GROSS GROSS. Der Gebäudeversicherer. Rahmenvereinbarung abgeschlossen zwischen der. Wirtschaftkammer Österreich

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1 Rahmenvereinbarung abgeschlossen zwischen der Wirtschaftkammer Österreich Fachverband der Immobilientreuhänder 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 57 vertreten durch GROSS Versicherungsmakler GmbH 1030 Wien, Marxergasse 17/1.34 und dem Versicherungsunternehmen Immobilien- und Vermögenstreuhänder GROSS GROSS Seit Generationen Der Gebäudeversicherer ARAG SE Direktion für Österreich A-1041 Wien, Favoritenstraße 36, Postfach 71 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Versicherung 2 2 Exklusivität - Versicherungsmakler 2 3 Laufzeit 2 4 Umdeckungsklausel 3 5 Gegenseitige Auskunfts- und Unterstützungspflichten 3 6 Prämienregulierungsklausel 4 7 Dauerrabattrückforderung 4 8 Streitwertgrenzen u. Versicherungssummen 4 9 Selbstbehaltsregelung 5 10 Versichertes Risiko 5 11 Schiedsgericht 5 12 KFZ Rechtsschutz 5 13 Wartefristverzicht 6 14 ARAG Forderungsmanagement 6 15 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz 6 16 Inkasso-Rechtsschutz 6 17 Allmähliche Einwirkung 6 18 Deckung für Veröffentlichungen 6 19 Zusätzliche Vereinbarung 7 1

2 Punkt '1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand ist die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder des Fachverbandes der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, der Wirtschaftskammer Österreich. ARAG stellt der GROSS Versicherungsmakler GmbH einen Antrag auf Versicherungsschutz auf Basis dieses Rahmenvertrags zur Verfügung. Der Abschluss ist auf Grundlage dieser Vereinbarung frei und nicht vorlagebzw. genehmigungspflichtig. Dem Vertrag liegen die ARB/ERB 2015 zu Grunde. Darüber hinaus bestimmt diese Vereinbarung Ergänzungen und Abweichungen. Punkt 2 Exklusivität Versicherungsmakler Beauftragter und abwickelnder Versicherungsmakler des Fachverbandes ist die GROSS Versicherungsmakler GmbH in 1030 Wien, Marxergasse 17/01.34 Sophiensäle. Der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag wird mit diesem Makler abgewickelt. Die GROSS Versicherungsmakler GmbH ist alleine berechtigt und verpflichtet, mit den Versicherern Änderungen, Ergänzungen, Klarstellungen und sonstige vertragserhebliche Verhandlungen zu führen und rechtsverbindliche Regelungen herbeizuführen. Es wird klargestellt, dass unter den Bedingungen dieser Vereinbarung auch andere Vermittler zugunsten einzelner versicherter Personen Verträge abschließen können. Der Versicherungsschutz beginnt durch direktes Einreichen eines Vermittlers beim Versicherer, welcher dieser Vereinbarung angehört es sei denn, im Antrag ist etwas anderes vermerkt. Punkt 3 Laufzeit Diese Vereinbarung tritt mit in Kraft und gilt für alle Versicherungsverträge, welche ab diesem Tag bei dem Versicherer unter den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen werden. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit jährlichem Kündigungsrecht für beide Seiten, wirksam frühestens am mit 6-monatiger Kündigungsfrist. Eine Kündigung dieser Vereinbarung berührt jedoch weder Geltung noch Inhalt der Versicherungsverträge, welche auf Grund dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden. Die Hauptfälligkeit (Skadenz) sämtlicher Versicherungsverträge ist der

3 Punkt 4 Umdeckungsklausel Besteht bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag bei ARAG lückenloser Versicherungsschutz und wurde ARAG bei Antragseinreichung das Bestehen einer Vorversicherung zur Kenntnis gebracht, gilt folgendes als vereinbart: 1. Unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall in die Laufzeit des unmittelbaren Vorversicherers fällt und die Nachhaftung beim Vorversicherer abgelaufen ist, der Versicherungsnehmer unverschuldet erst jetzt Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat und die Meldung des Versicherungsfalles beim Vorversicherer und ARAG unverzüglich nach Kenntnis erfolgt, übernimmt ARAG nach erfolglosem außergerichtlichem Einschreiten durch einen ARAG Inhouse- Juristen die Kostendeckung für den Rechtsstreit mit dem Vorversicherer, sofern eine ungerechtfertigte Ablehnung des Vorversicherers aus Gründen des Ablaufes der Nachhaftung oder der nicht unverzüglichen Meldung nach 33 VersVG erfolgt. Dieser Schutz gilt subsidiär zu einem bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechtsschutzes. 2. Wartefristen und VVillenserklärungsklausel ARAG verzichtet bei nahtlosem Übergang des Vorvertrages auf ARAG in den Leistungsbereichen, die sowohl beim Vorversicherer als auch bei ARAG versichert waren/sind auf den Einwand der in den ARB vereinbarten Wartefristen. ARAG bietet abweichend von Art ARB Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Versicherungsbeginn bei ARAG vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der dadurch ausgelöste Verstoß gem. Art ARB erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages bei ARAG eintritt. Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, gefahrenerhebliche Umstände anzuzeigen, bleibt davon unberührt. Der Versicherungsschutz besteht in dem Umfang, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages beim Vorversicherer bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages der ARAG, sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Prämiendeckung besteht. Die Nachhaftung ist laut jüngster OGH Judikatur auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist (bei ARAG 3 Jahre) gegeben, sofern der Versicherungsnehmer unverschuldet erst später Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt und die Meldung unverzüglich erfolgt. Die gleichen Pflichten treffen den Vorversicherer, sodass jene Versicherung den Versicherungsfall zu tragen hat, in deren Laufzeit der Versicherungsfall eintritt. Punkt 5 Gegenseitige Auskunfts- und Unterstützungspflichten Beide Parteien dieser Vereinbarung vereinbaren, sich gegenseitig im Interesse der Versicherbarkeit und Finanzierbarkeit der Haftung zu unterstützen und zu fördern. Alle Beteiligten, somit auch die VN entbinden die jeweiligen Vertragspartner von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000). In diesem Sinne erklären sich die VN durch Unterfertigung des Antrages ausdrücklich damit einverstanden, dass der Versicherer schadenbezogene Daten aus einzelnen Versicherungsfällen an den Fachverband weiterleitet. Die Versicherer werden dem Fachverband bzw. dem bevollmächtigten Versicherungsmakler sämtliche Unterlagen, insbesondere Vertrags- und Schadenakte, Vertrags- und Schadenstatistiken und ähnliches auf Verlangen innerhalb einer Woche zur Verfügung stellen. 3

4 Punkt 6 Prämienregulierungsklausel Unter dem Begriff Schadensatz ist in dieser Vereinbarung das Verhältnis zwischen den in den letzten drei Kalenderjahren eingenommen Prämien (ohne Versicherungssteuer) und den in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungsfällen (Schadenzahlungen zuzüglich Rückstellungen für noch nicht abgerechnete Schäden) zu verstehen, wobei Schäden über ,-- maximal mit ,00 berücksichtigt werden. Sofern der Schadensatz des Gesamtbestandes der jeweils letzten drei Jahre der auf Basis dieser Vereinbarung geschlossenen Versicherungsverträge über 60% liegt (wobei jeweils die schadensatzrelevanten Daten des vorvergangenen Jahres herangezogen werden), erfolgt eine Prämienanpassung in der Form eines Zuschlages von jeweils 10 % auf Basis der letztgültigen Nettoprämie zur nächsten Hauptfälligkeit. Bei einem Schadensatz von über 80% erfolgt ein Prämienzuschlag in Höhe von 20% der letztgültigen Nettoprämie zur nächsten Hauptfälligkeit. Die Rückstellungen werden bei ARAG aktuariell berechnet. Die den Leistungsarten zugrundeliegenden Reservepauschalen werden beim Abschluss dieser Vereinbarung bekannt gegeben und der Schadensatzberechnung zugrunde gelegt. Daneben und unabhängig davon sind im Interesse der Versichertengemeinschaft schlecht verlaufende Verträge laufend zu sanieren. ARAG verpflichtet sich davor mit der Versicherungsmakler GROSS GmbH die geplante Vorgehensweise abzuklären. Der VN, der Versicherungsmakler GROSS und der Fachverband können Vorschläge zur Sanierung vorbringen, die ARAG bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat. Punkt 7 Dauerrabattrückforderung Diese entfällt bei Zurücklegung des Gewerbes (Pension, Einstellung Tätigkeit, etc.) Punkt 8 Streitwertgrenzen u. Versicherungssummen 1.) Streitwertgrenzen Eigene Lieferungen und Leistungen: EUR ,- EUR ,- EUR ,- Fremde Lieferungen und Leistungen: EUR ,- Streitwertüberschreitung: 100% alle 2 Jahre für einen Rechtsfall 2.) Inkasso: in allen Varianten dabei; Barauslagenvereinbarung bei FremdRA, volle Kostentragung bei ARAG RA 3.) KleinunternehmerRS Kleinunternehmer-RS (5.000,- AVRS, 2 Fälle pro Jahr) 4.) Versicherungsvertragsstreitigkeit: Erhöhung auf Streitwert EUR ,-- 4

5 Punkt 9 Selbstbehaltsregelung SB-Klausel im AVRS: Freie Anwaltswahl mit 30% Selbstbehalt, mind. 0,2 % der Versicherungssumme auf eigene Anwaltskosten sowie Barauslagen (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten). Entfall des SB, sofern die Auswahl des Rechtsanwaltes durch ARAG erfolgt bzw. der durch ARAG empfohlene Rechtsanwalt beauftragt wird. Punkt 10 Versichertes Risiko Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers sowie der versicherten Personen aus deren Tätigkeit als Immobilienmakler im aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Vorschriften zulässigen Umfang sowie die Tragung der dabei entstehenden Kosten. Insbesondere sind folgende Tätigkeiten versichert: Vermittlung, Beratung und Unterstützung bei der Vertragsgestaltung von Rechtsgeschäften über Kauf-, Verkauf-, Miet-, Pacht- Leasing- und Tauschverträgen von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen, Gebäuden, Wohnungen, Wohn- und Geschäftsräumen, auch dann, wenn diese Gebäude und Wohnungen noch nicht gebaut oder fertiggestellt sind und deren Errichtung im Gange oder geplant ist; die Vertragserrichtung durch Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge; die Durchführung von Bonitätsprüfungen; die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit als Gutachter und Sachverständiger Punkt 11 Schiedsgericht Ergänzend zu Art ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz im Betriebsbereich auch auf Verfahren vor vertraglich vereinbarte Schiedsgerichten. Punkt 12 KFZ RS Es gilt vereinbart, dass bei Einschluss des Fahrzeug-RS drei in der Polizze genannte PKWs mit einer Prämie von EUR 128,- mitversichert gelten. Es gilt bei Abmeldungen und Anmeldungen die Folgefahrzeugregelung laut ARB kein Meldeverstoß, sofern es sich um das gleiche Kennzeichen handelt oder immer nur drei Fahrzeuge im Bestand des VN waren. Sollte der Versicherungsnehmer bei Antragseinreichung weniger als drei Fahrzeuge angeben, besteht rückwirkender Versicherungsschutz für neu hinzukommende Fahrzeuge ab Ankauf, sofern diese dem Versicherer spätestens 6 Monate nach Ankauf gemeldet werden. Insgesamt darf der Versicherungsnehmer nur drei Fahrzeuge in seinem Bestand haben. Bei mehr als drei Fahrzeugen erfolgt eine Einzelfahrzeugversicherung laut Tarif mit vertraglich vorgesehener Bestandsklausel (Meldung des Fahrzeugbestandes lx jährlich) und den tariflich vorgesehenen Rabatten. Es gelten in beiden Varianten sowohl private als auch betriebliche Fahrzeuge als versichert. 5

6 Punkt 13 Wartfristverzicht für Verträge, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen werden ARAG verzichtet abweichend von Ad ARB und Art ARB auf den Einwand von Wartefristen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen werden. Punkt 14 ARAG Forderungsmanagement Abweichend gilt eine Streitwertuntergrenze von 500,-- vereinbart. Derartige Streitigkeiten fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz. Punkt 15 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Art. 22.B.2.2. ARB) 6.1. Es gilt eine Streitwertuntergrenze von 500,-- vereinbart. Derartige Streitigkeiten fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz Im Rahmen des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Artikel ARB) umfasst der Versicherungsschutz abweichend von Art ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Franchiseverträgen für Auseinandersetzungen mit dem Franchisegeber, sofern es sich dabei um schuldrechtliche Verträge des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen handelt. Punkt 16 Inkasso-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Art ARB) 7.1. Es gilt eine Streitwertuntergrenze von 500,-- vereinbart Abweichend von Artikel 6.6 und Art ARB zahlt ARAG bei Uneinbringlichkeit der Forderung ausschließlich die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Barauslagen im Titelverfahren und die Barauslagen im Exekutionsverfahren für höchstens zwei Exekutionsversuche. Wählt der Versicherungsnehmer für die gerichtliche Betreibung einen von ARAG vorgeschlagenen Anwalt, dann übernimmt ARAG im Falle der Uneinbringlichkeit auch die Kosten des Rechtsanwaltes gemäß Artikel ARB. Punkt 17 Allmähliche Einwirkung Art ARB gilt nicht vereinbart. Punkt 18 Deckung für Veröffentlichung Mitversichert gilt, im Falle des Unterliegens im Verfahren, Kostendeckung für die gerichtlich auferlegte Veröffentlichung in Printmedien begrenzt mit EUR ,-. 6

7 Punkt 19 Zusätzlich vereinbart Singlebonus und Jugendbonus werden nicht angeboten (Gefahr der Verletzung der Meldepflicht). Im Privat-RS wird ein Premium-RS mit/ohne SB angeboten. 7

8 Mit der Paraphierung dieser Rahmenvereinbarung wird von allen daran Beteiligten bestätigt, dass der vorliegende Text der Wille aller daran beteiligten Parteien ist und die Rahmenvereinbarung vollinhaltlich in dieser Form umgesetzt werden wird. Wirtschaftskammer Österreich-Fachverband der Immobilien- und Vermödenstreuhänder ommr Mag. Georg Edlauer achverbandsobmann Ursula Pernica Geschäftsführerin GROSS cherun smakle F GROSS /f rsicḥ -.:smakl 3 w el. y1 7 I, iiiizx gas o i s, /: : Susanne Gross Geschäftsführerin 7 1 ir ARAG SE Mai. Birgit Eder Mitglied der Geschäftsführung n WIEN, - ' -`7 8

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