Dienstvereinbarung. zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé. und
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- Eugen Benedict Waldfogel
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1 Dienstvereinbarung zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena vertreten durch den Kanzler Dr. Klaus Bartholmé und dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena - Hochschulbereich - vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Herbert Schulze zur Fortbildung der Beschäftigten an der Friedrich-Schiller-Universität 1
2 Präambel Die Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU) und der Personalrat der Universität Hochschulbereich messen der beruflichen Fortbildung zur Erhaltung und Erweiterung der Kompetenzen der Beschäftigten eine hohe Bedeutung zu, um bestehende und künftige Aufgaben der Universität zu bewältigen. Sie schließen, um die Einsatzmöglichkeiten der Beschäftigten zu erhöhen und die Personalentwicklung zu fördern, folgende Dienstvereinbarung. 1 Geltungsbereich und Fortbildungsziele (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigte der FSU-Hochschulbereich, die gemäß 4 i.v.m. 88 unter das ThürPersVG fallen. (2) Fortbildung im Sinne dieser Dienstvereinbarung beinhaltet grundsätzlich alle Maßnahmen im dienstlichen Interesse gemäß 1 Abs. 2 der zwischen dem TMWFK und dem HPR geschlossenen Rahmendienstvereinbarung Fortbildung. (3) Für Fortbildungen und Umschulungen im Rahmen von Umstrukturierungen zur Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten und Qualifizierung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt 2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom Fortbildungsbeauftragter (1) Die Dienststellenleitung benennt einen Beschäftigten als Fortbildungsbeauftragten (FBA) sowie einen Vertreter. Der FBA ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Kontrolle der Fortbildungen innerhalb des in der Dienstvereinbarung vorgegebenen Rahmens. (2) Der FBA ist in Fortbildungsangelegenheiten Ansprechpartner für die Beschäftigten (Vorgesetzte und Mitarbeiter), den Personalrat und die Fortbildungsanbieter. 2
3 3 Bedarfsanalyse (1) Die Bedarfsanalyse ist Grundlage für die systematische Planung und Durchführung der Fortbildung. (2) Zur Bedarfsanalyse können sowohl Erfahrungswerte (Bestandsanalyse), als auch Wünsche, Anregungen und Forderungen der Vorgesetzten oder Beschäftigten sowie der Fortbildungsbedarf aufgrund übergeordneter strategischer Ziele der Universität herangezogen werden. 4 Angebotskatalog und Fortbildungsbericht (1) Angebote, die Maßnahmen betreffen, die sich an eine größere, unbestimmte Zielgruppe richten und eine Auswahl von Teilnehmern nach sich ziehen könnten, werden in einem Angebotskatalog in geeigneter Weise veröffentlicht, nachdem der Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. (2) Der Angebotskatalog besteht aus einem Basiskatalog, der die bis Anfang eines Kalenderjahres ermittelten Angebote umfasst. Angebote, die später bekannt werden oder deren Bedarf nach dem Erscheinungszeitpunkt auftritt, werden in einem Ergänzungskatalog laufend durch den FBA ergänzt. (3) Der Fortbildungsbericht dokumentiert die realisierten Fortbildungen aus dem Angebotskatalog. Er ist fortlaufend zu aktualisieren und wird vierteljährlich dem Personalrat zur Unterrichtung vorgelegt. 3
4 5 Fortbildungsanträge der Beschäftigten (1) Der Antrag eines Beschäftigten auf Teilnahme an einer Fortbildung ist auf dem Dienstweg dem FBA zuzuleiten. Der FBA legt Form und Umfang des Antrags fest. (2) Die Dienststelle entscheidet über den Antrag. Soweit eine Auswahl der Teilnehmer zu treffen ist, können insbesondere folgende Kriterien für eine Entscheidung herangezogen werden: das in der Fortbildungsplanung vorgesehene Budget für diese Maßnahmenkategorie Teilnehmerkapazität der Maßnahme Grad und Dringlichkeit des dienstlichen Interesses in der Vergangenheit vom Beschäftigten absolvierte Fortbildungen Reihenfolge des Eingangs der Anfrage (3) Der Leiter der Dienststelle legt seine Auswahlentscheidung (insbesondere Anträge, beabsichtigte Zusagen und Ablehnungen) dem Personalrat vor und beantragt seine Zustimmung gemäß 75 Abs. 3 Nr. 2 ThürPersVG. Die Zustimmung erstreckt sich auch darauf, dass ein ursprünglich gemeldeter Teilnehmer im Fall seiner Verhinderung vertreten werden kann. (4) Wird dem Antrag entsprochen, wird der Fortbildungsbericht entsprechend ergänzt. Wird dem Antrag nicht entsprochen, wird der Beschäftigte hierüber unter Angabe der Gründe unterrichtet. (5) Schwerbehinderte Beschäftigte werden nach Maßgabe der Regelungen des 81 SGB IX und der Integrationsvereinbarung sowie der Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement besonders berücksichtigt. (6) Für aus familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte sind die Regelungen der 8, 10 ThürGleichG zu beachten. 4
5 6 Fortbildungsplanung (1) Der FBA erstellt eine Fortbildungsplanung unter Beachtung der universitären Ziele. Die für Zwecke der Fortbildung bereitgestellten Haushaltsmittel sollen der Fortbildungsplanung Rechnung tragen. Diese ist auch bei den Bedarfsanmeldungen zum Haushaltsplan zu berücksichtigen. (2) Die Fortbildungsplanung führt die beabsichtigten Fortbildungen und deren Zielgruppen auf. Sie umfasst neben dem Angebotskatalog auch die Fortbildungen, die durch den Arbeitgeber für einen eindeutig bestimmbaren, gegebenenfalls durch Anordnung konkret bestimmten Teilnehmerkreis vorgesehen werden, weil sie Kenntnisse vermitteln, die für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit notwendig sind. Der Personalrat wird über die Fortbildungsplanung zumindest einmal jährlich unterrichtet. 7 Freistellung und Kosten (1) Die Teilnahme an den Fortbildungen erfolgt nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Für den Fall, dass der für eine Fortbildung angemeldete Beschäftigte aus zwingenden Gründen nicht an der Fortbildung teilnehmen kann, z. B. dienstunfähig erkrankt oder unabkömmlich ist, soll ein Ersatzteilnehmer benannt werden. (2) Fortbildungskosten für Maßnahmen der Fortbildungsplanung, die nicht Teil des Fortbildungsplans sind, werden nach Maßgabe des Haushalts durch die FSU getragen. Für Maßnahmen im Angebotskatalog können Freistellung und Kostenerstattung einschränkend geregelt werden (Anlage 1). 8 Maßnahmen zur Auswertung und Kontrolle (1) Der FBA erstellt einen Jahresbericht. Dieser wird von der Dienststelle der Personalvertretung zur Kenntnis gegeben. (2) Teilnehmer und Vorgesetzte wirken an der Evaluierung der Fortbildungsmaßnahme mit. Nähere Anforderungen legt der FBA fest. (3) Der Personalrat und die FSU Dienststellenleitung erörtern jährlich den Stand der Durchführung dieser Dienstvereinbarung. 5
6 9 Wirkungen der Fortbildung (1) Die FSU berücksichtigt den Fortbildungsstand der Beschäftigten als ein Befähigungskriterium im Rahmen der Personalentwicklung und Stellenbesetzung. (2) Über die Teilnahme an einer Fortbildung wird ein Nachweis erstellt und zur Personalakte genommen. 10 Geltungsdauer (1) Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. (2) Der kündigende Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Kündigungserklärung in Gespräche über eine Neuregelung einzutreten, sofern der andere Vertragspartner dies wünscht. (3) Diese Dienstvereinbarung gilt ab dem Sie wird zunächst in der zentralen Verwaltung als Pilotbereich angewendet. Nach der Evaluation der Erfahrungen aus diesem Pilotbereich erfolgt ab eine schrittweise Ausdehnung auf den Geltungsbereich. Jena, Jena, Dr. Klaus Bartholmé Kanzler Dr. Herbert Schulze Vorsitzender des Personalrates 6
- 2 - Grundlagen der Rahmendienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen:
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