Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit"

Transkript

1 Info-Brief 34 Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit Referat 21 Frauenpolitik, Chancengleichheit für Frauen und Männer, Demografische Entwicklung April 2008 Thema: - Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Zuständigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit auch für Belange männlicher Beschäftigter 13, 14, ChancenG - Das Beanstandungsrecht 22 ChancenG Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Wesentliche Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben ist die partnerschaftliche Aufteilung der Familienaufgaben auf beide Geschlechter. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für die Dienststellen ein strategisches Thema. Maßnahmen zur Förderung der Work- Life-Balance für alle Beschäftigten auch für Führungskräfte - sollen ein selbstverständlicher Teil der Personalverwaltung sein, um das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie systematisch und verbindlich für alle Beschäftigte in der Personalentwicklung angemessen zu berücksichtigen. Das im Januar 2007 eingeführte Elterngeld mit seiner zweimonatigen Verlängerungsmöglichkeit für den anderen Elternteil hat dazu geführt, dass sich die Anzahl der Antragsteller unter den Vätern verdoppelt hat. Die zunehmende Bereitschaft unter den männlichen Beschäftigten, selbst zu Gunsten des Nachwuchses beruflich kürzer zu treten, trifft bei Personalverantwortlichen noch auf deutlich mehr Unverständnis und Widerstand als dies gegenüber Frauen mit demselben Anliegen der Fall ist. Sie müssen für dieses Thema noch vermehrt sensibilisiert werden. Von Gesetzes wegen haben Väter genau dieselben Ansprüche auf eine familiengerechte Ausgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen wie die weiblichen Beschäftigten. Es ist von erheblichem frauenpolitischem Interesse, dass auch männliche Beschäftigte die Möglichkeiten einer familiengerechten Gestaltung der Arbeitszeit nutzen. Die Doppelbelastung der Frauen lässt sich dauerhaft nur durch eine angemessene Beteiligung der Männer an der Familienarbeit reduzieren. Daher ist die Beauftragte für Chancengleichheit auch zu beteiligen, wenn die Dienststelle beabsichtigt, dem Antrag eines männlichen Beschäftigten auf

2 Gewährung von familiengerechten Arbeitsbedingungen nicht zu entsprechen. Die Zuständigkeit der Beauftragten für Chancengleichheit für die Belange der männlichen Beschäftigten ist aber auf die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beschränkt. Diese Ausnahme rechtfertigt sich durch den mittelbaren Nutzen für die weiblichen Beschäftigten, wenn die Väter aktiv Familienarbeit übernehmen. Im Einzelfall, wenn die Dienststelle den Antrag eines männlichen Beschäftigten auf familiengerechte Arbeitszeit, Teilzeit oder Telearbeit oder auf Beurlaubung aus familiären Gründen ablehnen will, ist die Beauftragte ausnahmsweise für männliche Beschäftigte tätig. 13 Familiengerechte Arbeitszeit 13 ChancenG lautet: Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Ablehnung eines entsprechenden Antrags nur bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen zulässig. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen um die Überprüfungsmöglichkeit durch die Beschäftigten und die Beauftragte für Chancengleichheit zu gewährleisten. 14 Abs.1 Teilzeit Die gesetzliche Grundlage für diese Flexibilisierungsmaßnahme ist 14 Abs.1 ChancenG: Die Dienststelle hat unter Einbeziehung der Beauftragten für Chancengleichheit für die Beschäftigten in allen Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen. Danach sind die Dienststellen verpflichtet, in allen Bereichen ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen, und zwar auch bei Stellen mit Vorgesetztenund Leitungsaufgaben zu schaffen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Um die Möglichkeiten für Frauen mit familiären Pflichten zu erweitern, Führungsverantwortung zu übernehmen, sollen Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben von der Schaffung organisatorischer Voraussetzungen für die Teilbarkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit zwingende dienstliche Belange dem nicht entge-

3 genstehen. Die Wahrnehmung von gehobenen Positionen und solchen mit Leitungsaufgaben steht grundsätzlich einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen. Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit unterschreitet, Beamte und Beamtinnen, deren Arbeitszeit nach 153 e bis 153 h LBG, sowie Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit nach 7 und 7 b des Landesrichtergesetzes ermäßigt wurde. Zunehmend wird erkannt, dass dem vermehrten Aufwand bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen nicht unerhebliche Einsparungen bei den Raum- und Sachkosten gegenüberstehen. Telearbeit spart Fahrtzeit und steigert die Flexibilität und Eigenverantwortung der Beschäftigten. Es muss aber sicher gestellt werden, dass der persönliche Kontakt zur Dienststelle gewährleistet bleibt. Nachteile für die Karriere? Die Antwort gibt 14 Abs.3 ChancenG: 14 Abs.2 Telearbeit 14 Abs.2 ChancenG regelt: Telearbeitsplätze sollen bevorzugt durch Beschäftigte mit Familienpflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besetzt werden. Diese Vorschrift sieht erstmals Telearbeit als weitere Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit vor. Soweit Telearbeitsplätze in den Dienststellen zur Verfügung stehen, sollen diese bevorzugt durch Beschäftigte mit Familienpflichten ( 4 Abs. 2) im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten besetzt werden. Diese Regelung gewährt aber keinen individuellen Anspruch, da es im Ermessen der Dienststelle steht, in welchem Umfang Telearbeitsplätze geschaffen werden. Telearbeit kann auch als eine Arbeitsgestaltung eingerichtet werden, bei der andere Zielsetzungen (z.b. personalwirtschaftliche, organisatorische oder umweltpolitische) maßgebend sind. Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Entsprechendes gilt für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen. Auch darf Teilzeit oder Telearbeit nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringer wertige Aufgaben übertragen werden. Absatz 3 enthält ein Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit. Den Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen wie den Vollzeitbeschäftigten einzuräumen. Entsprechendes gilt für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen. Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit dürfen keine negativen Konsequenzen für das berufliche Fortkommen der Beschäftigten haben. Dies setzt voraus, dass Telearbeit und Reduzierungen der Arbeitszeit nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringer wertige Aufgaben

4 übertragen werden. Gerade männliche Beschäftigte haben große Bedenken, dass die vorübergehende berufliche Einschränkung zu Gunsten der Familie ihrem Werdegang nachhaltig schaden könnte. Die oft vergleichsweise kurzen und flachen Karrierekurven vieler Kolleginnen wirken abschreckend. Personalverantwortliche reagieren auf Anfragen von Männern bezüglich Teilzeit / Telearbeit kühl, zuweilen mit offener Ablehnung. Es bleibt zu hoffen, dass ihr noch häufig anzutreffendes Unverständnis mit der zunehmenden Zahl von männlichen Antragstellern abnimmt. In dieser Situation ist die Beauftragte für Chancengleichheit gefordert, sich - ausnahmsweise - auch für Belange der männlichen Beschäftigten aktiv einzusetzen. Erst dann, wenn für Männer und Frauen der gleiche Zugang zu familiengerechten Arbeitsbedingungen herrscht, haben beide Geschlechter die gleichen Chancen auf Teilhabe an beruflicher Entwicklung und privater Entfaltung. Hinweispflichten Hinweispflichten ergeben sich aus 14 Abs.4 ChancenG: Die Dienststellen sind verpflichtet, Beschäftigte, die eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, ausdrücklich auf die allgemeinen beamten- und versorgungsrechtlichen, sozialversicherungs-, arbeits- und tarifrechtlichen Folgen hinzuweisen. Die Vorschrift stellt klar, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragen, ausdrücklich auf die allgemeinen beamten- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen sind. Durch die der Dienststelle auferlegte Informationspflicht soll gewährleistet werden, dass die Beschäftigten umfassend über die allgemeinen Folgen unterrichtet werden. Bislang führen kurze Erwerbsbiografien und Teilzeitbeschäftigungen vor allem bei den weiblichen Beschäftigten nicht nur zu geringeren Einkünften, sondern auch zu niedrigen Renten- bzw. Versorgungsansprüchen. Durch die Hinweise sollen Beschäftigten diese Nachteile vor Augen geführt werden. Je früher die Erwerbstätigkeit wieder ausgedehnt wird, desto geringer sind die Einbußen. Was ist zu tun, wenn die Dienststelle nicht zustimmen will? 14 Abs.5 ChancenG bestimmt: Beabsichtigt die Dienststelle, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung oder Teilnahme an der Telearbeit nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. Das Gesetz sieht in diesem Fall ausnahmsweise auch -zu Gunsten eines männlichen Beschäftigten eine Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit vor. Beabsichtigt die Dienststelle, dem Antrag einer/eines Beschäftigten mit familiären Pflichten auf Reduzierung der Arbeitszeit oder Zuweisung eines Telearbeitsplatzes nicht zu ent-

5 sprechen, so ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Dienststelle hat die Ablehnung auf Reduzierung der Arbeitszeit oder auf Teilnahme an der Telearbeit im Einzelnen schriftlich zu begründen. Die Schriftlichkeit dient der Transparenz und der Nachprüfbarkeit der angekündigten Entscheidung. Die Begründung ist von der Beauftragten für Chancengleichheit kritisch zu würdigen, da ausschließlich zwingende dienstliche Gründe eine Ablehnung der beantragten Teilzeitarbeit rechtfertigen können. 22 Das Beanstandungsrecht Das Beanstandungsrecht gem. 22 ChancenG gibt der Beauftragten für Chancengleichheit ein effektives Instrument: Hält die Beauftragte für Chancengleichheit eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Im Falle der Beanstandung hat die Dienststellenleitung ihrer Dienststelle zu entscheiden. Die Ablehnung der Beanstandung ist gegenüber der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich zu begründen. Die Beauftragte für Chancengleichheit ist berechtigt, eine Maßnahme der Dienststelle, die sie für unvereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern hält, zu beanstanden. Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind beispielsweise die Erstellung und Anpassung des Chancengleichheitsplans, Stellenausschreibungen, Einstellungen und Beförderungen, die Berufung oder Benennung von Personen in Gremien, sonstige allgemeine personelle sowie soziale und organisatorische Maßnahmen ihrer Dienststelle, die Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Dazu zählen auch die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitarbeit, Telearbeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von weiblichen und männlichen Beschäftigten. Adressat der Beanstandung ist nach Absatz 1 die Dienststellenleitung oder die für sie handelnde Stelle. Die Beanstandung muss genauso wie die Entscheidung der Dienststelle schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis macht deutlich, dass es sich bei den Beanstandungen nach 22 nicht um einfach gelagerte Sachverhalte handelt, die durch Rückfrage oder in einem Gespräch ohne weiteres zu klären sind. Die Beauftragte für Chancengleichheit hat zu prüfen, ob eine Beanstandung im Einzelfall zweckmäßig und zielführend ist. Das Formerfordernis verfolgt den Zweck, dass sich die Beauftragte für Chancengleichheit über die zu beanstandende Maßnahme und über Art und Umfang der von ihr für möglich gehaltenen gesetzlichen Unvereinbarkeit hinreichend Klarheit verschafft, bevor sie eine Maßnahme beanstandet und die Rechtsfolge nach Absatz 2 herbeiführt. Die Beauftragte für Chancengleichheit soll die beanstandete Maßnahme und

6 die Gründe ihrer Beanstandung schriftlich ihrer Dienststellenleitung mitteilen. Auf der anderen Seite hat die Dienststellenleitung die schriftliche Beanstandung ernsthaft zu prüfen und sich mit den Argumenten und Vorschlägen der Beauftragten für Chancengleichheit auseinanderzusetzen. Hält sie die Beanstandung für unbegründet, hat die Dienststellenleitung die Gründe hierfür der Beauftragten für Chancengleichheit schriftlich mitzuteilen. Nach Absatz 1 hat die Beanstandung innerhalb einer Frist von einer Woche zu erfolgen. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststelle die Frist zur Beanstandung auf zwei Arbeitstage verkürzen. Die Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn die Beauftragten für Chancengleichheit durch die Dienststellenleitung, die Personalverwaltung oder eine andere für die in Frage stehende Maßnahme zuständige Stelle vollständig unterrichtet worden ist. Eine zufällige Kenntnisnahme genügt nicht. Die Schriftlichkeit zwingt die Beteiligten zu reflektierter und nachprüfbarer Begründung und soll unüberlegte Spontanentscheidungen bzw. Beanstandungen verhindern. Wozu führt die Beanstandung? 22 Abs. 2, 3 ChancenG bestimmt: Die beanstandete Maßnahme soll vor Ablauf der Frist und vor der Entscheidung der Dienststellenleitung nach Absatz 1, Satz 3 nicht vollzogen werden. Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll der Vollzug bis zum Ablauf einer Woche nach Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit ausgesetzt werden. Beanstandet die Beauftragte für Chancengleichheit eine personelle, organisatorische oder soziale Maßnahme, weil sie sie für nicht vereinbar mit diesem Gesetz oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern hält, so soll die Maßnahme bis zur Entscheidung der Dienststellenleitung über die Beanstandung nicht vollzogen werden. Ausnahmen sind nur bei dringenden, nicht aufschiebbaren Maßnahmen zulässig. Wird die Beanstandung für begründet erachtet, muss die beabsichtigte Maßnahme unterbleiben bzw. Maßnahmen oder ihre Folgen - soweit dies noch möglich ist - berichtigt werden. In Fällen, in denen ausnahmsweise eine Entscheidung rechtlich nicht rückgängig gemacht werden kann (z.b. beamtenrechtliche Ernennung) oder der beanstandete Vorgang bereits abgeschlossen ist, müssen die Ergebnisse künftig berücksichtigt werden. Wird die Beauftragte für Chancengleichheit nicht oder nicht rechtzeitig nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt, soll die Dienststelle diese Maßnahme bis zum Ablauf einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung der Beauftragten für Chancengleichheit nicht umsetzen. Die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme soll gewährleisten, dass die Beteiligungsrechte der Beauftragten für Chancengleichheit nach Maßgabe dieses Gesetzes eingehalten werden. Andernfalls würde das Beanstandungsrecht von vornherein vereitelt.

7 Und wenn die Beanstandung keinen Erfolg hat? 22 Abs.4, 5 ChancenG: Die Beauftragte für Chancengleichheit kann sich unter Einhaltung des Dienstweges über die jeweils nächsthöhere Behörde an die oberste Dienstbehörde wenden und insbesondere Beanstandungen, denen auch die nächsthöhere Behörde nicht abhilft, zur Klärung vorlegen. Bei Fragen von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit an das für Frauenfragen zuständige Ministerium wenden. Bleibt die Dienststellenleitung bei ihrer Auffassung, so kann sich die Beauftragte für Chancengleichheit unter Einhaltung des Dienstweges an die oberste Dienstbehörde wenden. Hilft auch die nächsthöhere Behörde nicht ab, so kann die Angelegenheit der obersten Dienststelle zur Klärung vorgelegt werden. Bei Fragen, die von allgemeiner frauenpolitischer Bedeutung sind, kann sie sich an das für Frauenfragen zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales wenden. Zu beachten ist aber, dass die Beanstandung der Beauftragten für Chancengleichheit keine aufschiebende Wirkung hat. Bei unumkehrbaren Streitfragen, also z.b. bei Ernennungen, ist es erforderlich, das der bzw. die Betroffene einen Eilantrag stellt damit das Verwaltungs- bzw. das Arbeitsgericht im Wege des Eilrechtsschutzes dafür sorgt, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. INFO Kasten Der INFO- Brief steht im Internet auf der Homepage des SM (Pfad: Chancengleichheit von Frauen und Männer =>Frauen im öffentlichen Dienst =>ChancenG => Infobriefe und weitere Downloads zum Thema) Der Abschlussbericht des Nachhaltigkeitsprojekts Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist zu finden auf der Homepage des SM (Pfad: Chancengleichheit von Frauen und Männer > Vereinbarkeit von Beruf und Familie > Nachhaltigkeitsprojekt

Newsletter 1/16 Juli 2016 Das Chancengleichheitsgesetz ChancenG Was ist neu? Rechte der BfC ein Überblick Das Chancengleichheitsgesetz

Newsletter 1/16 Juli 2016 Das Chancengleichheitsgesetz ChancenG Was ist neu? Rechte der BfC ein Überblick Das Chancengleichheitsgesetz Newsletter 1/16 Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration für Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Gleichstellungsbeauftragte Referat 45 Frauen, Gleichstellung Juli 2016 Das Chancengleichheitsgesetz

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Frauenförderplan. der Hochschule für Bildende Künste Dresden Inhaltsverzeichnis

Frauenförderplan. der Hochschule für Bildende Künste Dresden Inhaltsverzeichnis Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. 2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 1 Inhalt 1 Inhalt... 2 I. Vorbemerkung... 3 II. Bestandsaufnahme... 3 1 Zuständigkeit... 3 2 Datenerhebung...

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

F r a u e n f ö r d e r p l a n

F r a u e n f ö r d e r p l a n F r a u e n f ö r d e r p l a n der Gemeinde Fockbek Richtlinien zur Gleichstellung der weiblichen Beschäftigten der Gemeinde Fockbek 1. Geltungsbereich 1 Dieser Frauenförderplan gilt für alle Mitarbeiterinnen

Mehr

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen

Teilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl. Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.) Vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung

Mehr

Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart

Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Jutta Bähre (Hrsg.) Fachliche Beraterin für die Beauftragte für

Mehr

Chancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen

Chancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen Vorwort Das Chancengleichheitsgesetz konkretisiert das Verfassungsgebot Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3792 27. 03. 2018 Antrag der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Beschäftigungsverhältnisse von

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg

Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg Novellierung des Chancengleichheitsgesetzes Baden-Württemberg Martina Weihrauch Beauftragte für Chancengleichheit Juli 2015 1 Gesetzesziele Neu (3) Ziel des Gesetzes ist darüber hinaus die paritätische

Mehr

der Hochschule für Bildende Künste Dresden

der Hochschule für Bildende Künste Dresden Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die

Mehr

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg

Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg 1 Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen des Regierungsbezirks Arnsberg Das LGG beschreibt in Abschnitt III (Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie),

Mehr

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements

Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel

Mehr

Gleichstellungsordnung. Ordnung zur Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Gleichstellungsordnung. Ordnung zur Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gleichstellungsordnung Ordnung zur Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für das Erzbischöfliche Ordinariat München und seine nachgeordneten Einrichtungen Präambel Das christliche Menschenbild

Mehr

D I E N S T V E R E I N B A R U N G

D I E N S T V E R E I N B A R U N G Musterdienstvereinbarung zur Anlage 4 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen) D I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG über Fortbildungen und

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen

Mehr

Gleichstellungskonzept 2008

Gleichstellungskonzept 2008 Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik).

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Zwischenbericht zum 30.06.2013 Der Chancengleichheitsplan

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem

Mehr

Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1

Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen

Mehr

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS.

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. Die Bundeswehr will die Möglichkeiten für zeitlich mobiles und ortsunabhängiges Arbeiten binnen Jahresfrist zügig und deutlich stärken. Mit Langzeitkonten

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Chancengleichheitsplan

Mehr

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN HERZLICH WILLKOMMEN zur Dienstbesprechung für Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Ansprechpartner/Innen(AfC) an Schulen des sbezirks Das neue Chancengleichheitsgesetz und der Chancengleichheitsplan

Mehr

Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn

Dienstvereinbarung. zur Fort- und Weiterbildung des Personals der. Universität-GH Paderborn Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung des Personals der Universität-GH Paderborn Die Universität-GH Paderborn als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat für das nichtwissenschaftliche

Mehr

Frauenförderplan der Stadt Lohmar

Frauenförderplan der Stadt Lohmar I/11/1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele des s 2 Geltungsbereich 3 Geltungsdauer II. Maßnahmen zur Frauenförderung 4 Bestandsaufnahme 5 Zielvorgaben der Stadt Lohmar Inhaltsverzeichnis 6 Vergabe von Ausbildungsplätzen,

Mehr

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit René Szymkowiak 1 Themenschwerpunkt Teilzeit Gesetzliche bzw. tarifl. Möglichkeiten zur Reduzierung der AZ Begriffsbestimmung Rechtl.

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern Teilzeitbeschäftigung/ Familientage/ Elternzeit/ Beurlaubung für Beamtinnen und Beamte des Bayer. Landesamts für Steuern (Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung) (Ort, Datum) VIVA-Personalnummer:

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis Landesrecht BW Gesamte Vorschrift Normgeber: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Aktenzeichen: 1-0311.4/131/3 Erlassdatum: 09.08.2017 Fassung vom: 09.08.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Gültig

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)

Vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) Vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung 80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,

Mehr

Gesamtes Gesetz. Quelle: Amtliche Abkürzung: ChancenG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Gesetz

Gesamtes Gesetz. Quelle: Amtliche Abkürzung: ChancenG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Gesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ChancenG Ausfertigungsdatum: 11.10.2005 Gültig ab: 22.10.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 650 Gliederungs-Nr: 2034 Gesetz zur Verwirklichung der

Mehr

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel.

Betriebsratswissen. brbildung.de. VerstÄndlich erklärt. Überblick über die Aufgaben des Betriebsrates. Kontakt: Tel. GESETZE 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den

Mehr

Tarifvertrag über Teilzeitarbeit. für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern

Tarifvertrag über Teilzeitarbeit. für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern Tarifvertrag über Teilzeitarbeit für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern vom 17. Dezember 1990 22. Januar 1991 13. September 2002 Zwischen dem und dem einerseits und der und der andererseits

Mehr

Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit

Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit 1 Info-Brief 35 Informationen des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Beauftragte für Chancengleichheit Referat 21 Frauenpolitik, Chancengleichheit für Frauen und Männer, Demografische Entwicklung

Mehr

Die Häusliche Telearbeit

Die Häusliche Telearbeit Geschäftsbereich Personal / Personalentwicklung Die Häusliche Telearbeit Vereinbarkeit von Beruf und Familie Impressum Vorwort Herausgeber Universitätsklinikum Münster Geschäftsbereich Personal Alber-Schweitzer-Campus

Mehr

Bayerischer Landtag. Schriftliche Anfrage. Antwort. 17. Wahlperiode Drucksache 17/23626

Bayerischer Landtag. Schriftliche Anfrage. Antwort. 17. Wahlperiode Drucksache 17/23626 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 19.10.2018 Drucksache 17/23626 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 21.03.2018 Heimarbeitsplätze im öffentlichen Dienst und an den Hochschulen

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl

A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl 2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl 1996, S. 186 Zuletzt geändert am 23.5.2006, GVBl 2006,

Mehr

Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Gesetze Der Landtag hat am 5. Oktober 2005 das folgende

Mehr

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz NGG vom (Nds. GVBl. S. 558)

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz NGG vom (Nds. GVBl. S. 558) Frauen, Familie, Gesundheit und Integration 28.11.2011 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz vom 9.12. (Nds. GVBl. S. 558) Zum Inhalt: 2 Gliederung 1. Notwendigkeit von Gleichstellungsregelungen

Mehr

Frauenförderplan der. 5. Fortschreibung

Frauenförderplan der. 5. Fortschreibung Frauenförderplan der 5. Fortschreibung Februar 2016 1 Inhalt: Maßnahmenkatalog Kapitel Titel Seite Präambel 3 1 Geltungsbereich 3 2 Gemeinschaftsaufgabe und Personalentwicklung 3 3 Stellenausschreibung

Mehr

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17

Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem

Mehr

Frauenförderplan der Altenzentren der Stadt Solingen ggmbh

Frauenförderplan der Altenzentren der Stadt Solingen ggmbh Frauenförderplan 2014 Frauenförderplan der Altenzentren der Stadt Solingen ggmbh Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Gesetzliche Bestimmungen 2. Statistik /Analyse der Beschäftigtenstruktur 2.1 Handlungsfelder

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier

Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier " Anhang: Rechtliche Grundlagen Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier Präambel Die Universität Triel' und der Personalrat der Universität messen der berufsbezogenen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2019 Ausgegeben Karlsruhe, den 18. März 2019 Nr. 12 I n h a l t Seite Satzung zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung

Mehr

Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG)

Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) Inhalt 1. Warum brauchen wir ein neues Gleichstellungsgesetz? 2. Neuerungen des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes Begriffe Eckpunkte

Mehr

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes

Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit

Mehr

Frauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt. für den Zeitraum

Frauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt. für den Zeitraum Frauenförderplan der Stadt Bad Bramstedt für den Zeitraum 2018 2021 1. Einleitung und Geltungsbereich 2. Ist-Analyse 3. Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen

Mehr

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -) Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) Der Niedersächsische

Mehr

INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeine Vorschriften

INHALTSÜBERSICHT Erster Teil Allgemeine Vorschriften Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -) Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) Der Niedersächsische

Mehr

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe

Abschlussbericht. Landesprojekt Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe Abschlussbericht Landesprojekt 2009 Jugendarbeitsschutz im Baunebengewerbe Einleitung An Jugendliche werden beim Wechsel von der Schule ins Erwerbsleben gerade im Baugewerbe zwangsläufig neue Anforderungen

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)

Gesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:

Mehr

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland EKiR Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland Information für Mitarbeitervertretungen Lasst uns den Weg der Gerechtigkeit gehn Informationen zum Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung

Mehr

Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Justizvollzug Situation von Alleinerziehenden und Eltern in Teilzeit

Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Justizvollzug Situation von Alleinerziehenden und Eltern in Teilzeit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 22.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2098 vom 22. Februar 2019 der Abgeordneten Sonja Bongers und Frank Müller SPD

Mehr

Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München

Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München 1. Ziel des Gleichstellungskonzepts Gemäß Art. 4 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

Informationen des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für Beauftragte für Chancengleichheit

Informationen des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für Beauftragte für Chancengleichheit 1 Info-Brief 36 Informationen des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für Beauftragte für Chancengleichheit Referat 21 Frauenpolitik, Chancengleichheit für Frauen und Männer

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag

MVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé. und

Dienstvereinbarung. zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé. und Dienstvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé und dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena - Hochschulbereich - vertreten

Mehr

Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn

Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn 2008-2013 Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik Max-Planck-Str. 39 74081 Heilbronn Inhaltsverzeichnis I. Einführung...3

Mehr

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen

Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Versetzung von Förderschullehrkräften an Schwerpunktschulen Rechtliche und organisatorische Fragen Fragen Antworten Versetzungsverfahren Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Versetzungen von Förderschullehrkräften

Mehr

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften Präambel Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Mehr

Beratungserlass für die Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom

Beratungserlass für die Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom 1 Beratungserlass für die Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten vom 17.09.2018 Gesetz zur Sicherung der Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch

Mehr

Dez. I Wesel, Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen

Dez. I Wesel, Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen Dez. I Wesel, 15.12.2003 Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen Im Zuge der Haushaltsberatungen 2003/2004 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015 V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen

Mehr

Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz

Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz 1. Leitziele 1.1 Gleichberechtigungsgebot Der Plan zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern (nachfolgend Chancengleichheitsplan genannt) besitzt

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

GlbG 49 A. Vom 13. Dezember 2012 KABl. 2012, S. 332, geändert durch Kirchengesetz vom 9. Juni 2015, KABl. 2015, S. 58

GlbG 49 A. Vom 13. Dezember 2012 KABl. 2012, S. 332, geändert durch Kirchengesetz vom 9. Juni 2015, KABl. 2015, S. 58 Gleichberechtigungsgesetz GlbG 49 A Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Gleichberechtigungsgesetz GlbG) Vom

Mehr