Rechtssystematische Überlegungen zum Insolvenzanfechtungsrecht. Vortrag am 7. März 2017 RiBGH Dr. Heinrich Schoppmeyer
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- Reinhold Ackermann
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1 Rechtssystematische Überlegungen zum Insolvenzanfechtungsrecht. Vortrag am 7. März 2017 RiBGH Dr. Heinrich Schoppmeyer
2 Insolvenzgrund und Eröffnungsverfahren Zahlungsunfähigkeit ( 17 Abs. 1 InsO) als allgemeiner Eröffnungsgrund Eröffnung nur auf Antrag ( 13 Abs. 1 InsO) Wirkungen der Eröffnung: 81 Abs. 1 Satz 1 InsO: Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, ist diese Verfügung unwirksam. 91 Abs. 1 InsO: Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. 80 Abs. 1 InsO: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
3 Besondere Insolvenzanfechtung These Nr. 1: Die besondere Insolvenzanfechtung ist eine Komplementärregelung zu den Insolvenzeröffnungsgründen. Ihr sind alle Anfechtungstatbestände zuzuordnen, die auf der Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, die Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf den Zeitpunkt der materiellen Insolvenz vorzuverlagern.
4 Vertrauensschutz These Nr. 2: Vertrauensschutz ist auch im Rahmen der besonderen Insolvenzanfechtung geboten. Er umfasst die Belange der Rechtssicherheit, den Verkehrsschutz für den Anfechtungsgegner und den Schutz des allgemeinen Privatrechtsverkehrs.
5 Individueller Vertrauensschutz These Nr. 3a: Soweit Anfechtungstatbestände Kenntnis des Anfechtungsgegners verlangen, handelt es sich um ein Element des individuellen Vertrauensschutzes im Einzelfall. Dieses betrifft bei der besonderen Insolvenzanfechtung das Vertrauen des Anfechtungsgegners darauf, dass kein materieller Insolvenzgrund die Verfügungsbefugnis des Schuldners beeinträchtigt.
6 Genereller Vertrauensschutz These Nr. 3b: Individueller Vertrauensschutz ist durch einen allgemeinen Vertrauensschutz zu ergänzen. Dem dienen die zeitlichen Begrenzungen der Anfechtungstatbestände. Die 3-Monatsfrist bei der besonderen Insolvenzanfechtung beruht auf Belangen der Rechtssicherheit, den durch Zeitablauf entstehenden Unsicherheiten der Tatsachenlage, dem allgemeinen Schutz des Privatrechtsverkehrs und der Kompensation für Gläubiger, die über keine insolvenzfeste Sicherheit verfügen.
7 Systematik der Wertungsgrundlagen These Nr. 4: Alle übrigen Anfechtungstatbestände sind entweder eine Abwandlung des Grundtatbestandes der besonderen Insolvenzanfechtung ( 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) oder beruhen auf einer insolvenzunabhängigen Wertung.
8 Besondere Insolvenzanfechtung These Nr. 5: Die 130 bis 132 InsO beruhen einheitlich darauf, dass der mit der Insolvenzeröffnung verbundene Verlust der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des insolvenzbefangenen Vermögens auf den Eintritt der materiellen Insolvenz vorverlagert werden soll. Dabei enthalten die Tatbestände der 130 bis 132 InsO und des 142 InsO eine ausdifferenzierte Bewertung, in welchem Umfang die Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen vorverlagert werden sollen und in welchen Fallgestaltungen individueller Vertrauensschutz gewährt werden soll.
9 134 InsO These Nr. 6: Die Schenkungsanfechtung beruht allein auf der Schwäche des freigiebigen Erwerbs. Sie unterliegt daher insgesamt Sonderregelungen.
10 133 InsO These Nr. 7: Die Vorsatzanfechtung ist ein insolvenzunabhängiger Anfechtungstatbestand. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung rechtfertigt nicht die Anfechtung, sondern beschreibt für die Vorsatzanfechtung in der Insolvenz nur die Wirkung.
11 Gleichheit der Befriedigungschancen These Nr. 8a: Die Vorsatzanfechtung knüpft an die subjektive Verantwortung des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung an. Der Schuldner verletzt sie, wenn er die hinsichtlich ihrer Zugriffsmöglichkeiten bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Charakteristisch ist die Verletzung des Prioritätsgrundsatzes.
12 Vorsatz der Benachteiligung These Nr. 8b: Die objektive, erst zukünftig eintretende Gläubigerbenachteiligung im allgemeinen ist für sich genommen nicht geeignet, die subjektive Verantwortung für eine Verletzung der Befriedigungschancen im Zeitpunkt der Handlung zu rechtfertigen. Erforderlich ist zumindest das Bewusstsein des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung, dass andere Gläubiger endgültig leer ausgehen werden.
13 Kongruente Deckungen These Nr. 8c: Gewährt der Schuldner einem Gläubiger eine kongruente Deckung, ist die Kenntnis eines Insolvenzgrundes ein Indiz, das für sich genommen nur bedingt geeignet ist, den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz zu tragen. Entscheidend ist, ob das Indiz im konkreten Fall den Schluss auf eine vorsätzliche Verletzung von Befriedigungschancen anderer Gläubiger tragen kann.
14 Systematik des 133 InsO These Nr. 9: Das Gesetz knüpft den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners an höhere Anforderungen als die Vermutungsregel des 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.
15 135 InsO These Nr. 10: Die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen beruht darauf, dass der Gesetzgeber eine Rangordnung zwischen den Ansprüchen der Gesellschafter und denen anderer Gläubiger aufstellt.
16 These Nr. 11: Konkurrenz zwischen Anfechtungstatbeständen Zwischen den Anfechtungstatbeständen besteht eine freie Konkurrenz. Jedoch müssen bei der Auslegung jedes Anfechtungstatbestandes die gesetzlichen Wertungen der übrigen Anfechtungstatbestände beachtet und gewahrt werden.
17 Zusammenfassung I 1) Die die Anfechtung legitimierenden Wertungen sind höchst unterschiedlich: a) Die besondere Insolvenzanfechtung beruht auf der Vorverlagerung der Insolvenzwirkungen auf den Zeitpunkt, zu dem materielle Insolvenz bereits gegeben war. Es geht also um die Insolvenzwirkungen und um die materielle Insolvenz. Hierzu zählen die 130 bis 132 InsO. b) Die allgemeine Insolvenzanfechtung beruht auf Wertungen, die von der materiellen Insolvenz vollkommen unabhängig sind. Es handelt sich um drei verschiedene Wertungen: die Schwäche des Erwerbs bei der Schenkungsanfechtung ( 134 InsO). die Befriedigungsvereitelung durch den Schuldner, der die Gleichheit der Befriedigungschancen missachtet ( 133 InsO). die Vorrangordnung zwischen bestimmten Gläubigergruppen ( 135 InsO).
18 Zusammenfassung II 2) Die die Anfechtung begrenzenden Wertungen zerfallen in zwei Gruppen: a) Individueller Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner. Er wird typischerweise erst bei Kenntnis des die Anfechtung legitimierenden Grundes versagt. b) Die zeitliche Begrenzung des jeweiligen Anfechtungstatbestandes aus zwei unterschiedlichen Gründen: Bei der Besonderen Insolvenzanfechtung geht es um Verkehrsschutz, unsichere Tatsachengrundlage und den Schutz des Privatrechtsverkehrs im allgemeinen. Bei der allgemeinen Insolvenzanfechtung beruht die zeitliche Begrenzung in erster Linie darauf, dass die wertungsmäßige Zurückführung der inzwischen eingetretenen Vermögensunzulänglichkeit auf die angefochtene Rechtshandlung immer ungewisser wird.
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