwerbsbeteiligung beider Elternteile auswirken. Es geht darum, wie diese Bedürfnisse am besten miteinander in Einklang gebracht werden können. Die jüngste Rechtsprechung hält einige Antworten auf diese Frage bereit, und mit der heute veröffentlichten Mitteilung sollen diese Leitlinien leichter zugänglich gemacht werden. Weitere Informationen Pressemitteilung: Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte Kommission beschließt erste

8 konkrete Initiativen MEMO/17/1005

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