INHALTSVERZEICHNIS ABI. 12/14 Wiesbaden, den 15. Dezember 2014

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1 INHALTSVERZEICHNIS ABI. 12/14 Wiesbaden, den 15. Dezember 2014 AMTLICHER TEIL RECHTSVORSCHRIFTEN Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Hessischen Schulgesetzes VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eine Brandes und bei sonstigen Gefahren Richtlinie zur Führung von Girokonten durch die öffentlichen Schulen (Schulgirokonten) Information von Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schülern über die Datenverarbeitung in der Schule NICHTAMTLICHER TEIL BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES HESS. KULTUSMINISTERIUMS Deutsch-französischer Grundschullehreraustausch : Grenzen überwinden. Ein Zeitzeugenprojekt der Hessischen Landesregierung für Schulen der Sekundarstufe I und II wie für die Beruflichen Schulen Grenzenlos: Ein crossmediales Medienprojekt des Hessischen Rundfunks zu 25 Jahren Deutsche Einheit Bildung im hr fernsehen: Wissen und mehr Hessischer Rundfunk: Radiosendungen für die Schule SCHÜLERWETTBEWERBE NACHDRUCKE VON SCHULBEZOGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUS DEM GVBl. U. A. VERKÜNDUNGSBLÄTTERN BESCHLÜSSE DER KMK STELLENAUSSCHREIBUNGEN a) im Internet b) für das schulbezogene Einstellungsverfahren c) für die pädagogische Ausbildung im Vorbereitungsdienst der Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter für arbeitstechnische Fächer d) für den Auslandsschuldienst e) für pädagogische Mitarbeiter/-innen VERANSTALTUNGEN UND HINWEISE SchulKinoWochen Hessen vom 9. bis 20. März Thema: Alkohol: Film- und Arbeitsmaterial für Schule und Jugendarbeit BUCHBESPRECHUNGEN So kann Schul- und Unterrichtsentwicklung gelingen! Beilagenhinweis: Diese Ausgabe beinhaltet eine Beilage der Neuen Hess. Beamtensterbekasse, Darmstadt. NEUERSCHEINUNGEN Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums Herausgeber: Hessisches Kultusministerium, Luisenplatz 10, Wiesbaden, Telefon (06 11) 36 80, Telefax (06 11) Verantwortlich für den Inhalt: Ministerialrat Udo Giegerich, Redaktion: Waltraud Janssen. Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH Unter dem Schöneberg 1, Melsungen Telefon: (05661) Telefax: (05661) info@bernecker.de Internet: Vertreten durch die Geschäftsführung: Conrad Fischer, Unter dem Schöneberg 1, Melsungen. Zugleich auch ladungsfähige Anschrift für alle im Impressum genannten Verantwortlichen. Druck: Bernecker MediaWare AG, Unter dem Schöneberg 1, Melsungen Vertreten durch den Vorstand: Conrad Fischer, Unter dem Schöneberg 1, Melsungen Verlagsleitung: Conrad Fischer Anzeigenleitung: Karin Küpper, karin.kuepper@bernecker.de Abonnentenverwaltung/Vertrieb (Print-Version) Telefon: (056 61) , Telefax: ( ) aboverwaltung@bernecker.de Abonnentenverwaltung (Online-Version) sigrid.goette-barkhoff@bernecker.de Telefon ( ) , Telefax ( ) Jahresbezugspreis: 34,50 EUR (einschl. MwSt.) und Versandkosten. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 64 Seiten 4,00 EUR. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,20 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zu züg lich Porto u. Verpackung. Erscheinungsweise monatlich, zur Monatsmitte. Bestellungen für Abonnements und Einzelhefte nur an den Verlag. Das Abonnement verlängert sich auto matisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht 6 Wochen vor Ablauf durch Einschreiben gekündigt wird. Zuschriften und Rezensionsexemplare an die Redaktion. Für unaufgefordert eingesandte Rezensionsexemplare besteht keine Verpflichtung zur Rezension oder Anspruch auf Rücksendung.

2 766 ABl. 12/14 AMTLICHER TEIL RECHTSVORSCHRIFTEN Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Hessischen Schulgesetzes Vom 19. November 2014 Gült. Verz. Nr. 721 Aufgrund des 15a Abs. 3, des 15b Abs. 2 und des 86 Abs. 6 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 134), wird verordnet: 10 Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge 11 Eignung der externen Kräfte nach 15b des Schulgesetzes 12 Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach 15b des Schulgesetzes DRITTER TEIL Schlussvorschriften 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anlagen INHALTSÜBERSICHT ERSTER TEIL Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach 15a des Schulgesetzes 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit 2 Auswahl externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes 3 Eignung externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes 4 Einsatz externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes 5 Rechte und Pflichten externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes 6 Vergütung 7 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach 15a des Schulgesetzes ZWEITER TEIL Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Schulgesetzes 9 Anbieter von Personaldienstleistungen nach 15b des Schulgesetzes ERSTER TEIL Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit nach 15a des Schulgesetzes 1 Maßnahmen der Schule zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit (1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können im Rahmen der dazu zugewiesenen Haushaltsmittel für den einzelnen Vertretungsfall für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen auch Kräfte, die nicht der Schule angehören (externe Kräfte), beschäftigt werden. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus 17 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes eine abweichende Schulzeit ergibt. (3) Schulen können bis zu zwei Unterrichtstage je Schuljahr aufgrund besonderer Veranstaltungen als Studientag durchführen. Dieser dient dem selbstständigen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler. An diesen Tagen endet der Unterricht früher oder entfällt ganz; ein Betreuungsangebot durch die Schule ist sicherzustellen. Die Durchführung des Studientags bedarf eines Beschlusses der Gesamtkonferenz nach vorheriger Anhörung des Schulelternbeirats. Die Schulkonferenz und die untere Schulaufsichtsbehörde sind zu informieren.

3 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften Auswahl externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll Bewerberinnen und Bewerber für eine Tätigkeit als externe Kraft im Rahmen der Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit auch durch eigene Initiative gewinnen, insbesondere durch Aushänge an geeigneten Orten wie Schulen, Universitäten und Studienseminaren, Verteilen von entsprechendem Informationsmaterial, Anzeigen in regionalen Zeitungen und Informationen auf der schuleigenen Internetseite. (2) Bewerberinnen und Bewerber richten eine formlose schriftliche Bewerbung an die Schule, an der sie eingesetzt werden wollen. (3) Die Auswahl nach Abs. 4 und die Entscheidung über die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern als externe Kräfte nach 3 und deren Einsatz nach 4 obliegen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Anforderungen an die Eignung als externe Kräfte nach 3 erfüllen. Dazu fordert sie oder er oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Schulleitung von der Bewerberin oder dem Bewerber den ausgefüllten Personalbogen nach Anlage 3, ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des 30a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 sowie gegebenenfalls ergänzende Unterlagen an und überprüft im persönlichen Gespräch die Eignung als externe Kraft. Zwischen der ausgewählten externen Kraft und dem Land Hessen wird eine Rahmenvereinbarung nach Anlage 1 abgeschlossen. (5) Vor Abschluss der Rahmenvereinbarung ist einmalig eine Personalratsbeteiligung nach den Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die Beteiligung der Frauenbeauftragten nach den Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes sowie erforderlichenfalls die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) durchzuführen. (6) Mit einer Kraft, die bereits als Vertretungslehrkraft befristet an derselben Schule beschäftigt ist, darf keine Rahmenvereinbarung nach Anlage 1 abgeschlossen werden. 3 Eignung externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes (1) Bewerberinnen und Bewerber müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für die Durchführung unterrichtsergänzender Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten nach 5 Abs. 1 notwendige Fachkompetenz verfügen. (2) Voraussetzung für die Eignung ist ferner die Gewähr, dass die Bewerberin oder der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern die politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität wahrt. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch das Land Hessen wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, sind nicht geeignet. 4 Einsatz externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes (1) Soll eine externe Kraft zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit beschäftigt werden, so ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 2 mit der externen Kraft abzuschließen. Mit einer Kraft, die bereits als Vertretungslehrkraft befristet an derselben Schule beschäftigt ist, darf kein befristeter Arbeitsvertrag nach Anlage 2 abgeschlossen werden. (2) Ein Einsatz im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich ist nur zulässig, wenn die externe Kraft die entsprechenden fachlichen Qualifikationen nach 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl S. 2), geändert durch Verordnung vom 22. September 2014 (ABl. S. 682) aufweist. Experimente dürfen nur durchgeführt werden, wenn die externe Kraft über die Sicherheitsanforderungen informiert wurde und die fachlichen Qualifikationen vorliegen. Über die Information ist ein Aktenvermerk zu fertigen. (3) Für im Rahmen des Sportunterrichts zu erbringende unterrichtsergänzende Maßnahmen dürfen externe Kräfte, die nicht fachkundig nach 21 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung sind, nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Übungsleiterlizenz des Landessportbundes (C-Lizenz oder höher) sind. Diejenigen, die im Besitz einer spezifischen Trainerlizenz eines Sportfachverbandes sind (C-Lizenz oder höher), dürfen nur in dieser Sportart eingesetzt werden. Für die Aufsicht im Schulsport sind die Grundsätze sowie besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln nach 17 und 18 der Aufsichtsverordnung zu beachten. Werden Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgeübt, insbesondere Klettern, Trampolinturnen, Wassersport, Skifahren oder Snowboarden, ist ein sportartspezifischer Qualifikationsnachweis nach 21 Abs. 3 der Aufsichtsverordnung erforderlich. (4) Für im Rahmen des Religionsunterrichts zu erbringende Tätigkeiten dürfen externe Kräfte nur dann eingesetzt werden, wenn ihnen durch die jeweilige Kirche

4 768 Rechtsvorschriften ABl. 12/14 oder Religionsgemeinschaft die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt wurde. 5 Rechte und Pflichten externer Kräfte nach 15a des Schulgesetzes (1) Externe Kräfte können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. Ihre Tätigkeit erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Im Rahmen ihrer Tätigkeit obliegt ihnen die Aufsichtspflicht über die anwesenden Schülerinnen und Schüler; sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach 82 Abs. 1 des Schulgesetzes berechtigt. (2) Externe Kräfte dürfen keine zu bewertenden schriftlichen Arbeiten (Klassen- und Kursarbeiten sowie Lernkontrollen) anfertigen lassen und nehmen auch darüber hinaus keine Leistungsbewertungen nach 73 des Schulgesetzes vor. Sie wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach 75 des Schulgesetzes mit. An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. 6 Vergütung (1) Die Vergütung der externen Kraft beträgt je Unterrichtsstunde, in der sie für Tätigkeiten nach 5 Abs. 1 eingesetzt wird, einschließlich der Vor- und Nachbereitung: 1. für Personen ohne Befähigung für ein Lehramt, aber mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule im Sinne des 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), mit Abschluss einer Fachhochschule oder abgeschlossener Berufsausbildung, oder Studierende für ein Lehramt, die bereits ein Praktikum im Rahmen der schulpraktischen Studien nach 15 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 450), abgeschlossen haben, 20,00, 2. für Personen mit der Befähigung für ein Lehramt 26,00 3. für Personen, auf die die Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 nicht zutreffen 15,00. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Voraussetzungen nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3. Die sich daraus ergebende Vergütung ist von ihr oder ihm in der Rahmenvereinbarung nach Anlage 1 unter Punkt 4 einzutragen. 7 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis kann nach 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die externe Kraft gegen den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ( 2 des Schulgesetzes) verstößt. (2) Über die Kündigung nach Abs. 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach vorheriger Anhörung der externen Kraft sowie des Personalrats nach 78 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. 8 Externe Anbieter von Personaldienstleistungen nach 15a des Schulgesetzes (1) Anbieter von Personaldienstleistungen können im Rahmen der Maßnahmen nach 1 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt dabei im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Mittel mit dem Anbieter einen Vertrag über Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung. Der Vertrag ist vor Abschluss der unteren Schulaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung vorzulegen. (2) Im Fall der Personalvermittlung wird mit der zu vermittelnden Person bei Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ein Rahmenvertrag nach Anlage 1 abgeschlossen. Dabei erfolgen Auswahl und Einsatz der vermittelten Person entsprechend 2 Abs. 4 sowie 3 bis 7. (3) Bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten 2, 4 Abs. 1 sowie die 6 und 7 nicht; 9 Abs. 2, 10 und 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. ZWEITER TEIL Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Schulgesetzes 9 Anbieter von Personaldienstleistungen nach 15b des Schulgesetzes (1) Sofern Anbieter von Personaldienstleistungen den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten, können Verträge mit diesen geschlossen werden, wenn eine voll-

5 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften 769 ständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nicht durch den Einsatz des an der Schule bereits tätigen Personals gewährleistet werden kann. 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Arbeitnehmerüberlassungsverträge dürfen nur mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), sind. 10 Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zum Abschluss des Vertrags in Vertretung des Landes Hessen befugt, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Der Vertrag ist vor Abschluss der unteren Schulaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung vorzulegen. Sind entsprechende Haushaltsmittel der Schule nicht zugewiesen, schließt den Vertrag die untere Schulaufsichtsbehörde ab. (2) Der Vertrag zwischen dem Verleiher (Personaldienstleister) und dem Entleiher (Land Hessen, vertreten durch die Schulleiterin, den Schulleiter oder die untere Schulaufsichtsbehörde), mit dem sich der Personaldienstleister zur Überlassung von Leiharbeitnehmern (externen Kräften) zur Arbeitsleistung an einer Einsatzschule verpflichtet, bedarf der Schriftform. (3) Der Vertrag nach Abs. 2 enthält insbesondere 1. die Erklärung des Personaldienstleisters, dass er die Erlaubnis nach 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes besitze, 2. Angaben über die besonderen Merkmale der für die externe Kraft vorgesehenen Tätigkeit und die dafür erforderliche berufliche Qualifikation, 3. Angaben über die in der Einsatzschule für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der in 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes genannten Ausnahme vorliegen. (4) Wird die dem Verleiher erteilte Erlaubnis nach 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Verleiher den Entleiher hiervon unverzüglich zu unterrichten. 11 Eignung der externen Kräfte nach 15b des Schulgesetzes (1) Externe Kräfte nach 15b des Schulgesetzes müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für den jeweiligen Unterricht oder das sonstige Angebot notwendige Fachkompetenz verfügen. Sie sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des 30a Abs.1 Nr. 2b und Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetz unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 vorzulegen. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich vor Aufnahme der Tätigkeit der externen Kraft in der Einsatzschule von deren Eignung auch im Rahmen eines persönlichen Vorstellungsgesprächs zu überzeugen. (3) Über das Vorliegen der allgemeinen Eignung und der für den Einsatz im jeweiligen Unterricht oder sonstigen Angebot notwendigen Fachkompetenz entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (4) Sofern ein Einsatz im Unterricht vorgesehen ist, soll die externe Kraft im Besitz einer entsprechenden Lehramtsbefähigung oder einer für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Staatsprüfung oder eines einschlägigen Diplom- oder Magisterhauptfachabschlusses oder eines vergleichbaren Hochschulabschlusses sein. Ferner können auch Lehramtsstudenten eingesetzt werden. Für den Bereich der beruflichen Schulen können darüber hinaus insbesondere Meister einschlägiger Fachrichtungen oder vergleichbar ausgebildete externe Kräfte zur Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingesetzt werden. 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. 12 Rechte und Pflichten der externen Kräfte nach 15b des Schulgesetzes (1) Soweit die externen Kräfte nach dem Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags selbstständig Unterricht erteilen sollen, gelten für sie 86 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 des Schulgesetzes sowie die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870). (2) Soweit die externen Kräfte nach dem Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Rahmen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags für pädagogische Angebote außerhalb des stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts eingesetzt werden sollen, gilt 5 Abs. 2 entsprechend.

6 770 Rechtsvorschriften ABl. 12/14 DRITTER TEIL Schlussvorschriften 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Wiesbaden, den 19. November 2014 Der Hessische Kultusminister Prof. Dr. Lorz

7 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften 771 Anlage 1 (zu 2 Abs. 4) Rahmenvereinbarung Zwischen dem Land Hessen, endvertreten durch die Leiterin/den Leiter der -Schule, Frau/Herrn und Frau/Herrn (Name, Vorname) (im Folgenden: externe Kraft ) wird im Hinblick auf einen möglichen Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit auf der Grundlage von 15a des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Hessischen Schulgesetzes an der oben genannten Schule Folgendes vereinbart: 1. Zweck der Rahmenvereinbarung Zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag, z. B. bei krankheitsbedingten Ausfällen von regulären Lehrkräften, werden an den Schulen des Landes Hessen externe Kräfte jeweils befristet für die selbstständige pädagogische Betreuung von Klassen oder Gruppen sowie die Durchführung von unterrichtsergänzenden Maßnahmen eingesetzt. Für den Fall des Zustandekommens eines derartigen, kurzfristigen Einsatzes im Rahmen der verlässlichen Schulzeit vereinbaren die Vertragsparteien in dieser Rahmenvereinbarung nachfolgend die für das jeweilige befristete Arbeitsverhältnis geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen. Die externe Kraft verpflichtet sich, die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren, falls sie bereits eine Rahmenvereinbarung für den Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit an einer anderen Schule des Landes abgeschlossen hat. Eventuelle weitere Abschlüsse von Rahmenvereinbarungen wird sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich anzeigen. 2. Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags Die externe Kraft ist nicht verpflichtet, Angebote zum kurzfristigen Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit anzunehmen. Ebenso besteht für die Schule bzw. das Land Hessen keine Verpflichtung, der externen Kraft z. B. bei einem kurzfristigen Ausfall einer regulären Lehrkraft - einen solchen Einsatz anzubieten. 3. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Ein Arbeitsvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien jeweils erst durch ein schriftliches Angebot über einen kurzfristigen Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit und dessen schriftliche Annahme durch die externe Kraft zustande. Dieser Arbeitsvertrag ist jeweils befristet für die Dauer des vereinbarten Einsatzzeitraums. Die externe Kraft verpflichtet sich, in der Schule nicht tätig zu werden, bevor sie nicht einen entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, dessen Inhalte sich aus dem beigefügten Muster ergeben. 4. Vergütung Das jeweilige befristete Arbeitsverhältnis wird nach der Anzahl der Unterrichtsstunden vergütet, in denen die externe Kraft für Tätigkeiten nach 5 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach 15a und zur Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Hessischen Schulgesetzes eingesetzt wird. Die Vergütung beträgt pro Unterrichtsstunde einschließlich Vor- und Nachbereitung EUR brutto. Die

8 772 Rechtsvorschriften ABl. 12/14 Vergütung wird nach Ableistung der jeweiligen Unterrichtsstunde jeweils nachträglich monatlich bargeldlos, spätestens am Ende des übernächsten Kalendermonats auf das folgende Konto der externen Kraft ausgezahlt: Bankinstitut IBAN BIC Weitere Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf finanzielle Nebenleistungen bestehen nicht. 5. [Streichen, wenn nicht einschlägig] Geringfügige Beschäftigung Es besteht Einvernehmen, dass die kurzfristigen Einsätze im Rahmen der verlässlichen Schulzeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt werden, d. h. dass die Vergütung aus den einzelnen Arbeitsverträgen die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit regelmäßig EUR 450,00 im Monat nicht übersteigen soll. Die externe Kraft versichert, keine weitere geringfügige Beschäftigung auszuüben. 6. Inhalt des Einsatzes im Rahmen der verlässlichen Schulzeit Der Einsatz der externen Kraft im Rahmen der verlässlichen Schulzeit beschränkt sich auf die selbstständige pädagogische Betreuung von Klassen oder Gruppen sowie auf die Durchführung von unterrichtsergänzenden Maßnahmen. Die externe Kraft ist daneben zu pädagogischen Maßnahmen nach 82 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes berechtigt. Die externe Kraft verpflichtet sich, die genannten Tätigkeiten persönlich auszuüben. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wird, besteht keine über die Unterrichtszeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung hinausgehende Arbeitsverpflichtung. Insbesondere übernimmt die externe Kraft nicht das Amt einer Klassenlehrerin/eines Klassenlehrers, erledigt keine Elternarbeit, ist nicht in die mittel- und langfristige Unterrichtsplanung eingebunden, nimmt keine Leistungsbewertungen vor und wirkt nicht bei Versetzungsentscheidungen mit. Der externen Kraft ist es untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die externe Kraft ist insbesondere verpflichtet, über alle ihr im Zusammenhang mit den Schülerinnen und Schülern bekannt werdenden Daten sowie über sonstige vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen zu bewahren. Alle Unterlagen über Schülerinnen und Schüler sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Körperliche Züchtigungen von Schülerinnen und Schülern sind verboten. 7. Gesetzliche Regelungen Die gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitnehmer finden nur und insoweit Anwendung, als die Voraussetzungen des jeweiligen Gesetzes für das jeweilige befristete Arbeitsverhältnis erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub etc. 8. Ausschlussfristen Alle Ansprüche aus den jeweiligen befristeten Arbeitsverhältnissen sind innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt. Die Ausschlussfristen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz. Ort, Datum Schulleiterin/Schulleiter Frau/Herr (externe Kraft)

9 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften 773 Mit einer Speicherung meiner persönlichen Daten durch das Land Hessen im Rahmen der Zwecksetzung dieser Rahmenvereinbarung und der jeweiligen befristeten Arbeitsverhältnisse bin ich einverstanden. Frau/Herr (externe Kraft)

10 774 Rechtsvorschriften ABl. 12/14 Anlage 2 (zu 4 Abs. 1) Befristeter Arbeitsvertrag Zwischen dem Land Hessen, endvertreten durch die Leiterin/ den Leiter der -Schule, Frau/Herrn und Frau/Herrn (Name, Vorname) (im Folgenden: externe Kraft ) Zwischen den Vertragsparteien wird ein befristeter Arbeitsvertrag als Aushilfsangestelle oder Aushilfsangestellter geschlossen, dessen Einzelheiten nachfolgend geregelt sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beschäftigung lediglich befristet zur Vertretung nach 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG für die/den unten genannte/n vorübergehend ausfallende/n Kollegin/Kollegen im unten genannten Zeitraum erfolgt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für kurzfristigen Einsatz im Rahmen der verlässlichen Schulzeit an der oben genannten Schule zwischen der externen Kraft und dem Land Hessen. zu vertretende Lehrkraft Unterrichtsfach befristet von / bis vereinbarte Stun- Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift denzahl im Schulleiter/in externe Kraft Monat:... Std. 1 : Std: Std: Std: Std: Bei Änderungen der Angaben gegenüber dem Rahmenvertrag in Bezug auf Krankenkasse und Bankverbindung sind die neuen Angaben bei Weitergabe des Vertrages an die untere Schulaufsichtsbehörde auf einem gesonderten Bogen formlos beizufügen. 1 Es ist die Gesamtstundenzahl eines Monats einzutragen, somit die Summe der Stunden der folgenden Zeilen. Bei Laufzeit des Vertrages über einen Monatswechsel hinweg ist die Stundenzahl des folgenden Monats auf einem gesonderten Vordruck nach Anlage 2 (zu 4 Abs. 1) einzutragen und der unteren Schulaufsichtsbehörde nach Ablauf dieses Monats zur Auszahlung vorzulegen.

11 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften 775 Anlage 3 (zu 2 Abs. 4) Personalbogen zum Einsatz im Rahmen der Verlässlichen Schulzeit Bitte die Schreibfelder in Druckschrift ausfüllen. Soweit der Platz nicht ausreicht, neutralen Bogen benutzen. Bei Nr. 6 handelt es sich um grundsätzlich freiwillige Angaben. Die übrigen Angaben sind aufgrund von 107 Abs. 4 HBG. 34 Abs. 1 HDSG erforderlich. Bitte beachten Sie die sonstigen Hinweise. 1. Name akademischer Grad (freiwillige Angabe) Vornamen (bitte sämtliche Vornamen in der Schreibweise der Geburtsurkunde angeben, Rufnamen unterstreichen) Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort, Kreis, Land (Lichtbild) Staatsangehörigkeit deutsch Sonstige Staatsangehörigkeit Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, ggf. auch 2. Wohnsitz) Die Vorlage eines Lichtbildes ist freiwillig. Jahr der Aufnahme Telefonisch erreichbar unter (Vorwahl und Rufnummer) mobil dienstlich privat (freiwillige Angabe) (freiwillige Angabe) 2. Bankverbindung BIC IBAN Name des Kreditinstitutes 3. Aktueller Familienstand ledig Ja Verheiratet Ja, seit * Lebenspartnerschaft Ja, seit * geschieden/lebenspartner-schaft aufgehoben seit * verwitwet/lebenspartner verstorben seit * 4. Schulausbildung, Hoch- und Fachhochschulstudium Schulart, Studienrichtung, Ausbildungsstätte von - bis Bezeichnung und Datum der Abschlussprüfung oder Abgang aus Klasse Note der Abschlussprüfung Staatliche Anerkennung 5. Sonstige Prüfungen (z.b. Laufbahnprüfungen) Bezeichnung der Prüfung Datum Note * Der Dienststelle nach Einstellung nachzuweisen.

12 776 Rechtsvorschriften ABl. 12/14 6. Besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten Sprachkenntnisse (Anfänger =1, Fortgeschrittene = 2, fließend in Wort und Schrift/ Sprachzertifikat = 3) PC-Kenntnisse Führerschein (Klasse) Sonstige besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten 7. Berufliche Tätigkeit einschließlich Berufsausbildung, Wehr-/Zivildienst und Zeiten der Nichtbeschäftigung (ohne Zeiten nach Nr. 4) von - bis Arbeitgeber/Dienststelle, Art der Tätigkeit, Teilzeitbeschäftigung mit Stundenzahl Nur im öffentlichen Dienst: Besoldungsgruppe/Vergütungs-/Entgelt-/Lohngruppe, Amtsoder Dienstbezeichnung Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Von der Aufnahme meiner Daten in das SAP HR-System habe ich Kenntnis genommen. Mit einer fortlaufenden Aktualisierung der vorstehenden Angaben durch die personalverwaltende Dienststelle bin ich einverstanden. Ort und Datum Unterschrift

13 ABl. 12/14 Rechtsvorschriften 777 Anlage 4 (zu 2 Abs. 4) Erweitertes Führungszeugnis Zur Vorlage bei der Meldebehörde: Ich fordere Frau/Herrn (Name, Vorname) auf, ein erweitertes Führungszeugnis im Sinne des 30a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 in Verbindung mit 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Gleichzeitig bestätige ich gemäß 30a Abs. 2 BZRG, dass die Voraussetzungen im Sinne der genannten Normen vorliegen, da beabsichtigt ist, die/den oben Genannte/n im Rahmen von Einsätzen zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten nach 15a des Hessischen Schulgesetzes oder der Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen nach 15b des Hessischen Schulgesetzes zu beschäftigen. Das erweiterte Führungszeugnis soll direkt übersandt werden an: (Name der Schule, Straße, Postleitzahl und Ort) Es soll dabei folgendes Aktenzeichen angegeben werden: PA., (Name) (Vorname) Ort, Datum Schulstempel Unterschrift Schulleiterin/Schulleiter

14 778 ABl. 12/14 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren Gült. Verz. Nr. 312, 7200 I. Brandschutztechnische Ausstattung Schulen müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Gebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal deutlich unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Zusätzlich kann eine Auslösung über einen mobilen Handsender erfolgen. An zentralen Alarmierungsstellen muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können. Die Alarmierungsanlage muss bei Stromausfall über eine Sicherheitsstromversorgung betrieben werden können, oder es muss eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein. Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (z. B. Feuerlöscher und Wandhydranten) müssen vorschriftsmäßig sowie übersichtlich und leicht zugänglich angebracht sein. Haustechnische Anlagen und Einrichtungen von Schulen sind nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige oder aufgrund anderer Bestimmungen durch Sachkundige zu prüfen (siehe Anlage 1). Die Brandschutzordnung über das Verhalten im Brandfall und bei sonstigen Gefahren sowie der Flucht- und Rettungsplan sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren Stellen wie in Klassenräumen und Lehrerzimmern gut sichtbar angebracht werden. In Bereichen mit Sicherheitsbeleuchtung muss die Nutzbarkeit der Fluchtund Rettungspläne bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein. Dies kann durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch die Verwendung von nachleuchtenden Materialien erfolgen. II. Alarmproben, Sicherheitsbegehung Alarmproben sollen zweimal im Schuljahr durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe soll innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresanfang und nach einer Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden. Die zweite Alarmprobe soll ohne Ankündigung stattfinden. Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen. Im Rahmen der Alarmproben sollen mit den Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes besprochen werden. Hierbei können Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Feuerwehr beteiligt werden. Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung des Schulgebäudes sowie etwaige Probleme aktenkundig zu machen. Bei gravierenden Problemen ist die Alarmprobe nach Abstellung der Mängel innerhalb von acht Wochen zu wiederholen. Im Rahmen der jährlichen Sicherheitsbegehung sind auch die Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen. An der Begehung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie der oder die Sicherheitsbeauftragte der Schule teilnehmen. Bei Bedarf ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Brandschutzdienststelle einzuladen. Die Begehung ist zu dokumentieren. Vorgefundene Mängel sind je nachdem, in wessen Verantwortungsbereich sie fallen dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Bei der Belegung der Unterrichtsräume ist darauf zu achten, dass Schulanfängerinnen und Schulanfänger in günstig gelegenen Räumen untergebracht werden. Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung A bis C in Zusammenarbeit mit der Schule anfertigen. Die Brandschutzordnung A bis C enthält Anweisungen für das Verhalten im Brandfall, organisatorische und ein-

15 ABl. 12/14 Verwaltungsvorschriften 779 satztaktische Maßnahmen für den Gefahrenfall sowie Hinweise zur Brandverhütung unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten. Bei der Erstellung der Brandschutzordnung A bis C sind die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und die getroffenen Regelungen diesen mitzuteilen. Für Menschen mit Behinderung soll vorgesorgt werden, z. B. durch Patenschaften von Mitschülerinnen und Mitschülern. Dies gilt auch für Menschen, die vorübergehend mobilitätseingeschränkt sind, z. B. durch Gipsverband. Lehrkräfte und Schulpersonal sollen in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr oder der Brandschutzdienststelle im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und in der Bekämpfung von Entstehungsbränden geschult werden. Sie haben sich mit den Inhalten der Brandschutzordnung A bis C vertraut zu machen. Die Generalistin oder der Generalist für Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schulaufsichtsbehörde überprüft einmal jährlich die Einhaltung des Erlasses an den Schulen (siehe Anlage 2). Soweit die Rettungswege nicht mehr benutzt werden können, bleiben die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte in ihren Unterrichtsräumen, machen sich an den Fenstern bemerkbar und warten. Türen sind zu schließen, um eine Verrauchung der Räume zu verhindern. IV. Schlussvorschriften Diese Richtlinien treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wiesbaden, den 5. November 2014 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 14 65i 06/09 Hessisches Kultusministerium I III. Verhalten bei Alarm Jede Person, die den Ausbruch eines Brandes oder eine vergleichbare Gefahr entdeckt, hat sofort Feueralarm auszulösen. Bei Ertönen des Alarmsignals haben sich alle Personen ohne Rückfragen nach den Festlegungen der Brandschutzordnung ins Freie zu begeben und die Sammelstellen aufzusuchen. An der Sammelstelle stellt jede Lehrkraft die Vollzähligkeit der zum Zeitpunkt des Alarms von ihr betreuten Schülerinnen und Schüler fest. Sie oder er meldet das Ergebnis der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Von dort erfolgt die Weitergabe an die Einsatzleitung der Feuerwehr. Bei Alarmproben ist entsprechend zu verfahren. Zur Feststellung der vollständigen Räumung sind geeignete Unterlagen (z. B. der Stunden- und Vertretungsplan) an die Sammelstelle mitzubringen. Das Alarmsignal soll so lange ertönen, bis alle Schülerinnen und Schüler das Gebäude verlassen haben. Das Zurückstellen des Alarmsignals erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr. Alle im Schulgebäude befindlichen Personen haben dieses unverzüglich unter Aufsicht der Lehrkräfte über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit eine Panik vermieden wird. Die Lehrkräfte überzeugen sich davon, dass niemand auch nicht in den Nebenräumen zurück geblieben ist. Fenster und Türen sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.

16 780 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/14 Anlage 1: Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung Wiederkehrende Prüffrist in Jahren nicht mehr als Rechtliche Regelungen Lüftungsanlagen X 3 (1) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von X 3 (1) Rettungswegen Feuerlöschanlagen* X 3 (1) Brandmelde- und Alarmierungsanlagen X 3 (1) Sicherheitsstromversorgungen (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) X 3 (1) Tragbare Feuerlöscher - 2 (2) (5) Automatische Schiebetüren in Rettungswegen lt. Betriebsanleitung des X Herstellers - Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z.b. automatisch schließende Feuerschutztüren) X lt. Betriebsanleitung des Herstellers Blitzschutzanlagen X 3** (4) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - 3 (6) Leucht- und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen, die Sprechzeichen unterstützen x 3 (6) * nach 2 Abs. 1 TPrüfVO ** Bei Einstufung des Gebäudes in die Blitzschutzklasse III gilt: Sichtprüfung 3 Jahre, Funktionsprüfung 6 Jahre. Rechtliche Regelungen (1) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung TPrüfVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung (2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) (3) DIN Teile 1 bis 3 Brandschutzordnung (4) DIN EN (VDE ) Blitzschutz (5) ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (6) ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (7) DGUV Information "Feueralarm in der Schule" (bisher: GUV-SI 8051) Bezugsquelle für die DGUV-Vorschriften Unfallkasse Hessen Leonardo-da-Vinci-Allee Frankfurt Bezugsquelle für die ASR Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) -

17 ABl. 12/14 Verwaltungsvorschriften 781 Anlage 2: Checkliste zum Brandschutz und zu Alarmübungen an Schulen Schulname Schulort Schulträger 1 Die Schule hat eine aktualisierte Brandschutzordnung (Notfallordner). 2 In jedem Unterrichtsraum hängt ein Flucht- und Rettungsplan. ja ja nein nein Vor der angekündigten Alarmprobe fand eine Unterweisung in die aktuelle Brandschutzordnung statt. Die Fluchtwegekennzeichnung ist vollständig vorhanden und die Sicherheitsbeleuchtung funktioniert. Die Feuerlöscher und andere Brandschutzeinrichtungen wurden zuletzt geprüft am: Die in jedem Schuljahr durchzuführende Sicherheitsbegehung wurde abgeschlossen am: 7 Die erste der beiden jährlichen Räumungsübungen wurde durchgeführt am: 8 Die zweite der beiden jährlichen Räumungsübungen wurde durchgeführt am: ja nein ja nein Datum Datum Datum Datum 9 Die Feuerwehr wurde zur Räumungsübung eingeladen. 10 Die Feuerwehr hat an der Räumungsübung teilgenommen. 11 Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich der Schule liegen, wurden der Schulaufsichtsbehörde gemeldet. 12 Die an die Schulaufsichtsbehörde gemeldeten Mängel wurden beseitigt. 13 Erkannte Mängel, die im Verantwortungsbereich des Schulträgers liegen, wurden diesem gemeldet. 14 Der Schulträger hat die gemeldeten Mängel beseitigt. ja ja ja ja ja ja nein nein nein nein nein nein 15 Bei der Räumungsübung wurden die Regelungen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt: ja nein Ort, Datum Schulstempel Unterschrift des/der Schulleiter/in

18 782 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/14 Richtlinie zur Führung von Girokonten durch die öffentlichen Schulen (Schulgirokonten) Erlass vom 10. November 2014 II Gült. Verz. Nr I. Einführung Im Rahmen einer schrittweisen Übertragung von mehr Eigenverantwortung auf die Schulen soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, unbürokratisch und flexibel Mittel selbst zu bewirtschaften. In diesem Rahmen sollen sie in die Lage versetzt werden, Schulgirokonten zu eröffnen, um Mittel eigenständig bewirtschaften zu können. In welchem Umfang das für Landesmittel gilt, wird jeweils durch Erlass geregelt. II. Richtlinien zur Führung von Schulgirokonten 1. Bereiche der Kontoführung Die Kontoführung ist für folgende Zahlungsvorgänge vorgesehen: 1.1 Einnahmen Landesmittel, die grundsätzlich in Zweimonatsraten zur eigenständigen Bewirtschaftung überwiesen werden, von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern für Klassenfahrten, von Eltern/Schülern für zusätzliche Lern- oder Lehrmittel, soweit sie nicht der Lernmittelfreiheit nach 158 des Hessischen Schulgesetz unterliegen, aus ähnlichen Kostenbeiträgen, bei Schulveranstaltungen, Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, EU-Mittel, die Schulen direkt erhalten, aus zweckgebundenen Spenden von Dritten soweit sie nicht unter Ziffer 1.2 fallen, Sonstige Zahlungen, die bislang über Privatkonten der Lehrkräfte oder Konten von Schulvereinen abgewickelt werden. 1.2 Elternspenden müssen wie bisher, beispielsweise über bestehende Fördervereine oder den Schulträger, abgewickelt werden. Dies soll gewährleisten, dass Elternspenden anonym bleiben. Überweisungen von diesen Konten auf das Schul-Girokonto, in denen der Spender nicht erkennbar ist, sind zulässig. 2. Einrichtung eines Schulgirokontos 2.1 Schulen können ein Girokonto bei einem Kreditinstitut eröffnen. Die elektronische Kontenführung (Online- Banking) ist zulässig. 2.2 Auf Grund von 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. 48/2012, S. 1262) überträgt die Kultusministerin/der Kultusminister der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Befugnis, im Namen des Landes (Kontoinhaber) mit dem Zusatz,Schulgirokonto der [Name der Schule einsetzen] ein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu eröffnen. Im Außenverhältnis ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, das Land alleine zu vertreten und vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut einzugehen. Er oder sie ist berechtigt, diese Vertretungsbefugnis weiter zu übertragen. Die Abwicklung einzelner Zahlungsvorgänge richtet sich nach Ziffer Die Vertretungsbefugnis ist darauf beschränkt, ein auf Guthabenbasis geführtes Konto zu eröffnen. Überziehungen und die Aufnahme von Krediten sind nicht gestattet. 2.4 Die Einrichtung eines Kontos ist dem Staatlichen Schulamt unter Angabe der Schulnummer und der Bankverbindung anzuzeigen. 2.5 Eine kostenfreie Führung des Schulgirokontos ist anzustreben. Im Landeshaushalt stehen keine Mittel für die Übernahme solcher Kosten zur Verfügung. 3. Bewirtschaftung der Mittel 3.1 Die Bewirtschaftung der den Schulen auf den Schulgirokonten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt außerhalb des Landeshaushalts. 3.2 Guthaben auf Schulgirokonten, die nicht aus Landesmitteln herrühren, sind nicht an den Landeshaushalt abzuführen. Für Landesmittel gelten die jeweiligen Regelungen des Haushaltsgesetzes. 3.3 Die Beschaffung von Vermögensgegenständen kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger erfolgen. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften für den Schulträger. 4. Kontoführung Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zur Führung des Girokontos zusammen mit einem von ihr oder ihm zu benennenden Schulbediensteten gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Sie oder er kann mehrere solche Schul-

19 ABl. 12/14 Verwaltungsvorschriften 783 bedienstete benennen. Zahlungsaufträge an die Bank sind in jedem Fall von zwei Bediensteten zu erteilen. Bei elektronischer Kontenführung (Online-Banking) haben auf dem ausgedruckten Überweisungsbeleg zwei Bedienstete den Zahlungsauftrag zu zeichnen und die Belege sind aufzubewahren. 5. Aufzeichnungspflichten 5.1 Die Führung des Schulgirokontos setzt Aufzeichnungspflichten und Nachweise in der Schule voraus. 5.2 Alle Kontenbewegungen sind gesondert, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen. In den Aufzeichnungen sind Angaben zu Kostenbeiträgen, eingeworbenen Fremdmitteln (z. B. Höhe der Zahlung, Zweckbindung bei Spenden/Sponsorengeldern), Sachausgaben und Beschaffung von Vermögensgegenständen festzuhalten. Sie sollen mindestens die in der Überwachungsliste (ÜL) nach Anlage 1 dargestellten Angaben enthalten. Bei großen Mengen von Kontenbewegungen wird empfohlen, für die in Ziffer 1 genannten Bereiche jeweils gesonderte Übersichten zu führen. Die Verwendung der Landesmittel ist in gesonderten Übersichten nachzuweisen. Die Übersichten, Nachweise und mit den Zahlungen zusammenhängenden Unterlagen sind zusammen mit den Belegen aufzubewahren. 5.3 Die Aufzeichnungen können elektronisch oder manuell erfolgen. Eine Nachweisführung unter Zuhilfenahme von Standardsoftwareprogrammen ist zulässig. Kombinierte Systeme, mit denen sowohl Zahlungen angewiesen als auch die Aufzeichnungen geführt werden können, sind zulässig. 5.4 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten Es ist schriftlich zu dokumentieren, wer in der Schule für die Erteilung von Zahlungsaufträgen an die Bank (siehe Ziffer 4), die Aufzeichnungen sowie ggf. das Standardsoftwareprogramm zuständig ist. 6.2 Unbeschadet gesetzlicher Prüfungsrechte sind die Zahlungen und Buchungen der Schule in jedem Jahr mindestens einmal schulintern von zwei aus dem Kollegium gewählten Lehrkräften der Schule zu prüfen. Sie werden von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz bestimmt werden. Mit den Prüfungen durch Bedienstete der Schulen dürfen keine Personen beauftragt werden, die mit der Führung des Schulgirokontos oder mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragt sind. Die Prüfungsergebnisse sind in Form eines Kassenprüfungsberichts zu dokumentieren. In diesem sind neben dem Anfangs- und Endbestand des Girokontos die Summe der Zahlungseingänge und -ausgänge nach den wichtigsten Bereichen der Kontoführung zu nennen und es ist die Ordnungsmäßigkeit der Kontoführung zu bestätigen. Sofern weniger als vier Lehrkräfte dem Kollegium einer Schule angehören, hat das jeweils Staatliche Schulamt die Prüfung durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren. 6.3 Kontoauszüge, die Unterlagen der Buchführung und die im Rahmen der Buchführung anfallenden Unterlagen sowie die Unterlagen über die Prüfungen sind zehn Jahre aufzubewahren. 6.4 Als Spendenbestätigung kann das als Anlage 2 beigefügte Formular verwendet werden. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. 8. Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am außer Kraft. Anlage 1: Überwachungsliste für Einnahmen und Ausgaben Anlage 2: Bestätigung über Geldzuwendungen 6. Rechnungslegung und Spendenbestätigungen 6.1 Für jedes Kalenderjahr sind die Aufzeichnungen abzuschließen. Es ist ein Jahresabschluss bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstellen.

20 784 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/14 Beispiel Name und Anschrift der Schule Dienststellenummer Anlage 1 zur Führung von Girokonten durch die öffentlichen Schulen Überwachungsliste für Einnahmen und Ausgaben - ÜL - für das Haushaltsjahr 20 In dieser Überwachungsliste sind alle Kontobewegungen des Schulgirokontos zu führen und die Verwendung nachzuweisen bzw. zu erläutern. Diese ÜL enthält die Mindestanforderungen und kann ggf. ergänzt werden. Nachfolgend sind beispielhaft Geschäftsvorfälle dargestellt, wie diese nach der Richtlinie zur Führung von Schulkonten aufgezeichnet werden sollen. Lfd. Nr. Datum Beispiele Empfänger/ Einzahler Zahlungsgrund Einnahme in Ausgabe in Schulgirokonto Anmerkungen erledigt von Buchung in Auszugsnr. Kontostand in * 1 xx.xx.xxxx Mustermann 1 Musikabend 1.000, ,00 x 1.000,00 2 xx.xx.xxxx Mustermann 2 Kostenbeitrag zur Klassenfahrt 200,00 200,00 x 200,00 * darf nicht negativ werden

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