Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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- Caroline Schumacher
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel DerRettungsdienstistimRahmenderGefahrenabwehrundderGesundheitsvorsorgeeinwesentlicherBestandteilderstaatlichenDaseinsvorsorge.Die BürgerinnenundBürgerderBundesrepublikDeutschlandhabeneinengesetzlichenAnspruchaufeinequalifizierte,bedarfsgerechte,hilfsfristorientierteund flächendeckendenotfallmedizinischehilfeaufdemaktuellenstandvonwissenundtechnik.diesemanspruchkannnureinzukunftsorientiertes,leistungsstarkesrettungswesengerechtwerden,dasandenbedürfnissenderhilfeersuchenden ausgerichtet ist. ImRettungswesenarbeitenärztlichesundnichtärztlichesPersonalengzusammen.ImnichtärztlichenBereichsindsowohlRettungshelferinnenund-helfer, Rettungssanitäterinnenund-sanitäterwieauchRettungsassistentinnenund -assistentenimeinsatz.bislangistlediglichdieausbildungzumberufdes RettungsassistentendabeibundeseinheitlichimRettungsassistentengesetzgeregelt.DieseBerufsgruppeistesauch,dienebendenNotärztinnenundNotärzten diehauptlastunddiehauptsächlicheverantwortungimrettungsdienstträgt. IhreQualifikationistdamitwesentlicheVoraussetzungdafür,dassauchweiterhineinefach-undbedarfsgerechteVersorgungderBevölkerungdurchdenöffentlichen Rettungsdienst garantiert werden kann. DasderzeitgeltendeRettungsassistentengesetzstammtausdemJahr1989.Die daringeregelteausbildungwirddenanforderungenaneinenmodernenrettungsdienstnichtmehrgerecht.dienovellierungderausbildungwirdseitlängerem für überfällig gehalten. B. Lösung DervorliegendeGesetzentwurfkommtderForderungnacheinerNeuregelung derrettungsassistentenausbildungnach.ergreiftdievielfältigenanregungen auf,dieimvorfeldandenbundesgesetzgeberherangetragenwordensind.das ErgebnisisteineneueAusbildung,diesichwesentlichvonderbisherigenAusbildungzumBerufdesRettungsassistentenunterscheidet.Unteranderemwird die Ausbildungsdauer von bisher zwei auf drei Jahre verlängert. DasneuformulierteAusbildungszielverdeutlichtdiemoderneAufgabenstellungdesBerufsundentsprichtdembreitenTätigkeitsspektrumderBerufsangehörigen.WeitereNeuerungenbetreffendieBerufsbezeichnung,dieVernetzung vontheoretischemundpraktischemunterrichtmitderpraktischenausbildung
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sowiedieeinführungeinerausbildungsvergütung.imübrigenentsprichtdie neueausbildungdenstrukturenandererausbildungenimbereichdergesundheitsfachberufe. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürdenBundentstehenimEinzelplan14HaushaltsausgabeninHöhevoncirca 5Mio.EuroproJahr.DieseHaushaltsausgabenwerdenimEinzelplan14gedeckt.EineMehrbelastungfürdenBundeshaushaltentstehtdadurchnicht. Haushaltsausgaben für die Länder sind nicht ersichtlich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürger (SchülerinnenundSchüler)steigtderErfüllungsaufwand,indemdieAusbildungsdauervonzweiaufdreiJahreerhöhtwird.DamitentsprichtderAusbildungsumfangkünftigdemindervergleichbarstrukturiertenKrankenpflege-oderHebammenausbildung.DasBundesministerium fürgesundheitgehtdavonaus,dass wiebisher jährlich4000schülerinnen und Schüler an der Ausbildung teilnehmen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung DurchdieVerlängerungderAusbildungvonzweiaufdreiJahreentstehtfürdie staatlichanerkanntenschuleneinmehraufwandvongeschätzt9900europro Ausbildungsplatz.AndenEinrichtungenderpraktischenAusbildung dassind KrankenhäuserundLehrrettungswachen entstehteingeschätztermehraufwandvoninsgesamt9000europroausbildungsplatz;etwazweidritteldieses MehraufwandsentstehenbeidenKrankenhäusern.DerimKrankenhausanfallendeBetreuungsaufwandistsowohlvondenpersonellenwiedeninhaltlichen AnforderungenumfangreicheralsderinderLehrrettungswache,auchwenndie praktischeausbildunginderlehrrettungswacheeinenhöherenstundenanteil umfassen wird. F. Weitere Kosten DasGesetzgewährtdenSchülerinnenundSchülerneinenAnspruchaufZahlungeinerAusbildungsvergütung.DieserverursachtbeidenAusbildungsträgernKosteninHöhevoncirca40000EurofürdiegesamtedreijährigeAusbildung;nachderbisherigenRegelungentstandenbeidenAusbildungsträgern Kosten von circa Euro für ein Jahr. DenKostenträgernentstehendurchdieVerbesserungenimBereichderAusbildungvonNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitäterngeschätztejährliche MehrausgabenineinerGrößenordnungvoncirca42Mio.Euro,vondenenetwa 90Prozent (circa38mio.euro)aufdiegesetzlichekrankenversicherungentfallen.diesenmehrausgabenstehenerhebliche,indersummenichtquantifizierbareeinspareffektegegenüber,dadurchdieverbessertequalifizierung dieserberufsgruppeeinsparpotentialebeikrankenhausbehandlungenundweitereeinsparungendurcheinevermeidungunnötigernotarzteinsätzezuerwarten sind.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11689
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11689 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters * (Notfallsanitätergesetz NotSanG) Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 1 Führen der Berufsbezeichnung (1)WerdieBerufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter führen will, bedarf der Erlaubnis. (2)NotfallsanitäterinnenundNotfallsanitäter,dieStaatsangehörigeeinesVertragsstaatesdesEuropäischenWirtschaftsraumessind,führendieBerufsbezeichnungnachAbsatz1imGeltungsbereichdiesesGesetzesohneErlaubnis, sofernsieihreberufstätigkeitalsvorübergehendeundgelegentlichedienstleistungimsinnedesartikels57desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionim GeltungsbereichdiesesGesetzesausüben.Sieunterliegen jedochdermeldepflichtundnachprüfungnachdiesemgesetz.gleichesgiltfürdrittstaatenunddrittstaatsangehörige,soweitsichhinsichtlichderanerkennungvonausbildungsnachweisennachdemrechtdereuropäischen Union eine Gleichstellung ergibt. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1)DieErlaubnis,dieBerufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zuführen,istaufantragzu erteilen, wenn die antragstellende Person 1.diedurchdiesesGesetzvorgeschriebeneAusbildungszeitabgeleistetunddiestaatlichePrüfungbestanden hat, 2.sichnichteinesVerhaltensschuldiggemachthat,aus demsichdieunzuverlässigkeitzurausübungdes Berufs ergibt, 3.ingesundheitlicherHinsichtzurAusübungdesBerufs geeignet ist und *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005über dieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl.L255vom , S. 22, L 271 vom , S. 18). 4.überdiefürdieAusübungdesBerufserforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2)DieErlaubnisistzurückzunehmen,wennbeiErteilungderErlaubniseinederVoraussetzungennachAbsatz1 Nummer1bis3nichtvorgelegenhatoderdieAusbildung nachdenabsätzen3bis5nichtabgeschlossenwar.dieerlaubnisistzuwiderrufen,wennnachträglichdievoraussetzungnachabsatz1nummer2weggefallenist.dieerlaubniskannwiderrufenwerden,wennnachträglichdieerlaubnis nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. (3)VorbehaltlichderAbsätze4und5erfüllteineaußerhalbdesGeltungsbereichsdiesesGesetzesundaußerhalb einesanderenvertragsstaatesdeseuropäischenwirtschaftsraumeserworbeneabgeschlosseneausbildungdievoraussetzungendesabsatzes1nummer1,wenndiegleichwertigkeitdesausbildungsstandesgegebenist.derausbildungsstandistalsgleichwertiganzusehen,wenndieausbildungderantragstellendenpersonkeinewesentlichen UnterschiedegegenüberderindiesemGesetzundinder Ausbildungs-undPrüfungsverordnungfürNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitätergeregeltenAusbildungaufweist. WesentlicheUnterschiedeimSinnedesSatzes2liegenvor, wenn 1.dievonderantragstellendenPersonnachgewieseneAusbildungsdauermindestenseinJahrunterderindiesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2.dieAusbildungderantragstellendenPersonsichauf Themenbereichebezieht,diesichwesentlichvondenen unterscheiden,diedurchdieausbildungnachdiesem GesetzundderAusbildungs-undPrüfungsverordnung fürnotfallsanitäterinnenundnotfallsanitätervorgeschrieben sind, 3.derBerufdesNotfallsanitäterseineodermehrerereglementierteTätigkeitenumfasst,dieimHerkunftsstaatder antragstellendenpersonnichtbestandteildesberufs sind,derdemdesnotfallsanitätersentspricht,undwenn dieserunterschiedineinerbesonderenausbildungbesteht,dienachdiesemgesetzundderausbildungs-und PrüfungsverordnungfürNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitätergefordertwirdundsichaufThemenbereiche bezieht,diesichwesentlichvondenenunterscheiden, dievondemausbildungsnachweisabgedecktwerden, den die antragstellende Person vorlegt, oder 4.derAusbildungsnachweisderantragstellendenPerson lediglicheineausbildungaufdeminartikel11buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt. Themenbereicheunterscheidensichwesentlich,wennderen KenntniseinegrundlegendeVoraussetzungfürdieAusübungdesBerufsistunddieAusbildungderantragstellenden PersonbedeutendeAbweichungenhinsichtlichDaueroder InhaltgegenüberderdeutschenAusbildungaufweist.We-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sentlicheunterschiedekönnenganzoderteilweisedurch Kenntnisseausgeglichenwerden,diedieantragstellende PersonimRahmenihrerBerufspraxisalsNotfallsanitäterin odernotfallsanitätererworbenhat;dabeiistesnichtentscheidend,inwelchemstaatdieantragstellendepersonberufstätigwar.istdiegleichwertigkeitdesausbildungsstandesnichtgegebenoderkannsienurmitunangemessenem zeitlichenodersachlichenaufwandfestgestelltwerden, weildieerforderlichenunterlagenundnachweiseaus Gründen,dienichtinderPersonderantragstellendenPersonliegen,vondiesernichtvorgelegtwerdenkönnen,ist eingleichwertigerkenntnisstandnachzuweisen.dieser NachweiswirddurcheineKenntnisprüfung,diesichauf deninhaltderstaatlichenabschlussprüfungerstreckt,oder einenhöchstensdreijährigenanpassungslehrgangerbracht, dermiteinerprüfungüberdeninhaltdesanpassungslehrgangsabschließt.dieantragstellendepersonhatdasrecht, zwischenderkenntnisprüfungunddemanpassungslehrgang zu wählen. (4)FüreineantragstellendePerson,dieeineErlaubnis nach 1Absatz1anstrebt,giltdieVoraussetzungdes Absatzes1Nummer1alserfüllt,wennauseinemineinem anderenvertragsstaatdeseuropäischenwirtschaftsraumes erworbenendiplomhervorgeht,dasssieeineausbildung erworbenhat,dieindiesemstaatfürdenunmittelbarenzugangzueinemberuferforderlichist,derdemberufdes Notfallsanitätersentspricht.DiplomeimSinnediesesGesetzessindAusbildungsnachweisegemäßArtikel3Absatz1 BuchstabecderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom7.September2005überdie AnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.L255vom ,S.22,L271vom ,S.18)inderjeweilsgeltendenFassung,diedeminArtikel11Buchstabec oderbuchstabedderrichtliniegenanntenniveauentsprechen.satz2giltauchfürausbildungsnachweiseodereine GesamtheitvonAusbildungsnachweisen,dievoneinerzuständigenBehördeineinemMitgliedstaatausgestelltwurden,sofernsieeineinderEuropäischenUnionerworbene abgeschlosseneausbildungbescheinigen,vondiesemmitgliedstaatalsgleichwertiganerkanntwurdenundinbezug aufdieaufnahmeoderausübungdesberufsdesnotfallsanitätersdieselbenrechteverleihenoderaufdieausübung diesesberufsvorbereiten.satz2giltfernerfürberufsqualifikationen,diezwarnichtdenerfordernissenderrechtsoderverwaltungsvorschriftendesherkunftsmitgliedstaats fürdieaufnahmeoderausübungdesberufsdesnotfallsanitätersentsprechen,ihrerinhaberinoderihreminhaber jedochnachdemrechtdesherkunftsmitgliedstaatserworbenerechtenachdendortmaßgeblichenvorschriften verleihen.wenndieausbildungderantragstellendenpersonmiteinemausbildungsnachweisauseinemvertragsstaatdeseuropäischenwirtschaftsraumeswesentlicheunterschiedegegenüberderindiesemgesetzundinderausbildungs-undprüfungsverordnungfürnotfallsanitäterinnen undnotfallsanitätergeregeltenausbildungaufweist,hatdie antragstellendepersoneinenhöchstensdreijährigenanpassungslehrgangzuabsolvierenodereineeignungsprüfung abzulegen,diesichaufdiefestgestelltenwesentlichenunterschiedeerstrecken.absatz3satz3bis5giltentspre- chend.dieantragstellendepersonhatdasrecht,zwischen demanpassungslehrgangunddereignungsprüfungzu wählen.diesätze5bis7geltenauchfüreineantragstellendeperson,dieübereinenausbildungsnachweisalsnotfallsanitäterverfügt,derineinemanderenalsdeninsatz1 genanntenstaaten (Drittstaat)ausgestelltistunddeneinanderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. (5)Absatz4giltentsprechendfürDrittstaatsdiplome,für derenanerkennungsichnachdemrechtdereuropäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (6)DasBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzfindet mit Ausnahme des 17 keine Anwendung. (7)DieLänderkönnenvereinbaren,dassdieAufgaben nachdenabsätzen3bis5undnach 3Absatz1voneinem anderenlandodereinergemeinsameneinrichtungwahrgenommen werden. (8)DieBundesregierungüberprüftdieRegelungzuden AnerkennungsverfahrennachdiesemGesetzundberichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag. 3 Unterrichtungspflichten (1)DiezuständigenBehördendesLandes,indemder BerufdesNotfallsanitätersausgeübtwirdoderzuletztausgeübtwordenist,unterrichtendiezuständigenBehörden desherkunftsmitgliedstaatsüberdasvorliegenstrafrechtlichersanktionen,überdierücknahme,denwiderrufund dieanordnungdesruhensdererlaubnis,überdieuntersagungderausübungdertätigkeitundübertatsachen,die einediesersanktionenodermaßnahmenrechtfertigenwürden;dabeisinddievorschriftenzumschutzpersonenbezogenerdateneinzuhalten.erhaltendiezuständigenbehördenderländerauskünftevondenzuständigenbehörden deraufnahmemitgliedstaaten,diesichaufdieausübung desberufsdesnotfallsanitätersauswirkenkönnten,soprüfensiedierichtigkeitdersachverhalte,befindenüberart undumfangderdurchzuführendenprüfungenundunterrichtendenaufnahmemitgliedstaatüberdiekonsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. (2)DasBundesministeriumfürGesundheitbenenntnach MitteilungderLänderdieBehördenundStellen,diefürdie AusstellungoderEntgegennahmederinderRichtlinie 2005/36/EGgenanntenAusbildungsnachweiseundsonstigenUnterlagenoderInformationenzuständigsind,sowie diebehördenundstellen,diedieanträgeannehmenund Entscheidungentreffenkönnen,dieimZusammenhangmit dieserrichtliniestehen.esunterrichtetdieanderenmitgliedstaatenunddieeuropäischekommissionunverzüglich über die Benennung. (3)DiefürdieEntscheidungennachdiesemGesetzzuständigenBehördenundStellenübermittelndemBundesministeriumfürGesundheitstatistischeAufstellungenüber diegetroffenenentscheidungen,diedieeuropäischekommissionfürdennachartikel60absatz1derrichtlinie 2005/36/EGerforderlichenBerichtbenötigt,zurWeiterleitung an die Kommission.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11689 Abschnitt 2 Ausbildung 4 Ausbildungsziel (1)DieAusbildungzurNotfallsanitäterinoderzumNotfallsanitätersollentsprechenddemallgemeinanerkannten Standrettungsdienstlicher,medizinischerundweitererbezugswissenschaftlicherErkenntnissefachliche,personale, sozialeundmethodischekompetenzenzureigenverantwortlichendurchführungundteamorientiertenmitwirkung insbesonderebeidernotfallmedizinischenversorgungund demtransportvonpatientinnenundpatientenvermitteln. DabeisinddieunterschiedlichensituativenEinsatzbedingungenzuberücksichtigen.DieAusbildungsolldieNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitäteraußerdemindieLage versetzen,dielebenssituationunddiejeweiligelebensphasedererkranktenundverletztenundsonstigenbeteiligtensowiederenselbständigkeitundselbstbestimmungin ihr Handeln mit einzubeziehen. (2)DieAusbildungnachAbsatz1sollinsbesonderedazu befähigen, 1.diefolgendenAufgabeneigenverantwortlichauszuführen: a)feststellenunderfassenderlageameinsatzortund unverzüglicheeinleitungnotwendigerallgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, b)beurteilendesgesundheitszustandesvonerkrankten undverletztenpersonen,insbesondereerkennen einervitalenbedrohung,entscheidenüberdienotwendigkeit,einenotärztinodereinennotarzt,weiterespersonal,weitererettungsmittelodersonstige ärztlichehilfenachzufordern,sowieumsetzender erforderlichen Maßnahmen, c)durchführenangemessenermedizinischermaßnahmendererstversorgungbeipatientinnenundpatientenimnotfalleinsatzunddabeianwendenvoninder Ausbildungerlerntenundbeherrschten,auchinvasivenMaßnahmen,umeinerVerschlechterungder SituationderPatientinnenundPatientenbiszumEintreffenderNotärztinoderdesNotarztesoderdem BeginneinerweiterenärztlichenVersorgungvorzubeugen,wenneinlebensgefährlicherZustandvorliegtoderwesentlicheFolgeschädenzuerwarten sind, d)angemessenesumgehenmitmenscheninnotfallund Krisensituationen, e)herstellenundsicherndertransportfähigkeitder Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, f)auswählendesgeeignetentransportzielortessowie ÜberwachendesmedizinischenZustandesderPatientinnenundPatientenundseinerEntwicklungwährend des Transports, g)sachgerechtesübergebenderpatientinnenundpatientenindieärztlicheweiterbehandlungeinschließlichbeschreibenunddokumentierenihresmedizinischen Zustandes und seiner Entwicklung, h)kommunizierenmitameinsatzbeteiligtenoderzu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden, i)durchführenvonqualitätssicherndenundorganisatorischenmaßnahmenimrettungsdienstsowiedokumentierenderangewendetennotfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und j)sicherstellendereinsatz-undbetriebsfähigkeitder RettungsmitteleinschließlichBeachtensowieEinhaltenderHygienevorschriftenundrechtlichenArbeitsund Unfallschutzvorschriften, 2.diefolgendenAufgabenimRahmenderMitwirkung auszuführen: a)assistierenbeiderärztlichennotfall-undakutversorgungvonpatientinnenundpatientenimnotfalleinsatz, b)eigenständigesdurchführenärztlichveranlasster MaßnahmenbeiPatientinnenundPatientenimNotfalleinsatz und c)eigenständigesdurchführenvonheilkundlichen Maßnahmen,dievomÄrztlichenLeiterRettungsdienstoderentsprechendverantwortlichenÄrztinnen oderärztenbeibestimmtennotfallmedizinischenzustandsbildernund-situationenstandardmäßigvorgegeben, überprüft und verantwortet werden, 5 Dauer und Struktur der Ausbildung 3.mitanderenBerufsgruppenundMenschenamEinsatzort,beimTransportundbeiderÜbergabeunterangemessenerBerücksichtigungderGesamtlagevomindividual-medizinischenEinzelfallbiszumGroßschadensundKatastrophenfallpatientenorientiertzusammenzuarbeiten. (1)DieAusbildungfürNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitäterdauertunabhängigvomZeitpunktderstaatlichen PrüfunginVollzeitformdreiJahre,inTeilzeitformhöchstensfünfJahre.SiebestehtaustheoretischemundpraktischemUnterrichtundeinerpraktischenAusbildung.Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. (2)DertheoretischeundpraktischeUnterrichtwirdin staatlichanerkanntenschulendurchgeführt.indenländern,indenendieausbildungnachdiesemgesetzdem Schulrechtunterliegt,wirddieGenehmigungzurDurchführungderAusbildungdenSchulennachdemSchulrechtder LänderundnachMaßgabevon 6erteilt.Diepraktische AusbildungwirdaneinergenehmigtenLehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. (3)DieGesamtverantwortungfürdieOrganisationund KoordinationdestheoretischenundpraktischenUnterrichts undderpraktischenausbildungentsprechenddemausbildungszielträgtdieschule.dieschuleunterstütztdiepraktischeausbildungdurchpraxisbegleitung.diepraxisanleitungistdurchdieeinrichtungennachabsatz2satz3sicherzustellen.diezurerfüllungderanforderungennach densätzen1bis3notwendigenregelungenüberdasverhältnisderschulenzudenausbildungsträgerntreffendie Länder.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen (1)DiestaatlicheAnerkennungderSchulennach 5Absatz2Satz1unddieGenehmigungvonLehrrettungswachen nach 5Absatz2Satz3erfolgendurchdiezuständigeBehörde. (2)Schulenwerdenanerkannt,wennsiefolgendeMindestanforderungen erfüllen: 1.hauptberuflicheLeitungderSchuledurcheineentsprechendqualifizierteFachkraftmiteinerabgeschlossenen Hochschulausbildung, 2.NachweiseinerimVerhältniszurZahlderAusbildungsplätzeausreichendenZahlfachlichundpädagogisch qualifizierterlehrkräftemitentsprechender,abgeschlossenerhochschulausbildungfürdiedurchführungdes theoretischen und praktischen Unterrichts, 3.VorhandenseinderfürdieAusbildungerforderlichen RäumeundEinrichtungensowieausreichenderLehrund Lernmittel, 4.SicherstellungderDurchführungderpraktischenAusbildungnachderAusbildungs-undPrüfungsverordnung fürnotfallsanitäterinnenundnotfallsanitäterdurchvereinbarungenmitlehrrettungswachen,dievonderzuständigenbehördefürdiedurchführungvonteilender praktischenausbildunggenehmigtwordensind,undmit Krankenhäusern,dievonderzuständigenBehördeals geeignet beurteilt werden. ÜberSatz1hinausgehende,landesrechtlicheRegelungen bleibenunberührt.dieländerkönnendurchlandesrecht dasnäherezudenmindestanforderungennachsatz1bestimmen. (3)DieLandesregierungenkönnendurchRechtsverordnungRegelungenzurBeschränkungderHochschulausbildungnachAbsatz2Satz1Nummer1und2aufbestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen. 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben (1)ZurErprobungvonAusbildungsangeboten,dieder WeiterentwicklungdesBerufsdesNotfallsanitätersim akademischenbereichunterberücksichtigungderberufsfeldspezifischenanforderungensowiemodernerberufspädagogischererkenntnissedienensollen,könnendieländer denunterrichtabweichendvon 5Absatz2Satz1an Hochschulenstattfindenlassen.Abweichungenvonder Ausbildungs-undPrüfungsverordnungfürNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitätersindjedochnurzulässig,soweit siedentheoretischenundpraktischenunterrichtin 1Absatz1Satz1sowiedieAnlage1derVerordnungbetreffen. ImÜbrigengiltdieVerordnungunverändertmitderMaßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. (2)DurchdieErprobungvonAusbildungsangeboten nachabsatz1darfdaserreichendesausbildungszielsnicht gefährdetwerden.dievereinbarkeitderausbildungmitder Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. (3)Ziele,Dauer,ArtundallgemeineVorgabenzurAusgestaltungderModellvorhabensowiedieBedingungenfür die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. (4)DieLänderstellenjeweilseinewissenschaftlicheBegleitungundAuswertungderModellvorhabenimHinblick aufdieerreichungderzielesicher.dieseerfolgtaufder GrundlagevonRichtlinienüberdiewissenschaftlicheBegleitungundAuswertungvonModellvorhabennach 4 Absatz6Satz3desErgotherapeutengesetzes, 6Absatz4 Satz3desHebammengesetzes, 4Absatz6Satz3des Logopädengesetzesund 9Absatz3Satz3desMasseurundPhysiotherapeutengesetzesvom16.November2009, diedasbundesministeriumfürgesundheitimbundesanzeigervom27.november2009 (BAnz.S.4052)bekannt gemacht hat. (5)DieLänderübermittelndemBundesministeriumfür Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung. 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung VoraussetzungfürdenZugangzueinerAusbildungnach diesem Gesetz ist, 1.diegesundheitlicheEignungzurAusübungdesBerufs und 2. im Falle einer Ausbildung a) an einer staatlichen Schule ( 5 Absatz 2 Satz 1) aa)dermittlereschulabschlussodereineandere gleichwertige,abgeschlosseneschulbildungoder bb)einenacheinemhauptschulabschlussodereiner gleichwertigenschulbildungerfolgreichabgeschlosseneberufsausbildungvonmindestens zweijähriger Dauer, b)imrahmeneinesmodellvorhabensaneinerhochschule ( 7)derNachweisderHochschulzugangsberechtigung. 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen DiezuständigeBehördekannaufAntrageineandereerfolgreichabgeschlosseneAusbildungodererfolgreichabgeschlosseneTeileeinerAusbildungimUmfangihrerGleichwertigkeitaufdieDauereinerAusbildungnach 5Absatz1 Satz1oder 7anrechnen.DasErreichendesAusbildungszielsdarfdurchdieAnrechnungnichtgefährdetwerden. 10 Anrechnung von Fehlzeiten (1)AufdieDauereinerAusbildungnach 5Absatz1 Satz1werdenangerechnet: 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, 2.UnterbrechungenwegenKrankheitoderausanderen, vonderschülerinoderdemschülernichtzuvertretenden Gründen a)biszu10prozentdestheoretischenundpraktischen Unterrichts sowie b)biszu10prozentderstundenderpraktischenausbildung
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11689 nachmaßgabedernach 11erlassenenAusbildungsundPrüfungsverordnungfürNotfallsanitäterinnenund Notfallsanitäter und 3.UnterbrechungenwegenSchwangerschaftbeiSchülerinnen;dieUnterbrechungderAusbildungdarfeinschließlichderFehlzeitennachNummer2eineGesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. (2)DiezuständigeBehördekannaufAntragauchüber Absatz1hinausgehendeFehlzeitenberücksichtigen,wenn einebesonderehärtevorliegtunddaserreichendesausbildungszielsdurchdieanrechnungnichtgefährdetwird. (3)FreistellungsansprüchenachdemBetriebsverfassungsgesetz,demBundespersonalvertretungsgesetzoderden Landespersonalvertretungsgesetzenbleibenunberührt. (4)DieAbsätze1und2geltenentsprechendfürAusbildungennach Verordnungsermächtigung (1)DasBundesministeriumfürGesundheitwirdermächtigt,imBenehmenmitdemBundesministeriumfürBildung undforschungdurchrechtsverordnungmitzustimmung desbundesratesineinerausbildungs-undprüfungsverordnungnachmaßgabedes 4dieMindestanforderungenandie AusbildungfürNotfallsanitäterinnenundNotfallsanitäter nach 5unddieweitereAusbildungnach 32Absatz2,das NähereüberdiestaatlichePrüfungundErgänzungsprüfung sowiedasnähereüberdieurkundenfürdieerlaubnisnach 1Absatz1zuregeln. (2)InderRechtsverordnungnachAbsatz1istfürInhaberinnenundInhabervonAusbildungsnachweisen,dieeineErlaubnisnach 2Absatz1inVerbindungmit 2Absatz3,4 oderabsatz5beantragen,folgendeszuregeln: 1.dasVerfahrenbeiderPrüfungderVoraussetzungendes 2Absatz1Nummer2und3,insbesonderedieVorlage dervonderantragstellendenpersonvorzulegenden NachweiseunddieErmittlungdurchdiezuständigeBehördeentsprechendArtikel50Absatz1bis3inVerbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, 2.diePflichtvonInhaberinnenundInhabernvonAusbildungsnachweisen,nachMaßgabedesArtikels52Absatz1 derrichtlinie2005/36/egdieberufsbezeichnungdes Aufnahmemitgliedstaatszuführenundderenetwaige Abkürzungzuverwenden, 3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, 4.dasVerfahrenüberdieVoraussetzungenzurDienstleistungserbringunggemäß 1Absatz2inVerbindungmit den 22 bis 24, 5.dieRegelungenzurDurchführungundzumInhaltder Anpassungsmaßnahmennach 2Absatz3Satz7und Absatz 4 Satz 5. (3)AbweichungendurchLandesrechtvondenRegelungendesVerwaltungsverfahrensinderaufderGrundlageder Absätze1und2erlassenenRechtsverordnungsindausgeschlossen. Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis 12 Ausbildungsvertrag (1)ZwischendemAusbildungsträgerundderSchülerin oderdemschüleristeinschriftlicherausbildungsvertrag nachmaßgabedervorschriftendiesesabschnittszuschließen. (2)DerAusbildungsvertragmussmindestensFolgendes enthalten: 1.dieBezeichnungdesBerufs,zudemnachdenVorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3.AngabenüberdiederAusbildungzugrundeliegende Ausbildungs-undPrüfungsverordnungsowieüberdie inhaltlicheundzeitlichegliederungderpraktischen Ausbildung, 4.dieDauerderregelmäßigentäglichenoderwöchentlichen Arbeitszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6.AngabenüberZahlungundHöhederAusbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs, 8.dieVoraussetzungen,unterdenenderAusbildungsvertrag gekündigt werden kann, und 9.diedemAusbildungsvertragzugrundeliegendentariflichen Bestimmungen und Dienstvereinbarungen. (3)DerAusbildungsvertragistvoneinerPerson,diezur VertretungdesAusbildungsträgersberechtigtist,undder SchülerinoderdemSchüler,beiMinderjährigenauchvon derengesetzlichenvertreternzuunterzeichnen.eineausfertigungdesunterzeichnetenausbildungsvertragesistder SchülerinoderdemSchülerundderengesetzlichenVertreternauszuhändigen. (4)ÄnderungendesAusbildungsvertragesbedürfender Schriftform. 13 Pflichten des Ausbildungsträgers (1)DerAusbildungsträgeristverpflichtet, 1.dieAusbildungineinerdurchihrenZweckgebotenen Formplanmäßigsowiezeitlichundsachlichgegliedert sodurchzuführen,dassdasausbildungsziel ( 4)inder vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, und 2.derSchülerinoderdemSchülerkostenlosdieAusbildungsmitteleinschließlichderFachbücher,Instrumente undapparatezurverfügungzustellen,diezurausbildungundzumablegenderstaatlichenprüfungerforderlich sind. (2)DenSchülerinnenundSchülerndürfennurAufgaben übertragenwerden,diedemausbildungszweckunddem Ausbildungsstandentsprechen;dieübertragenenAufgaben sollendenphysischenundpsychischenkräftenderschülerinnenundschülerangemessensein.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers DieSchülerinoderderSchülerhatsichzubemühen,die in 4genanntenKompetenzenzuerwerben,dieerforderlichsind,umdasAusbildungszielzuerreichen.Sieoderer ist insbesondere verpflichtet, 1.andenvorgeschriebenenAusbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2.dieihroderihmimRahmenderAusbildungübertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und 3.diefürBeschäftigteinEinrichtungennach 5Absatz2 Satz3geltendenBestimmungenüberdieSchweigepflichteinzuhaltenundüberBetriebsgeheimnisseStillschweigen zu wahren. 15 Ausbildungsvergütung (1)DerAusbildungsträgerhatderSchülerinoderdem SchülereineangemesseneAusbildungsvergütungzugewähren. (2)SachbezügekönneninderHöhederWerte,diedurch Rechtsverordnungnach 17Absatz1Satz1Nummer4des ViertenBuchesSozialgesetzbuchbestimmtsind,angerechnetwerden;siedürfenjedoch75ProzentderBruttovergütungnichtüberschreiten.KanndieSchülerinoderderSchülerausberechtigtemGrundSachbezügenichtabnehmen,so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 16 Probezeit DasAusbildungsverhältnisbeginntmitderProbezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate. 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses (3)Eineüberdievereinbarteregelmäßigetäglicheoder wöchentlicheausbildungszeithinausgehendebeschäftigungistnurausnahmsweisezulässigundbesonderszuvergüten. (1)DasAusbildungsverhältnisendetmitAblaufderAusbildungszeit. (2)BestehtdieSchülerinoderderSchülerdiestaatliche PrüfungnichtoderkannsieodererohneeigenesVerschuldendiestaatlichePrüfungnichtvorAblaufderAusbildung ablegen,soverlängertsichdasausbildungsverhältnisauf ihrenoderseinenschriftlichenantragbeimausbildungsträgerbiszurnächstmöglichenwiederholungsprüfung,höchstens jedoch um ein Jahr. 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1)WährendderProbezeitkanndasAusbildungsverhältnisvonjedemVertragspartnerjederzeitohneEinhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2)NachderProbezeitkanndasAusbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1.vonjedemVertragspartnerohneEinhalteneinerKündigungsfrist, a)wenndievoraussetzungendes 2Absatz1Nummer2 und3nichtodernichtmehrvorliegenoder b) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, sowie 2.vonderSchülerinoderdemSchülermiteinerKündigungsfrist von vier Wochen. (3)DieKündigungmussschriftlicherfolgen.IndenFällendesAbsatzes2Nummer1sinddieKündigungsgründe anzugeben. (4)EineKündigungauseinemwichtigenGrundistunwirksam,wenndieihrzugrundeliegendenTatsachender kündigungsberechtigtenpersonlängerals14tagebekannt sind.isteinvorgesehenesgüteverfahrenvoreineraußergerichtlichenstelleeingeleitet,sowirdbiszudessenbeendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis WirddieSchülerinoderderSchülerimAnschlussandas Ausbildungsverhältnisbeschäftigt,ohnedasshierüberausdrücklichetwasvereinbartwordenist,sogilteinArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen (1)EineVereinbarung,diezuUngunstenderSchülerin oderdesschülersvondenübrigenvorschriftendiesesabschnitts abweicht, ist nichtig. (2)EineVereinbarung,diedieSchülerinoderdenSchülerfürdieZeitnachBeendigungdesAusbildungsverhältnissesinderAusübungihreroderseinerberuflichenTätigkeit beschränkt,istnichtig.diesgiltnicht,wenndieschülerin oderderschülerinnerhalbderletztensechsmonatedes AusbildungsverhältnissesfürdieZeitnachdessenBeendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1.dieVerpflichtungderSchülerinoderdesSchülers,für dieausbildungeineentschädigungoderschulgeldzu zahlen, 2.Vertragsstrafen, 3.denAusschlussoderdieBeschränkungvonSchadensersatzansprüchen und 4.dieFestsetzungderHöheeinesSchadensersatzesinPauschalbeträgen. 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts DieVorschriftendiesesAbschnittsfindenkeineAnwendungaufAusbildungsteilnehmerinnenundAusbildungsteilnehmer,diedieAusbildungnach 7aneinerHochschule absolvieren.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11689 Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen 22 Dienstleistungserbringende Personen (1)StaatsangehörigeeinesVertragsstaatesdesEuropäischenWirtschaftsraumes,diezurAusübungdesBerufs desnotfallsanitätersineinemanderenvertragsstaatdes EuropäischenWirtschaftsraumesaufGrundeinernach deutschenrechtsvorschriftenabgeschlossenenausbildung oderaufgrundeinesdenanforderungendes 2Absatz4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1.dieineinemMitgliedstaatrechtmäßigniedergelassen sind oder, 2.wennderBerufdesNotfallsanitätersoderdieAusbildungzudiesemBerufimNiederlassungsmitgliedstaat nichtreglementiertist,diesenberufwährenddervorhergehendenzehnjahremindestenszweijahreimniederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfenalsdienstleistungserbringendepersonenimsinne desartikels57desvertragesüberdiearbeitsweisedereuropäischenunionvorübergehendundgelegentlichihren BerufimGeltungsbereichdiesesGesetzesausüben.DervorübergehendeundgelegentlicheCharakterderDienstleistungserbringungwirdimEinzelfallbeurteilt.IndieBeurteilungsindDauer,Häufigkeit,regelmäßigeWiederkehrund Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. (2)DienstleistungserbringendePersonenhabenbeimErbringenderDienstleistungimGeltungsbereichdiesesGesetzesdiegleichenRechteundPflichtenwiePersonenmit einer Erlaubnis nach 1 Absatz 1. (3)DieBerechtigungnachAbsatz1bestehtnicht,wenn dievoraussetzungenfüreinerücknahmeodereinenwiderruf,diesichaufdietatbeständenach 2Absatz1Nummer2 odernummer3beziehen,zwarvorliegen,dierücknahme oderderwiderrufjedochnichtvollzogenwerdenkann,da diebetroffenepersonkeinedeutscheberufserlaubnisbesitzt. (4) 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde (1)Werbeabsichtigt,imSinnedes 22Absatz1Dienstleistungenzuerbringen,hatdiesderzuständigenBehörde vorherschriftlichzumelden.diemeldungisteinmaljährlichzuerneuern,wenndiedienstleistungserbringendepersonbeabsichtigt,währenddesbetreffendenjahresvorübergehendundgelegentlichdienstleistungenimgeltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (2)BeidererstmaligenMeldungoderbeiwesentlichen ÄnderungenhatdiedienstleistungserbringendePersoneinen Staatsangehörigkeitsnachweis,einenBerufsqualifikationsnachweisundeinederbeidenfolgendenBescheinigungen vorzulegen: 1.eineBescheinigungüberdierechtmäßigeNiederlassung alsnotfallsanitäterinoderalsnotfallsanitäterineinem anderenmitgliedstaat;dabeidarfderdienstleistungserbringendenpersondieausübungdiesertätigkeitzum ZeitpunktderVorlagederBescheinigungnicht,auch nicht vorübergehend, untersagt sein, oder 2.imFalldes 22Absatz1Satz1Nummer2einenNachweisinbeliebigerFormdarüber,dassdiedienstleistungserbringendePersoneinedemBerufdesNotfallsanitätersentsprechendeTätigkeitwährenddervorhergehendenzehnJahremindestenszweiJahrelangrechtmäßig ausgeübt hat. DiefürdieAusübungderDienstleistungerforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde (1)DiezuständigeBehördeprüftimFalldererstmaligen Dienstleistungserbringungdennach 23Absatz2Satz1 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. (2) 2Absatz4giltentsprechendmitderMaßgabe,dass fürwesentlicheunterschiedezwischenderberuflichen QualifikationderdienstleistungserbringendenPersonund dernachdiesemgesetzundderausbildungs-undprüfungsverordnungfürnotfallsanitäterinnenundnotfallsanitätergefordertenausbildungausgleichsmaßnahmennur gefordertwerdendürfen,wenndieunterschiedesogroß sind,dassohnedenausgleichderfehlendenkenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. (3)DerAusgleichderfehlendenKenntnisseundFähigkeitensolldurcheineEignungsprüfungnachgewiesenwerden. 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde EinerodereinemStaatsangehörigeneinesVertragsstaates deseuropäischenwirtschaftsraumes,dieoderderimgeltungsbereichdiesesgesetzesdenberufdesnotfallsanitäters aufgrundeinererlaubnisnach 1Absatz1ausübt,istauf AntragfürZweckederDienstleistungserbringungineinem anderenvertragsstaatdeseuropäischenwirtschaftsraumes einebescheinigungdarüberauszustellen,dasssieoderer 1.alsNotfallsanitäterinoderNotfallsanitäterrechtmäßig niedergelassenistundihroderihmdieausübungdes Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2.überdiezurAusübungderjeweiligenTätigkeiterforderliche berufliche Qualifikation verfügt. 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten (1)WirdgegendiePflichtennach 22Absatz2verstoßen,sohatdiezuständigeBehördeunverzüglichdiezuständigeBehördedesNiederlassungsmitgliedstaatsdieser dienstleistungserbringendenpersonhierüberzuunterrichten. (2)DiezuständigenBehördensindberechtigt,fürjede DienstleistungserbringungvondenzuständigenBehörden desniederlassungsmitgliedstaatsinformationenüberdie RechtmäßigkeitderNiederlassungsowiedarüberanzufordern,obberufsbezogenedisziplinarischeoderstrafrechtliche Sanktionen vorliegen.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)AufAnforderungderzuständigenBehördeneines VertragsstaatesdesEuropäischenWirtschaftsraumeshaben diezuständigenbehördenindeutschlandnachartikel56 derrichtlinie2005/36/egderanforderndenbehördefolgendes zu übermitteln: 1.alleInformationenüberdieRechtmäßigkeitderNiederlassungunddieguteFührungderdienstleistungserbringenden Person sowie 2.Informationendarüber,dasskeineberufsbezogenendisziplinarischenoderstrafrechtlichenSanktionenvorliegen. Abschnitt 5 Zuständigkeiten 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden (1)DieEntscheidungen,obdieErlaubniserteiltwird,die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zuführen ( 2Absatz1),trifftdiezuständigeBehörde deslandes,indemdieantragstellendepersondieprüfung abgelegt hat. (2)DieEntscheidungenüberdieAnrechnunggleichwertigerAusbildungen ( 9)unddieAnrechnungvonFehlzeiten ( 10)trifftdiezuständigeBehördedesLandes,in demdieausbildungdurchgeführtwirdoderdemantrag entsprechend durchgeführt werden soll. (3)DieMeldungderdienstleistungserbringendenPerson nach 23nimmtdiezuständigeBehördedesLandesentgegen,indemdieDienstleistungerbrachtwerdensollodererbrachtwordenist.SiefordertdieInformationennach 26 Absatz 2 an. (4)DieInformationennach 26Absatz3werdendurch diezuständigebehördedeslandesübermittelt,indemder BerufdesNotfallsanitätersausgeübtwirdoderzuletztausgeübtwordenist.DieUnterrichtungdesHerkunftsmitgliedstaatsgemäß 26Absatz1erfolgtdurchdiezuständigeBehördedesLandes,indemdieDienstleistungerbrachtwird oder erbracht worden ist. (5)DieBescheinigungennach 25stelltdiezuständige BehördedesLandesaus,indemdieantragstellendePerson den Beruf des Notfallsanitäters ausübt. (6)DieLänderbestimmendiezurDurchführungdieses Gesetzes zuständigen Behörden. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohneErlaubnisnach 1Absatz1dieBerufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter oder 2.entgegen 30Absatz2dieBerufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußebis zu dreitausend Euro geahndet werden. Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes FürdieAusbildungzurNotfallsanitäterinoderzumNotfallsanitäterfindetdasBerufsbildungsgesetzkeineAnwendung. 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung RettungsassistentinnenundRettungsassistenten,dieeine ErlaubnisnachdemRettungsassistentengesetzbesitzen, dürfendieberufsbezeichnungweiterhinführen.dieberufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent darfjedochnurunterdenvoraussetzungendessatzes1geführt werden. 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen (1)Schulenentsprechend 5Absatz2Satz1,dievorInkrafttretendiesesGesetzesaufGrunddesRettungsassistentengesetzesstaatlichanerkanntwordensind,geltenweiterhinalsstaatlichanerkanntnach 6,wenndieAnerkennung nicht zurückgenommen wird. (2)DieAnerkennungistzurückzunehmen,fallsdasVorliegenderVoraussetzungennach 6Absatz2Satz1Nummer1und2nichtinnerhalbvonfünfJahrennachdem InkrafttretendiesesGesetzesnachgewiesenwird.Sieist fernerzurückzunehmen,wennzumzeitpunktdesbeginns deserstennachinkrafttretendiesesgesetzesanfangenden AusbildungsjahresdieVoraussetzungdes 6Absatz2Satz1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist. (3)DieVoraussetzungendes 6Absatz2Satz1Nummer1und2geltenalserfüllt,wennalsSchulleitungoder LehrkräftePersoneneingesetztwerden,diebeiInkrafttreten dieses Gesetzes 1.einestaatlichanerkannteRettungsassistentenschuleleiten, 2.alsLehrkräfteaneinerstaatlichanerkanntenRettungsassistentenschule unterrichten, 3.überdieQualifikationzurLeitungoderzurTätigkeitals LehrkraftaneinerstaatlichanerkanntenRettungsassistentenschule verfügen oder 4.aneinerWeiterbildungzurLeitungeinerstaatlichanerkanntenRettungsassistentenschuleoderLehrkraftteilnehmenunddieseinnerhalbeinesJahresnachInkrafttreten dieses Gesetzes abschließen. 32 Übergangsvorschriften (1)EineAusbildungzurRettungsassistentinoderzum Rettungsassistenten,dievorInkrafttretendiesesGesetzes
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11689 nachdemrettungsassistentengesetzbegonnenwordenist, wirdnachdenbishergeltendenvorschriftenabgeschlossen. NachAbschlussderAusbildungerhältdieantragstellende Person,wenndieVoraussetzungendes 2Absatz1Nummer2und3vorliegen,dieErlaubnis,dieBerufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent zuführen. (2)EinePerson,diebeiInkrafttretendiesesGesetzeseine mindestensfünfjährigetätigkeitalsrettungsassistentin oderrettungsassistentnachweist,erhältbeivorliegender Voraussetzungendes 2Absatz1Nummer2und3dieErlaubnis,dieBerufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zuführen,wennsieinnerhalbvonsieben JahrennachInkrafttretendiesesGesetzesdiestaatlicheErgänzungsprüfungbesteht.Satz1giltentsprechendfüreine Person, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 1.einemindestensdreijährigeTätigkeitalsRettungsassistentinoderRettungsassistentnachweistundzurVorbereitungaufdieErgänzungsprüfunganeinerweiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder 2.einegeringerealseinedreijährigeTätigkeitoder,bei PersonennachAbsatz1,keineTätigkeitalsRettungsassistentinoderRettungsassistentnachweistundzur VorbereitungaufdieErgänzungsprüfunganeinerweiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat. DieweitereAusbildungkanninVollzeitform,Teilzeitform oderberufsbegleitendabsolviertwerden.einepersonnach Satz2Nummer1oderNummer2,dieankeinerweiteren Ausbildungteilnimmt,erhältbeiVorliegenderVoraussetzungendes 2Absatz1Nummer2und3dieErlaubnis nach 1Absatz1,wennsieinnerhalbvonsiebenJahren nachinkrafttretendiesesgesetzesdiestaatlicheprüfungbesteht. Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes 6Absatz2Satz2desHebammengesetzesvom4.Juni 1985 (BGBl.IS.902),daszuletztdurchArtikel39desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ZurVorbereitungaufdenBerufsollenTeilederpraktischenAusbildung,diedieSchwangerenvorsorge,die außerklinischegeburtsowiedenwochenbettverlaufaußerhalbderklinikumfassen,biszueinerdauervon480stundenderpraktischenausbildungbeifreiberuflichenhebammenoderinvonhebammengeleiteteneinrichtungen durchgeführtwerden,dievonderzuständigenbehördezur Ausbildungermächtigtsind.DasErreichendesAusbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden. Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte In 6Absatz2Nummer5derApprobationsordnungfür Ärztevom27.Juni2002 (BGBl.IS.2405),diezuletztdurch Artikel4derVerordnungvom17.Juli2012 (BGBl.I S.1539)geändertwordenist,werdennachdemWort Rettungsassistent, diewörter alsnotfallsanitäterinodernotfallsanitäter, eingefügt. Artikel 4 Änderung der Bundespolizei- Laufbahnverordnung InAnlage2derBundespolizei-Laufbahnverordnungvom 2.Dezember2011 (BGBl.IS.2408)werdeninderZeile MittlererPolizeivollzugsdienstinderSpalteBildungsvoraussetzungennachdenWörtern Rettungsassistentinoder RettungsassistentnachdemRettungsassistentengesetz die Wörter oderalsnotfallsanitäterinodernotfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DieArtikel1,3und4tretenmitAusnahmedesArtikels1 11am1.Januar2014inKraft.GleichzeitigtrittdasRettungsassistentengesetzvom10.Juli1989 (BGBl.IS.1384), daszuletztdurchartikel19desgesetzesvom2.dezember 2007 (BGBl.IS.2686)geändertwordenist,außerKraft.Artikel1 11undArtikel2tretenjeweilsamTagnachderVerkündungdiesesGesetzesinKraft.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziele und Handlungsbedarf DasGesetzüberdenBerufderNotfallsanitäterinunddes NotfallsanitäterssolldasRettungsassistentengesetzvom 10.Juli1989 (BGBl.IS.1384),daszuletztdurchArtikel19 desgesetzesvomdezember2007 (BGBl.IS.2686)geändert worden ist, ablösen. DervorliegendeEntwurffüreinNotfallsanitätergesetzist vordemhintergrundderverändertenrahmenbedingungen undanforderungenandiebeteiligtenimrettungsdienstzu dessen dauerhafter Sicherstellung erforderlich. DerRettungsdienstistimRahmenderGefahrenabwehrund dergesundheitsvorsorgeeinessentiellerbestandteilder staatlichendaseinsvorsorge.erfälltindieausschließliche ZuständigkeitderLänderundist,traditionellbedingt,im föderalensystemsehrunterschiedlichgeregelt.dielandesgesetzeenthaltenunteranderembestimmungenzubodengebundenemrettungsdienst,notfallrettung,notarztdienst undkrankentransport,aberauchberg-,luft-undwasserrettung,arztbegleitetempatiententransportoderrettungsdienstingroßschadenslagen.zwischenrettungsdienstund Katastrophenschutzbestehteinelogische,konzeptionellbedeutendesowiesystembedingtunaufhebbareBindung.UnterhalbderKatastrophenschwellehabendieBürgerinnen undbürgerderbundesrepublikdeutschlandeinengesetzlichenanspruchaufeinequalifizierte,bedarfsgerechte,hilfsfristorientierteundflächendeckendepräklinisch-notfallmedizinischeversorgungaufdemaktuellenstandvonwissenundtechnik.diesemanspruchkannnureinzukunftsorientiertes,leistungsstarkesundandenbedürfnissender HilfeersuchendenausgerichtetesRettungswesengerecht werden.derbundhathierananteil,soweitesumdiezulassungzumheilberufdesnotfallsanitätersgeht,derdazu beitragensoll,dieversorgungderbundesbürgerinnenund -bürgeraufdemaktuellhohenniveauauchinzukunft sicherzustellen.denneswerdensichunteranderemdurch diedemographischeentwicklung,diestrukturellenveränderungenimgesundheitswesenunddiesteigendeanzahl pflegebedürftigermenschendieanforderungenandenrettungsdienstsowohlinquantitativeralsauchinqualitativer Hinsichtzukünftigerhöhen.DieNeuregelungdesBerufsist zwingenderforderlich,umdiesenherausforderungenbegegnen zu können. SosindbezüglichderLeistungendesRettungsdienstessteigendeEinsatzzahleninderNotfallrettungundbeisogenanntenSpezialfahrten,beidenenbereitsklinischerstversorgteNotfallpatientinnenund-patientenzwischenBehandlungseinrichtungenbefördertwerden,zuverzeichnen.Im öffentlichenrettungsdienstwerdenderzeitbundesweitjährlichrund11,4millioneneinsätzedurchgeführt.dieeinsatzratebeträgtdamit143einsätzepro1000einwohner undjahrundistgegenüberdemvergleichszeitraum2004/ 2005um19,9Einsätzepro1000EinwohnerundJahroder 15,8Prozentgestiegen.AneinemmittlerenWerktaggehen bundesweitrund35000rettungsdienstlichehilfeersuchen indenrettungsleitstellenein (Quelle:BerichtederBundesanstaltfürStraßenwesen,HeftM217,Leistungendes Rettungsdienstes 2008/2009). EineDifferenzierungderGesamteinsatzleistungenzwischenNotfalleinsätzenundqualifiziertenKrankentransportenergibt,dassdaseinwohnerbezogeneNotfallaufkommen 53,2Notfällepro1000EinwohnerundJahrbeträgt.Das entsprichteinerzunahmeum28,3prozentzumvergleichswert2004/2005.dienotarztratebeträgt34,7notarztalarmierungenpro1000einwohnerundjahrundhatsichdamitgegenüber2004/2005mit48,4prozentfastverdoppelt. MitpraktischderHälfteallerNotfalleinsätzeistdamitein Notarzteinsatz verbunden. ImGegensatzdazuhatsichdieRatederqualifizierten KrankentransporteimöffentlichenRettungswesenimgleichenZeitraumum9,4Prozentverringert.Allerdingsgehen Prognosendavonaus,dassdieZahlderInterhospitaltransfersvonIntensivpatientinnenund-patientenzunehmen wird.dabeiistdertransporteinesintensivpatientenvon derintensivstationderabgebendenklinikbiszurintensivstationderzielklinikohneunterbrechungdernotwendigen TherapieunddesMonitoringszugewährleisten.Zudem werdensichdiekontaktedesrettungsdienstesmitinfektiösen Patientinnen und Patienten erhöhen. DaszunehmendeAlterderPatientinnenundPatientenlässt nebenderzuerwartendenweiterenzunahmedereinsatzzahleneineveränderungderkrankheitsbilderderhilfesuchendenerwarten.diemitderdemographischenentwicklungeinhergehendewandlungdesmorbiditätsspektrumsunddieausweitungdermultimorbiditätbetreffen insbesondereakuteundchronischeherz-/kreislauferkrankungen,anderechronischeundpsychischekrankheiten. DieZukunftderNotfalleinsätzewirddaherdurchkomplexerwerdendeNotfallsituationengekennzeichnetsein.BereitsheutestelleninternistischePatientinnenundPatienten, darunterzahlreichechronischerkranktemenschendasgros der Hilfeersuchenden dar. NurgutqualifiziertesPersonalkanndiesenAnforderungen derzukunftgerechtwerden.wesentlichevoraussetzungfür einoptimaleszusammenspielundeineneffektivenund wirtschaftlichenressourceneinsatzistdamiteinehohequalitätderausbildung.imrettungswesenarbeitenärztliches undnichtärztlichespersonalengzusammen.imnichtärztlichenbereichsindsowohlrettungshelfer/-innen,rettungssanitäter/-innenwieauchrettungsassistenten/-innen imeinsatz.einzigdieausbildungzumrettungsassistenten istdabeibundeseinheitlichimrettungsassistentengesetzgeregelt.dieberufsgruppederrettungsassistentinnenund Rettungsassistentenstelltzugleichmitcirca40000BerufsangehörigendiezahlenmäßiggrößteBerufsgruppedar,die hauptberuflichimdeutschenrettungswesenbeschäftigtist. DieBerufsgruppederRettungsassistentenistesdamit,die nebendennotärztinnenundnotärztendiehauptlastund diehauptsächlicheverantwortungimrettungsdienstträgt. IhreQualifikationistdamitwesentlicheVoraussetzungdafür,dassauchweiterhineinefach-undbedarfsgerechteVersorgungderBevölkerungdurchdenöffentlichenRettungsdienst garantiert werden kann.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11689 EineNovellierungderRettungsassistentenausbildung seit längeremdringlichgefordert wirddahervonbund,ländernunddenbeteiligtenamrettungsdienstfürüberfällig gehalten.allerdingsbedurftedievorbereitungeinerausbildungsnovellederklärungvonzentralenkernfragenimvorfeldeinesgesetzentwurfs.hierzuhatdasbundesministeriumfürgesundheitimjanuar2008eineexpertengruppe eingesetzt,diesichunteranderemausvertreterinnenund VertreternvonLändern,Fachverbändenausdemärztlichen BereichunddemBereichdesRettungsassistentenberufsund denhilfsorganisationenzusammengesetzthat.siehatihre Arbeitzum31.Oktober2011beendet.GegenstandderBeratungenwareninsbesonderedieEntwicklungdesAusbildungsziels,derAusbildungsinhalteundKompetenzendes Berufs,KlärungderAusbildungsstrukturennebstInhalten derneuenausbildungsowievorfragenderfinanzierung. DieFachexpertisederExpertengruppeistindenvorliegendenGesetzentwurfeingeflossenundbildetdieGrundlage der neuen Berufsqualifikation. Artikel2betriffteineÄnderungdesHebammengesetzes. DerBerufsalltagderHebammenundEntbindungspflegerist nichtmehrganzüberwiegenddurchdietätigkeitimkrankenhausgeprägt,sondernhatsichinerheblichemumfang aufdashäuslicheumfeldverlagert.esistdahererforderlich, dem in der Ausbildung Rechnung zu tragen. II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen DervorliegendeGesetzentwurfgreiftumfänglichdievielfältigenForderungenauf,dieimVorfeldandenBundesgesetzgeberherangetragenwordenwaren.DasErgebnisist eineumfassendüberarbeiteteneueausbildung,diesich wesentlichvonderbisherigenausbildungzumberufdes Rettungsassistentenunterscheidet.SowirddieDauerder AusbildungvonbisherzweiJahrenaufdreiJahreangehobenunddieAusbildungstrukturellverändert.DieVerlängerungderAusbildungisterforderlich,umdieimAusbildungsziel ( 4)aufgeführtenKompetenzenzurAusübung desberufszuerreichen.dasneueausbildungszielmacht dieneueaufgabenstellungdesberufsdeutlich.esentsprichtdembreitentätigkeitsspektrumderberufsangehörigen. HierzuwerdendieinderAusbildungzuentwickelnden KompetenzenimEinzelnenbeschrieben,diedieSchülerinnenundSchüleramEndederAusbildungindieLageversetzen,ihreAufgabensicherzuübernehmen.Zudemwird deutlichgemacht,dassdieausbildungentsprechenddem allgemeinenstandrettungsdienstlicherundmedizinischer ErkenntnissesowiederinderAusbildungs-undPrüfungsverordnungnäherkonkretisiertenbezugswissenschaftlichenErkenntnissezuerfolgenhat.DieaufdieangemesseneVersorgungderPatientinnenundPatientenausgerichteterettungsdienstlicheTätigkeitverfolgtdabeieinen umfassendenansatz,derauchdiesituativenrahmenbedingungendesjeweiligeneinsatzesunddaspersönlicheumfelddesbetroffenenundderinsonstigerweisebeteiligten berücksichtigt. DerneueAusbildungsansatz,dieverlängerteAusbildung sowiedieaufgaben,dieaufdieberufsangehörigenzukommen,habendengesetzgeberaußerdemveranlasst,dieneuordnungauchineinerneuenberufsbezeichnungdeutlichzu machenunddieursprünglichebezeichnungfürdenhelfer indernot,densanitäter,wiederaufzugreifen.verbunden mitdemauchimärztlichenbereichgängigenbegriffdes NotfallsundderNotfallmedizinkennzeichnetdieneueBezeichnungder Notfallsanitäterin unddes Notfallsanitäters auchdieneuenaufgabenundweiterentwickelten Kompetenzen. ResultierendausderneuenBerufsbezeichnungwerden FortgeltungsvorschriftenfürdiealtenBezeichnungen Rettungsassistentin/Rettungsassistent vorgesehen. UmdasErreichenderimAusbildungszielgenanntenFähigkeitensicherzustellen,wirddiepraktischeAusbildung,die zukünftigintegrierterbestandteildestheoretischenund praktischenunterrichtsist,nichtnurangenehmigtenlehrrettungswachen,sondernauchingeeignetenkrankenhäusern durchgeführt. DarüberhinauswirdzurSicherstellungeinerimInteresse desausbildungszielssinnvollenverbindungvontheorie undpraxisdenschulendiegesamtverantwortungfürdie OrganisationundKoordinationdestheoretischenundpraktischenUnterrichtsundderpraktischenAusbildungübertragen.Gleichzeitigwirdverbindlichfestgeschrieben,dassdie praktischeausbildungvondenschulendurchpraxisbegleitungzuunterstützenist.fürdieeinrichtungenderpraktischenausbildungwirdeinepraxisanleitungvorgesehen. DieVernetzungderschulischenundpraktischenAusbildungträgtzueinembesserenTransferderimUnterricht erlerntengrundlagenindiepraxisbei,waszueinerwesentlichenverbesserungderausbildungsqualitätführt.die näherenbestimmungenzurpraxisbegleitungundpraxisanleitungsindinderausbildungs-undprüfungsverordnung nach 11enthalten.DenLändernwirdesübertragen,das VerhältnisderSchulenzudenEinrichtungenderpraktischen Ausbildung näher zu regeln. ImInteressederQualitätderAusbildungwerdenbestimmte,dieAusbildungbetreffendeAnforderungenalswesentlicheVoraussetzungenfürdieErteilungderErlaubnis zurführungderberufsbezeichnungvorgegeben.diesbetrifftsowohldieauchbisherschonüblichenpersönlichen AusbildungsvoraussetzungenandieBewerberinoderden Bewerber,aberauchMindestanforderungenandieSchulen. EntsprechenddenanderenBerufszulassungsgesetzenenthältdasGesetzRegelungenzurgesundheitlichenEignung sowiezurschulischenvorbildungderbewerberinnenund Bewerber.ImGegensatzzumbishergeltendenRechtwird allerdingszukünftigmindestenseinmittlererschulischer BildungsabschlussodereindiesemgleichwertigerSchulabschlussgefordert.ImHinblickaufdiegestiegenenAnforderungenandieAusbildungisteinsolchermindestenszufordern,umdasErreichendesAusbildungszielszugewährleisten.AufeinFesthaltenanderbisherigenRegelungeines Mindestzugangsalterswurdehingegenwieindenübrigen Berufszulassungsgesetzenverzichtet.Zumeinenistdiesauf GrundderRegelungenzurGesamtverantwortungder SchulefürdieKoordinierungderAusbildungnichterforderlich.DieSchulehatbeiderStrukturierungderAusbildungundinsbesonderebeiderKoordinierungderpraktischenAusbildungnebendemfachlichbezogenenAusbildungsstandauchdasAlterderSchülerinnenundSchülerzu berücksichtigen.dadurchwirdsichergestellt,dasspsychischebelastungenfürdieschülerinnenundschüler,insbesonderezubeginnderausbildung,möglichstvermieden
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