Das Europäische Patentamt Überblick über das EPA und das europäische Patentsystem. Dr. Dieter Tzschoppe Europäisches Patentamt Düsseldorf

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1 Das Europäische Patentamt Überblick über das EPA und das europäische Patentsystem Dr. Dieter Tzschoppe Europäisches Patentamt Düsseldorf /05/2014

2 Das Grundprinzip des Patentsystems Nutzen für die Öffentlichkeit: Nutzen für den Patentinhaber: Die ausführliche Beschreibung der Erfindung ist für jedermann zugänglich. Patente Patente verhindern, dass Dritte eine Erfindung ohne die Zustimmung des Patentinhabers kommerziell nutzen. 18 Monate nach der Einreichung Laufzeit: max. 20 Jahre

3 Ein simples Tauschgeschäft Offenlegung der Erfindung für die Öffentlichkeit Patente Ausschlussrecht für den Erfinder

4 Faires System zur Förderung von Wissenstransfer und Innovation Recherche im Stand der Technik Technologische Erfindung daraus lernen Patentanmeldung darauf aufbauen Offenlegung

5 Anreiz für das Wirtschaftswachstum Neuestes technisches Wissen wird öffentlich zugänglich Inspiration für weitere Innovationen Vermeidung von Doppelarbeit in F&E in der Industrie und an Universitäten Stärkung des Wirtschaftslebens durch leichtere Identifikation neuer Geschäftspartner und die Möglichkeit der Lizenzvergabe Patentinhaber bekommen Zeit, ihre Entwicklungskosten durch die kommerzielle Nutzung ihrer Erfindung wieder hereinzuholen

6 Heute: 38 Mitgliedstaaten und 2 Erstreckungsstaaten Belgien Deutschland Frankreich Luxemburg Niederlande Schweiz Vereinigtes Königreich Schweden Italien Österreich Liechtenstein Griechenland Spanien Dänemark Monaco Portugal Irland Finnland Zypern Türkei Bulgarien Tschechische Republik Estland Slowakei Slowenien Ungarn Rumänien Polen Island Litauen Lettland Malta Kroatien Norwegen ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien San Marino Albanien Serbien Europäische Patentanmeldungen und Patente können auf Antrag des Anmelders auch auf Bosnien und Herzegowina sowie auf Montenegro erstreckt werden.

7 Unser Status zweitgrößte zwischenstaatliche Einrichtung in Europa keine EU-Institution finanziell selbsttragend, d. h. Betriebs- und Investitionskosten werden aus Gebühreneinnahmen gedeckt

8 Unsere fünf Dienstorte in Europa Hauptsitz Verbindungsbüro bei der EU

9 Unsere Mitarbeiter München München Den Haag Den Haag Berlin Berlin Wien Wien Brüssel Insgesamt Etwa 60 % sind Patentprüfer. Quelle: Daten des EPA 2013

10 Drei Anmeldewege sind möglich Weg National Europäisch International über nationale Ämter Europäisches Patentamt oder nationale Ämter wirksam in 1 Land in bis zu 38 Ländern + 2 Erstreckungsstaaten Internationales Büro oder Europäisches Patentamt oder nationale Ämter in bis zu 147 Ländern kurz und knapp: Die Anmeldung wird bei dem betreffenden nationalen Amt eingereicht und ist nur im jeweiligen Land wirksam. Eine einzige Anmeldung in DE/EN/FR genügt für alle EPÜ-Vertragsstaaten. Die rechtliche Wirkung ist dieselbe wie bei einem nationalen Patent. Ein internationales Patentverfahren gibt es, nicht aber ein internationales Patent. Nach der internationalen Phase können die Anmelder in verschiedenen Staaten in die nationale/regionale Phase eintreten.

11 Das europäische Erteilungsverfahren im Detail (1) Anmelder Europäische Patentanmeldung Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung Validierung in den benannten Staaten EPA Einreichung und Formalprüfung Recherche und Recherchenbericht mit vorläufiger Stellungnahme zur Patentierbarkeit Sachprüfung Erteilung des europäischen Patents Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts Veröffentlichung der Patentschrift Öffentlichkeit Einwendungen Dritter möglich

12 Das europäische Erteilungsverfahren im Detail (2) Anmelder Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung Validierung in den benannten Staaten EPA Sachprüfung Erteilung des europäischen Patents Beschränkungsoder Widerrufsverfahren Einspruchsverfahren Beschwerdeverfahren Veröffentlichung der Patentschrift Öffentlichkeit

13 Patentierbarkeit Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Patentierbar sind Erfindungen, wenn sie: neu sind auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen gewerblich anwendbar sind Sie müssen ein Erzeugnis, ein Verfahren, eine Vorrichtung oder eine Verwendung betreffen.

14 Artikel 52 EPÜ Ausschlüsse Nichterfindungen nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ: Art. 52 (2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten Programme für Datenverarbeitungsanlagen Wiedergabe von Informationen Art. 52 (3) Diese sind nur insoweit ausgeschlossen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

15 Artikel 53 a) EPÜ Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde Maßstab: die Öffentlichkeit im Allgemeinen würde die Erfindung als so verabscheuenswürdig betrachten, dass die Erteilung von Patentrechten unbegreiflich wäre (Richtlinien für die Prüfung im EPA, G-II, 4.1) Beispiele: Antipersonenminen oder Briefbomben biologische Waffen Erfindungen, die ausschließlich darauf abzielen, Straftaten zu ermöglichen Erfindungen, die unverhältnismäßige Grausamkeit gegen Tiere beinhalten Erfindungen, deren Verwertung voraussichtlich die Umwelt ernsthaft gefährdet, wenn die Bedrohung der Umwelt zum Zeitpunkt der Entscheidung des EPA hinreichend substantiiert ist (T 356/93)

16 Artikel 53 b) EPÜ spezielle Bestimmungen für die Biotechnologie Europäisches Patentübereinkommen EPÜ (1973, revidiert 2000) Regeln der Ausführungsordnung zum EPÜ Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen 1999 im EPÜ umgesetzt als ergänzendes Auslegungsmittel herangezogen Nationales Recht zur Umsetzung des EPÜ und der Richtlinie

17 Regel 28 EPÜ Ausnahmen von der Patentierbarkeit Klonen menschlicher Lebewesen Veränderung der menschlichen Keimbahn Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken Erzeugung genetisch veränderter Tiere, wenn dies ohne wesentlichen medizinischen Nutzen Leiden verursacht (nicht der Fall in T 315/03 "Krebsmaus")

18 Menschliche embryonale Stammzellen Menschliche embryonale Stammzellkulturen, die ausschließlich durch die Zerstörung der menschlichen Embryonen hergestellt werden können, sind nicht patentierbar. Zu beachten ist, wie die Zellen laut der Patentanmeldung gewonnen werden und was zum Anmeldezeitpunkt technisch bekannt war. G 2/06 befasst sich nicht mit der allgemeinen Patentierbarkeit von Erfindungen, die menschliche Stammzellen zum Gegenstand haben.

19 Regel 29 (1) EPÜ Der menschliche Körper und seine Bestandteile Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.

20 Artikel 53 b) EPÜ Pflanzensorten oder Tierrassen Pflanzen sind patentierbar: wenn die pflanzliche Gesamtheit keine Pflanzensorte ist wenn die Erfindung zur Züchtung von mehr als einer bestimmten Pflanzensorte verwendet werden kann solange keine individuellen Pflanzensorten im Anspruch erwähnt sind Ein Anspruch auf Pflanzen, in dem nicht bestimmte Pflanzensorten individuell beansprucht werden, ist gewährbar, auch wenn er möglicherweise Pflanzensorten umfasst (G 1/98). Durch Züchtung hergestellte herkömmliche Pflanzen sind ebenfalls patentierbar, wenn es sich dabei nicht um Pflanzensorten handelt. "Sonnenblumen-Entscheidung" (T 1854/07)

21 Artikel 53 (b) EPÜ im Wesentlichen biologische Verfahren G 2/07 (Broccoli) und G 1/08 (Tomate) Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, die Schritte der geschlechtlichen Kreuzung ganzer Genome und der anschließenden Selektion umfassen, sind nicht patentierbar. Auch ein markergestütztes Züchtungsverfahren ist nicht patentierbar. Gentechnische Verfahren zur Einführung neuer Merkmale in Pflanzen oder Tiere sind patentierbar. Durch Züchtung hergestellte Pflanzen oder Tiere sind auch gemäß G 1/98 noch patentierbar.

22 Artikel 53 c) EPÜ chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren Artikel 53 c) EPÜ Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

23 Artikel 53 c) EPÜ chirurgische, therapeutische und Diagnostizierverfahren Zweck des Artikels 53 c) EPÜ (sozialethische Überlegungen und Erwägungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Human- und Veterinärmedizin sollen von patentrechtlichen Beschränkungen freigehalten werden, d. h. Ärzte sollten bei der Behandlung ihrer Patienten nicht in der Ausübung ihrer Heilkunst behindert werden (G 1/83 und G 2/08, G 1/04, G 1/07).

24 Artikel 53 c) EPÜ chirurgische und therapeutische Verfahren Das Vorhandensein eines einzigen chirurgischen oder therapeutischen Verfahrensschritts in einem mehrstufigen Verfahren genügt, um den gesamten Anspruch von der Patentierbarkeit auszuschließen (G 1/04, G 1/07). Ein chirurgischer oder therapeutischer Verfahrensschritt kann auch durch die Beschreibung oder durch abhängige Ansprüche impliziert sein (z. B. beim Vergleich präoperativer und postoperativer Tomografieaufnahmen - siehe T 1005/98 - oder bei der Blutdruckmessung, wenn diese invasiv erfolgt).

25 Artikel 53 c) EPÜ chirurgische und therapeutische Verfahren Indikatoren für einen medizinischen Charakter Beteiligung einer Person mit medizinischen Fachkenntnissen (Arzt/Veterinär oder andere medizinisch geschulte Person bzw. Überwachung durch eine solche Person, siehe G 1/07) schädliche Nebenwirkungen oder Gesundheitsrisiken für den Patienten (z. B. Laserbestrahlung einer auf die Hornhaut aufgesetzten künstlichen Linse, siehe T 24/91)

26 Artikel 53 c) EPÜ therapeutische Verfahren Therapeutische Verfahren Heilung von Krankheiten, Beschwerden, Störungen der Körperfunktionen und Verletzungen sowie orthodontische Behandlungen symptomatische Therapie (Linderung von Schmerzen oder Beschwerden, selbst solchen natürlichen Ursprungs wie z. B. Menstruations- oder Schwangerschaftsbeschwerden; siehe T 81/84, T 24/91, T 443/01) prophylaktische Maßnahmen (Entfernung von Zahnbelag (T 290/86), Impfungen (T 19/86) oder Immunstimulierung (T 780/89))

27 Artikel 53 c) EPÜ therapeutische Verfahren Nicht therapeutische Verfahren Kosmetische oder landwirtschaftliche Verfahren oder Athletiktraining, sofern der Anspruch auf nicht therapeutische Indikationen begrenzt ist und die Wirkung des Verfahrens eindeutig keinen therapeutischen Nutzen hat Kontrazeption (patentierbar nach Art. 53 c) EPÜ, aber möglicherweise nicht gewerblich anwendbar nach Art. 57 EPÜ) Nehmen eines Gebissabdrucks bei einem Patienten Abmessen geringer Flüssigkeitsmengen in einem implantierten Medikamenten-Dosiergerät, sofern es keinen funktionellen Zusammenhang zwischen den Verfahrensschritten und der therapeutischen Wirkung des Dosiergeräts gibt

28 Was ist patentierbar? - Biotech Biologisches Material das aus seiner natürlichen Umgebung isoliert wurde oder technisch produziert wurde, incl menschliche Gene und Zellen Pflanzen oder Tiere falls die Erfindung dazu benutzt werden kann mehr als spezifische Sorten/Arten herzustellen Microbiologische Verfahren und Produkte (z.b. Bacterien, Hefe) DNA (menschliche) Gensequenzen, Vectoren RNA (antisense, sirna) Proteine (natürliche (menschliche) Proteine, Enzyme) Chemische Verbindungen von Microorganismen (z.b. Antibiotika) Lebende Organismen and Zellen ((Stamm) Zellen and Zelllinien) Bakterien, Viren

29 Was ist patentierbar? - Pharma Chemische Verbindungen, inkl. natürliche Stoffe Zusammensetzungen und Zubereitungen (Tabletten, etc) Herstellungsverfahren von Wirkstoffen und Arzeimitteln Bekannte Produkte für eine erste medizinische Verwendung Bekannte Produkte für eine zweite (und weitere) medizinische Verwendung Produkte zur medizinischen Verwendung die durch Dosierung, Dosierungsschema und Patientengruppe charakterisiert sind Impfstoffe Screening-Verfahren Tiermodelle zum Testen von Arzneistoffen

30 Ziele des einheitlichen Patents Ein billigeres und einfacheres Patentsystem für Europa erleichtert den Zugang zum Patentschutz für KMU und Forschungszentren macht Europa attraktiver für Innovatoren und Investoren stärkt Europas Wettbewerbsfähigkeit

31 Das einheitliche Patent und die EPO-Mitgliedstaaten Staaten mit einheitlichem Patentschutz Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Übrige EPO-Mitgliedstaaten Italien Spanien Island Schweiz Norwegen Türkei Monaco San Marino Liechtenstein Kroatien Serbien Albanien ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Einheitliches Patent Andere EPO- Mitgliedstaaten

32 Grundprinzipien des einheitlichen Patents vom EPA nach dem EPÜ erteiltes europäisches Patent auf Antrag des Anmelders einheitliche Wirkung für die Hoheitsgebiete der derzeit teilnehmenden 25 EU-Mitgliedstaaten wird vom EPA in einem einzigen Verwaltungsakt registriert neben dem europäischen System und den nationalen Systemen eine zusätzliche Option für Patentinhaber kann mit dem europäischen Patent kombiniert werden und deckt dann bis zu 40 europäische Länder ab einheitliches Streitregelungssystem 24

33 Konkrete Vorteile mit einem einzigen Schritt Schutz für die derzeitigen 25 Teilnehmerstaaten vereinfachtes Registrierungsverfahren statt 25 verschiedene Validierungen vereinfachte und kostengünstige Jahresgebührenzahlung keine Übersetzung nach der Erteilung erforderlich (nach einer Übergangszeit) zentrales vom EPA geführtes Register einheitliches Streitregelungssystem bietet mehr Rechtssicherheit

34 Sprachenregelung für die Übersetzung nach der Erteilung Während einer Übergangszeit von bis zu 12 Jahren ist eine Übersetzung ins Englische erforderlich, wenn das Patent in Französisch oder Deutsch erteilt wird ist eine Übersetzung in eine EU-Sprache erforderlich, wenn das Patent in Englisch erteilt wird Am Ende der Übergangszeit wird keine Übersetzung mehr erforderlich sein wird Patent Translate die kostenlose maschinelle Übersetzung in 32 Sprachen bieten

35 Sprachenregelung für Anmeldungen Übersetzungskosten werden erstattet: für KMU, Universitäten, öffentliche Forschungseinrichtungen in der EU wenn die Anmeldung in einer anderen EU-Sprache als Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht wird

36 Das einheitliche Patent als europäisches Patent Erteilungsverfahren wie beim klassischen europäischen Patent Beschwerde -verfahren Europäische Patentanmeldung Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung Beschränkungs-/ Widerrufs-/ Einspruchsverfahren Einreichung und Formalprüfung Recherchenbericht mit vorläufigem Bescheid über die Patentierbarkeit Sachprüfung Erteilung des europäischen Patents Auf Antrag des Patentinhabers Einheitliches Patent für die Hoheitsgebiete der 25 Teilnehmerstaaten Das einheitliche Patent ersetzt die Einzelwirkungen des europäischen Patents in den 25 Teilnehmerstaaten

37 Das Einheitliche Patentgericht Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof der europäischen Union Beschwerden Gericht erster Instanz Sitz in Paris Dienststelle des Präsidenten Zentralkammer Abteilung in München Abteilung in London Lokalkammern werden in den einzelnen Mitgliedstaaten errichtet LK LK LK LK LK LK LK LK Regionalkammern werden durch Gruppen von Mitgliedstaaten errichtet RK RK RK RK Nichtigkeitsklagen Verletzungsklagen

38 Wann ist es soweit? Bereits anhängige europäische Anmeldungen können einheitliche Wirkung entfalten, wenn sie nach dem Start des Systems erteilt werden. Mindestens 13 Staaten einschließlich Vereinigtes Königreich, Frankreich, Deutschland müssen das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifizieren (voraussichtl. 2015). Die ersten einheitlichen Patente werden nur die Staaten abdecken, in denen das Übereinkommen ratifiziert wurde; nach dem Beitritt weiterer Staaten dann auch diese.

39 Benötigen Sie weitere Informationen? Besuchen Sie unsere Website: Folgen Sie uns auf twitter.com/epoorg Schreiben Sie uns:

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