Betreuungsvertrag betreffend Wohnen, Betreuung und Pflege
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- Angelika Böhm
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1 Betreuungsvertrag betreffend Wohnen, Betreuung und Pflege (Gültig ab ) Zwischen und dem Pflegezentrum Nidelbad, Eggrainweg 3, 8803 Rüschlikon (nachfolgend Pflegezentrum genannt) Vorname, Name Strasse PLZ, Ort geboren am AHV-Nr. (nachfolgend Bewohnerin/Bewohner genannt) vertreten durch Vorname, Name Adresse als in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person bevollmächtigte Person Beistand oder Beiständin mit Vertretungsbeistandschaft Beistand oder Beiständin mit Mitwirkungsbeistandschaft Beistand oder Beiständin mit umfassender Beistandschaft Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner Person, die mit der/dem Bewohner/in einen gemeinsamen Haushalt geführt hat Nachkomme andere, in der gesetzlichen Reihenfolge genannte Person: Die Bewohnerin/der Bewohner hat einen Vorsorgeauftrag verfasst. Die Bewohnerin/der Bewohner bringt eine Patientenverfügung mit. Eine Kopie wird im Patientendossier abgelegt. wird folgender Vertrag abgeschlossen: 1. Leistungsumfang Dieser Vertrag regelt den Aufenthalt, die Betreuung und Pflege zwischen dem Pflegezentrum und der Bewohnerin/des Bewohners. Der Leistungsumfang richtet sich nach der geltenden Taxordnung. Hausordnung und Taxordnung werden der/dem Bewohner/in mit dem Vertrag abgegeben und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben. Der nachfolgende Vertrag ist kein Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des OR. Seite 1 von 6
2 2. Vertragsbeginn Der Vertrag beginnt am xxxx Der Aufenthalt ist als Kurzzeitaufenhalt (bis 8 Wochen) geplant. Dauert der Aufenthalt länger als acht Wochen, gilt er automatisch als Langzeitaufenthalt (siehe Punkt 17). 3. Unterkunft Die Bewohnerin/der Bewohner bezieht das Doppelzimmer. Der Preis für diesen Zimmeranteil beträgt CHF 115 / Tag. Bei der Zimmerwahl wird auf die Wünsche der Bewohnerin/des Bewohners Rücksicht genommen. Die Bewohnerin/der Bewohner hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Aus betrieblichen oder pflegerischen Gründen kann ein Zimmerwechsel angezeigt sein. In einem solchen Fall ist das Pflegezentrum befugt, einen Umzug der Bewohnerin/des Bewohners zu veranlassen. Ein Umzug löst keinen neuen Vertrag aus. Vorbehalten bleibt eine Änderung der Pensionstaxe aufgrund der veränderten Zimmerkategorie. Soweit es die Platzverhältnisse im Zimmer erlauben, darf die Bewohnerin/der Bewohner persönliche Kleinmöbel und Gegenstände mitbringen. Die Möglichkeiten sind mit der Case Managerin oder der Stationsleitung abzusprechen. 4. Taxen Die Taxen sind in einer separaten Taxordnung geregelt. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe; für Pension Betreuungstaxe; für nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen Pflegetaxe; für Pflegeleistungen gemäss KVG Weiter werden in Rechnung gestellt: Nebenleistungen; ärztliche Leistungen gemäss KVG, Therapiekosten und Medikamente Persönliche Auslagen; z.b. Coiffeur, Fusspflege etc. Änderungen der Pensions- oder Betreuungstaxen werden der Bewohnerin/dem Bewohner unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat schriftlich mitgeteilt. Die Bewohnerin/der Bewohner oder deren/dessen vertretungsberechtige Person verpflichten sich mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, allen sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 5. Taxreduktion bei Abwesenheit Bei Abwesenheit infolge Ferien-, Kur- oder Spitalaufenthalt reduziert sich die Pensionstaxe ab dem dritten Tag nach Austritt. Der Aus- und Eintrittstag werden als Anwesenheitstage verrechnet. Seite 2 von 6
3 6. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt anfangs des Folgemonats und ist innert 15 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Die Rechnung kann auch per Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct beglichen werden. Das Pflegezentrum stellt bei Zahlungsverzug den Mahn- oder Inkassoaufwand in Rechnung. 7. Depot Bei Eintritt ist ein Depot gemäss geltender Taxordnung zu hinterlegen. Der Betrag wird nicht verzinst. Bei Austritt wird das Depot mit der Schlussrechnung verrechnet oder rückvergütet. 8. Haftung des Pflegezentrums Für persönliche Gegenstände, Wertsachen und Bargeld übernimmt das Pflegezentrum keine Haftung. Das Pflegezentrum bietet die Möglichkeit, Wertsachen im Tresor des Empfangs zu deponieren. 9. Einschränkung der Bewegungsfreiheit Das Pflegezentrum verpflichtet sich, die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Bewohnerinnen und Bewohner nur einzuschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Diese Massnahmen dienen dazu, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Bewohnerin oder des Bewohners oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen oder zu verhindern. Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der Bewohnerin/dem Bewohner und ihrer/seiner vertretungsberechtigten Person die Massnahme erklärt und protokolliert. Im Protokoll werden auch Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. Die Person, die die Bewohnerin/den Bewohner vertritt, kann jederzeit gegen diese Massnahme schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde ohne Wahrung einer Frist Beschwerde einreichen. Die Kompetenz für die Anordnung von Freiheitsbeschränkenden Massnahmen sowie Vorgehen und Dokumentation hat das Pflegezentrum in einem Konzept geregelt. 10. Medizinische Versorgung Im Pflegezentrum wird die ärztliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner durch einen Heimarzt oder eine Heimärztin sichergestellt. Auf Wunsch kann die Bewohnerin/der Bewohner weiterhin von ihrem/seinem Hausarzt betreut werden, soweit dieser die notwendige ärztliche Unterstützung im Pflegezentrum sicherstellen kann. Seite 3 von 6
4 11. Arztgeheimnis und Schweigepflicht Die Bewohnerin/der Bewohner ermächtigt mit diesem Vertrag die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, alle für die Pflege und Betreuung relevanten Angaben über den Gesundheitszustand an das entsprechende Pflegepersonal des Pflegezentrums weiterzugeben. 12. Datenschutz Die Bewohnerin/der Bewohner gibt ihr/sein Einverständnis, dass die persönlichen Daten sowie die medizinischen und pflegerischen Informationen, welche vom Pflegezentrum erhoben werden, elektronisch aufbewahrt werden. Das Pflegezentrum stellt sicher, dass diese Daten nach den Vorgaben des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 sowie 18a, Abs. 2 Patientinnen- und Patientengesetz behandelt werden. 13. Akteneinsicht Die Krankenversicherer sind gesetzlich verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer zu überprüfen. Auf Begehren eines Versicherers muss das Pflegezentrum dem Versicherer Akteneinsicht gewähren. Die Akteneinsicht dient der Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und der Feststellung des Leistungsanspruches. 14. Haustiere Kleine Haustiere können unter bestimmten Voraussetzungen mitgebracht werden. Die Betreuung der Tiere muss jederzeit durch die Bewohnerin/den Bewohner sichergestellt sein. Das Mitbringen und Halten von Haustieren wird in einer separaten Vereinbarung mit der Zentrumsleitung geregelt. 15. Beschwerdeinstanzen Beschwerden, im Zusammenhang mit dem Betrieb, sind an die Zentrumsleitung zu richten. Gegen Entscheide der Zentrumsleitung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Taxordnung, kann bei der Geschäftsleitung, Diakonie Nidelbad, Eggrainweg 3, 8803 Rüschlikon, schriftlich Einsprache erhoben werden. Hilfe in Konfliktsituationen bietet die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA), Zürich und Schaffhausen ( Telefon , zuerichschaffhausen@uba.ch). Beschwerden im Zusammenhang mit Freiheitsbeschränkenden Massnahmen sind an die KESB zu richten; KESB Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen, Tel , contact@kesb-horgen.ch Seite 4 von 6
5 16. Aufsichtsbehörde Der Bezirksrat ist für die Aufsicht über die Heime zuständig; Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen. 17. Auflösung des Vertrages Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist bei einem Langzeitaufenthalt beträgt 14 Tage. Bei einem Austritt vor Ablauf der Kündigungsfrist werden maximal 14 Abwesenheitstage verrechnet. Erfolgt eine Neubelegung des Bettes vor Ablauf der 14 Tage, entfallen die Kosten ab dem Tag der Neubelegung. Wenn es sich um einen geplanten Kurzzeitaufenthalt handelt (maximal 8 Wochen), beträgt die Kündigungsfrist drei Tage. Kann das Pflegezentrum die Pflege und Betreuung einer Bewohnerin/eines Bewohners nicht mehr gewährleisten und eine dauerhafte Verlegung in eine andere Institution notwendig wird, kann der Vertrag per Verlegungstag aufgelöst werden. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen oder bei grober Missachtung von Grundsätzen des Zusammenlebens kann die Zentrumsleitung, nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung, eine Kündigung unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist aussprechen. Bei einem Austritt infolge Todesfalls werden drei Abwesenheitstage verrechnet. Bei Vertragsauflösung muss das Zimmer bis zum Datum der Vertragsauflösung geräumt werden. Dies erfolgt durch die Bewohnerin/den Bewohner, ihrer/seiner vertretungsberechtigen Person oder ihrer/seiner Erben. Wenn die Frist zur Zimmerräumung nicht eingehalten wird, kann das Zimmer durch den Haus- oder Technischen Dienst zu Lasten des Nachlasses, subsidiär der Erben des Vertragspartners, geräumt und die Möbel und Effekten kostenpflichtig eingelagert werden. 18. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Horgen; Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen. Seite 5 von 6
6 Ort, Datum: Bewohnerin / Bewohner oder Vertretungsberechtigte Person Ort, Datum: Rüschlikon, Pflegezentrum Nidelbad Seite 6 von 6
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