Integrationsvereinbarung
|
|
- Harald Sachs
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Integrationsvereinbarung gemäß 83 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Die Integrationsvereinbarung hat das Ziel der verstärkten Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschaftsund sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung und Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern. 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für die Friedrich-Schiller-Universität Jena Hochschulbereich und kommt für 1. schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte im Sinne 2 Abs. 2-3 SGB IX 2. behinderte Beschäftigte im Sinne 2 Abs. 1 SGB IX 3. behinderte Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne 68 Abs. 2 u. 4 SGB IX 4. langzeiterkrankte Beschäftigte und Beschäftigte nach Langzeiterkrankung im Sinne 84 Abs. 2 SGB IX zur Anwendung. Der Begriff Beschäftigte wird im folgenden nicht im Sinne des TV-L, sondern im Sinne des SGB IX verwendet. Damit werden mit Beschäftigte alle Mitarbeiter der Universität erfasst. 2 Ziele dieser Integrationsvereinbarung Förderung der Neueinstellung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Behinderung Arbeitsplatzsicherung aller Beschäftigter im Sinne 1 Punkt 1-4 der Integrationsvereinbarung Planung und Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM) Barrierefreiheit im Betrieb Für die Erreichung dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, der Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherungsträger, den Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert.
2 3 Zielfelder und Regelungen Integrationsteam ( 4) Personalplanung ( 5) Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung und Ausbildungsmaßnahmen ( 6) Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung ( 7) Qualifizierung schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen ( 8) betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung ( 9) Arbeitszeit ( 10) Informations- und Qualifikationsangebote für Vorgesetzte ( 11) Integrationsberichterstattung ( 12) 4 Integrationsteam Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus: - Beauftragter/m des Arbeitgebers - Schwerbehindertenvertretung - Personalratsmitglied Bei Bedarf werden hinzugezogen: - Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung - Betriebsarzt/-ärztin - Arbeitssicherheit - Vertreter/in des Integrationsamtes - Vertreter/in der Agentur für Arbeit - sonstige Sachverständige (z.b. externe Rehabilitationsträger, Integrationsfachdienste, Suchtberater/in, Ausbildungsleiter/in des Arbeitgebers) Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen insbesondere: - die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung und des BEM - die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten für Beschäftigte und Auszubildende - die Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte - die Unterbreitung von Vorschlägen zur Anpassung, Aktualisierung und sonstigen Fortschreibung der Integrationsvereinbarung und des BEM - die Planung und Koordinierung von Integrations- und Qualifikationsmaßnahmen - die Überprüfung der Vereinbarungsziele Das Integrationsteam trifft sich bei Bedarf, mindestes aber einmal jährlich zur Beratung. 5 Personalplanung Der Arbeitgeber kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von 5 % zu halten, möglichst jedoch zu erhöhen. 2
3 Die Einstellung und/oder Weiterbeschäftigung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung. Die Möglichkeiten der Förderungen durch die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt und andere Träger werden ausgeschöpft (z.b. Probearbeitsverhältnis, Eingliederungszuschuss und andere finanzielle Förderungen). Befristete Arbeitsverträge von schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten werden spätestens nach 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf und Eignung die Übernahme des schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Ausgliederung wird der besonderen Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten/ gleichgestellten MitarbeiterInnen und von Behinderung bedrohten Beschäftigten besonders Rechnung getragen. Bewerbungen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen. 6 Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung und Ausbildungsmaßnahmen Schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen werden bei der Auswahl zur Einstellung oder Ausbildung bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.gleiches gilt für Auszubildende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (nach 1 Punkt 3 der IV) ohne anerkannte Behinderung. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese bei Bedarf ausgeglichen werden können. Auswahlverfahren bei Stellenbesetzung: 1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen und zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. 2. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat über freie Stellen zu informieren und unmittelbar nach Eingang von Besetzungsvorschlägen durch die Agentur für Arbeit sowie nach dem Eingang weiterer Bewerbungen (Initiativbewerbungen) schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen zu beteiligen. 3. Schwerbehinderte BewerberInnen werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, es sei denn, dass sie offenkundig für die zu besetzende Stelle ungeeignet sind. 4. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu diesen Vorstellungsgesprächen einzuladen. Auswahlverfahren bei Ausbildungsmaßnahmen: 5. Bei Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit der Agentur für Arbeit aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft. 6. Für Auszubildende gilt: es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. 3
4 7. Geeignete schwerbehinderte BewerberInnen für die Berufsausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat, in der Regel vertreten durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Auswahl beteiligt. 8. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese bei Bedarf ausgeglichen werden können. 9. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende übernommen, sofern eine freie Stelle vorhanden ist oder innerhalb des nächsten halben Jahres frei wird. Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung über die getroffene Entscheidung zur Einstellung bzw. Ausbildung noch vor der Bearbeitung durch den Personalrat. 7 Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze behindertengerecht angepasst. Der/die technische Berater/in des Integrationsamtes oder andere zuständige Rehabilitationsträger sollte/n in die Gestaltungsfragen einbezogen werden. Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann. Die Schwerbehindertenvertretung und der/die Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner. Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für schwerbehinderte Menschen geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Sofern Arbeitsplätze für schwerbehinderte MitarbeiterInnen für diese Einrichtung vorgesehen sind, ist bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der HU Bau bzw. bei Sanierungsmaßnahmen unmittelbar nach der Entscheidung der/die technische Berater/in des Integrationsamtes zu beteiligen. Die Vergabe von Parkplätzen an schwerbehinderte MitarbeiterInnen mit dem Ausweismerkmal G und ag erfolgt kostenfrei. Zudem erhalten schwerbehinderte MitarbeiterInnen mit dem Ausweismerkmal ag den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz. 8 Qualifizierung Schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass jeder schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte rechtzeitig von entsprechenden Fortbildungsprogrammen unterrichtet wird. 4
5 9 Betriebliche Prävention und Gesundheitsförderung Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung behinderter Menschen auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat rechtzeitig einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben. Im Bedarfsfall sind das Integrationsamt und/oder die Agentur für Arbeit sowie andere externe Rehabilitationsträger einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zur Sicherung des Arbeitsplatzes zu nutzen. Mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder mit Unterbrechung insgesamt länger als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren, setzt sich das Dezernat für Personalangelegenheiten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers in Verbindung und empfiehlt ein Beratungsgespräch mit einer Person des Vertrauens in der Schwerbehindertenvertretung, im Personalrat oder mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zu den Themen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM): Arbeitsplatzsicherungsmaßnahmen Wiedereingliederungsmöglichkeiten Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung Informationen zur Dauer der Krankengeldzahlung Einbeziehung der Agentur für Arbeit bei Lohnersatzleistungen Informationen zur möglichen Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Altersteilzeit Das BEM gilt für schwerbehinderte Beschäftigte und alle Beschäftigten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (im Sinne 1 Punkt 2-4 der Integrationsvereinbarung) gleichermaßen. Das BEM wird nach Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat nach der gesonderten betrieblichen Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a Ziff. 5 und 84 Abs. 2 SBG IX vom Arbeitgeber umgesetzt. Beschäftigten mit betriebsärztlichem Attest werden nach Möglichkeit entsprechende Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel angeboten. Erkrankte werden, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt und eine entsprechende Beschäftigung angeboten werden kann, stufenweise wieder eingegliedert. Der Ablauf der stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin. 10 Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der schwerbehinderten/gleichgestellten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten Rechnung. Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung/gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Kurzpausen. 5
6 Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen. 11 Informations- und Qualifikationsangebote für Vorgesetzte Die Vorgesetzten und LeiterInnen der Einrichtungen werden in allgemein üblicher Form (Verteiler, Internet, Aushang) über die Integrationsvereinbarung und das BEM unterrichtet. Schulungsangebote des Integrationsamtes werden genutzt. 12 Integrationsberichterstattung Der Arbeitgeber berichtet über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung und Arbeitsplatzsicherung schwerbehinderter Menschen ( 83 (3) SGB IX) auf den Vollversammlungen der schwerbehinderten Menschen und über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung einschließlich BEM auf den Personalversammlungen. 13 Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht. Darüber hinaus wird die Integrationsvereinbarung dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit Jena übermittelt. Jena, 5. Februar 2008 Dr. Klaus Bartholmé Veronika Schmidt Dr. Herbert Schulze Kanzler der FSU Schwerbehindertenvertretung Personalrat 6
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau Zwischen der XXX, vertreten durch den Vorstand als Konzernleitung, und der Gesamtschwerbehindertenvertretung
MehrBeilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007. Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer
Beilage zum Oberhirtlichen Verordnungsblatt Nr. 4/2007 Integrationsvereinbarung des Bischöflichen Ordinariates Speyer Gemäß 28 a MAVO in Verbindung mit 83 SGB IX schließen die Diözese Speyer, die Vertrauensperson
MehrFörderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Chemnitz (im Nachfolgenden: Dienststelle), vertreten durch den Kanzler und der Schwerbehindertenvertretung der Technischen Universität Chemnitz,
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrDas Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen
MehrDer besondere Kündigungsschutz
Das informiert: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Der besondere Kündigungsschutz Überblick Anerkannte schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen sind
MehrArbeitgeberservice Rehabilitation und betriebliche Eingliederung für Arbeitnehmer
1 1.Konferenz Gesund zum Erfolg- Modernes Betriebliches Eingliederungsmanagement IHK Berlin 08.10.2014 Bianca Borchers,Deutsche Rentenversicherung Bund Abteilung Rehabilitation 2 Warum das neue Beratungsangebot?
MehrBetriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen
Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel
MehrGesundheitsprävention & Arbeitsrecht
Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrKommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -Integrationsamt-
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg -- - Integrationsvereinbarung - - Prävention - Betriebliches Eingliederungsmanagement Die Aufgaben des es Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) ggmbh Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Arbeitsfähigkeit erhalten Krankheitskosten senken Partner für eine starke berufliche Zukunft. www.faw-bgm.de
MehrIntegrationsamt. Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert
Integrationsamt Einstellung lohnt sich! Wie das Integrationsamt Arbeitgeber von behinderten Menschen fördert Das Integrationsamt: Partner für Arbeitgeber und behinderte Menschen im Beruf Sie leiten ein
MehrFörderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 SGB IX zwischen der Unteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich bzw.
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
MehrDer Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV
Der Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV Vorstellung des Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker der ZAV Tipps für die Stellensuche
MehrIntegrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal
Integrationsvereinbarung zwischen der Behörde für Bildung und Sport und den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten für das pädagogische Personal Präambel Auf der Grundlage der Regelungen des
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-
Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der
MehrDie Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen
Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice
Mehr10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen
Jahreshauptversammlung 2014 der Vertrauenspersonen in den Betrieben der Hamburger Wirtschaft 10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen Beratungsstelle handicap
MehrFörderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Information STAR Regionales Netzwerktreffen, AA Bielefeld 07.03.2012 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Prüfung der Reha-Eigenschaft Behinderte Menschen als Berechtigte i.s.d. 19 Abs. 1 SGB III sind
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0004 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0004 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen Integrationsvereinbarung für das XXX ( 83 SGB IX) Die Dienststelle unterstützt mit dieser Integrationsvereinbarung
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrDuale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )
Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrInklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am 22.04.2015. Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen
Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am 22.04.2015 Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen Inhaltsübersicht Nr. Inhalt Seite 1 Warum? 3-4 2 Ihr Arbeitgeber-Service
MehrBetriebsvereinbarung. Beispiel: Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX
Beispiel: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX Präambel Gesundheitserhaltung, -vorsorge und Arbeitsschutz der Beschäftigten sind im Interesse der
MehrVereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Hochschule Esslingen gemäß dem Sozialgesetzbuch IX, 83 Präambel Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität
MehrIntegrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0010 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung der XXX 1. Präambel Die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der
MehrPÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG
PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG Integrationsvereinbarung gem. 83 Abs. 1 SGB IX zwischen der Hochschulleitung und der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat 1. Präambel Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
MehrMerkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht
Stand: 2007 Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist seit Oktober 2000 im Sozialgesetzbuch IX geregelt. In der darauf folgenden Zeit wurden die gesetzlichen
MehrVereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.
Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter am Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Zwischen dem Universitätsklinikum Magdeburg A. ö.r. vertreten durch den Klinikumsvorstand. (im Folgenden
MehrUMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen
UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch
MehrAttraktiv und wirkungsvoll unsere Leistungen für Arbeitgeber
123 Attraktiv und wirkungsvoll unsere Leistungen für Arbeitgeber IV-Arbeitgeberberatung: 044 448 58 58 Ihre Situation im Unternehmen ist individuell, unsere Beratung auch. Beratung für Früherkennung von
MehrAGG Urteilsübersicht Behinderung
Lf d. Nr. AGG Urteilsübersicht Behinderung Stichworte Datum Gericht Verfahrensgang Inhalt Link 78 Behinderung, Beweisanforderung, Stellenausschreibung 21.01.09 LAG Köln, Az.:3 Sa 1369/08 Aachen, Az.: 6
MehrDie Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können
Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können In Europa gibt es einen Vertrag. In dem Vertrag steht: Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Alle Menschen
MehrSIE KÖNNEN PROFITIEREN! VON MEINEM ALTER UND MEINER PRAXISERFAHRUNG. Sie suchen Fachkräfte? Chancen geben
SIE KÖNNEN PROFITIEREN! VON MEINEM ALTER UND MEINER PRAXISERFAHRUNG Chancen geben Sie suchen Fachkräfte? Mit geringem Aufwand können Sie durch Umschulung, Ausbildung und Weiterbildung eigene Fachkräfte
Mehr1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß
13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
MehrInformationen in leicht verständlicher Sprache. Hamburger Budget für Arbeit.» Raus aus der Werkstatt, rein in den Betrieb! «
Informationen in leicht verständlicher Sprache Hamburger Budget für Arbeit» Raus aus der Werkstatt, rein in den Betrieb! « Hier finden Beschäftigte aus Werkstätten in Hamburg Informationen in leicht verständlicher
MehrGesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)
Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)
MehrErste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht. Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v.
DGUV 2 Erste Erfahrungen aus betriebsärztlicher Sicht Dr. Peter Egler - Präsidiumsmitglied des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. (VDBW) Entwicklung Verhältnisprävention Verhaltensprävention
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
Mehr2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung)
2. Ergebnis- und Prozessqualität 2.1 Kernprozess: Berufl. Begleitung durch den IFD-B (Beratung / Betreuung) 2.1.3-2.10 Stufenweise Wiedereingliederung "Praktische Tipps zur stufenweise Wiedereingliederung
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Juni 2_2006 Betriebliches Eingliederungsmanagement INHALT Kurz und bündig Grundlagen Jetzt starten Einführung Im Überblick Verfahrensablauf Schritt für Schritt Vorgehen im Einzelfall Nachgehakt Fragen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrDie stufenweise Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung nach 28 SGB IX Firma Zeiss Teilhabe behinderter Menschen und betriebliche Praxis Sozialpolitik Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Schritt für Schritt zurück in die
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrJugend in Arbeit plus
Jugend in Arbeit plus - Eine starke Marke seit 1998 in NRW und der Region Köln Seit 1998 beteiligt sich die Industrie- und Handelskammer erfolgreich an der Umsetzung des NRW-Programms Jugend in Arbeit
MehrDienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität
Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.
MehrAntrag auf Zustimmung zur
Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrWillkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen
Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrDienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover
Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern
Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann
MehrWiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen
Bredstedter Workshop Störfall Arbeitsplatz 2014 AG 4 Wiedereingliederung bei Sucht und Psych. Störungen mit Beispielen aus der Praxis Klaus Leuchter, Geschäftsführer Verein zur Förderung der Betrieblichen
MehrGesundheitsförderung im Betrieb durch Ergonomie und Einsatz von Technischen Hilfsmitteln
Gesundheitsförderung im Betrieb durch Ergonomie und Einsatz von Technischen Hilfsmitteln Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung in der Warenbearbeitung Arbeitsplatz vor Einführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrHerzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrBeschäftigung von Schwerbehinderten
Beschäftigung von Schwerbehinderten Ihre Ansprechpartner: Ass. Matthias Wulfert Telefon: 02 03-28 21-309 Geschützter Personenkreis Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte. Gleichgestellte genießen
MehrIntegrationsvereinbarung
Integrationsvereinbarung Zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und den n sowie der Vertretung schwerbehinderter Menschen () wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: Präambel Nach Artikel
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
Mehr2.1 Präsentieren wozu eigentlich?
2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.
MehrDienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover
Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement der Leibniz Universität Hannover 1. Präambel Das Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 SGB IX ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Leibniz
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84)
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (SGB IX 84) Dr.Jürgen Pietsch Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM SGB IX 84 verpflichtet alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald Arbeitnehmer
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrAblauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
MehrKooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)
Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz
MehrBerufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.
Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrExistenzgründer/-innen
Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrUnterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile. Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung
Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung Behinderung gemäß Behinderte Behinderte 1 1 Funktionseinschränkung
Mehr