Allgemeine Geschäftsbedingungen für die internetgestützte Zulassung von Effekten
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- Linus Bergmann
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1 SIX Swiss Exchange AG Allgemeine Geschäftsbedingungen für die internetgestützte Zulassung von Effekten Diese "Allgemeine Geschäftsbedingungen" enthalten die Voraussetzungen, um die im Rahmen der internetgestützten Zulassung von Effekten ("IBL") zur Verfügung gestellten Dienstleistungen nutzen zu dürfen. 1
2 1. Anwendbarkeit Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Antragsteller, die Vertragspartei und für die Nutzer (nachfolgend User genannt) der im Rahmen der internetgestützten Zulassung von Effekten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen (nachstehend IBL genannt) der SIX Swiss Exchange AG (nachstehend SSE genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisieren namentlich den Zulassungsvorgang über IBL in Ergänzung zum bestehenden Handbuch Zulassung von Effekten. Massgebend ist die deutsche Fassung dieses Dokuments. 2. Begriffe 2.1 Antragsteller Als Antragsteller wird bezeichnet, wer der SSE einen Antrag zur Verwendung der IBL- Dienstleistungen unterbreitet (Formular Antrag zur Verwendung der internetgestützten Zulassung von Effekten ). Der Antrag ist zwingend mit einer Vollmacht für einen User mit der Berechtigungsstufe 4 zu ergänzen. 2.2 Vertragspartei Nach der schriftlichen Gegenbestätigung durch die SSE, in jedem Fall aber mit der erstmaligen Benutzung der IBL-Dienstleistungen, wird der Antragsteller zur IBL- Vertragspartei. 2.3 User und User-Account User im Sinne dieser Bestimmungen sind diejenigen natürlichen Personen, welche von der Vertragspartei gegenüber der SSE schriftlich als ermächtigt bezeichnet worden sind, die im Rahmen der IBL angebotenen Dienstleistungen im Namen und auf Verantwortung der Vertragspartei in Anspruch zu nehmen, oder welche durch einen hierzu berechtigten User der Vertragspartei elektronisch gegenüber dem IBL-System als ermächtigt bezeichnet worden sind, die im Rahmen der IBL angebotenen Dienstleistungen im Namen und auf Verantwortung der Vertragspartei in Anspruch zu nehmen. Jeder User verfügt über ein persönliches User-Account. In beiden oben genannten Fällen werden Berechtigungsstufen definiert. 2
3 2.4 Berechtigungsstufen Jedem User-Account werden Berechtigungsstufen (nachstehend Stufe genannt) zugewiesen: Stufe 1 (Read): Diese Stufe berechtigt dazu, Gesuche und zugehörige Dokumente in der Übersicht sowie im Detail anzuschauen sowie individuelle Einstellungen zu konfigurieren. Stufe 2 (Write / Change / Delete): Diese Stufe berechtigt dazu, neue Gesuche einzeln oder in einer Serie sowie manuell oder automatisiert zu erfassen, Gesuche mit Status nicht abgeschickt zu ändern, Gesuche mit Status nicht abgeschickt zu löschen sowie gewisse individuelle Einstellungen zu konfigurieren. Diese Stufe wird nur zusammen mit der Stufe 1 vergeben. Stufe 3 (Submit): Diese Stufe berechtigt dazu, Gesuche mit Status nicht abgeschickt bei der SSE über IBL elektronisch einzureichen, zusätzliche elektronische Daten bzw. Dokumente hochzuladen (Bsp. Kotierungsinserate) sowie gewisse individuelle Einstellungen zu konfigurieren. Diese Stufe wird nur zusammen mit den Stufen 1 und 2 vergeben. User, deren User-Accounts über die Berechtigungsstufe 3 verfügen, müssen zwingend über die erforderliche Sachkunde gemäss Art. 43 Kotierungsreglement verfügen. Es obliegt der Vertragspartei sicherzustellen, dass diese vorliegt. Stufe 4 (Administration): Diese Stufe berechtigt dazu, neue User bzw. User-Accounts zu eröffnen, bestehende User-Accounts anzupassen, Berechtigungsstufen zuzuteilen oder zu ändern, bestehende User-Accounts vorübergehend oder definitiv zu sperren, gesperrte User- Accounts zu entsperren oder zu löschen sowie gewisse individuelle Einstellungen sowie allgemeine Einstellungen aller User zu konfigurieren. Diese Stufe muss mit einer der anderen Stufen kombiniert werden. Die Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten allen Usern einer Vertragspartei untereinander zugänglich sind, sofern die einzelnen Daten nicht spezifisch markiert und die User-Accounts nicht nur für spezifische Gesuche konfiguriert werden. Es ist Sache der User, diese Einstellungen vorzunehmen. Zusammen mit dem Antrag zur Benutzung der IBL-Dienstleistungen muss der SSE eine Vollmacht eingereicht werden, welche einen User mit der Berechtigungsstufe 4 umfasst (Formular Vollmacht zur Aktivierung eines User-Accounts für die internetgestützte Zulassung von Effekten ). Es ist Sache dieses Users, sämtliche weiteren User zu erfassen und zu verwalten. 3
4 3. Technische Voraussetzungen Der Zugang zu IBL erfolgt über das Internet. Hierzu benötigt die Vertragspartei die entsprechende Hard- und Software sowie eine spezielle Vereinbarung mit einem Provider, welcher den Zugang zum Internet herstellt. Die SSE vermittelt nicht den technischen Zugang zu IBL. Dies ist alleinige Sache der Vertragspartei. Die Vertragspartei nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die SSE die für IBL erforderliche spezielle Software nicht vertreibt. Die SSE übernimmt deshalb für den technischen Zugang zu IBL keinerlei Gewähr. 4. Legitimationsprüfung Zum Schutz der Vertragspartei überprüft das Computersystem der SSE das Zugriffsrecht des Users. Zugang zu den IBL-Dienstleistungen der SSE erhält, wer sich über Internet durch Eingabe der IBL User-Identifikation und des persönlichen, frei wählbaren Passwortes (Zahlen, Buchstaben oder Kombination) (nachstehend Legitimationsmerkmale genannt), identifiziert hat (Selbstlegitimation des Users über das Internet). Die User-Identifikation wird von der SSE zwecks Legitimation jedem berechtigten User fest zugeteilt. In der Regel handelt es sich dabei um die -adresse des Users. Die Vertragspartei anerkennt, dass die bei der SSE über IBL eingehenden Anträge ausgeführt werden, falls die systemgemässe Legitimationsprüfung erfolgt ist. Die Vertragspartei anerkennt, dass neue User mit den dazugehörigen User-Accounts sowie die Vergabe und Änderung der Berechtigungsstufen durch User mit der Berechtigungsstufe 4 gesteuert werden, ohne dass hierzu eine schriftliche Vollmacht notwendig ist. Jede sich anhand der IBL-Legitimationsmerkmale legitimierende Person, unabhängig von ihrem internen Rechtsverhältnis zur Vertragspartei und ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten, darf seitens der SSE als korrekt legitimierte Person betrachtet werden. Sämtliche Aktivitäten und Rechtshandlungen, die aufgrund der vorerwähnten Legitimationsprüfung erfolgen, sind der betreffenden Vertragspartei zuzurechnen und für diese rechtsverbindlich. 5. Sorgfaltspflichten Die Vertragspartei bzw. die User sind verpflichtet, sämtliche Legitimationsmerkmale geheim zu halten und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte zu schützen. Sie dürfen keinesfalls gegenüber anderen Personen offengelegt oder gar weitergegeben werden. Insbesondere dürfen die Legitimationsmerkmale nicht aufgezeichnet werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung trifft jeden einzelnen User gesondert. Die Vertragspartei haftet deshalb auch für Schäden, die daraus entstehen, dass ein User bzw. eine Drittperson die Legitimationsmerkmale anderer User missbraucht. 4
5 Die Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten und Voraussetzungen auch von den jeweiligen User eingehalten werden und dass sämtliche Meldungen, Anweisungen und Änderungen ohne Verzug an die jeweiligen User weitergeleitet und eingehalten werden. Beim Passwort handelt es sich um eine vom User frei wählbare, der SSE nicht bekannte mindestens sechsstellige Zahlen- und/oder Buchstabenkombination. Sie kann vom User jederzeit abgeändert werden. Das Passwort darf ein nicht leicht ermittelbarer Code sein bzw. keine Rückschlüsse zulassen (wie etwa Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen usw.). Die periodische Änderung des Passwortes wird von der SSE mit Nachdruck empfohlen, bleibt jedoch vollumfänglich im Verantwortungsbereich der Vertragspartei. Besteht Grund zur Annahme, dass eine andere Person vom Passwort Kenntnis erhalten hat, so ist das betroffene Passwort umgehend zu wechseln. Die Vertragspartei trägt sämtliche Folgen, die sich aus der Preisgabe und der - auch missbräuchlichen - Verwendung seiner Legitimationsmerkmale oder derjenigen seiner User ergeben. 6. Sperre eines User-Accounts Die SSE ist berechtigt, den Zugang der Vertragspartei bzw. eines oder aller User zu einzelnen oder allen Dienstleistungen jederzeit und ohne vorherige Kündigung zu sperren, wenn ihr dies nach eigenem Ermessen aus sachlichen Gründen angezeigt erscheint. User mit einer Berechtigungsstufe 4 (Administration) können jeden einzelnen User sperren, sofern alle diese User zu demselben Vertrag gehören. Jeder einzelne User kann zudem den Zugang zu seinem User-Account sperren (dreimal nacheinander falsch autorisieren). Ferner kann die Vertragspartei einen User durch schriftliche Benachrichtigung der SSE sperren lassen. Die SSE aktiviert die Sperre spätestens am folgenden Werktag nach Erhalt der schriftlichen Sperranweisung. Bis zur aktivierten Sperre ist der User berechtigt, die IBL-Dienstleistungen im Namen und Auftrag der Vertragspartei zu verwenden. Die SSE ist berechtigt, sämtliche von einem User-Account ausgelösten Anträge rechtsverbindlich für die Vertragspartei zu verarbeiten, welche vor der Sperre eines User-Accounts ausgelöst worden sind. Gesperrte User-Accounts werden nicht automatisch gelöscht. Eine Löschung muss durch einen berechtigten User durchgeführt werden. Ein User-Account kann nur dann gelöscht werden, wenn es bereits gesperrt ist und wenn keine pendenten Gesuche von diesem User-Account im IBLSystem eingereicht sind. 5
6 Es wird von der SSE nachdrücklich empfohlen, dass pro Vertragspartei je mindestens ein User-Account die Berechtigungsstufe 4 aufweist; dies sicherzustellen, liegt in der Verantwortung der Vertragspartei. 7. Besonderheiten beim Datenverkehr im Internet Die Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass user- und gesuchsspezifische Daten bei der SSE elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Im Rahmen von IBL bei der SSE eingehende und von der SSE versandte Daten werden, mit Ausnahme von Angaben über Absender und Empfänger, von der SSE verschlüsselt, wobei hierzu dem Stand von Technik und Praxis entsprechende Verfahren zur Anwendung gelangen. Die Vertragspartei anerkennt, dass das Internet ein weltweites und offenes, grundsätzlich jedermann zugängliches Netz darstellt und dass der Datenverkehr zur internetgestützten Zulassung zwischen der Vertragspartei und der SSE über öffentliche, nicht speziell geschützte Einrichtungen erfolgt; dies gilt sowohl für die bei der SSE eingehenden elektronischen Anweisungen der Vertragspartei als auch für die von der SSE zum Transport übergebenen elektronischen Meldungen an die Vertragspartei. Die über das Internet zu übermittelnden Daten können das Gebiet der Schweiz in nicht voraussehbarer Weise verlassen, und zwar auch dann, wenn die Computersysteme von Absender und Empfänger in der Schweiz liegen. Da Absender und Empfänger im Rahmen von IBL nicht verschlüsselt werden, können die entsprechenden Angaben von unbefugten Dritten gelesen werden. Unbefugte Dritte können deshalb sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland Rückschlüsse auf eine Geschäftsbeziehung zwischen der SSE und der Vertragspartei ziehen. Die Vertragspartei und ihre User nehmen zur Kenntnis, dass sie mit der Benützung von IBL aus dem Ausland unter Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzen, namentlich dass Import- oder Exportbeschränkungen für Verschlüsselungsverfahren deren Gebrauch untersagen können. Es ist Sache der Vertragspartei, sich darüber zu informieren. Die SSE lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab. 8. Elektronische Publikation Die Vertragspartei kann über IBL Daten bzw. Dokumente der SSE übermitteln, welche für die elektronische Publikation auf der SSE Webseite vorgesehen sind (Bsp. Kotierungsinserat). Mit der Übermittlung dieser Daten bzw. Dokumente in das IBL-System anerkennt die Vertragspartei, dass die SSE diese Daten umgehend, uneingeschränkt, ohne Prüfung und weltweit über Internet oder andere Medien darstellen und vertreiben kann. Via IBL zwecks elektronischer Publikation übermittelte Daten bzw. Dokumente gelten zu keinem Zeitpunkt als vertraulich. Die Vertragspartei nimmt zur Kenntnis, dass an die elektronische Publikation auf der SSE-Webseite Rechtsfolgen auch ausländischer Rechtsordnungen geknüpft werden können. Die Vertragspartei trägt die umfassende und alleinige Verantwortung für den Inhalt (Textund Bilddarstellungen) und für die technische Lesbarkeit der Datei. Die SSE übernimmt keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit der Daten, ist für deren Inhalt nicht verantwortlich und übernimmt keine Haftung für allfällige aufgrund der Publikation entstandenen Schäden, namentlich nicht bei mangelnder, falscher oder nicht zeitgerechter Publikation. 6
7 9. Weiterleitung der Daten Die SSE ist befugt, im Rahmen der Zulassungsprozesse und der damit verbundenen Handelsaufnahme nach eigenem Ermessen im Rahmen von IBL erfasste Daten Dritten zu überlassen bzw. Dritte in diese Prozesse zu integrieren. Diese Zustellung bzw. Integration kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem Gesuche noch nicht bewilligt sind oder der Börsenhandel noch nicht aufgenommen wurde. Dritte sind namentlich Parteien, welche Dienstleistungen im Bereich der Abwicklung oder der Stammdatenbewirtschaftung im Umfeld des SSE Börsenhandels anbieten. Die Vertragspartei erklärt sich mit dieser Weitergabe von Daten ausdrücklich und im Sinne des Datenschutzgesetzes einverstanden. Für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der an Dritte übermittelten Daten übernimmt die SSE keine Haftung. 10. Haftung der SSE Die Vertragspartei anerkennt, dass der Transport von elektronischen Daten von der Vertragspartei bis zum Rechenzentrum der SSE und vom Rechenzentrum der SSE bis zur Vertragspartei nicht in den Verantwortungsbereich der SSE fällt; dies ist vielmehr von der Vertragspartei selbst oder den von ihr beigezogenen Dritten zu besorgen. Für die SSE verbindlich sind stets die auf dem Computersystem der SSE getätigten Transaktionen, wie sie in elektronischen Aufzeichnungen und allfälligen Computerausdrucken der SSE wiedergegeben sind. Jede Haftung der SSE für Schäden, die der Vertragspartei infolge von Übermittlungsfehlern, Betriebsausfällen, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen Dritter in die Datenübertragungseinrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen. Ebenso entfällt jede Haftung für Schäden infolge von Störungen, Unterbrüchen (inkl. systembedingten Wartungsarbeiten) oder Überlastungen in EDV-Systemen der SSE. Bei geplanten Wartungsarbeiten informiert die SSE vorgängig die User elektronisch. Ferner übernimmt die SSE keine Haftung für allfällige Schäden, welche aus der elektronischen Publikation von Daten bzw. Dokumenten herrühren, die im Rahmen von IBL zugänglich gemacht wurden. Die Haftung der SSE für Schäden, die der Vertragspartei aus der mangelhaften Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen entstehen sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen. Die SSE behält sich bei der Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit das Recht vor, die IBL-Dienstleistungen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz der Vertragspartei bis zu deren Behebung zu unterbrechen. Für aus diesem Unterbruch allfällig entstandenen Schaden übernimmt die SSE keine Haftung. 11. Betriebszeiten 12. Kosten Die SSE kann Betriebszeiten definieren, während denen die eingangs erwähnten Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Die Kosten für die IBL-Dienstleistungen der SSE werden nach der geltenden Gebührenordnung zum Kotierungsreglement berechnet. 7
8 Für die Herstellung der Verbindung zum Computersystem der SSE hat die Vertragspartei die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen und die Dritten für diese Dienste direkt zu entschädigen. Hierzu gehören einerseits die Verbindungskosten der Telekommunikationsgesellschaft sowie die Kosten des Providers der Vertragspartei. 13. Kündigung eines Vertrages Eine Kündigung eines Vertrages kann sowohl durch die Vertragspartei als auch durch die SSE jederzeit mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Die SSE aktiviert die Kündigung fünf Arbeitstage nach Erhalt der schriftlichen Kündigung und orientiert die Vertragspartei in geeigneter Form. Erst dann gilt die Vertragsbeziehung als beendet. Bis zur aktivierten Kündigung sind die User der Vertragspartei berechtigt, die IBL-Dienstleistungen im Namen und Auftrag der Vertragspartei zu verwenden. 14. Änderung von Bestimmungen Die SSE behält sich die jederzeitige Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Änderungen werden jeweils der Vertragspartei und ihren Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch an den oder die User mit der Berechtigungsstufe 4 bekannt gegeben. Sie gelten mit der nächsten ohne vorgängigen schriftlichen Widerspruch erfolgenden Inanspruchnahme der IBL-Dienstleistungen nach Ablauf eines Monats seit deren Bekanntgabe. 15. Teilnichtigkeit Sollten Teile der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest der Bestimmungen weiter. Die Parteien werden die Bestimmungen sodann so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird. 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen der Vertragspartei und ihrer User mit der SSE im Rahmen von IBL unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zürich Beilagen Folgende Formulare sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die internetgestützte Zulassung von Effekten: Antrag zur Verwendung der internetgestützten Zulassung von Effekten Vollmacht zur Aktivierung eines User-Accounts für die internetgestützte Zulassung von Effekten 8
9 Antrag zur Verwendung der internetgestützten Zulassung von Effekten Wir beantragen hiermit, die von der SSE Swiss Exchange im Rahmen der internetgestützten Zulassung von Effekten angeboteten Dienstleistungen gemäss dem Regelwerk der SSE und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SSE für die internetgestützte Zulassung von Effekten sowie gemäss den untenstehenden Angaben in Anspruch nehmen zu wollen. Zu diesem Zweck haben wir diesem Antrag alle hierin verlangten Dokumente beigelegt. Name des Antragstellers (Bank / Kanzlei) Strasse / Postfach Land, PLZ und Ort Web URL Vorname / Name <Name der antragstellenden Bank / Kanzlei> <Strasse / Postfach> <Land, PLZ und Ort> <Webadresse> <Vorname / Name> Kontaktperson Abteilung Telefon (direkt) Fax (direkt) <Abteilung> <Telefon> <Fax> < > Diesem Antrag ist zwingend ein ausgefülltes Formular Vollmacht zur Aktivierung eines User-Accounts für die internetgestützte Zulassung von Effekten für einen User mit mindestens der Berechtigungsstufe 4 Administration beizulegen. Der unterzeichnende Antragsteller bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SSE für die internetgestützte Zulassung von Effekten, die integrierenden Bestandteil bilden, erhalten und akzeptiert zu haben. Der vorliegende Antrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich 1. Ort und Datum Rechtsgültige Unterschriften des Antragstellers (Name des Unterzeichnenden in Blockschrift) (Name des Unterzeichnenden in Blockschrift) 9
10 Beilage: Formular Vollmacht zur Verwendung der internetgestützten Zulassung von Effekten 10
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