Informationen über die Unterhaltssicherung der Wehrpflichtigen und ihrer Familienangehörigen

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1 - 1 - Informationen über die Unterhaltssicherung der Wehrpflichtigen und ihrer Familienangehörigen Die Einberufung steht an - und eine Menge Fragen. Wer zahlt nun die Miete für die Wohnung, den Unterhalt für die Familie, den Kredit für das Auto? Antworten auf diese und ähnliche Fragen finden Sie hier. Gerne können Sie aber auch Kontakt mit Ihrer Kreisverwaltung aufnehmen: Tel / sozialamt@landkreis-osterholz.de Ohne Antrag kein Geld Antragstellung Auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben der einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen einen Rechtsanspruch. Der aber muss durch einen Antrag geltend gemacht werden, damit die Behörde weiß, an wen sie was wann zahlen soll. Wer kann den Antrag stellen? Antragsberechtigt ist in jedem Falle der Wehrpflichtige. Leistet der Wehrpflichtige Grundwehr- oder Zivildienst, können auch seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Leistungen selbst beantragen. Was ist beim Antrag zu beachten? Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung des Anspruchs genügt sofern man nicht selbst bei der Behörde vorsprechen will ein einfaches, formloses Schreiben, etwa so: Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem USG für mich/meine Familie. Das Geld wird für folgende Aufwendungen benötigt:... Die Behörde wird dann die notwendigen Vordrucke zusenden. Wichtig ist: - dass dem Antrag die Durchschrift des Einberufungsbescheids beigefügt wird; - dass der Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheids gestellt wird, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto ist; - dass auf keinen Fall die Antragsfrist versäumt wird; 3 Monate nach Beendigung des Wehrdienstes sind die Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, erloschen. Wohin mit dem Antrag? Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. An diese Stelle muss der Antrag gerichtet werden und diese Stelle gibt auch Auskünfte im Einzelfall.

2 - 2 - Unterhaltssicherung während des Grundwehrdienstes Für wen kommen Leistungen in Betracht? Für den Wehrpflichtigen und für seine Angehörigen, z.b. seine Ehefrau Kinder Eltern. Was erhält die Ehefrau? Monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 60 v.h. des Nettoeinkommens ihres Ehemannes. Bei besonders hohen Einkommen gibt es allerdings eine Höchstgrenze. - Hatte der Ehemann vor dem Wehr- oder Zivildienst kein oder ein zu geringes Einkommen (z.b. als Schüler oder Student): monatlicher Mindestunterhalt, der in jedem Fall den notwendigen Lebensunterhalt deckt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn die Ehefrau im gemeinsamen Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt. - Weihnachtsgeld im Dezember, wenn der Ehemann spätestens seit Oktober Grundwehr- oder Zivildienst Leistender ist. - Eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen Krankenversicherung zustände. - Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen. - Überbrückungsgeld für den ersten Monat nach dem Wehr- oder Zivildienst ihres Ehemannes. Was erhalten die Kinder? Unterschiedliche Leistungen je nach der Art der Unterhaltsverpflichtung des einberufenen Vaters. Das eheliche Kind erhält: - Monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 12 v.h. des Nettoeinkommens seines Vaters. Es gibt hier allerdings eine Höchstgrenze. - Hatte der Vater vor dem Wehr- oder Zivildienst kein oder ein zu geringes Einkommen (z.b. als Schüler oder Student): einen monatlichen Mindestunterhalt. - Eine einmalige Beihilfe für eine Babyausstattung, wenn das Kind während des Wehr- oder Zivildienstes seines Vaters geboren wird. - Weihnachtsgeld im Dezember, wenn der Vater spätestens seit Oktober Wehr- oder Zivildienst leistet. - Eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen Krankenversicherung zustände. - Überbrückungsgeld für den ersten Monat nach dem Wehr- oder Zivildienst seines Vaters.

3 - 3 - Das nichteheliche Kind erhält: - Monatlichen Unterhalt, zu dem der einberufene Vater gesetzlich verpflichtet ist. - Eine einmalige Beihilfe für eine Babyausstattung, wenn das Kind während des Grundwehroder Zivildienstes seines Vaters geboren wird. Wie werden Eltern berücksichtigt? Auch Eltern können während des Grundwehr- oder Zivildienstes ihres Sohnes Unterhalt beantragen. Voraussetzung ist, dass ihr eigenes Einkommen für ihren Lebensbedarf nicht ausreicht. Ist dies der Fall, erhalten sie grundsätzlich die Leistungen, zu denen der Wehrpflichtige ihnen gegenüber verpflichtet ist. Wie werden Geschwister behandelt? Geschwister sind nach bürgerlichem Recht nicht verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sie können aber in besonderen Fällen Leistungen nach dem USG beanspruchen. Beispiel: Der Wehrpflichtige hatte seinen bedürftigen Bruder vor dem Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten. Was erhält der Grundwehrdienst oder Zivildienst Leistende selbst? Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Leistende erhalten Sold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung sowie unentgeltliche ärztliche Versorgung nach dem Wehrsold- bzw. Zivildienstgesetz. Für Aufwendungen zum Lebensbedarf, die darüber hinausgehen, können sie folgende zusätzliche Leistungen nach dem USG erhalten: Mietwohnung Einem unverheirateten Wehrpflichtigen wird Mietbeihilfe gewährt, wenn er für sich eine Wohnung gemietet hat und alleinstehend ist: v.h. der tatsächlichen Miete bis zu einer Höchstgrenze werden erstattet, wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mindestens 6 Monate besteht. Die allgemeine Höchstgrenze kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. - Ist der Wehrpflichtige bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes noch nicht 6 Monate Mieter der Wohnung, erhält er bis zu einer Höchstgrenze nur 70 v.h. der Miete. Er kann allerdings in Ausnahmefällen 100 v.h. der Miete (bis zur Höchstgrenze) erhalten. Das ist z.b. dann möglich, wenn er kurz vor Dienstbeginn gezwungen war, eine eigene Wohnung zu mieten. Für Wohnungen, die nach Dienstbeginn gemietet werden, gibt es Mietbeihilfe nur bei dringendem Bedarf. - Für ledige Wehrpflichtige, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, gibt es keine Mietbeihilfe nach dem USG. Durch den Wegfall des Einkommens des Wehrpflichtigen könnte für die Eltern möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz entstehen. - Verheiratete Wehrpflichtige mit eigener Wohnung erhalten ebenfalls keine gesonderte Mietbeihilfe nach dem USG. In den laufenden Unterhaltsleistungen, die die Ehefrau erhält, ist ein angemessener Teil zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten. Und wenn dies nicht ausreicht? Dann sollte sich die Familie an die Wohngeldstelle wenden. Vielleicht gibt es ja auch noch Wohngeld.

4 - 4 - Eigenheim Zu den Aufwendungen für den Bau oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die der Wehrpflichtige selbst bewohnt, werden Zuschüsse gewährt. Aufwendungen sind die auch während des Wehr- oder Zivildienstes zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen für aufgenommene Baudarlehen (z.b. für Hypotheken). Die monatliche Höchstgrenze der Unterhaltssicherungsleistung beträgt 45 v.h. des durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommens vor dem Wehr- oder Zivildienst. Voraussetzung des Eigenheim-Zuschusses ist, dass der Abschluss des notariellen Kaufvertrages bei Wehr- oder Zivildienstbeginn mindestens sechs Monate zurückliegt. Privater Krankenversicherungsschutz Da der Wehrpflichtige während des Wehr- oder Zivildienstes unentgeltlich truppenärztlich versorgt wird, braucht er keinen privaten Krankenversicherungsschutz. Seine private Krankenversicherung sollte er deshalb aber nicht kündigen, sondern in ein ruhendes Vertragsverhältnis umwandeln lassen. Die dafür notwendigen Ruhensbeiträge werden nach dem USG erstattet. Schadensversicherungen Versicherungen sind heutzutage unentbehrlich. Deshalb werden z.b. die Beiträge für eine Unfall-, Rechtsschutz-, Diebstahl- und Haftpflichtversicherung erstattet, soweit diese Beträge 6 v.h. des bisherigen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abschluss des Vertrags bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mindestens sechs Monate zurückliegt. Ausgenommen sind allerdings alle Versicherungen, die mit dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Insofern wird z.b. bei der Kombination einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung nur der Beitragsanteil für den allgemeinen Rechtsschutz erstattet. Für Lebensversicherungen und Unfallprämien-Rückgewährversicherungen gibt es keine Leistungen nach dem USG. Die Beiträge für Lebensversicherungen können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz erstattet werden. Anträge dafür sind bei der Wehrbereichsverwaltung bzw. dem Bundesamt für Zivildienst zu stellen. Hier geht es um die Kraftfahrzeugkosten Die Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug (Benzin, Steuer und Versicherung, Reparaturen) können nach dem USG nicht erstattet werden. Der Wehrpflichtige kann aber sein Kraftfahrzeug abmelden und erhält für die Zeit seines Wehr- oder Zivildienstes die Miete für eine Garage ersetzt. Was geschieht mit Schulden? Wehrpflichtige, die vor ihrer Einberufung Darlehensverbindlichkeiten eingegangen sind, kann die Verpflichtung, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, nicht abgenommen werden. Läßt der Wehrpflichtige jedoch die während des Wehr- oder Zivildienstes fällig werdenden Raten stunden, können anteilig Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Bund übernommen werden.

5 Leistungen für Selbständige Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung ihrer Erwerbsgrundlage eine Wirtschaftsbeihilfe. Die Hilfe besteht regelmäßig darin, dass dem Wehrpflichtigen die Kosten für seinen Vertreter erstattet werden, soweit sie aus dem während des Grundwehr- oder Zivildienstes erwirtschafteten Gewinn nicht gedeckt werden können. Läßt der Wehrpflichtige seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit für die Dauer des Wehroder Zivildienstes ruhen, so werden ihm die Miete für seine Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind, um den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit nach dem Wehr- oder Zivildienst wieder fortführen zu können. Leistungen für Sanitätsoffiziere Für Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst als Stabsarzt oder Stabsapotheker leisten, gilt eine besondere Regelung. Hierüber informiert ausführlich das Merkblatt Laufbahn der Sanitätsoffiziere, das beim Kreiswehrersatzamt (Wehrdienstberater) erhältlich ist. Sozialdienst in der Bundeswehr Innerhalb der ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden die Wehrpflichtigen durch den Sozialberater der Bundeswehr über die Leistungen nach dem USG eingehend unterrichtet. Auf Wunsch werden auch Einzelberatungen durchgeführt. Unterhaltssicherung während einer Wehrübung Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft Arbeitnehmern wird der infolge der Wehrübung entfallende Arbeitslohn ersetzt. Es gibt hier allerdings Höchstgrenzen. Um den Verdienstausfall geltend zu machen, braucht sich der Wehrübende lediglich den Lohnausfall vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen und diese Bescheinigung zur Erstattung bei der Unterhaltssicherungsbehörde, dem Landkreis Osterholz, einzureichen. Selbständige Sie können den Betrieb durch einen Vertreter fortführen lassen. Zu diesem Zweck werden ihnen die angemessenen Vertreterkosten (Bruttoarbeitslohn zuzüglich Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung) bis zu einer Höchstgrenze von 307 pro Wehrdiensttag erstattet. Muss der Selbständige seinen Betrieb oder seine Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, ruhen lassen, erhält er für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung, die sich nach seinen bisherigen Einkünften richtet. Die Höchstgrenze der Entschädigung beträgt je Wehrdiensttag 307,-. Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes können daneben erstattet werden. Studenten Das USG sieht eine Mindestleistung vor. Sie ist so bemessen, dass sie zusammen mit dem Wehrsold in etwa dem Nettogehalt eines Soldaten auf Zeit gleichen Dienstgrades entspricht. Diese Mindestleistung wird insbesondere Wehrübenden gewährt, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und deshalb infolge der Wehrübung keinen Verdienstausfall geltend machen können. Sie kann aber auch denjenigen gewährt werden, deren Verdienstausfall sehr gering ist.

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