Erwachsenenschutz. Höchste Zeit für einen Paradigmenwechsel *

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1 wolfgang brandstetter Erwachsenenschutz Höchste Zeit für einen Paradigmenwechsel * Während im Jahr 2003 noch etwa Menschen in Österreich besachwaltet waren, hat sich diese Zahl bis zum Jahr 2015 in etwa verdoppelt. Dabei zeigt sich, dass oft schon sehr früh der Ruf nach einem Sachwalter kommt, ohne dass man sich je mit der betroffenen Person selbst auseinandergesetzt hätte. Nach breiter Einbindung von Interessenvertretungen und Experten und unter Einbeziehung von selbst betroffenen Personen wurde das 30 Jahre alte Sachwalterrecht mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz umfassend überarbeitet und modernisiert. Um den gesellschaftlichen Entwicklungen wie der steigenden Lebenserwartung oder der zunehmenden Komplexität des Geschäftsverkehrs gerecht zu werden, wurde der Erwachsenenschutz komplett neu gedacht und stellt Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen in den Mittelpunkt. Der Aufbau der Vertretungsmöglichkeiten, der auf vier Säulen mit unterschiedlich weitgehenden Befugnissen basiert, fördert ein stärkeres Hinschauen, Reflektieren und Differenzieren aller Beteiligten. Damit soll für jede Situation die bestmögliche Lösung gefunden werden, damit der betroffenen Person so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Handeln ermöglicht wird. Der Beitrag stellt die Kritikpunkte am geltenden System dar und gibt einen Überblick über die Lösungen, die mit der Reform gefunden wurden. * Unter Mitarbeit von Mag. a Elisabeth Zimmerer, Bundesminsterium für Justiz 347

2 österreichisches jahrbuch für politik 2016 I. Einleitung Der Ersatz des herkömmlichen Sachwalterrechts durch das völlig neu konzipierte Erwachsenenschutzgesetz markiert einen Paradigmenwechsel, der bereits im Begriff Erwachsenenschutz deutlich zum Ausdruck kommt. Es geht künftig nicht mehr vorwiegend um die Sicherstellung des pro b lem losen Geschäftsverkehrs, im Zweifel mitunter zulasten von Autonomie und Entscheidungsfreiheit, sondern vielmehr vor allem um die Wahrung der persönlichen Freiheit des Einzelnen, die nur stufenweise und nur im absolut erforderlichen Umfang eingeschränkt werden darf. Das mag aufwändiger und diffiziler sein als der aus der Sicht der nur am sicheren Geschäftsverkehr Interessierten bequemere Weg der Sachwalterschaft, aber es ist der menschlichere und ethisch hochwertigere. Dieser neue Weg verdient daher jedenfalls den Vorzug, und Investitionen in mehr Menschlichkeit lohnen sich immer, wenn man, so wie ich, von dem Grundsatz ausgeht, dass das Recht für den Menschen da ist und nicht umgekehrt. Ausgangspunkt für die Reform des Sachwalterrechts hin zum Erwachsenenschutz waren viele Kritikpunkte am derzeitigen System, die sowohl von der Volksanwaltschaft, als auch von Senioren- und Behindertenorganisationen wiederholt thematisiert wurden. II. Kritikpunkte am geltenden österreichischen System a) Alternativen werden nicht ausgeschöpft Obwohl nach den derzeitigen Regelungen die Sachwalterschaft bloß als letztes Mittel eingesetzt werden darf, wird sie in der Praxis oft anders gelebt. Die aktuell bestehenden Alternativen zu einer Sachwalterbestellung die Vorsorgevollmacht und die Angehörigenvertretung sind oftmals nicht bekannt und werden zu wenig genutzt. Die Möglichkeit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird bloß von wenigen Menschen in Anspruch genommen (zwei Prozent der Bevölkerung hat eine Vorsorgevollmacht); als Grund dafür werden die Kosten (etwa 500 Euro) und die Komplexität angegeben. Im Geschäftsleben stoßen nahe Angehörige oft an ihre Grenzen, da vorrangig nur Geschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen von der Angehörigenvertretung erfasst sind. Das ist möglicherweise der 348

3 wolfgang brandstetter erwachsenenschutz Grund, weshalb das Instrument der Angehörigenvertretung noch nicht ausgeschöpft wird (österreichweit sind derzeit etwa Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger registriert; im Jahr 2014 waren es knapp über Neuregistrierungen). b) Lückenbüßer Sachwalterschaft In den letzten Jahren sind die Zahlen bestehender Sachwalterschaften stark angestiegen (im Jahr 2003 waren es noch etwa Sachwalterschaften, im Jahr 2015 sind es etwa ). Grund dafür sind neben der steigenden Lebenserwartung auch die anspruchsvolleren Anforderungen im Verwaltungsbereich und Geschäftsverkehr, mit denen sich immer mehr Personen überfordert zeigen. Gerade in diesen Bereichen kommt sehr früh der Ruf nach einem Sachwalter, um jegliches Risiko eines unwirksamen Vertragsabschlusses von vornherein zu vermeiden, ohne dass man sich je mit der betroffenen Person selbst auseinandergesetzt hätte. Der Zugang zu öffentlichen Leistungen wurde für viele Menschen durch die Rücknahme der Amtswegigkeit und Einführung eines oft aufwändigeren Antragsverfahrens erschwert. In vielen Fällen geht es aber auch um bloße Unterstützung und Zuwendung, hier hat die Sachwalterschaft eine Lückenbüßerfunktion eingenommen, weil an anderen Stellen Unterstützungsleistungen eingeschränkt wurden. Grund für die ansteigenden Zahlen ist auch, dass sozialarbeiterische Leistungen zurückgenommen wurden. Dies entspringt teilweise auch einem veränderten Verständnis der Bundesländer, die die Leistungen nicht mehr aus einem Fürsorgegedanken erbringen, sondern mit einem geschäftsfähigen Kunden kontrahieren möchten. Aber auch die Antragstellung für eine Leistungserbringung selbst (etwa das Pflegegeld) ist oft sehr aufwändig und kompliziert, meist sind mehrmalige Verlängerungen notwendig. Häufig ist dies ein Grund für die Anregung einer Sachwalterschaft. Allzu oft springt in den genannten Fällen das Sachwalterrecht ein, das durch die derzeit bestehende, umfassende Personensorge gewährleistet, dass der Sachwalter sich in jeder Lage um das medizinische und soziale Wohlergehen der betroffenen Person bemühen muss. Da die Sachwalterschaft so vielfältige Einsatzgebiete hat, fällt es meist schwer, Sachwalter nur für maßgeschneiderte Angelegenheiten zu bestellen (so wird derzeit in 50 % aller 349

4 österreichisches jahrbuch für politik 2016 Sachwalterschaften ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt). Wenn einmal ein Sachwalter bestellt ist, kommt eine Beendigung der Sachwalterschaft und die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben nur selten in Betracht. c) Zu wenige geeignete Sachwalter Die Sachwalterschaft ist auch vielen Beschwerden ausgesetzt, weil es zu wenige tatsächlich geeignete Sachwalter gibt. Gerade im städtischen Bereich sind oft keine Angehörigen vorhanden, die sich um die betroffene Person kümmern können oder wollen. Die Sachwaltervereine haben schon seit längerer Zeit keine Kapazitäten mehr, um weitere Personen zu betreuen. Daher werden oft Rechtsanwälte oder Notare zu Sachwaltern bestellt, ohne dass rechtliche Angelegenheiten zu besorgen wären. Da Rechtsanwälte eine gewisse Anzahl an Sachwalterschaften übernehmen müssen, aber häufig nicht die Struktur und Ausbildung im Umgang mit psychisch beeinträchtigten Menschen haben, führt dies immer wieder zu Unzufriedenheiten. d) Unbekannte oder unattraktive Alternativen Oft sind bestehende Alternativen zur Sachwalterschaft unbekannt, dies betrifft einerseits regionale Unterstützungsmöglichkeiten andererseits aber auch alternative Vertretungsmodelle (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Angehörigenvertretung). So treffen nur wenige Menschen Vorsorge für den Fall, dass sie in Zukunft ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Aus diesem Grund sehen die einstimmig am 3. März 2015 beschlossenen Empfehlungen der Parlamentarischen Enquete-Kommission Würde am Ende des Lebens ausdrücklich vor, dass Vereinfachungs- und Attraktivierungsmaßnahmen zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht von allen Institutionen gemeinsam mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Justiz ausgearbeitet und umgesetzt werden sollen. e) Internationale Vorgaben Schließlich ist Österreich nach Artikel 12 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; UN-BRK) dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu er 350

5 wolfgang brandstetter erwachsenenschutz greifen, behinderten Menschen die Unterstützung zukommen zu lassen, die nötig ist, damit sie ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit ausüben können. Vor diesem Hintergrund wurde im Bundesministerium für Justiz folgendes Reformmodell erarbeitet: III. Mögliche Antworten durch die Sachwalterrechtsreform a) Grundlegendes Voranzustellen ist, dass das Bundesministerium für Justiz seit geraumer Zeit durch eine breite Befassung aller interessierten Kreise in vielen verschiedenen Arbeitsgruppen und Tagungen die Grundlagen für eine umfassende Reform geschaffen hat. Das Konzept der Erwachsenenvertretung ist zu einem Gutteil Ergebnis dieser Beteiligungskultur. Vertreter der Volksanwaltschaft (Volksanwältin Dr. Brinek), des Notariats, der Anwaltschaft, der Richterschaft und der Sachwaltervereine, aber auch sogenannte Selbstvertreter (also Menschen, die von Sachwalterschaft betroffen sind oder sein könnten) und ihnen nahestehende Organisationen (Monitoringausschuss zur Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Verein BIZEPS ) sowie Vertreter der Seniorenorganisationen (u. a. der Seniorenbund) und der Behindertenorganisationen (Lebenshilfe, Caritas, Diakonie) sehen dieses Konzept ein Stück weit als ihres an. Auch die fachliche Öffentlichkeit sowie die Medien haben diesen aufwändigen, aber sehr konsensualen Prozess der Fortentwicklung des Sachwalterrechts mit großem Interesse verfolgt. So waren zuletzt etwa die Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission und der Familienrichtertag 2015 sowie eine Enquete der Volksanwaltschaft dem Thema Sachwalterrecht gewidmet, was jeweils von einschlägigen medialen Berichterstattungen begleitet war. b) Eckpunkte des neuen Erwachsenenschutzes 1. Überblick Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz soll das Sachwalterrecht wieder auf seine ursprüngliche Funktion zurückgeführt und ein reines Vertretungskonzept werden. Dies soll auch in den vorgeschlagenen Begrifflichkeiten zum Ausdruck kommen ( Erwachsenenvertreter ). 351

6 österreichisches jahrbuch für politik 2016 Jegliche Vertretungsregelung soll auch weiterhin subsidiär sein; Alternativen zur Erwachsenenvertretung sind vorrangig. Aber auch gemäßigtere Formen der Vertretung, etwa eine Vertretung im Einvernehmen, sollen der alleinigen Vertretung durch den Vertreter vorgehen. Die Geschäftsfähigkeit soll in keinem der vorgeschlagenen Modelle ex lege entzogen werden, hierfür bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung (Genehmigungsvorbehalt). Damit wird betroffenen Personen, soweit es möglich ist, weiterhin Teilhabe am Geschäftsverkehr ermöglicht. Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll weiter in den Vordergrund gerückt werden. Auch Vertretungsmodelle werden von einem gewissen Einverständnis der betroffenen Person getragen (Wahl eines Vertreters mit gewählter Erwachsenenvertretung, verstärkte Widerspruchsmöglichkeit bei gesetzlicher Erwachsenenvertretung), und wenn es möglich ist und von der betroffenen Person gewünscht wird, soll der Vertreter nur mit ihrem Einvernehmen handeln können (Co-Decision). Darüber hinaus sollen Vorsorgemodelle attraktiver und zugänglicher gestaltet werden. Schließlich soll den Clearingstellen bei den Erwachsenenschutzvereinen (den bisherigen Sachwaltervereinen) im Hinblick auf die Vermeidung einer Sachwalterschaft und deren Alternativen eine wesentliche Schlüsselrolle zukommen. Ihre Aufgaben und Herausforderungen sind weiter unten zusammengefasst. 2. Gewählte Erwachsenenvertretung Neu eingeführt wird das Institut der gewählten Erwachsenenvertretung. Wesentlich dabei ist, dass sie einer Vereinbarung zwischen dem Erwachsenen (also der betroffenen Person) und dem Vertreter bedarf. Damit soll eine Lücke im aktuellen System geschlossen werden. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht kann eine Person in Zukunft auch dann einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Da sie auf der wenn auch schon etwas eingeschränkten persönlichen Willensbildung des Vertretenen beruht, ist die gewählte Erwachsenenvertretung auf unbestimmte Zeit eingerichtet. 352

7 wolfgang brandstetter erwachsenenschutz Die Vereinbarung kann bei Rechtsanwalt, Notar oder einer Clearingstelle geschlossen werden und ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren, wobei die Eintragung konstitutiv wirkt. Die Vereinbarung kann über alle oder über einzelne Bereiche von Angelegenheiten geschlossen werden. Vertretungsbereiche können z. B. die Vertretung in Verwaltungsverfahren, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und der Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen oder die Änderung des Wohnorts und der Abschluss von Heimverträgen sein. Grundsätzlich kann ohne Ansehung auf eine Angehörigeneigenschaft jede Person gewählter Vertreter werden, allerdings muss ein gewisses Naheund Vertrauensverhältnis zum Erwachsenen bestehen. Da die UN-BRK in Art 12 auch die Einführung eines gewissen Missbrauchsschutzes vorsieht, soll jährlich im Rahmen einer Missbrauchskontrolle eine Überprüfung durch das Gericht erfolgen (Lebenssituationsbericht und Rechnungslegung). Zudem sollen bestimmte, wichtige Angelegenheiten (Geschäfte des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs, medizinische Behandlung bei Dissens, Wohnort ) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegen. Die Beendigung der Vertretung soll durch den Vertretenen, aber auch durch den gewählten Erwachsenenvertreter möglich sein. Bei Missbrauchsverdacht soll zudem auch das Pflegschaftsgericht die Vertretung beenden können. Der gewählte Erwachsenenvertreter soll vom Erwachsenen seine tatsächlichen Auslagen ersetzt bekommen. Weil die Vertretung auf einem Vertrauensverhältnis beruhen soll, soll von einer darüber hinausgehenden Entschädigungsmöglichkeit abgesehen werden. 3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung Die bisherige Vertretung nächster Angehöriger wird zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung. Nachdem im bisherigen System der enge Kreis an Angehörigen kritisch gesehen wurde, werden mit der Reform sowohl der Kreis der Ange 353

8 österreichisches jahrbuch für politik 2016 hörigen (in Zukunft besteht die Möglichkeit der Vertretung auch für Geschwister, Nichten und Neffen der betroffenen Person) als auch die von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung erfassten Angelegenheiten (sogar der außerordentliche Wirtschaftsbetrieb kann erfasst sein) ausgeweitet. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kann nur eingerichtet werden, wenn eine gewählte Erwachsenenvertretung nicht möglich ist (Vorrang der eigenen Wahl), und entsteht mit der Eintragung im ÖZVV konstitutiv. Bei der Eintragung hat sich der Notar, der Rechtsanwalt oder die Clearingstelle einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, Widerspruch einzulegen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet nach drei Jahren. Sie kann aber erneut eingetragen werden. 4. Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Der bisherige Sachwalter wird zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Die wesentliche Änderung wird hier sein, dass der Vertreter nur für einzelne oder Arten von Angelegenheiten bestellt werden darf, die bestimmt zu bezeichnen und gegenwärtig zu besorgen sind. Dabei soll auf den Lebenssachverhalt abgestellt werden. Die Bestellung für alle Angelegenheiten oder allgemein für Kreise von Angelegenheiten soll nicht mehr möglich sein. Zudem soll die Funktion des bestellten Erwachsenenvertreters mit Erledigung der Angelegenheit beendet sein, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren. Damit tatsächlich alle Alternativen sorgfältig geprüft werden, wird das Clearing im Verfahren obligatorisch. Die Clearingstelle soll dann auch über weniger eingriffsintensive Vertretungsmöglichkeiten, insbesondere den gewählten Erwachsenenvertreter, beraten. Im Auftrag des Gerichts wird künftig auch ein Überprüfungs-Clearing stattfinden, um festzustellen, ob nach Fristablauf eine neuerliche Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters überhaupt notwendig ist. Wollen Rechtsanwälte und Notare in Zukunft mehr als 15 Vertretungen übernehmen, müssen sie gewisse Qualifikationen und Strukturen nachweisen (z. B. hinsichtlich Erreichbarkeit) und sich in eine bei den Kammern geführte Liste eintragen lassen. 354

9 wolfgang brandstetter erwachsenenschutz Selbstverständlich sollen weiterhin Wünsche und Bedürfnisse des Erwachsenen im Vordergrund stehen (Wunschermittlungspflicht). Im Bereich der Persönlichkeitsrechte wird mit der Reform sichergestellt, dass Personen in höchstpersönlichen Bereichen selbst entscheiden können und eine Entscheidung durch einen Vertreter nur sehr eingeschränkt oder nicht infrage kommt (etwa bei Eheschließung, Obsorge, Abstammung, persönlichem Kontakt etc). Auf sensible Bereiche, wie die Wohnortverlegung oder die medizinische Behandlung, soll weiterhin besonders Bedacht genommen werden. Es soll aber auch versucht werden, dass etwa Ärzte sich auch vorweg um das Einverständnis der Person zu bemühen haben, bevor es auf die Entscheidung des Vertreters ankommt. 5. Vorsorgevollmacht Auch das bestehende System der Vorsorgevollmacht wurde einer Überarbeitung unterzogen: Die Vorsorgevollmacht soll einfacher ausgestaltet werden, allerdings setzt sie weiterhin die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Errichtung voraus. Neu ist, dass Vorsorgevollmachten bei standardisierten Angelegenheiten in Zukunft gegen einen geringfügigeren Kostenbeitrag auch bei den Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden können, um damit einem größeren Anteil der Bevölkerung einen niederschwelligeren Zugang zu bieten. 6. Erwachsenenschutzvereine Wie auf den letzten Seiten ersichtlich geworden ist, sollen die Erwachsenenschutzvereine durch ein vielfältiges Betätigungsfeld aufgewertet werden. Welche Effekte das Clearing und die dort angesiedelte Beratung haben, ist im Endbericht des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie (IRKS) zum Modellprojekt Unterstützung zur Selbstbestimmung eindrucksvoll zutage getreten (abrufbar unter Da die Vereine einen Überblick über das alternative Unterstützungsangebot haben, werden sie beratend tätig sein, dies auch schon vor Anregung einer Erwachsenenvertretung. Sie sollen Personen, aber auch Einrichtungen andere Möglichkeiten als die Erwachsenenvertretung aufzeigen 355

10 österreichisches jahrbuch für politik 2016 können. Durch ihren Kontakt mit der Bevölkerung vor Ort werden Erwachsenenschutzvereine auch über alternative Vertretungsmodelle beraten können und die Möglichkeit der Errichtung bekommen. Damit wird ein niederschwelligerer Zugang zu den Vertretungsmodellen gewährleistet sein, und es werden Personen erreicht, die aus Kostengründen oder Berührungsängsten vor einer Erstellung bei Notar oder Rechtsanwalt zurückschrecken. Wie die Erfahrung aus dem Clearing (in einem Drittel aller Fälle wird die Einstellung des Verfahrens empfohlen) und dem erweiterten Clearing (in zwei Drittel (!) aller Fälle wird die Einstellung empfohlen) zeigt, kann in vielen Fällen eine Sachwalterschaft vermieden werden, wenn genauer hingesehen wird und die betroffenen Personen und Einrichtungen gut beraten werden. Das reguläre Clearing im Bestellungsverfahren eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters soll daher im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage obligatorisch werden. Aus dem oben erwähnten Zwischenbericht des IRKS geht auch hervor, dass die Anzahl der Beendigungen zwar geringfügig gestiegen ist, sie sich aber immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau bewegt. Der Akt soll daher auch vor einer Neubestellung (Erneuerung) der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vom Gericht zum Clearing bei den Vereinen geschickt werden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen wird dies aber wohl ein weniger aufwändiges Clearing sein, als jenes zu Beginn des Verfahrens. IV. Ausblick Das neue Sachwalterrecht wird sich als Instrument zum Erwachsenenschutz etablieren, es wird vielen in welcher Form auch immer beeinträchtigten oder auch nur mit den rasanten technischen Entwicklungen im Alltag überforderten Menschen ihre Autonomie, ihre Selbstbestimmungsfähigkeit und damit ihre Würde bewahren. Darüber hinaus wird es in seiner stufenförmig ausdifferenzierten Konfiguration auch ein Beispiel für das Potenzial der Bürgersolidarität sein, wie es Andreas Khol so treffend beschreibt: Die Verstaatlichung der Solidarität, der Nächstenliebe und Nächstenhilfe hat dieses Überborden von Staatsmacht bewirkt.... Wir brauchen eine neue Bürgersolidarität: Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger muss wieder angenommen, unterstützt, eingesetzt und anerkannt werden. Durch 356

11 wolfgang brandstetter erwachsenenschutz freie Vereinigungen können zahlreiche Aufgaben näher beim Bürger wahrgenommen werden: billiger, leistungsstark (Khol, A., Auf die Stärken unseres Landes bauen, Styria 2016, S. 205). So gesehen wird sich das Erwachsenenschutzgesetz zu einem erfreulichen Beispiel sinnvoller Entstaatlichung entwickeln: Im Sinne der Mitmenschlichkeit notwendige Aufgaben werden von Einzelpersonen mit einer persönlichen Nahebeziehung zur betreuungsbedürftigen Person oder auch von Freiwilligenverbänden wahrgenommen werden können, deren Potenzial gerade in Österreich besonders groß ist. Das ist eine der großen Stärken unseres Landes. Mehr warme Menschlichkeit, weniger kalter Staat, mehr Freiheit für die Betroffenen, weniger Ärger für die Angehörigen und eine Stärkung der Bürgersolidarität. Das erwarte ich mir langfristig vom neuen Erwachsenenschutzgesetz. 357

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