Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

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1 Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

2 Inhaltsverzeichnis 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Rechtsgrundlagen Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung Abstraktes Bedürfnis Persönliche Eignung Besondere Sachkunde Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag Überprüfung der eingereichten Unterlagen Anhörung des Sachverständigenausschusses Überprüfung durch ein Fachgremium Entscheidung über den Antrag Gebühren und Auslagen Datenschutz Auskunft... 7

3 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Rechtsgrundlagen Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach 36 Gewerbeordnung (GewO) hat den Zweck, Gerichten, Behörden und privaten Auftraggebern besonders sachkundige und persönlich geeignete Personen zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Sie dient darüber hinaus als Hilfsmittel bei der Suche nach besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung persönlich und fachlich überprüft und aufsichtsrechtlich überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist keine Berufszulassung und auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger, sondern eine Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Gerichte und Auftraggeber sollen darauf vertrauen können, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten qualitativ hochwertig, unabhängig, unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen erstatten. Die öffentliche Bestellung ist deshalb an bestimmte Bedingungen geknüpft. Rechtsgrundlagen hierfür sind 36 GewO sowie die Sachverständigenordnung der IHK Halle-Dessau (SVO), die als Satzung die Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung, das Verfahren, die Pflichten des Sachverständigen, das Überwachungsinstrumentarium der Bestellungskörperschaft und das Erlöschen der öffentlichen Bestellung in ihren maßgeblichen Grundzügen regelt. 2. Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen erfolgt auf Antrag. Sie kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird längstens auf fünf Jahre befristet erteilt und auf Antrag erneuert. Dem Antrag auf öffentliche Bestellung kann gemäß 3 SVO nur entsprochen werden, wenn: für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht (abstraktes Bedürfnis); der Antragsteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält (örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk sich die Niederlassung befindet, die den Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit des Antragstellers bildet); bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes, die noch nicht über eine Niederlassung in Deutschland verfügen, genügt die Absicht, eine Niederlassung in Deutschland begründen zu wollen; der Antragsteller über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt; keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; der Antragsteller erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten, als auch andere Sachverständigenleistungen (wie z. B. Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten) zu erbringen, nachweist; er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt; der Antragsteller in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet; Seite 2

4 der Antragsteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt. 2.1 Abstraktes Bedürfnis Es muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen für das betreffende Sachgebiet gegeben sein. Ein abstraktes Bedürfnis liegt vor, wenn eine häufige, nachhaltige oder verbreitete, nicht unbedeutende oder nur gelegentliche Nachfrage von Gerichten oder privaten Auftraggebern nach Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in Deutschland besteht. Irrelevant ist dabei die Frage, ob auf einem bestimmten Sachgebiet bereits eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt worden sind (sog. konkrete Bedürfnisprüfung). 2.2 Persönliche Eignung Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art (z. B. Verbandszugehörigkeiten oder bestimmte berufliche Tätigkeiten) können die persönliche Eignung im Einzelfall in Frage stellen, weil zu besorgen ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung. Schon geringste Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben. 2.3 Besondere Sachkunde Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis der besonderen Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Wir bitten die konkreten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Sollten diese besonderen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen nicht beigefügt sein, bitten wir, diese gesondert bei uns anzufordern. Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen finden Sie auch im Internet unter Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen sind, dass ein Laie (z. B. ein Richter) es versteht und auf seine Plausibilität überprüfen und ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente Seite 3

5 des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, bis ins Einzelne nachvollziehen kann (siehe auch Merkblatt Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens ). Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde, wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen - wie z. B. das gerichtliche Verfahren, Verhalten beim Ortstermin, der Sachverständigenvergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) etc. (siehe auch Merkblatt Rechtskenntnisse Sachverständigentätigkeit ). Als Nachweis kann der Besuch einschlägiger Seminar dienen, die von verschiedenen Seminaranbietern angeboten werden. Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Besuchs von Seminaren, Fachtagungen, in selbständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder als Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen. 3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen, schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten, sofern es sich um ein Sachgebiet handelt, welches nicht bereits durch fachliche Bestellungsvoraussetzungen inhaltlich beschrieben ist (siehe dazu: Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Vollständig ausgefülltes IHK-Formblatt (Antragsformular; ist bei der IHK abzufordern). 2. Tabellarischer Lebenslauf, der neben den üblichen Angaben zur Person eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeiten enthalten muss. Dem Lebenslauf ist ein Lichtbild beizufügen. 3. Beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden. 4. Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate). Bei beachten Sie, dass bei der Beantragung die IHK Halle-Dessau als Empfänger anzugeben ist. 5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als drei Monate). 6. Aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original. 7. Kopie der Berufshaftpflichtversicherung gemäß 15 Abs. 2 SVO. 8. Einige bereits selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet (die Anzahl richtet sich nach dem jeweiligen Sachgebiet) und ggf. weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende besondere Sachkunde ` und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. Seite 4

6 9. Referenzliste mit der Angabe von mehreren Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die besonderen Fachkenntnisse geben können (Name, Anschrift, Begründung) sowie Einverständniserklärung zur Einholung von Referenzen von den bezeichneten Personen sowie Institutionen und weiteren Referenzgebern (Vordruck ist dem Antragsformular als Anlage beigefügt). 10. Nachweise (Teilnahmebestätigungen) über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im beantragten Sachgebiet und über den Besuch von Seminaren zu den notwendigen allgemeine Rechtskenntnissen eines öffentlich bestellten Sachverständigen. 11. Bei Arbeitnehmern: Freistellungserklärung des Arbeitgebers/Dienstherrn (Vordruck ist dem Antragsformular als Anlage beigefügt) 12. Ausdrückliche Erklärungen, dass der Bewerber nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist; es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrundeliegenden Straftaten (Datum, Grund, Strafmaß). Wenn gegen den Bewerber ein Ermittlungsverfahren schwebt, oder ein solches Verfahren in den letzten 5 Jahren geschwebt hat, aber eingestellt wurde, ist das ebenfalls anzugeben, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen Kammer oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem mit welchem Ergebnis. Wenn der Bewerber als Sachverständiger zertifiziert wurde oder ein solcher Antrag gestellt wurde, ist anzugeben, wann, bei wem und mit welchem Ergebnis, bisher noch an keiner Überprüfung der besonderen Sachkunde durch einen Fachausschuss oder ein ähnliches Gremium teilgenommen hat bzw. wenn, bei wem und welchem Ergebnis, die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat, bereit ist, sich fachlich überprüfen zu lassen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwaig erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden. Änderungen zu den Angaben, die sich nach Antragstellung ergeben sind unaufgefordert und unverzüglich der IHK mitzuteilen. Seite 5

7 4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag 4.1 Überprüfung der eingereichten Unterlagen Die IHK überprüft, ggf. unter Einschaltung geeigneter Fachleute, die eingereichten Unterlagen, holt Referenzen ein und veranlasst ggf. Weiteres zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung. 4.2 Anhörung des Sachverständigenausschusses Vor der Entscheidung hört die IHK den bei ihr eingerichteten Sachverständigenausschuss, der zu jedem Antrag eine Empfehlung abgibt. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der IHK jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Mitgliedern der Vollversammlung, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und weiteren, mit dem Sachverständigenwesen verbundenen Personen, zusammen. In der Regel wird der Bewerber auch zu einem persönlichen Gespräch vor dem Sachverständigenausschuss gebeten. 4.3 Überprüfung durch ein Fachgremium Sachverständige müssen besonders sachkundig sein. Der Überprüfung dieser Voraussetzungen kommt bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung große Bedeutung zu. Alle für die Bestellung zuständigen Körperschaften oder Stellen haben bei dieser Prüfung eine besondere Verantwortung, weil nur besonders qualifizierte Fachleute den von der Öffentlichkeit gestellten Anforderungen gerecht werden können. Daher muss das bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde angewendete Verfahren die Gewissheit verschaffen, dass die Bewerber über die erforderliche Qualifikation verfügen. Festzustellen ist, ob die Bewerber Kenntnisse besitzen, die die durchschnittlichen Fachkenntnisse der Angehörigen des jeweiligen Berufes deutlich übersteigen und ob die Bewerber außerdem die Befähigung haben, als Sachverständige tätig zu sein. Eine erfolgreiche und ordnungsgemäße Berufsausübung reicht zum Nachweis der besonderen Sachkunde allein nicht aus, vielmehr bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Dieses kann sich nicht auf die Vorlage von Zeugnissen, Diplomen oder bereits früher erstatten Gutachten beschränken. Es bedarf vielmehr regelmäßig einer Begutachtung durch hierfür eingerichtete Fachgremien/-ausschüsse. Die Fachgremien sind bei den IHKn in Deutschland angesiedelt und setzen sich aus ausgewiesenen, unabhängigen Fachleuten des jeweiligen Fachgebietes zusammen. Sie geben ein Votum zu der besonderen Sachkunde des Antragstellers auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Gutachten etc.), einer schriftlichen Überprüfung und/oder einer mündlichen, ggfs. auch (noch) einer praktischen Überprüfung des Antragstellers ab. Die Ausschüsse überprüfen dabei auch das Beherrschen der rechtlichen Grundkenntnisse der Sachverständigentätigkeit die sich Bewerber z. B. durch den Besuch einschlägiger Seminare angeeignet haben sollen. 4.4 Entscheidung über den Antrag Das Ergebnis der Überprüfung des Antrages wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides bekanntgegeben. Bis zur Bekanntgabe des Bescheides kann der Antrag von dem Bewerber in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden. 5. Gebühren und Auslagen Nach der Gebührenordnung der IHK beträgt die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages 415,00 Euro. Der Anspruch entsteht nach Eingang des Antrags und wird durch Gebührenbescheid angefordert. Für die Entscheidung über den Antrag und für die Öffentliche Bestellung und Vereidigung (Vereidigungsakt) wird eine Gebühr von jeweils 165,00 Euro erhoben. Die ggf. durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten. Für die Einschaltung des Fachgremiums sind mit Kosten in Höhe von etwa bis Euro (je beantragten Sachgebiet) zu rechnen. Die IHK kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Seite 6

8 Die öffentliche Bestellung wird längstens für fünf Jahre erteilt. Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung des Antrags auf erneute Bestellung eine Gebühr von 130,00 Euro und für die Entscheidung über den Antrag auf erneute Bestellung eine Gebühr von 145,00 Euro erhoben wird. 6. Datenschutz Die IHK und die von ihr eingeschalteten Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung genutzt. In eingereichten Gutachten können die auftragsbezogenen Daten auch geschwärzt werden, soweit sie für die fachliche Beurteilung nicht bedeutend sind. 7. Auskunft In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der IHK gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger stellen, empfehlen wir Ihnen, sich auf jedem Fall mit uns in Verbindung zu setzen und weitere Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch abzustimmen. Seite 7

9 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: April 2017) Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen vermeiden (Nr ) Außergerichtliche Streitbeilegung (Nr ) Anbieterkennzeichnung / Impressum auf Websites (Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Nr ) Compliance im Unternehmen (Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Nr ) Das gerichtliche Mahnverfahren (Nr ) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Nr ) Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (Nr ) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ( ) Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis und Registerpflicht (Nr ) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Nr ) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Nr. 3917) GmbH und UG (haftungsbeschränkt) (Nr ) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Nr ) Immobiliardarlehensvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht (Nr ) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Nr ) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Nr ) Online-Handel Neues Verbraucherrecht ab 13. April 2014 (Nr ) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Nr ) Pflichten einer Limited (Nr ) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Nr ) Rundfunkgebührenpflicht und -ordnung ab 2013 (Nr ) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Nr ) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Nr ) Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers (Nr ) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Nr ) Teilzeitarbeit (Nr ) Umgang mit säumigen Schuldnern (Nr ) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Nr ) Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis und Registerpflicht (Nr ) Verträge im Geschäftsleben (Nr ) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten! Was nun? (Nr ) Wie nenne ich mein Unternehmen? (Nr. 5764) Zahlungsausfälle vermeiden (Nr ) Seite 8

10 IMPRESSUM 2017 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Rechts und Fair Play Heike Sommer Telefon: Telefax: Stand: April 2017 Seite 9

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