Stellungnahme. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung

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1 Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung Berlin, Dezember 2015

2 2 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung Vorbemerkung Das Insolvenzrecht hat in der vergangenen Legislaturperiode mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und der Reform der Privatinsolvenz umfassende Änderungen erfahren. Ein für die Praxis maßgebliches Problem wurde dabei ausgespart: das Insolvenzanfechtungsrecht. Der Insolvenzanfechtung kommt im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle zu. Insolvenzverwalter sind in bestimmten Fällen berechtigt, Rechtsgeschäfte des Insolvenzschuldners zum Zweck der Anreicherung der Insolvenzmasse und damit zum Schutz der Massegläubiger anzufechten. Dazu zählt auch die Vorsatzanfechtung gemäß 133 InsO, wonach missbräuchliche Rechtsgeschäfte bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss anfechtbar sind. Das zur Bekämpfung von Missbrauch und Vermögensverschleppung im Vorfeld der Insolvenz wichtige Instrument der Vorsatzanfechtung wird von Insolvenzverwaltern seit einigen Jahren vermehrt angewendet. Ursächlich für die gestiegene Anzahl an Vorsatzanfechtungen ist allerdings nicht ein signifikant zunehmender Missbrauch. Vielmehr hat sich auf Grundlage des Zusammenspiels einer anfechtungsfreundlichen Rechtsprechung, gesetzlicher Vermutungsregeln und subjektiver Beweisanzeichen eine Anfechtungspraxis etabliert, die im Ergebnis auch Fälle erfasst, in denen kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht es Insolvenzverwaltern, bis zu zehn Jahre zurückliegende Verträge anzufechten. Sie können z. B. Zahlungen bereits dann zurückzufordern, wenn die Vertragspartner eine nachträgliche Ratenzahlung oder Stundung vereinbart haben. Diese Situation bedeutet für das Handwerk und die gesamte Wirtschaft eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da erhaltene Zahlungen dem Risiko unterliegen, bis zu zehn Jahren nach Erlangung zurückgefordert zu werden. Gerade im Handwerk ist die Gewährung von Ratenzahlungen keine Seltenheit und für viele Betriebe wirtschaftlich unerlässlich. So sind in saisonal- und wetterabhängigen Gewerken, wie z. B. dem Bauhandwerk, Arbeitsausfälle und Liquiditätsengpässe im Winter durchaus üblich. Vor diesem Hintergrund stellt der vorliegende Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen ein richtiges Signal dar. Auch inhaltlich greift der Entwurf die Kritik der Praxis auf und enthält wichtige Maßnahmen zur Einschränkung der Vorsatzanfechtung. Aus Sicht des Handwerks bedarf der Referentenentwurf deshalb lediglich an wenigen, aber wichtigen Stellen, Änderungen im Detail. Im Einzelnen: Anfechtung inkongruenter Deckungsgeschäfte ( 131 InsO) - Privileg des Fiskus vermeiden Der Referentenentwurf sieht eine Einschränkung der Anfechtbarkeit inkongruen-

3 3 ter Deckungsgeschäfte vor. Künftig sollen Rechtshandlungen nicht allein deshalb anfechtbar sein, weil der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt hat. Diese gesetzliche Klarstellung ist überfällig, da aus der Herbeiführung der Sicherung oder Befriedigung grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Inkongruenz der Rechtshandlung gezogen werden können. Das gilt insbesondere für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Sicherung oder Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung besagt nichts darüber, ob die Rechtshandlung ihrer Art und ihrem Zeitpunkt nach hätte beansprucht werden dürfen. Anders als der Referentenentwurf schränkt der Gesetzentwurf die vorgesehene Ergänzung nicht ein. Dadurch wird ein Privileg öffentlicher Stellen, insbesondere des Fiskus und der Sozialkassen geschaffen. In der Fassung des Referentenentwurfs waren nur solche Vollstreckungsmaßnahmen erfasst, die auf einem im gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titel beruhen. Mit dieser Einschränkung sollte laut Gesetzesbegründung denjenigen Gläubigern ein Privileg eingeräumt werden, die den Aufwand und das Kostenrisiko eines Prozesses auf sich genommen haben. Durch die nun im Gesetzentwurf vorgesehene uneingeschränkte Ausweitung auf sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen, werden auch solche Maßnahmen erfasst, die auf Grundlage eines verwaltungsrechtlichen Vollstreckungstitels durchgeführt werden. Anders als private Gläubiger besitzen öffentliche Stellen die Befugnis zur Selbsttitulierung ihrer Forderungen. Das ermöglicht es der Verwaltung, ohne Verfahrensbeteiligung des Schuldners und ohne zumindest einer Plausibilitätsprüfung durch einen Richter oder einen Rechtspfleger, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Öffentliche Stellen nehmen insofern zur Erlangung eines Titels weder Kosten noch Mühen auf sich. Die Deklaration verwaltungsrechtlicher Vollstreckungstitel als kongruent hat deshalb eine unverhältnismäßige Privilegierung des Fiskus, der Sozialversicherungsträger und anderer öffentlich-rechtlicher Großgläubiger zur Folge. Dies ist mit dem insolvenzrechtlichen Gebot der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar. Die Privilegierung von Vollstreckungsmaßnahmen muss sich deshalb auf Maßnahmen beschränken, denen ein zivilprozessual erlangter Titel im Sinne von 794 ZPO zugrunde liegt. Vorsatzanfechtung ( 133 InsO) - Beweislastregel löst Praxisprobleme Die Neufassung des 133 InsO ist von der Absicht getragen, die Anwendbarkeit des Tatbestands in gezielten Fällen einzuschränken und die Vorsatzanfechtung auf missbräuchliche Fälle zu begrenzen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen werden diesem Anspruch weitestgehend gerecht. Der Gesetzentwurf belässt 133 InsO in seiner Systematik bestehen. Anders als noch im Referentenentwurf sieht der Gesetzentwurf keine Änderungen des Tatbestands vor. Damit reagiert die Bundesregierung angemessen auf die Rechtsunsicherheit, die mit den vormals beabsichtigten Änderungen des Tatbestands absehbar einhergegangen wären. Im Gegensatz zum Referentenentwurf enthalten die Ergänzungen des Tatbestands nunmehr keine neuen und insbesondere keine unbestimmten Rechtsbegriffe, die die Praxis vor Schwierigkeiten stellen würden.

4 4 Mit den beiden neuen in 133 InsO eingefügten Absätzen wird eine minimalinvasive und gezielte Änderung des Anfechtungsrechts bewerkstelligt. Zum einen werden Rechtshandlungen privilegiert, die zu einer Befriedung des Gläubigers geführt haben. Zum anderen soll künftig eine Vermutungsprivilegierung für Ratenzahlungsvereinbarungen und sonstige Zahlungserleichterungen bestehen, die Gläubiger ihren Schuldnern nachträglich gewährt haben. Hiernach wird gesetzlich vermutet, dass Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen einräumen, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu diesem Zeitpunkt nicht kannten. Diese Vermutungsregel trägt dem Kern der Forderungen nach einer entsprechenden Reform des Anfechtungsrechts Rechnung. Künftig obliegt es dem anfechtenden Insolvenzverwalter zu beweisen, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der gewährten Zahlungserleichterung kannte. Die bisherige praxisferne Auslegung der Rechtsprechung, wonach der Gläubiger seine Unkenntnis darlegen und beweisen musste, wird damit wirksam korrigiert. Ein wichtiger Schritt ist zudem, dass das maßgebliche Kriterium für die Anfechtbarkeit die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit ist. Nach geltender Rechtslage genügt bereits die Kenntnis der lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit für eine erfolgreiche Anfechtung. Die Bestimmung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist für Gläubiger in der Praxis kaum nachvollziehbar und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit im Geschäftsverkehr. Die Kriterien einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sind dagegen auch für nicht rechtskundige Gläubiger deutlicher erkennbar und damit praxisgerechter. - Verkürzung der Anfechtungsfrist Für Rechtshandlungen, die eine Sicherung oder Forderungsbefriedigung mit sich bringen, soll nach Maßgabe von 133 Abs. 2 des Entwurfs die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Die vorgesehene Verkürzung stellt grundsätzlich eine richtige Maßnahme dar, da die mit einer Frist von zehn Jahren einhergehende Rechtsunsicherheit für Unternehmer unverhältnismäßig ist. Jedoch zeigen die Erfahrungen der Praxis, dass die weit überwiegende Anzahl der Anfechtungen innerhalb der ersten drei Jahre erfolgt. Insofern würde eine weitergehende Verkürzung in der Praxis spürbarere Auswirkungen zur Folge haben und dem Reformziel stärker Rechnung tragen. Eine Verkürzung der Anfechtungsrist auf höchstens zwei Jahre ist deshalb angezeigt. Bargeschäft ( 142 InsO) Eine weitere Privilegierung sieht der Gesetzentwurf für Arbeitsentgelte vor. Löhne, die der Insolvenzschuldner seinen Arbeitnehmern innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Arbeitsleistung gewährt, gelten als Bargeschäfte. Eine Anfechtung von Arbeitsentgelten ist infolgedessen nur im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach 133 InsO möglich. Der Wortlaut des 142 InsO lässt allerdings offen, welche Zahlungen konkret vom Begriff Arbeitsentgelt erfasst werden. Bezieht sich die Privilegierung auf den Nettolohn des Arbeitnehmers oder erstreckt er sich zusätzlich auf die aus der Lohnzahlung resultierenden Lohnnebenkosten, wie etwa Steuern und Sozialabgaben? Es muss klargestellt werden, dass die Privilegierung ausschließlich Arbeitnehmern zugute kommen

5 5 darf, die auf die Zahlungsfähigkeit ihres Arbeitgebers vertrauen durften. Sofern die Lohnnebenkosten ebenfalls erfasst werden, handelt es sich hierbei um eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Fiskus und der Sozialkassen. Eine Privilegierung solcher öffentlicher Gläubiger wie sie der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich fordert ist weder mit dem Gedanken eines Bargeschäfts nach 142 InsO noch mit dem Zweck der Privilegierung von Arbeitnehmerlöhnen vereinbar. Zum einen geht es bei einem Bargeschäft um den zeitnahen Austausch gegenseitiger und gleichwertiger Leistungen (z.b. beim alltäglichen Kauf: direkter Austausch von Ware und Geld). Dies ist bei der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben allerdings nicht der Fall. Zum anderen geht es bei der Privilegierung von Arbeitslöhnen um die Existenzsicherung von Arbeitsnehmern. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit staatlicher Stellen ist nicht gegeben. So wird die Existenz staatlicher Stellen nicht durch anfechtbare Zahlungen bedroht. Davon abgesehen, dass staatliche Stellen nicht vom Sinn und Zweck der Neuregelung des 142 InsO erfasst sein können, führt die Privilegierung solcher Stellen zu einer erheblichen Benachteiligung der sonstigen Gläubiger. Durch die Privilegierung sind Zahlungen an den Fiskus und die Sozialkassen unanfechtbar und können vom Insolvenzverwalter nicht zurückgefordert und der Insolvenzmasse zugeführt werden. Die Insolvenzmasse bleibt damit gering. Benachteiligt werden diejenigen ungesicherten Gläubiger, die lediglich als Letzte einen Quotenanteil aus der Insolvenzmasse erhalten. Dies sind allen voran Kleingläubiger, die zu ihrer eigenen Liquiditätssicherung auf eine Quotenzahlung angewiesen sind. Eine derartige Privilegierung verstößt gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und setzt ein ordnungspolitisch falsches Signal. Das Handwerk lehnt deshalb eine solche Bevorteilung des Staates und sonstiger öffentlicher Stellen ab. Verzinsung ( 143 InsO) Mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Beschränkung der Zinsansprüche wird die diesbezügliche Kritik der Wirtschaft an der gegenwärtigen Anfechtungspraxis aufgegriffen. Die Geltendmachung von Zinsansprüchen setzt künftig dieselben Anforderungen wie der Schuldnerverzug oder die Beanspruchung von Prozesszinsen voraus. Damit ergreift der Gesetzentwurf die richtige Maßnahme. Um etwaige Missverständnisse zu vermeiden, sollte 291 BGB dahingehend ergänzend klarstellen, dass der Beginn des zu verzinsenden Zeitraums der Auftakt des Rechtsstreits über die Insolvenzanfechtung und nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Anderenfalls wäre regelmäßig ein langjähriger Zeitraum zu verzinsen, so dass hieraus keine spürbaren Veränderungen für die Praxis resultieren. Fazit Der Gesetzentwurf greift mit seinen gezielten Änderungen und Ergänzungen des Anfechtungsrechts die richtigen Aspekte auf. Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, die Anwendbarkeit der Vorsatzanfechtung in der Praxis einzuschränken. Damit wird insbesondere die Vorschrift des 133 InsO grundsätzlich auf Fälle missbräuchlicher Vermögensverschiebungen begrenzt.

6 6 Darüber hinaus ist es richtig, Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als kongruent anzusehen. Allerdings darf dies nicht pauschal zu einer Privilegierung des Fiskus und der Sozialversicherungsträger führen. Das deutsche Handwerk unterstützt die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ausdrücklich und erkennt in dem vorliegenden Gesetzentwurf eine gute Grundlage zur Verbesserung der Anfechtungspraxis. Angesichts der im Detail noch erforderlichen Nachbesserungen ist der Gesetzgeber gefordert, die guten Ansätze des Entwurfs konsequent fortzuführen und weitere Maßnahmen für ein rechtssicheres und gläubigerschützendes Anfechtungsrecht zu ergreifen.

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