Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau. Hilfe aus einer Hand
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- Wilfried Schenck
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1 Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand
2 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 40 Abs. 4 Satz SGB XI Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Seite 2
3 Leistungsvoraussetzung Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1-3 die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird, die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Anspruchsberechtigten und der Pflegenden verhindert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Anspruchsberechtigten wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird. Seite 3
4 Leistungsinhalt Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des pflegebedürftigen Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z.b. Treppenlifter, Aufzüge, Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe), Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind und damit der Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden (z.b. Türverbreiterung, fest installierte Rampen, Erstellung von Wasseranschlüssen bei der Herstellung von hygienischen Einrichtungen, Einbau individueller Liftsysteme im Bad), technische Hilfen im Haushalt (Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, z.b. motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken, Austausch der Badewanne durch eine Dusche). Umzugskosten( z.b. Umzug in eine behindertengerechte Wohnung) Wird die Wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen Seite 4
5 Maßnahme Die Pflegekasse kann je Maßnahme einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557,00 EUR gewähren. Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich, handelt es sich erneut um eine Maßnahme im Sinne von 40 Abs. 4 SGB XI, so dass ein weiterer Zuschuss bis zu einem Betrag von 2.557,00 EUR gewährt werden kann. Seite 5
6 Maßnahme Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Zuschuss für dieselbe Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes für jeden Anspruchsberechtigten maximal 2.557,00 EUR betragen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf insgesamt ,00 EUR begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Hinweis: Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach 38a haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu Euro gewährt Seite 6
7 Kostenträger Der Kostenträger ist die zuständige Pflegekasse, eine Antragsstellung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich notwendig, meistens werden Kostenvoranschläge benötigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können hier auch noch Ansprüche gegenüber anderen Kostenträger bestehen. ( z.b. Unfallversicherung, SGB XII oder SGB IX, BVG) Hier können die Kunden auf die Beratungspflicht der Pflegekassen hingewiesen werden oder an den zuständigen Pflegestützpunkt verwiesen werden. Seite 7
8 Änderungen 2015 Zuschuss je Einzelmaßnahme von 2.557,00 vom 1. Januar 2015 an auf 4.000,00 Gesamtbetrag je Maßnahme bei mehreren Personen in einer Wohneinheit vom 1. Januar 2015 an von ,00 auf ,00 Seite 8
9 Änderungen 2015 Seite 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 10
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