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1 Februar 2006 Die Schweiz und ihr Finanzplatz

2 Inhalt Vorwort 3 1. Der Schweizer Finanzplatz 4 2. Das Bankkundengeheimnis in der Schweiz 6 3. Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz 9 4. Wie wird man Schweizer Bankier? 12 Porträt Schweizerische Bankiervereinigung 14 Impressum Herausgeberin: Schweizerische Bankiervereinigung, Basel Satz und Druck: Kreis Druck AG Diese Broschüre ist in deutscher, englischer und französischer Sprache erhältlich. Schweizerische Bankiervereinigung 2006

3 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser Als Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung werde ich oft nach den Faktoren gefragt, die für den Erfolg der Schweiz als internationaler Bankenstandort und Finanzplatz ausschlaggebend sind. Sie lassen sich meiner Meinung nach in vier Worten zusammenfassen: Sicherheit, Stabilität, Kompetenz und Diskretion. Viele Kunden aus dem Ausland kommen zu uns einfach nur, um ihr Vermögen sicher zu verwahren. Unser Land hat eine lange Tradition politischer, wirtschaftlicher, sozialer, rechtlicher und fiskaler Stabilität und kann im Bankwesen auf eine lange Erfolgsgeschichte zurückblicken. Überdies gilt der Schweizer Franken seit langem als eine der verlässlichsten Währungen der Welt. Kurzum: Die Schweiz ist ein berechenbarer Standort für Banken und andere Wirtschaftsunternehmen. Was die Kompetenz angeht, verfügen wir im Bankwesen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die hochprofessionell, mehrsprachig, kundenfreundlich und erfahren sind und das Vermögen der Kunden in wirtschaftlich guten wie schlechten Zeiten optimal betreuen. Die Kunden erwarten im Übrigen von Schweizer Banken zu Recht eine überdurchschnittliche Performance. Ich bin überzeugt, dass wir diese Zielsetzung erfüllen können. Schliesslich schätzen einheimische und ausländische Kunden seit langem den Schutz der Privatsphäre, den ihnen die Schweizer Banken bieten. Ich kann aber nicht genug betonen, dass dieser Schutz nicht absolut ist und ganz sicher nicht für Kriminelle gilt. Ich freue mich, die einleitenden Worte zur vorliegenden neuen Ausgabe von «Die Schweiz und ihr Finanzplatz» verfassen zu dürfen. Zumal diese Publikation zu den oben erwähnten Punkten zahlreiche weitere detaillierte Informationen liefert. Die in dieser Broschüre zusammengetragenen Fakten mögen dazu beitragen, ein wahrheitsgemässes und zutreffendes Bild vom Finanzplatz Schweiz zu zeichnen, und mögen gleichzeitig aufräumen mit den mitunter absurden Mythen und Legenden, die über Schweizer Banken grassieren. Pierre Mirabaud Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung 3

4 1 Der Schweizer Finanzplatz 4 Die Banken sind in mancherlei Hinsicht eine bedeutende Branche der Schweizer Wirtschaft: Als Arbeitgeber offerieren sie eine Vielzahl qualifizierter Stellen mit überdurchschnittlichen Löhnen; als Steuerzahler beteiligen sie sich zu einem beträchtlichen Teil an der Finanzierung der öffentlichen Hände; als Motoren der Wertschöpfung und Zentren der Innovation schliesslich vermitteln sie Impulse für die gesamte Wirtschaft und Gesellschaft. Die Banken verkörpern wie kaum eine andere Branche Schweizer Qualitäten und Traditionen: Weltoffenheit, Kompetenz, Effizienz und Diskretion. Erfolg und Renommee der Banken haben viele Väter: Dazu zählen zunächst einmal die Banken selbst bzw. die Fähigkeiten und der Einsatz ihres Managements und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sodann waren und sind es auch die politischen, wirtschaftlichen und mentalen Rahmenbedingungen, welche die Banken in der Schweiz seit Jahrzehnten einerseits vorfanden, andererseits selbst massgeblich mitprägten, welche das internationale Standing des Finanzplatzes sowie der Banken begünstigten und förderten. Was die Banken in der Schweiz von jenen mancher anderer Staaten vor allem unterscheidet, ist deren internationale Ausstrahlung und Bedeutung. Dies manifestiert sich zum einen in der herausragenden Bedeutung ausländischer Kunden für die Banken in der Schweiz, vor allem im Bereich der Vermögensverwaltung (Wealth Management), zum anderen auch in der weltweiten Präsenz mancher Schweizer Banken. Dank ihrer geographischen Lage im Zentrum Europas im Schnittpunkt wichtiger europäischer Handelsstrassen war die Schweiz schon seit jeher gut vernetzt. Schon früh gab es in der Schweiz Messen von internationaler Bedeutung, wo sich Handelsherren aus St. Gallen, Bern, Basel oder Zürich mit Kollegen aus Italien, Deutschland, aus den Niederlanden oder aus Frankreich trafen. Mit dem Austausch von Waren etablierte sich schon sehr früh ein Zahlungssystem, das den Grundstein zum Bankwesen legte.

5 Die Kleinheit unseres Landes sowie die Armut an Rohstoffen haben schliesslich dazu beigetragen, dass wichtige Branchen ihr Heil schon früh in der weiten Welt suchten Globalisierung «avant la lettre». Von der frühen Weltoffenheit und vom regen Austausch mit dem Ausland, der nicht nur Waren, sondern auch Menschen betraf (z.b. protestantischen Einwanderer im späten 16. Jahrhundert), profitieren auch die Banken geschäftlich wie mental. Schliesslich gelang es der Schweizer Wirtschaft in manchen Fällen, den Mangel an Rohstoffen mit Erfindungsgeist, Know-how und Qualitätsarbeit zu kompensieren. Der Mehrwert ergibt sich durch Arbeit und Können. Dazu zählt auch die hohe Schule der individuellen und umfassenden Beratung im Banking. Dank der grossen Bedeutung und der internationalen Ausstrahlung des Schweizer Finanzplatzes gelang es Schweizer Banken, sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch die Gründung von Niederlassungen und Tochtergesellschaften rasch in weiten Teilen der Welt zu etablieren. Gute Rahmenbedingungen waren und sind zentral für das Finanzgeschäft: Dazu zählen namentlich die Stabilität von Wirtschaft, Währung und Politik, aber auch die liberale Grundeinstellung in Gesellschafts- und Wirtschaftsfragen einer Mehrheit von Schweizerinnen und Schweizer. Der relative Vorsprung an Stabilität und wirtschaftlicher Liberalität, welcher die Schweiz während Jahrzehnten genoss, die Tatsache auch, dass sie im 20. Jahrhundert von zwei Weltkriegen verschont blieb, haben massgeblich dazu beigetragen, dass sich die Schweiz als Standort für die Vermögensverwaltung einer internationalen Kundschaft etablieren und behaupten konnte. Seit einiger Zeit müssen wir aber erkennen, dass die Schweiz kein Vorrecht auf stabile Verhältnisse besitzt; andere Staaten erfüllen mittlerweile ähnliche Voraussetzungen und deren Zahl nimmt laufend zu. Das ist auch gut so. Aber es fordert unsere Wirtschaft, unseren Finanzplatz und unsere Banken heraus. In einem kompetitiven Geschäft wie dem Banking wäre Selbstgefälligkeit gefährlich. Das wissen Bankiers gut. Die Banken investieren deshalb in beträchtlichem Mass in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und sie modernisieren ihre Systeme und ihre Infrastruktur laufend. Vor allem aber entwickeln sie ihre Geschäftsstrategie und Geschäftsmodelle weiter, dies auch vor dem Hintergrund sich rasch ändernder globaler Perspektiven. Während sich Banken früher z.b. im Private Banking darauf spezialisierten, ausländische Kunden und deren Vermögen in der Schweiz zu betreuen bzw. zu verwalten, sind in jüngerer Zeit manche Banken dazu übergegangen, ausländischen Kunden ihre Dienste auch verstärkt an deren Domizil anzubieten. Dies ist insofern bedeutsam, als heute weit entfernte Regionen wie z.b. die ostasiatischen Märkte am schnellsten wachsen. Durch die erhöhte Flexibilität, welche es erlaubt, ausländische Kunden sowohl in der Schweiz als auch an deren Domizil zu betreuen, tragen die Banken der stärker globalisierten Wirtschaft Rechnung. Unabhängig vom steten Bemühen der einzelnen Bank, ihre Wettbewerbsposition im Markt zu verbessern, neue, innovative Produkte und Dienste zu entwickeln und Märkte zu erschliessen, besteht die permanente Aufgabe der Schweizerischen Bankiervereinigung darin, das Bewusstsein von Politik, Verwaltung, Regulatoren und Öffentlichkeit für die grosse wirtschaftliche Bedeutung, welche die Banken für die schweizerische Volkswirtschaft besitzen, wach zu halten. Die Öffentlichkeit auch dafür zu sensibilisieren, dass die hervorragende Wettbewerbsposition der Schweizer Banken keine Selbstverständlichkeit ist, dass wichtige Finanzplätze rund um den Globus in einem permanenten Wettbewerb um anspruchsvolle und mobile Kunden stehen; schliesslich, dass es sich lohnt, deren Gunst zu gewinnen und zu erhalten. Gerade in Zeiten, in denen alle über die schweizerische Wachstumsschwäche stöhnen, sollte die Pflege innovativer und leistungsstarker Branchen wie jene der Banken zum Pflichtprogramm der Politik zählen. Es lohnt sich für alle! Schweizer Banken erwirtschaften mehr als 9% des BIP beschäftigen über 3% der Erwerbstätigen verwalten über CHF 4000 Mia. Wertschriften in Kundendepots verwalten ein Drittel der weltweit grenzüberschreitend verwalteten Privatvermögen tragen rund CHF 10 bis 15 Mia. an die Finanzen der öffentlichen Hände bei 5

6 2 Das Bankkundengeheimnis in der Schweiz 6 Es gibt kaum einen anderen Aspekt des Schweizer Bankwesens, der mehr Mythen, Legenden und Missverständnisse bis hin zu reinem Unsinn hervorgebracht hat als die Verpflichtung von schweizerischen Bankangestellten, die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung wird «Bankkundengeheimnis» genannt. In diesem Kapitel soll erläutert werden, welchen Schutz das schweizerische Bankkundengeheimnis bietet und was mitunter noch wichtiger ist was es nicht schützt. «Das Bankkundengeheimnis ist das Berufsgeheimnis von Banken, ihren Vertretern und Angestellten in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden, von denen sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen.» Pierre Mirabaud, Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung In den meisten Ländern der Welt sind die Banken verpflichtet (und berechtigt), eine Offenlegung von kundenbezogenen Daten gegenüber Dritten zu verweigern. Andernfalls würden sie die Privatsphäre und möglicherweise auch das finanzielle Wohl ihrer Kunden gefährden. Man sollte sich jedoch den Wortlaut der Gesetze und Vorschriften schon genau ansehen, um zu verstehen, was die Banken mit ihren Informationen über die finanziellen Angelegenheiten ihrer Kunden tun dürfen oder gar tun müssen und was nicht, zumal es von Land zu Land beträchtliche Unterschiede gibt. Die Schweiz besitzt hoch entwickelte «Know Your Customer»-Regelungen, die die Banken gesetzlich dazu verpflichten, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Vermögenswerte festzustellen. Auf Grund dieser und anderer gesetzlicher Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei müssen Schweizer Banken ebenso nach der Herkunft von Geldern fragen, die ihnen

7 anvertraut werden, und müssen Auskünfte über die finanzielle Lage des betreffenden Kunden einholen. Damit gelangen die Banken in den Besitz von umfangreichen Informationen über die finanzielle, berufliche, geschäftliche und private Situation ihrer Kunden. Da es sich um sehr detaillierte Informationen handelt, ist ein entsprechend hohes Mass an Vertraulichkeit gerechtfertigt, weshalb eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht in der Schweiz eine Straftat darstellt, die entsprechend verfolgt und geahndet wird. Gesetzlich verankert ist das Bankkundengeheimnis in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen: 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Bankenkommission, als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Franken bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Franken. 3. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 4. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Der schweizerische Gesetzgeber hat indes klargestellt, worauf sich der durch das Bankkundengeheimnis gewährte Schutz bezieht und worauf nicht. Entsprechend sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, im Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht sowie im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Fälle definiert, in denen das Bankkundengeheimnis aufgehoben wird. In der Praxis erfolgt eine Aufhebung regelmässig im Rahmen der Strafverfolgung, so beispielsweise in Fällen von Geldwäscherei. Man muss sich daher immer vor Augen halten, dass das schweizerische Bankkundengeheimnis keine absolute Geheimhaltungspflicht ist und somit auch kein Hindernis für strafrechtliche Ermittlungen darstellt. Kein Schutz für Kriminelle Die in der Schweiz bestehenden Rechte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre können auf Anordnung eines Richters zeitweilig ausser Kraft gesetzt werden, wenn ein Verfahren auf Grund schwerer Straftaten wie Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Korruption oder Betrug dies gebietet. Überdies gewährt die Schweiz ausländischen Behörden bei Straftaten, die auch nach schweizerischem Recht strafbar sind, internationale Rechtshilfe. Alle praktischen Details hierzu sind auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments ( zusammengefasst. Dort findet man auch eine «Checkliste für ausländische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen». Internationale Rechtshilfe wird von der Schweiz beispielsweise regelmässig in Fällen von Geldwäscherei gewährt. Bankkundengeheimnis und Steuerdelikte Um die Rolle und die Grenzen des Bankkundengeheimnisses im Zusammenhang mit Steuerdelikten zu verstehen, muss man den Ansatz der Schweiz bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung kennen. Die Schweiz geht zunächst einmal davon aus, dass jeder Staatsbürger (und nicht etwa seine Bank) eine persönliche Verantwortung für die Erfüllung seiner Steuerpflicht gegenüber dem Staat besitzt. Dies geschieht nach dem Grundsatz der Selbstdeklaration und den Grundsätzen von Treu und Glauben. Eine automatische Meldepflicht auf Seiten der Banken besteht von Gesetzes wegen nur im Falle eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei. Mit der Meldung eines Verdachts an die Behörden ist die Bank zugleich verpflichtet, die betreffenden Vermögenswerte zu sperren. Andererseits sind die Schweizer Banken nicht verpflichtet, den Steuerbehörden mitzuteilen, in welcher Höhe sie einem Kunden Zinsen auf sein Sparkonto gezahlt haben. Es besteht auch keine automatische Verpflichtung, den Behörden sonstige Angaben oder Dokumente über die finanziellen Angelegenheiten eines Kunden vorzulegen. Nicht einmal die Schweizer Steuerbehörden sind befugt, von einer Schweizer Bank direkte Auskünfte zu verlangen, sofern dies nicht im Rahmen der Strafverfolgung geschieht. Die Schweizer Gesetze verbieten unbegründetes «Schnüffeln» oder auf gut Glück gestellte Auskunftsersuchen, um zu erfahren, ob eine bestimmte Person bei einer Schweizer Bank ein Konto unterhält. Gleichwohl wäre wohl niemand so naiv zu behaupten, dass es in der Schweiz keine Steuerhinterzieher gebe. Indes stellt die Verrechnungssteuer, die auf in der Schweiz gezahlte Zinserträge und Dividenden «an der Quelle» erhoben wird, ein adäquates Instrument dar, um die 7

8 8 Hinterziehung von Steuern zu erschweren. Sie wurde bereits vor 60 Jahren eingeführt und ist mit einem Steuersatz von derzeit 35% eine der höchsten Quellensteuern der Welt. Die Verrechnungssteuer gilt für jeden, ob er Schweizer ist oder aus dem Ausland kommt. Und im Gegensatz zu manch anderen Ländern diskriminiert die Schweiz Steuerinländer nicht zugunsten von Steuerausländern. So können die Steuerzahler in der Schweiz die einbehaltene Verrechnungssteuer bei der Steuerveranlagung geltend machen. Ausländische Steuerpflichtige können sie wiederum im Rahmen von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und ihrem Land zurückfordern. Die Schweiz kam der Europäischen Union beim Schliessen von möglichen Schlupflöchern in der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie entgegen, indem sie sich bereit erklärte, ihre Verrechnungssteuer auch auf Zinserträge aus ausländischen Quellen auszudehnen, die über eine schweizerische Zahlstelle dem EU-Steuerzahler zufliessen. Die EU-Richtlinie und das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz trat am 1. Juli 2005 in Kraft, sodass EU-Steuerzahler die Richtlinie nicht mit Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Zahlstelle umgehen können. Im Übrigen müssen Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind und der Steuerhinterziehung überführt werden, mit empfindlichen Bussen rechnen, die in ihrer Höhe mitunter an eine Beschlagnahmung des Vermögens grenzen. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Ein Merkmal des schweizerischen Rechts ist die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Von Steuerhinterziehung spricht man, wenn ein Steuerzahler keine oder eine unvollständige Steuererklärung abgibt. In der Schweiz wird Steuerhinterziehung gemeinhin mit einer Geldbusse bestraft und gilt daher als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat im Sinne des schweizerischen Strafrechts. Für die Verfolgung von Steuerhinterziehung sind daher auch die Steuerbehörden und nicht etwa die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Steuerbetrug liegt hingegen vor, wenn zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht werden. Diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug hat direkte Konsequenzen für die internationale Rechtshilfe: Die Schweiz gewährt nur dann Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sich das ausländische Verfahren auf ein Delikt bezieht, das in der Schweiz den Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt (beidseitige Strafbarkeit). «In einer Zeit, in der der Staat und die Geschäftswelt immer weiter in unser Privatleben vordringen, sehe ich es als meine Pflicht als Bankier an, die Privatsphäre von ehrlichen Bankkunden zu schützen und gleichzeitig Kriminelle der ganzen Härte des Gesetzes zuzuführen, und ich fordere alle Kritiker auf, einen internationalen Finanzplatz zu nennen, an dem die Banken dies besser tun als in der Schweiz.» Pierre Mirabaud, Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung Fester Bestandteil der schweizerischen Demokratie Das Schweizer Bankkundengeheimnis ist nicht irgendein Instrument, das sich die Schweizer Banken ausgedacht haben, um ausländische Kunden anzulocken. Es ist fester Bestandteil der demokratischen Tradition in der Schweiz, es gehört fest zur schweizerischen Vorstellung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten, und es ist Ausdruck des gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Schweizer Staat und seinen Bürgern. Meinungsumfragen belegen regelmässig, dass sich eine breite Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer für seine Beibehaltung ausspricht.

9 3 Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz Das Vertrauenskapital ist für einen Bankier mehr noch als für andere Berufsgattungen von grosser Bedeutung. Gleiches gilt für den ganzen Finanzplatz. Ein guter Ruf ist sein wichtigster Aktivposten. Aus diesem Grund hat die Schweiz und haben auch die Schweizer Banken grosses Interesse, Gelder aus krimineller Herkunft oder Gelder, die der Terrorismusfinanzierung dienen, fernzuhalten und damit die Reputation des Finanzplatzes zu wahren. Der Finanzplatz möchte keine kriminellen Gelder und braucht sie auch nicht. Die Schweiz hat dies hat jüngst auch wieder die Financial Action Task Force (FATF) anerkannt in einzelnen Bereichen der Geldwäschereibekämpfung Pionierarbeit geleistet. Denn bereits Ende der siebziger Jahre begannen sich die Banken als Folge eines Finanzskandals vermehrt für ihre Kunden im Passivgeschäft zu interessieren. Man wurde sich bewusst, dass nicht bloss keine Gelder von Unbekannten entgegenzunehmen sind, sondern dass die Bank auch dokumentiert sein muss über die Identität des Kunden. Mittels Selbstregulierung wurde durch die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) die erste Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken aus dem Boden gestampft. Sie bildet die Grundlage für die Geldwäschereibekämpfung im Schweizer Finanzsektor. Ein weiteres wichtiges Element dieses lückenlosen Instrumentariums ist die Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) mit ihren risikogewichteten Anforderungen und den speziellen Regeln zum Verhalten gegenüber politisch exponierten Personen (PEPs). Die SBVg als Standesorganisation mit einem Selbstregulierungsauftrag und die EBK als Aufsichtsbehörde arbeiten in diesen Fragen sehr eng zusammen und verfolgen die gleichen Ziele: Fernhalten von kriminellen Geldern und Aufdeckung von kriminellen Transaktionen. Mit dem 1998 in Kraft getretenen Geldwäschereigesetz wurde neu die gesetzliche Meldepflicht für alle verdächtigen Transaktionen verankert sowie die für die Banken geltenden strengen Anforderungen auf den ganzen Parabankensektor und auf alle Finanzintermediäre ausgedehnt. 9

10 10 Was ist Geldwäscherei? Unter Geldwäscherei versteht man einfach ausgedrückt, Handlungen, die darauf abzielen, Gelder aus Straftaten als legal erworben erscheinen zu lassen. Ursprünglich hatte man vor allem an Gelder aus Drogenkriminalität gedacht. Heute werden zunehmend mehr Straftatbestände erfasst, also auch Gelder aus Veruntreuung, Korruption oder Entführung. Um kriminelle Gelder aufzufinden sind die Bankiers auf Informationen der staatlichen Fahndungsapparate angewiesen. Die Grenzen der Prävention sind erreicht, wenn der Bankier mehr Zeit für polizeiliche Aufgaben aufwenden muss als für seine Kernkompetenz, das Erbringen von Bankdienstleistungen. Bankiers benötigen folglich «Intelligence». Erst damit kann das ganze Instrumentarium rasch und unbürokratisch eingesetzt werden. Ungewöhnliches frühzeitig erkennen, ist die Hauptabsicht der Geldwäschereibekämpfung. Dazu muss man aber den Kunden, sein finanzielles Umfeld und sein Finanzgebaren, also seine Gewohnheiten kennen. Kurz: Erst wenn man das Gewöhnliche kennt, lässt sich auch das Ungewöhnliche erkennen. Wie wird die Geldwäscherei in der Schweiz bekämpft? Die Schweiz kennt wie eingangs erwähnt ein breites Instrumentarium zur Bekämpfung der Geldwäscherei. 1. Kundenidentifikation durch die VSB Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) ist 1977 entstanden und wurde seither alle 5 Jahre revidiert. Seit 1998 definiert sie für den Bankensektor die Anforderungen, die das Geldwäschereigesetz an die Identifikation der Kunden und an die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten stellt. Am 1. Juli 2003 ist die aktuelle sechste Fassung (VSB 03) in Kraft getreten. Kernelement der VSB ist die eindeutige Identifikation des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten. Die Verletzung der VSB wird von einer durch die SBVg eingesetzten aber vollständig unabhängigen Aufsichtskommission überwacht und geahndet. Eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. kann bei Vergehen ausgesprochen werden. In der jüngsten veröffentlichten Periode Juli 2001 bis April 2005 wurden 71 kleinere und grössere Fälle mit einer Vertragsstrafe von insgesamt rund sieben Millionen Schweizer Franken angemahnt. Die Bussen kommen abzüglich der administrativen Kosten des Sanktionssystems dem Internationalen Komitee des Roten Kreuz zu Gute. Selbstverständlich wird auch die EBK über allfällige Verfehlungen ins Bild gesetzt. Nummernkonto In der Schweiz gibt es keine anonymen Kontenbeziehungen. Die VSB gilt auch für so genannte Nummernkonti. Beim Nummernkonto ist einzig der Name des Kontoinhabers bankintern einem kleineren Kreis von Mitarbeitern bekannt als beim normalen Konto. Damit wird die Gefahr einer Verletzung des Bankkundengeheimnisses weiter reduziert. Indem ferner der Name des Kontoinhabers auf keinem Kontoauszug steht, wird auch das Risiko minimiert, dass der Kunde durch fahrlässiges Verhalten seine Bankbeziehung publik macht. Das ändert aber nichts daran, dass auch bei dieser Kontoart der Kunde identifiziert und der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt ist und beide Vorgänge entsprechend dokumentiert sind. 2. Risikoansatz durch die EBK-Verordnung Die Geldwäschereiverordnung der EBK verlangt eine risiko-adäquate Sorgfalt im Umgang mit Kunden und führt aus, welche spezifischen Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken gelten. Die VSB legt demgegenüber identische Identifizierungsstandards für alle Kundenbeziehungen fest. Die neue Geldwäschereiverordnung ist ebenfalls seit dem 1. Juli 2003 in Kraft. Die Verordnung beinhaltet folgende wesentliche Punkte: Banken sollen bei der Geldwäschereiprävention einen risiko-orientierten Ansatz anwenden. Bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken werden zusätzliche Abklärungen zum Beispiel über die Herkunft der Vermögen verlangt. Das bedingt, dass die Bank entsprechend ihren Geschäftsfeldern, geographisch fokussierten Geschäftsaktivitäten etc. Risikokriterien bildet und darauf gestützt alle bestehenden und neuen Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken feststellt und intern kennzeichnet. Der Entscheid, Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEPs) aus dem Ausland aufzunehmen, muss durch die oberste Geschäftsleitung erfolgen. Die Banken müssen Geschäftsbeziehungen mit Rechts- und Reputationsrisiken oder ungewöhnliche Transaktionen überwachen. Die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung sind abzuklären, wenn sie ungewöhnlich oder risikobehaftet erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.

11 Die Banken müssen EDV-gestützte Transaktionsüberwachungssysteme betreiben, die es ihnen erlauben, ungewöhnliche Transaktionen rechtzeitig zu entdecken. Im Oktober 2005 gelangte die EBK in einer flächendeckenden Umsetzungskontrolle zum Ergebnis, dass die Banken die Geldwäschereiverordnung wirksam umsetzen, die Ergebnisse positiv seien und dass die anspruchsvolle Aufgabe von den Banken gut gemeistert wurde. 3. Ausdehnung auf alle Finanzintermediäre durch das Geldwäschereigesetz Das im April 1998 in Kraft getretene Geldwäschereigesetz dehnt die Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung von Vertragspartnern und Feststellung von wirtschaftlich Berechtigten sowie die Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht auf alle Finanzintermediäre, also nebst den Banken auch Fonds, Effektenhändler, unabhängige Vermögensverwalter, Versicherungen oder Spielbanken aus. Es gelten für alle Finanzintermediäre die strengen «Know your customer-regeln», eine rigide Dokumentationspflicht, die Einführung von organisatorischen Massnahmen inkl. Ausbildung von Personal sowie eine Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht. Eine strenge Regulierung reicht aber bei weitem nicht aus, um im Kampf gegen die Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung die Oberhand zu behalten. Es braucht dazu auch eine praktikable Umsetzung und entschiedene Durchsetzung derselben. Und insbesondere auch dank dieser raschen und effizienten Umsetzung sowie einer rigorosen Kontrolle der Umsetzung nimmt die Schweiz in der Geldwäschereibekämpfung weltweit nach wie vor eine führende Rolle ein. Was passiert bei Verdacht auf Geldwäscherei? Hat ein Finanzintermediär einen begründeten Geldwäschereiverdacht, muss der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemacht werden. Gleichzeitig mit der Meldung müssen die verdächtigen Vermögenswerte gesperrt werden. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat dann 5 Tage Zeit, die Meldung zu prüfen. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Verfügung auf Vermögenssperrung, kann der Finanzintermediär die Konten wieder frei geben. Im Jahr 2004 gab es insgesamt 821 Meldungen mit einer Gesamtsumme von 772 Millionen Franken. Die gegenüber einzelnen anderen Ländern auf den ersten Blick relativ tiefe Zahl von eingegangenen Meldungen hängt mit dem Schweizer System zusammen, das einerseits grosses Gewicht auf die Prävention legt, andererseits aber eine sorgfältige Prüfung von Sachverhalten auf Seiten des Finanzintermediärs erfordert. Deshalb ist die Qualität der Meldungen weit höher als in anderen Ländern. Als Folge davon wurden in der Schweiz zwischen 1998 und 2004 rund 78% aller Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. In Ländern mit viel mehr Meldungen werden demgegenüber deutlich weniger Verfahren eingeleitet. Zudem verbindet die Schweiz als einziges Land mit der Meldung eine Vermögenssperre. Wie steht die Schweiz im internationalen Vergleich da? Mit ihren ausgesprochen risikoorientierten und auf Effizienz ausgerichteten Präventivmassnahmen steht die Schweiz im internationalen Vergleich sehr gut da. Dies wurde von der FATF in ihrem jüngsten Länderbericht trotz einiger formalistischer Kritik bestätigt. Eine konsequente Umsetzung der einzelnen Massnahmen und eine strikte Kontrolle dieser Umsetzung auf mehreren Stufen schaffen für die in der Schweiz tätigen Finanzintermediäre ein homogenes Abwehrdispositiv, wie es beispielsweise für die EU sehr viel schwieriger zu erreichen ist. Insbesondere die Umsetzung in den einzelnen EU- Staaten auf Stufe der Finanzintermediäre ist denn auch schwierig festzustellen. In den USA gehen derzeit die Meinungen über die Effizienz der bislang getroffenen Präventivmassnahmen zwischen Behörden und Finanzintermediären weit auseinander. Aus einzelnen Verlautbarungen lässt sich entnehmen, dass es bislang bei weitem nicht gelungen ist, die FATF-Standards umzusetzen. Andere aufstrebende Finanzzentren insbesondere auch in Asien sind in der Geldwäschereibekämpfung noch nicht so weit wie die Schweiz. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sie auf die FATF-Standards verpflichtet werden können, und ob deren allfällige Umsetzung überhaupt kontrolliert werden kann. «Die Schweiz geniesst dank ihrer Anstrengungen zur Sicherstellung der Integrität des Finanzplatzes international einen guten Ruf. Wir haben allergrösstes Interesse, dass diese Anerkennung erhalten bleibt.» Bundesrat Hans-Rudolf Merz 11

12 4 Wie wird man Schweizer Bankier? 12 Bankier ist ein vielseitiger und facettenreicher Beruf. Vorbei die Zeit als die Vorsaussetzung im wesentlichen aus der Fähigkeit bestand, Währungen umzurechnen und Geld schnell zählen und sicher aufbewahren zu können. Die Internationalität und die immer komplexer werdenden Anforderungen an das Finanzgeschäft bedürfen einer soliden Ausbildung mit entsprechender Spezialisierung. Die Schweiz setzt sehr viel auf Ausbildung. Daraus resultiert eine der Hauptstärken des Finanzplatzes Schweiz: Kompetenz. Nur durch die Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Finanzdienstleister im internationalen Wettbewerb standhalten und erfolgreich sein. Kompetenz kann nur durch Ausbildung und entsprechender Praxis angeeignet werden. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung ist es aber noch lange nicht getan. Die Entwicklungen neuer Produkte, wissenschaftliche Erkenntnisse und sich stetig wandelnde Rahmenbedingungen erfordern von den Mitarbeitenden in Selbstverantwortung eine permanente Fort- und Weiterbildung. Nicht nur führen viele Wege bekanntlich nach Rom, sondern auch zum Beruf «Bankier». Wobei es sich dabei um einen sehr undifferenzierten Begriff handelt. Banken bieten eine enorme Palette von unterschiedlichen Berufen und Berufsfeldern an. Neben Fachleuten und Spezialisten für das klassische Bankgeschäft, beschäftigen die Banken Juristen, Kommunikationsfachleute, Mathematiker und viele mehr. Ebenso vielseitig sind die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. An dieser Stelle sollen nur die beiden meistverbreiteten Wege ins Banking kurz beleuchtet werden: die kaufmännische Bankgrundbildung und die Studien an Universitäten resp. Fachhochschulen. Mehr Informationen zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bankenbereich und entsprechenden Entwicklungen finden Sie auf

13 Kaufmännische Grundbildung: das Bankgeschäft von der Pike an lernen Die Kaufmännische Grundbildung ist nach wie vor die zentrale Bankgrundbildung. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt die theoretische und praktische Ausbildung innerhalb der Bank und in Bildungsinstitutionen nach einem Ausbildungsprogramm, welches auf den Modelllehrgang Bank der Schweizerischen Bankiervereinigung abgestützt ist. Die Ausbildung vermittelt die geforderten Kenntnisse und Kompetenzen, welche für eine kaufmännische Tätigkeit in einer Bank benötigt werden. Die kaufmännische Grundbildung dauert drei Jahre und wird dem dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis «Kauffrau/Kaufmann» abgeschlossen. In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die kaufmännischen Angestellten vor allem durch neue Kommunikationstechnologien und Vernetzung von Arbeitsprozessen gestiegen. Um in dem anspruchsvollen Beruf «Bankier» heute und morgen bestehen zu können, müssen die Kaufleute über immer spezialisiertere Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen verfügen. Eine Weiterbildung nach Abschluss einer Bankgrundbildung ist daher heute unabdingbar. Für Absolventen der kaufmännischen Bankgrundbildung stehen künftig als erste Weiterbildung die Höhere Fachschule Bank und Finanz (HFBF) als Bankgeneralistenweiterbildung oder ein berufsbegleitendes Bachelorstudium Betriebsökonomie mit Vertiefung Bank und Finanz an einer Fachhochschule im Zentrum. nigung hat deshalb gemeinsam mit führenden Universitäten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und privaten Stiftungen im Sommer 2005 das «Swiss Finance Institute» ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Initiative zur nachhaltigen Verstärkung der Forschung, Aus- und Weiterbildung an schweizerischen Hochschulen im Bereich Banking und Finance. Das neu gegründete «Swiss Finance Institute» ( fokussiert sich, neben der universitären Forschungsförderung, auf den Bereich der Executive Education. Die derzeit bestehende breite Palette von entsprechenden bankspezifischen Weiterbildungsangeboten in der Schweiz wird im Rahmen einer kohärenten Strategie unter einem gemeinsamen Dach geführt bzw. koordiniert. Zudem ist ein Ausbau spezifischer Fachkurse und ein Upgrade bestehender Abschlüsse vorgesehen. 13 Universitäten und Fachhochschulen: spezialisiertes Fachwissen für die Praxis Nach Abschluss der Mittelschulstufe (Gymnasiale Matura, Berufsmatura oder Diplommittelschulabschluss) steht den Absolventen der Weg an die Universitäten oder Fachhochschulen offen. Für Banken sind vor allem die Studienrichtungen Wirtschaft und Recht, aber auch die exakten Wissenschaften (Mathematik, Informatik etc.) wichtig. Der erste Hochschulabschluss ist ein Bachelor- Abschluss, gefolgt von einem Master-Abschluss. Der Master-Abschluss an einer Universität stellt die Voraussetzung für eine weiterführende akademische Laufbahn (Doktorat) dar. Banken stellen sehr viele Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen an, dies ermöglicht eine optimale Kombination von aktuellstem akademischen Fachwissen und bewährter Berufspraxis. Das Bankgeschäft erlaubt es nicht, sich auf den Lorbeeren der einmal absolvierten Ausbildung auszuruhen. Stete Weiterbildung ist für einen internationalen und innovativen Finanzplatz wie es die Schweiz ist von zentraler Bedeutung. Die Schweizerische Bankierverei-

14 Porträt Schweizerische Bankiervereinigung Die Schweizerische Bankiervereinigung ist der Spitzenverband des Schweizer Finanzplatzes und vertritt die Interessen der Banken und Effektenhändler gegenüber Behörden in der Schweiz und im Ausland, fördert das weltweite Image des Finanzplatzes Schweiz, führt einen offenen Dialog mit einer kritischen nationalen und internationalen Öffentlichkeit, entwickelt die Selbstregulierung in Absprache mit der Aufsichtsbehörde weiter, fördert die Ausbildung sowohl des Nachwuchses als auch der Bankkader, fördert die Information und den Erfahrungsaustausch zwischen Banken und Bankmitarbeitern und -mitarbeiterinnen, koordiniert die Gemeinschaftswerke der Schweizer Banken. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) wurde 1912 in Basel als Verein gegründet und zählt heute 365 Mitgliedsinstitute und ca Einzelmitglieder. In der Geschäftsstelle sind 55 Mitarbeitende beschäftigt. In insgesamt 12 Kommissionen werden die wichtigsten Fragen und Themen bearbeitet. Kommissionsmitglieder sind nebst den Spezialisten der SBVg vor allem Vertreter der verschiedenen Bankengruppen. Hauptzielsetzung der SBVg sind die Beibehaltung und die Förderung optimaler Rahmenbedingungen in In- und Ausland für den Finanzplatz Schweiz. 14

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16 Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7 Postfach 4182 CH-4002 Basel T F office@sba.ch

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