Vollzeitstudiums an einer Zentrums-PH

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1 PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax: 02742/9005/16566 September 2017 INFORMATIONEN für Besucherinnen und Besucher des Vollzeitstudiums an einer Zentrums-PH RAT und HILFE DW 16520, FAX DW post.za-bs@noel.gv.at Internet: Personalvertretung Zentralausschuss NÖ Berufsschullehrer

2 Zentralausschuss Personalvertretung der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor zum Landhaus Tel Fax post.za-bs@noel.gv.at Internet: Mag. Belinda KALAB Vorsitzende An alle PH-Teilnehmerinnen und PH-Teilnehmer für das Vollzeitstudium des Schuljahres 2017/2018 aus dem NÖ Berufsschulbereich Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Sie stehen nun im Rahmen Ihres Pre-Service-Trainings am Beginn des 2. Studienabschnittes, nämlich am Beginn der Absolvierung des Vollzeitstudiums an der Pädagogischen Hochschule, welches 2 Semester dauert. Nach weiteren 2 berufsbegleitenden Semestern legen Sie die Lehramtsprüfung für Berufsschulen ab und schließen mit dem Bachelor of Education ab die letzte Stufe zum hauptberuflichen, voll geprüften Berufsschullehrer. Ich wünsche Ihnen dazu bereits jetzt viel Erfolg! In dieser Mappe finden Sie einige Informationen zu Ihrer Verwendung. Ich werde Sie - als Ihre Personalvertreterin auf Landesebene - selbstverständlich auch in diesem PH-Jahr (erstmals für Sie an einer Zentrums-PH) dienstrechtlich voll unterstützen. Sie erhalten alle aktuellen Informationen zugesandt und sollten Fragen auftauchen, so stehen ich und das Team des Zentralausschusses jederzeit zur Verfügung. Seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Landesleitung Gewerkschaft Berufsschule NÖ) wurden Sie bereits informiert, dass allen Gewerkschafts-Mitgliedern bei erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung ein Prüfungszuschuss in Höhe von EURO 180,-- (Bildungsförderungsbeitrag) gewährt wird. Ich wünsche Ihnen ein lehrreiches, erfolgreiches, informatives und kommunikatives Jahr an der Hochschule! Ihre

3 Personalvertretung Zentralausschuss der NÖ Berufsschullehrer/innen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor zum Landhaus Telefon: oder Fax: post.za-bs@noel.gv.at Web:

4 ZENTRALAUSSCHUSS - PERSONALVERTRETUNG der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor zum Landhaus Tel.: Fax: post.za-bs@noel.gv.at Web: September 2017 ACHTUNG: gilt nur für das Jahr des VOLLZEITSTUDIUMS an der PH!!! Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Das Bundesministerium für Bildung hat mit Rundschreiben-Nr. 20/2009 vom (Zl.: GZ BMUKK 722/0086-III/8a/2009) folgendes erlassen: Geldaushilfen für Studierende der an einer Zentrums-Pädagogischen Hochschule (Wien, Linz, Graz, Innsbruck) geführten Studiengänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung für Berufsschulen Für Personen, die für die Zeit der Ausbildung am Ort der Zentrums-PH einen weiteren Wohnsitz nehmen (gilt nur für das Vollzeitstudium): A) GELDAUSHILFE für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Berufsschulen, deren Dienstort (Stammschule) außerhalb des Sitzes des PH liegt, und die zum Zweck der Ausbildung an der Zentrums-PH EINEN WEITEREN WOHNSITZ BEGRÜNDEN (Meldezettel erforderlich), darf für ein Studienjahr nachfolgende Geldaushilfe gewährt werden: Die Geldaushilfe beträgt: - für Verheiratete mit Sorgepflicht für mind. ein Kind EUR 1.000,-- - für Verheiratete ohne Kind sowie Ledige/Geschiedene mit Sorgepflicht für mind. ein Kind EUR 750,-- - für Ledige/Geschiedene ohne Sorgepflicht für mind. ein Kind EUR 500,-- Anmerkung: Mit Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschafts-Gesetzes (EPG) finden die für Verheiratete vorgesehenen Vergünstigungen auch auf eingetragene Partner Anwendung. (Für diesen Personenkreis gilt Ansuchen Abschnitt A siehe Beilage) B) Weiters können ZUSCHÜSSE zu den FAHRTKOSTEN allen Lehrerinnen und Lehrern, deren Dienstort (Stammschule) mehr als 50 km vom Sitz der Zentrums-PH entfernt ist, gewährt werden. Zuschüsse werden (je Studienjahr) in der Höhe der Kosten von acht Fahrten zweiter Klasse (vier Fahrten vom Dienstort zur Zentrums-PH, vier Fahrten von der Zentrums-PH zum Dienstort der betreffenden Lehrperson) gegeben. Hierbei sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen. (Für diesen Personenkreis gilt Ansuchen Abschnitt B siehe Beilage)

5 Für Personen, die täglich zur Zentrums-PH anreisen: C) Lehrpersonen, die für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Zentrums-PH beurlaubt sind, und die während dieser Beurlaubung TÄGLICH von ihrem WOHNORT (Unterkunft) zur Zentrums-PH FAHREN MÜSSEN, darf anstelle des für diese Fahrten vorgesehenen Fahrtkostenzuschusses im Sinne des 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 eine Geldaushilfe in Höhe des Betrages gewährt werden, der in Anlehnung an 20 b des Gehaltsgesetzes bei Nichtvorliegen einer Beurlaubung zustünde. (Für diesen Personenkreis gilt Ansuchen Abschnitt C siehe Beilage). Das Ansuchen muss über den Dienstweg bei der Stammschule abgegeben werden!!! Die Stammschule hat das Ansuchen an den Landesschulrat für Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29, weiterzuleiten. Die angeführten Infos gelten NUR für das Jahr des VOLLZEITSTUDIUMS an der PH. Auch PH-Teilnehmer, die nicht vom Dienst freigestellt sind, können Ansuchen stellen. Der Zentralausschuss steht Ihnen auch während Ihrer Dienstfreistellung zum Zwecke des Besuches des Vollzeitstudiums an einer Zentrums-PH zur Wahrung Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Belange gerne zur Verfügung. Für den Zentralausschuss Mag. Belinda Kalab Anlagen Die Ansuchen A bis C (Formulare LSR) finden Sie im Anhang.

6 ACHTUNG! Das Ansuchen muss über den Dienstweg bei der Stammschule abgegeben werden.

7 Name und Amtstitel PA: 000 LBS Landesberufsschule... Landesschulrat für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten 19. Juli 2017 Geldaushilfe für Besucher des Vollzeitstudiums (A) Derzeit besuche ich die Pädagogische Hochschule in bitte wählen... und ersuche um Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Rundschreiben Nr. 20/2009, GZ BMUKK-722/0086-III/8a/2009 vom , des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, in der Höhe von bitte wählen... Raum für weitere Eintragungen: Anlage Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Meldung nicht älter als 6 Monate!) Landesberufsschule Unterschrift Dienstnehmer/in Schulleitung Geldaushilfe fuer Besucher des Vollzeitstudiums (A)

8 Name und Amtstitel PA: 000 LBS Landesberufsschule... Landesschulrat für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten 19. Juli 2017 Fahrtkostenzuschuss für Besucher des Vollzeitstudiums (B) Ich bin bitte wählen... und habe für bitte wählen... zu sorgen. Da mein Dienstort mehr als 50 km vom Sitz der Pädagogischen Hochschule entfernt ist und ich deshalb am Orte der Pädagogischen Hochschule Unterkunft nehmen muss, ersuche ich gleichzeitig um Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses in der Höhe von insgesamt... 4 Fahrten von bitte wählen... nach bitte wählen... zu je... 4 Fahrten von bitte wählen... nach bitte wählen... zu je... Raum für weitere Eintragungen: Anlage Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Meldung nicht älter als 6 Monate!) Landesberufsschule Unterschrift Dienstnehmer/in Schulleitung Fahrtkostenzuschuss fuer Besucher des Vollzeitstudiums (B)

9 Name und Amtstitel PA: 000 LBS Landesberufsschule... Landesschulrat für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten 19. Juli 2017 Geldaushilfe für tägliche Fahrten für Besucher des Vollzeitstudiums (C) Gemäß Rundschreiben Nr. 20/2009, GZ BMUKK-722/0086-III/8a/2009 vom , des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, ersuche ich um Gewährung einer Geldaushilfe in der Höhe des Fahrtkostenzuschusses für tägliche Fahrten von meinem Wohnort zur Pädagogischen Hochschule in bitte wählen... für das Schuljahr bitte wählen... (RGL: 20 b GehG 1956). Raum für weitere Eintragungen: Anlage Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR-Meldung nicht älter als 6 Monate!) Landesberufsschule Unterschrift Dienstnehmer/in Schulleitung Geldaushilfe fuer taegliche Fahrten fuer Besucher des Vollzeitstudiums (C)

10 IHRE PERSONALVERTRETUNG AUF LANDESEBENE Das Team des Zentralausschusses ZA Erfahrung, Kompetenz, Kontinuität und Service! Peter Amstler Mag. Belinda Kalab Ing. Gerald Gaugg Ing. Jürgen Kraft Stv. d. Vors. Vorsitzende Schriftführer Mitglied Das Team des Zentralausschusses Wir sehen unsere Aufgabe vor allem im professionellen Mitgestalten an der Weiterentwicklung des dualen Ausbildungssystems! Personalvertretung - Zentralausschuss der NÖ Berufsschullehrer/innen 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor zum Landhaus Telefon: oder Fax: post.za-bs@noel.gv.at Web: noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 7

11 PERSONALVERTRETER Aktiv im Sinne der Kollegenschaft PV Beratung Gespräch und Begegnung Karenzurlaube Sonderurlaube Kuraufenthalte Servicecenter Geldaushilfen Dienstvertrags-Änderungen Bezugsvorschüsse Pensionierungen Versetzungen Verhandlungen in dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen auf Landesebene wie z.b. bereits Erreichtes: Höherbewertung des MDL-Faktors im Erzieherdienst seit 2009 (nur in NÖ) Lösung der Einzelsupplierregelung seit 2008 (nur in NÖ + OÖ) Senkung der Klassenschülerhöchstzahl seit 2007 (nur in NÖ) Einführung Lehre mit Matura in NÖ seit 2008 Sonderbudget für Bezugsvorschüsse Abgeltung für Integrative Berufsausbildung seit 2010 Abgeltung für qualitätssichernde Maßnahmen/Projekte seit 2010 Einführung eines Zeitkontos seit 2010 Einführung des Sabbaticals u.v.a.m. noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 8

12 IHRE PERSONALVERTRETUNG AUF DIENSTSTELLENEBENE an den NÖ Berufsschulen DA Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse Schule: LBS AMSTETTEN LBS BADEN LBS EGGENBURG LBS EGGENBURG - STANDORT STOCKERAU LBS GERAS LBS HOLLABRUNN LBS LAA/THAYA LBS LANGENLOIS LBS LILIENFELD LBS MISTELBACH LBS NEUNKIRCHEN LBS PÖCHLARN LBS SCHREMS LBS ST. PÖLTEN LBS STOCKERAU LBS THERESIENFELD LBS WALDEGG LBS ZISTERSDORF Vorsitzende/r des Dienststellenausschusses bzw. Vertrauensperson an der Schule: RL Norbert ZLABINGER VtL DI Arben SEJDARASI BOL Walter WINKLER BOL SR Heinz REINHARDT BOL Georg RIEGLER BOL Angela GRATH BOL Harald WIMMER VtL Ing. Rainer LEITGÖB VtL Andreas ENNE VtL Ing. Jürgen KRAFT VtL Günter WITTHOLM BOL Peter AMSTLER VtL Karin HALMETSCHLAGER BOL Ing. Christina VEIT BOL Ing. Andreas PELL VtL Robert SCHÖNTHALER VtL Manuela BREDLINGER VtL Roman FLOR Erfahrung, Kompetenz, Kontinuität und Service! noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 9

13 Der BERUFSSCHULLEHRER in NÖ ANZAHL DER LANDESBERUFSSCHULEN: 17 ANZAHL DER LEHRLINGE: ca ANZAHL DER LEHRER/INNEN: 670 (Berufsschul- und Vertragslehrer/innen incl. Berufsschuldirektor/innenen) SCHULAUFSICHT: 1 Landesschulinspektor 2 Berufsschulinspektoren PERSONALVERTRETUNG: 1 Zentralausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, an jeder Dienststelle ein Dienststellenausschuss. Als Unterlage diente die Statistik GBSR für NÖ des Schuljahres 2015/16 noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 10

14 Die Gegenüberstellung von Personalvertretung und Gewerkschaft Personalvertretung Gewerkschaft P V Zentralausschuss und Dienststellenausschüsse sind eine gesetzliche Vertretung für die gesamte Kollegenschaft auf Grundlage des Bundespersonalvertretungsgesetzes Handelt unabhängig und weisungsfrei Gesetzlich festgelegte Durchsetzungsmittel Aufgabe: Interessen der Bediensteten wahren und fördern, Einhaltung und Durchführung der Gesetze und Rechte überwachen und kontrollieren, Verbesserungen anregen Kollegialorgan (handelt nach Beschlüssen ) Keine Geldgebarung Festgelegte Organe: ZA (Zentralausschuss) auf Landesebene DA (Dienststellenausschuss) bzw. Vertrauenspersonen auf Schulebene Die Gewerkschaft ist ein privatrechtlicher Verein auf Basis von Statuten mit freiwilliger Mitgliedschaft Handelt unabhängig und weisungsfrei Freie Wahl der Mittel (bis zum Streik) Aufgabe: Verbesserungen im Verhandlungsweg auf Bundesebene erwirken, Rechtsschutz und Rechtsberatung, Schulungen und Beratungen Freie Verhandlungsfähigkeit Mitgliedsbeiträge Organe: Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss, Landesleitung Bundesleitung noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 11

15 Die Gewerkschaft Aufbau 7 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Bundesvertretungen, wovon die Berufsschullehrer die Bundesleitung 12 bilden. Gewerkschaft Berufsschule - Bundesleitung Vorsitzende: SR Judith Roth Schenkenstraße 4/5.Stock, 1010 Wien Tel.: 01/53454/451 Fax: 01/53454/452 judith.roth@goed.at Vertikal gliedert sich die BERUFSSCHULLEHRERVERTRETUNG in eine Bundesleitung, in neun Landesleitungen und in die an den Schulen eingerichteten Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse. Gewerkschaft Berufsschule NÖ - Landesleitung in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Vorsitzender: Ing. Franz Pleil Julius Raab-Promenade 27/1/2, 3100 St. Pölten Tel.: 02742/ Mobiltelefon: 0676/ franz.pleil@gmx.at Bundesleitung Landesleitung NÖ Mitglieder der Landesleitung Gewerkschaft Berufsschule NÖ: Ing. Franz PLEIL (FCG), LBS Mistelbach, Vorsitzender Thomas ROSENBERGER (FCG), LBS Geras, Vorsitzender-Stv. Sylvia KRAFT (FSG), LBS Lilienfeld, Vorsitzende-Stv. Ing. Helmut BLAMAUER, BEd (FCG), LBS Amstetten Manuela BREDLINGER, BEd (FCG), LBS Waldegg Ing. Petra HALBARTSCHLAGER (FCG), LBS Pöchlarn Ing. Franz HERZOG, BEd (FCG), LBS Neunkirchen Mag. Belinda KALAB (FCG), ZA-BS-NÖ Doris WAGNER, MEd. (FCG), LSR für NÖ An jeder NÖ Landesberufsschule ist ein GEWERKSCHAFTLICHER BETRIEBSAUSSCHUSS (GBA) eingerichtet. G B A noe berufsschullehrer/in zukunftsreiche ausbildung für unsere jugendlichen 12

16 Mag. KALAB Belinda Handout September 2017 ACHTUNG NICHT VERGESSEN bei DIENSTVERHINDERUNG Beurlaubung von Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern zum Besuch des Vollzeitstudiums an der Pädagogischen Hochschule DIENST- VERHINDERUNG Aus gegebenem Anlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer während des Besuches der Pädagogischen Hochschule Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder anderer wichtiger Gründe OHNE VERZUG ihrer vorgesetzten Dienststelle im Dienstweg anzuzeigen haben ( 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948).

17 Mag. KALAB Belinda Handout September 2017 Übersicht: Auszug von Werbungskosten für PH-Besucher/innen VwGH Erkenntnis vom : Wird ein Vertragslehrer vom Dienstgeber unter Fortzahlung der Bezüge zum Zwecke des Besuches eines zweisemestrigen Vorbereitungslehrganges für die Lehramtsprüfung beurlaubt, sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Fortbildungsort als Werbungskosten anzuerkennen. Auch weitere in Zusammenhang mit dem PH-Besuch anfallende Kosten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Beispiele: Fahrtkosten i. V. mit dem PH-Besuch a) Kilometergeld ( 0,42 - seit 1. Juli 2008; Fahrtenbuch führen!!!) b) Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Beleg: Monats- oder Wochenkarte!) Fahrtkosten i. V. mit Lehrauftritten außerhalb Wiens (oder Linz) Kilometergeld oder öffentliches Verkehrsmittel Tagesgelder (Diäten) a) für Aufenthalt in Wien/Linz: für die ersten 5 Tage im Sept. - max. 26,40/Tag b) für Lehrauftritte außerhalb von Wien bzw. Linz: 2,20 je angefangene Stunde, wenn Reise länger als 3 Std. dauert (max. 26,40 täglich) Studienreisen (Genehmigung ganz selten) PC: 40% private, 60 % berufliche Nutzung Arbeitsmittel: Messer f. Köche, Arbeitsmäntel, Werkzeuge, Kulis, Blöcke, % Geringwertige Wirtschaftsgüter unter 400,--: CD-Rohlinge, Maus, Scanner, 100 % Fachliteratur: genaue Angabe des Titels! Internet: Aufteilung in private und berufliche Nutzung Öffentliche Abgaben: Prüfungstaxen, Anmeldegebühren. Weitere bzw. nähere Informationen bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt! Für nähere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!!!!!

18 Mag. KALAB Belinda Handout September 2017 ACHTUNG NICHT VERGESSEN BILDUNGSFÖRDERUNGSBEITRAG für Gewerkschaftsmitglieder Im Zusammenhang mit dem Vollzeitstudium an der Pädagogischen Hochschule sowie dem damit verbundenen Abschluss mit dem akademischen Grad Bachelor of Education BEd - der Befähigung für die Ausübung des Lehramtes an Berufsschulen - möchten wir mitteilen, dass die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst den Gewerkschaftsmitgliedern für das abgelegte Studium einen Bildungsförderungsbeitrag in Höhe von EURO 180,-- gewährt. ACHTUNG! Der Anspruch für den Bildungsförderungsbeitrag besteht jedoch erst ab einjähriger Dauer der Mitgliedschaft zur Gewerkschaft.

19 KONTAKT-ADRESSEN Mag. Belinda Kalab ZA-BS-NÖ Sept ZENTRUMS-Pädagogische Hochschulen für das Vollzeitstudium: PH Wien 1100 Wien, Grenzackerstraße 18 Tel.: ; PH Linz 4020 Linz, Kaplanhofstraße 40 Tel.: ; PH Graz 8010 Graz, Hasnerplatz 12 Tel.: ; PH Innsbruck 6010 Innsbruck, Pastorstraße 7 Tel.: ; HZV HOCHSCHUL- ZULASSUNGSVERORDNUNG Mag. Belinda Kalab ZA-BS-NÖ Sept Publiziert im BGBl. am 15. Mai HZV regelt Eignung zum Bachelorstudium. Einheitlich gilt für Fachgruppe I, II, III: mind. 3 Jahre einschlägige Berufspraxis! 1

20 NÖ Kinderbetreuungsförderung Hilfe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder durch Tagesmütter/- väter, in NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen oder NÖ Horten betreuen lassen. RICHTLINIEN gültig ab Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land Niederösterreich fördert gemäß 6 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes LGBl , NÖ Familien ( 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl ) sowie Rechtsträger, wenn diese Hilfe für berufstätige Eltern bei der Kinderbetreuung anbieten und die entsprechenden Bestimmungen dieser Gesetze eingehalten werden. 1.2 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann das Land NÖ den Rechtsträgern die den berufstätigen Eltern zu Recht zuerkannten Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag rückerstatten. 1.3 Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. 1.4 Härteklausel: In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung Ausnahmeregelungen treffen: So kann etwa bei der Betreuung eines erheblich behinderten Kindes der Zuschuss zum Betreuungsbeitrag bis 50 % pro Kind und Monat erhöht werden (bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl.Nr. 376/1967, ist eine erhebliche Behinderung anzunehmen), wenn die Tagesmutter/der Tagesvater eine Ausbildung über die Betreuung behinderter Kinder erfolgreich absolviert hat oder zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen von anderen Bestimmungen dieser Richtlinien abgewichen werden. 2 Förderung der Familien 2.1 Das Land NÖ kann einer NÖ Familie für jedes von einer Tagesmutter/einem Tagesvater, in einer NÖ Tagesbetreuungseinrichtung oder in einem NÖ Hort betreute Kind einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag gewähren Die Erziehungsberechtigten müssen die Einwilligung zur Betreuung eines Kindes geben und eine Betreuungsvereinbarung schließen (Mindestinhalt: Betreuungsbeitrag, Betreuungszeit) Im Sinne dieser Richtlinien gelten als: 2.3. Ganztagsbetreuung: Betreuungszeit eines Minderjährigen vor dem Schuleintritt von 160 Stunden bzw. nach dem Schuleintritt von 80 Stunden je Monat. Bei anderen zeitlichen Verpflichtungen erfolgt eine aliquote stundenmäßige Berechnung. Randzeiten (6 bis 8 Uhr bzw. 17 bis 20 Uhr) können im Verhältnis 1 zu 1,5 bewertet werden. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Abt. Allgemeine Förderung Tel / bzw , Fax familien@noel.gv.at noe.familienpass.at Stand: 2013

21 2.4 Betreuungsbeitrag: Monatliche Aufwandsentschädigung, die die Erziehungsberechtigten für die Betreuung eines Minderjährigen leisten. Die Verpflegungskosten sind nicht Bestandteil des Betreuungsbeitrages. 2.5 Familieneinkommen: Monatliches Familiennettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder ( 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl ), einschließlich Alimente bzw. Unterhaltsvorschüsse, Pflegebeitrag, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld sowie etwaiger Einkommen eines Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin). Zur Berechnung herangezogen wird: bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß 2 Abs. 3 EStG 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer), ohne Familienbeihilfe; bei den übrigen Einkunftsarten der 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommensteuer), wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden. Die förderbaren Betreuungsstunden müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Arbeitszeit bzw. zum Arbeitseinkommen stehen. 2.6 Anerkannte Kosten Der maximal anerkannte Stundensatz beträgt 2,50 für jedes Kind unter 3 Jahren und 2,10 für jedes Kind über 3 Jahren. 2.7 Berechnung der Förderung Die Höhe der Förderung hängt vom Familieneinkommen ab. Gefördert wird jener Anteil (25%, 50% oder 75%) an den anerkannten Kosten, in dessen Bereich das Familieneinkommen (Tabelle) liegt. Einkommenstabelle (NETTO) Familie 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Förderung bis 2.000,00 bis 2.350,00 bis 2.800,00 bis 3.250,00 75% bis 2.200,00 bis 2.550,00 bis 3.000,00 bis 3.450,00 50% bis 2.400,00 bis 2.750,00 bis 3.200,00 bis 3.650,00 25% darüber 0% Alleinerzieher 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Förderung bis 1.400,00 bis 1.750,00 bis 2.200,00 bis 2.650,00 75% bis 1.600,00 bis 1.950,00 bis 2.400,00 bis 2.850,00 50% bis 1.800,00 bis 2.150,00 bis 2.600,00 bis 3.050,00 25% darüber 0% Für jedes weitere Kind einer Familie erhöht sich die Einkommensgrenze um 450,-- Zur näheren Erläuterung geben wir Ihnen folgende Beispiele:

22 ! Beispiel-1 Ehepaar mit 2 Kindern (2 Jahre und 4 Jahre) und einem Familiennettoeinkommen exkl. Familienbeihilfe von 2.300,--. Für die Betreuung beider Kinder durch eine NÖ Tagesmutter/-vater werden max. 4,60 gesamt pro Stunde anerkannt, die Förderhöhe (75% der anerkannten Kosten lt. Tabelle) beträgt in diesem Fall 3,45 pro Stunde. Beispiel-2 Alleinerzieherin mit 1 Kind (2 Jahre) und einem Familiennettoeinkommen exkl. Familienbeihilfe von 1.400,-. Für die Betreuung des Kindes in einer NÖ Tagesbetreuungseinrichtung werden max. 400,-- pro Monat anerkannt, die Förderhöhe (75% der anerkannten Kosten lt. Tabelle) beträgt in diesem Fall 300,--. 3 Antragstellung 3.1 Die Antragstellung erfolgt über die Abteilung Allgemeine Förderung des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. über die Rechtsträger. 3.2 Die Erziehungsberechtigen haben das Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, bzw. bei Betreuung eines Minderjährigen durch eine der angeführten Trägerorganisationen dieser, zur Berechnung der Förderung vorzulegen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie auch im Internet unter und unter noe.familienpass.at. 3.3 Die angeführten Rechtsträger können stellvertretend für die Erziehungsberechtigten, mit deren Einverständnis die Anträge zur Gewährung der Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag stellen und die administrative Abwicklung (Prüfung der Meldedaten, des Einkommens usw.) besorgen. Sie können NÖ Familien Zuschüsse gewähren und die gewährten Zuschüsse mit dem Land NÖ gegenverrechnen, wobei dem Rechtsträger eine Entschädigung für den Berechnungsaufwand gebührt. Darüber ist zwischen dem Land Niederösterreich und den Rechtsträgern eine Vereinbarung zu treffen. 4 Erziehungsberechtigte, die die Betreuung ihres Kindes/ihrer Kinder selbst durchführen können (weil sie z. B. nicht berufstätig sind) und dafür insbesondere Kinderbetreuungsgeld oder eine andere vergleichbare Leistung beziehen, können keinen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag erhalten. 5 Meldepflicht und Rückerstattung: 5.1 Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag gemäß Punkt 4 dem Land NÖ bzw. dem Rechtsträger schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus sind die Rechtsträger verpflichtet, sämtliche Voraussetzungsänderungen dem Land NÖ bekannt zu geben.

23 5.1.1 Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, hat dafür zu sorgen, dass vor Berechnung der Förderhöhe durch einen Rechtsträger eine Prüfmöglichkeit vereinbart wird, nach der die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Zuschüsse geprüft werden kann. Die Rechtsträger haben daher insbesondere entsprechende Nachweise zu führen und diese für die Kontrolle bereitzuhalten. 5.2 Wurde der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, ist dieser über Aufforderung dem Land NÖ unverzüglich rückzuerstatten. 6 Auszahlung der Zuschüsse 6.1 Die Zuschüsse werden monatlich auf das Konto der Eltern bzw. direkt an die Rechtsträger überwiesen. 6.2 Eine Förderung kann für länger als drei Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. Durchführende Organisationen (Stand Juli 2013): NÖ Hilfswerk Ferstlergasse St. Pölten Tel /249 Kinder, Jugend & Familie: DW 1022 bis 1029 Service Mensch GmbH NÖ Volkshilfe Grazer Straße Wr. Neustadt Tel /82200 DW 6433 od. DW 6435 Caritas der Diözese St. Pölten Schulgasse St. Pölten Tel /841 DW 660 Kath. Familienverband der Diözese St. Pölten Schreinergasse St. Pölten Tel / Verein Tagesmütter- Initiative Sonnenkinder Plankengasse 17/ Wiener Neustadt Tel. 0650/ Kids care Kastelicgasse St. Pölten Tel. 0664/ Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Tel / bzw familien@noel.gv.at noe.familienpass.at Service für unsere Familien

24 Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen in NÖ Trägerförderung für NÖ Horte und NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsrichtlinien gültig ab Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Land Niederösterreich und die Niederösterreichischen Gemeinden fördern gem. 6 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl , Betreiber von NÖ Horten und NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen, die in der Folge Einrichtungen genannt werden, wenn diese Hilfe für berufstätige Eltern bei der Kinderbetreuung anbieten und die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes und der NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3-2 und der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2-3, eingehalten werden. 1.2 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann das Land NÖ den Rechtsträgern, die den berufstätigen Eltern zu Recht zuerkannten Zuschüsse zum Betreuungsbeitrag (lt. Richtlinie NÖ Kinderbetreuungsförderung) rückerstatten; sind den Betreibern einer Einrichtung vom Land NÖ und derjenigen Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Standort der Einrichtung liegt, Zuschüsse zum Personal- und Sachaufwand, sowie zum Schulungs- und Ausbildungsaufwand und zum Aufwand für begleitende Kontrolle und Supervision zu gewähren, wenn ein Bedarf im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes vorliegt. 1.3 Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. 1.4 Die Betreiber der Einrichtung sind verpflichtet, die Fördermittel diesen Richtlinien entsprechend zu verwenden, auf eine entsprechende Gruppenauslastung zu achten und kostendeckende Betreuungsbeiträge einzuheben. 2 Zuschuss zum Personal- und Sachaufwand (PSZ) 2.1 Vom Land Niederösterreich erhalten die Betreiber einer Einrichtung bei Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des Gesetzes für jede bewilligte Gruppe eine pauschale Personalkostenförderung, die für eine Tagesbetreuungsgruppe EUR ,-- bzw. EUR ,-- (bei Gruppen mit bis zu 7 Kindern) und für eine Hortgruppe EUR 7.473,-- pro Jahr beträgt. Die konkreten Wochen- und Jahresöffnungszeiten werden dabei berücksichtigt. Die genannte Fördersumme wird gewährt, wenn ein entsprechender Förderbedarf besteht und folgende Öffnungszeiten eingehalten werden: Bei Tagesbetreuungsgruppen Stunden im Jahr (45 Wochenstunden während 47 Wochen pro Jahr) Bei Hortgruppen Stunden im Jahr (30 Wochenstunden während 44 Wochen pro Jahr) Bei tatsächlichen Öffnungszeiten über bzw. unter der genannten Stundenanzahl erhöht bzw. reduziert sich die Förderung entsprechend (aliquot) siehe untenstehende Tabelle. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Abt. Allgemeine Förderung F3 Tel / bzw , Fax familienreferat@noel.gv.at noe.familienpass.at Stand: 2015

25 Eine Integrationsgruppe, in der gemäß 5 Abs. 3 und 4 der NÖ Hortverordnung auch Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, kann zusätzliche Fördermittel erhalten. 2.2 Von der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Standort der Einrichtung liegt, erhalten die Betreiber der Einrichtung bei Vorliegen eines Bedarfes im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes für jede bewilligte Gruppe eine pauschale Personalkostenförderung im Ausmaß von 50 Prozent der gewährten Landesförderung. Darüber hinaus gewährt die Standortgemeinde eine Infrastrukturkostenpauschale in Höhe von EUR 7.875,-- pro Gruppe und Jahr bzw. EUR 5.827,50 für eine Tagesbetreuungsgruppe bis 7 Kinder, sofern die Räumlichkeiten nicht durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden oder der Rechnungs - abschluss des Vorjahres (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) der Einrichtung einen entsprechenden Überschuss aufweist. Es ist den Standortgemeinden freigestellt, mit umliegenden Gemeinden eine Kooperationsvereinbarung bezüglich der Kosten zu treffen, bzw. von den Hauptwohnsitzgemeinden der betreuten Kinder anteilige Zuschüsse einzuheben. Privatrechtliche Beziehungen zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden etc. und den Trägern bleiben von dieser Richtlinie unberührt. 3 Antragstellung und Auszahlung der Zuschüsse 3.1 Die Antragstellung erfolgt durch den Betreiber der Einrichtung. Entsprechende Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung F3 erhältlich bzw. unter bzw. abrufbar. 3.2 Bei Antragstellung von Einrichtungen, die nach dem 1. Jänner 2014 bewilligt wurden, ist dem Amt der NÖ Landesregierung eine positive Bedarfsfeststellung und Förderzusage von Seiten der Standortgemeinde vorzulegen. 3.3 Die Zuschüsse werden halbjährlich auf ein vom Betreiber der Einrichtung bekanntzugebendes Konto überwiesen. 3.4 Eine Förderung kann für länger als sechs Monate zurückliegende Zeiträume (vom Zeitpunkt der Antragstellung gerechnet) nicht mehr bewilligt werden. 3.5 Die Gemeindezuschüsse werden direkt durch den Betreiber der Einrichtung mit der Standortgemeinde verrechnet, wobei die Höhe der pauschalierten Personalkostenförderung durch das Land NÖ ermittelt und bekannt gegeben wird. 4 Kontrolle und Rückerstattung 4.1 Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung hat dafür zu sorgen, dass vor Gewährung einer Förderung eine Prüfmöglichkeit vereinbart wird, nach der die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Zuschüsse geprüft werden kann. Die Betreiber der Einrichtung haben daher insbesondere entsprechende Nachweise zu führen und diese für die Kontrolle bereitzuhalten. 4.2 Die Betreiber der Einrichtung sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, schriftlich anzuzeigen. 4.3 Wurden Zuschüsse ungerechtfertigt bezogen, sind diese über Aufforderung durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung F3, vom Betreiber der Einrichtung unverzüglich rückzuerstatten.

26 Berechnung des Zuschusses zum Personal- und Sachaufwand (PSZ) Personalkostenförderung pro Gruppe pro geöffneter Stunde in EURO TBE bis 7 Kinder TBE bis 15 Kinder Hort Landesanteil 4,98 8,36 5,66 Gemeindeanteil 2,49 4,18 2,83 Personalkostenförderung pro Stunde gesamt 7,47 12,54 8,49 Durchschnittliche Jahres- Öffnungszeiten in Stunden Personalkostenförderung pro Gruppe pro Jahr in EURO * TBE bis 7 Kinder TBE bis 15 Kinder Hort Landesanteil (gerundet) , , ,00 Gemeindeanteil (gerundet) 5.266, , ,50 Personalkostenförderung pro Jahr gesamt , , ,50 Infrastrukturkostenpauschale pro Gruppe pro Jahr in EURO ** TBE bis 7 Kinder TBE bis 15 Kinder Hort Pauschale (Gemeinde) 5.827, , ,00 Zuschuss zum Personal- u. Sachaufwand / Gruppe / Jahr in EURO TBE bis 7 Kinder TBE bis 15 Kinder Hort Fördersumme , , ,50 *) Bei tatsächlichen Öffnungszeiten über bzw. unter der genannten Stundenanzahl erhöht bzw. reduziert sich die Förderung entsprechend (aliquot). **) Falls die Räumlichkeiten durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden oder der Rechnungsabschluss des Vorjahres (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) der Einrichtung einen entsprechenden Überschuss aufweist, besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung der Infrastrukturkostenpauschale durch die Gemeinde. Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Amt der NÖ Landesregierung Abt. Allgemeine Förderung-F3 Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Tel / bzw familienreferat@noel.gv.at noe.familienpass.at

27 1. Allgemeines NÖ Pendlerhilfe - Richtlinien gültig für Anträge ab F3-ANF-2082/ Das Land Niederösterreich leistet an Pendlerinnen und Pendler zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort eine NÖ Pendlerhilfe Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe besteht nicht Diese Richtlinien sind für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe ab dem Förderungszeitraum 2016 anzuwenden und ersetzen die bisher geltenden Richtlinien. 2. Wer kann die NÖ Pendlerhilfe beantragen? Eine NÖ Pendlerhilfe kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich beantragt werden. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Pendlerinnen und Pendlern im Sinne dieser Richtlinien kann eine Beihilfe für den Förderungszeitraum (= Kalenderjahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird) nur gewährt werden, wenn 3.1. die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate des Förderungszeitraumes regelmäßig direkt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte erfolgte und 3.2. hierbei die maßgebliche einfache Entfernung gemäß Punkt 4. dieser Richtlinien zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 40 Kilometer beträgt; 3.3. zum Zeitpunkt des Ansuchens und während der Kalendermonate des Förderungszeitraumes der Wohnsitz, aus dem gependelt wurde, in Niederösterreich war; 3.4. im Förderungszeitraum die Einkommenshöchstgrenzen gemäß Punkt 5. dieser Richtlinien nicht überschritten wurden; 3.5. durch das Pendeln finanzielle Aufwendungen entstehen, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu tragen hat. 4. Welche Entfernung ist für die NÖ Pendlerhilfe maßgeblich? 4.1. Für die Ermittlung der NÖ Pendlerhilfe ist die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte maßgeblich Bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen ist für die Berechnung der NÖ Pendlerhilfe der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich Für die Ermittlung der maßgeblichen Entfernung wird eine für die Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung angepasste Version des Routenplaners anachb verwendet.

28 5. Welche Einkommensgrenzen gelten für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe? 5.1. Im Sinne dieser Richtlinien gilt als monatliches Bruttoeinkommen: bei nicht selbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers / der jeweiligen Arbeitgeberin ersichtlichen Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 geteilt durch 14. Nicht zum Einkommen zählen Familienbeihilfe und Pflegegeld. Für die übrigen Einkommensarten ist 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 i. d. g. F. maßgeblich, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführender Land- und Forstwirte 4,16 % des betriebswirtschaftlichen Einheitswertes monatlich herangezogen werden Das monatliche Gesamtfamilieneinkommen darf die festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Siehe dazu die nachstehende Tabelle: Einpersonenhaushalt 1.660,- Alleinerziehende Elternteile mit einem 3.320,- Kind Ehepaar oder Lebensgemeinschaft ohne 3.320,- Kinder Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit 4.120,- einem Kind Für jedes weitere Kind 800, Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten solche, die im Förderungszeitraum im gemeinsamen Haushalt lebten und für die der Antragstellerin oder deren Ehepartner bzw. Lebensgefährten / dem Antragsteller oder dessen Ehepartnerin bzw. Lebensgefährtin, Familienbeihilfe gewährt wurde. 6. Wie wird die Höhe der NÖ Pendlerhilfe berechnet? 6.1. Die Höhe der NÖ Pendlerhilfe ist abhängig von der einfachen Entfernung gemäß Punkt 4. dieser Richtlinien und beträgt im Förderungszeitraum jeweils für Hin- und Rückfahrt einmalig 4,- pro Tageskilometer ÖKO-Bonus Die berechnete Höhe der NÖ Pendlerhilfe erhöht sich um 20 %, wenn durch die Vorlage einer personenbezogenen Jahreskarte nachgewiesen wird, dass zum Pendeln öffentliche Verkehrsmittel benutzt wurden Förderungshöchstgrenze Die höchstmögliche Höhe der NÖ Pendlerhilfe beträgt pro Jahr 1.000,- bzw. bei Zuerkennung des ÖKO-Bonus 1.200, Die NÖ Pendlerhilfe wird anteilig nach Kalendermonaten berechnet. Zeiten einer Arbeitsunterbrechung (z. B. Krankenstand, Weiterbildungskurse oder Karenzurlaub), die durchgehend länger als einen Monat dauert, gelten nicht als Pendelzeiten und vermindern anteilig die Höhe der NÖ Pendlerhilfe. Erholungsurlaub unterbricht die Pendelzeit nicht Bloße Wochenendfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (z.b. WochenpendlerInnen) sowie Teilzeitarbeit vermindern entsprechend der nachstehenden Tabelle anteilig die Höhe der NÖ Pendlerhilfe:

29 Prozentueller Anteil der Anzahl der Fahrten* pro Woche NÖ Pendlerhilfe 1 20 % 2 40 % 3 60 % 4 80 % 5 bis % * Hin- und Rückfahrt = 1 Fahrt 6.6. NÖ Pendlerausgleichsbetrag Wenn im Förderungszeitraum 2013 die Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 3.1., 3.3.,3.4. und 3.5. dieser Richtlinien für alle Kalendermonate des Förderungszeitraumes erfüllt werden und die maßgebliche einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mindestens 25 km und weniger als 40 km beträgt, kann Pendlerinnen und Pendlern zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung einmalig ein Betrag in der Höhe von 160,- gewährt werden. In den nachfolgenden Förderungszeiträumen kann der NÖ Pendlerausgleichsbetrag unter der Voraussetzung eines Beschlusses der NÖ Landesregierung gewährt werden Dienstgeberzuschuss Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Förderungszeitraum vom Dienstgeber einen Zuschuss zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort (z. B. Fahrtkostenzuschuss, Wegegeld) erhält, und dieser niedriger als die berechnete Höhe der NÖ Pendlerhilfe ist, kann nur der Differenzbetrag als NÖ Pendlerhilfe gewährt werden Berechnungsbeispiele: bei 5 Fahrten* pro Woche ohne ÖKO-Bonus mit ÖKO-Bonus einfache Entfernung 40 km 320,- 384,- einfache Entfernung 65 km 520,- 624,- einfache Entfernung 100 km 800,- 960,- einfache Entfernung 130 km 1.000, ,- * Hin- und Rückfahrt = 1 Fahrt 7. Welche Formulare sind für das Ansuchen erforderlich? 7.1. Für das Ansuchen sind ausnahmslos die für den jeweiligen Förderungszeitraum geltenden Formulare (Antrag, Dienstgeberbestätigung) zu verwenden, welche auf der Homepage des Landes Niederösterreich unter der Adresse erhältlich sind Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung der NÖ Pendlerhilfe (z.b. Jahreslohnzettel, Einkommenssteuerbescheid, Bestätigung der Gemeinde über den Hauptwohnsitz, Familienbeihilfebescheid) sind dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, auf Verlangen insbesondere im Rahmen von stichprobenweisen Prüfungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen vorzulegen.

30 8. Gewährung und Auszahlung der NÖ Pendlerhilfe 8.1. Bei Zutreffen der Voraussetzungen dieser Richtlinien wird die NÖ Pendlerhilfe im Nachhinein für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt Ansuchen auf Gewährung der NÖ Pendlerhilfe bestehend aus Antragsformular und Dienstgeberbestätigung sind für den jeweiligen Förderungszeitraum (= Kalenderjahr, für das die NÖ Pendlerhilfe beantragt wird) im folgenden Kalenderjahr beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, bis spätestens 31. Oktober per Post oder elektronisch einzureichen Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Ansuchen bekannt zu geben ist. 9. Verpflichtung Von der Pendlerin/dem Pendler ist im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass a. diese Richtlinien anerkannt werden; b. die Angaben im Ansuchen richtig sind und zur Kenntnis genommen wird, dass wissentlich unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können; c. NÖ Pendlerhilfen, die auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurden, unverzüglich an das Land Niederösterreich zurückzuzahlen sind; d. der automatisationsunterstützten Verarbeitung von Daten und dem automatisationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i. d. g. F., zugestimmt wird, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung und der Kontrolle der NÖ Pendlerhilfe beschränkt bleibt. 10. Härteklausel In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen von den Richtlinien zulässig. 11. Geltung Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Förderungszeitraums 2018 und treten danach automatisch außer Kraft. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Allgemeine Förderung und Stiftungsverwaltung 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Telefax (02742) 9005/ pendlerhilfe@noel.gv.at Internet

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