LIPPERT, STACHOW & PARTNER
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- Lilli Schuster
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1 Patentanwälte Rechtsanwälte European Patent and Trademark Attorneys LIPPERT, STACHOW & PARTNER Krenkelstraße 3 D Germany Herrn Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Europäische Kommission 1049 Brüssel Belgien Zu Abschnitt 1 Prinzipien und Merkmale des Patentschutzes Zu Frage 1.1: 30. März 2006 Bw Stellungnahme zum Fragebogen der Europäischen Kommission zum Patentschutzsystem in Europa Ich teile die Meinung, dass ein einheitliches Europäisches Patentsystem die im Fragebogen genannten Grundanforderungen erfüllen muss. Hans-Joachim Lippert Prof. Dipl.-Phys. Patentanwalt Dr. Ernst-Walther Stachow Solingen Helmut Koepsell Peter Adler Frank Hudler Dipl.-Chem. Patentanwalt Dr. Wolfgang Pistor Dipl.-Chem. Patentanwalt Dr. Axel Gudat Dipl.-Wirtsch.-Ing. Patentanwalt Christoph Bobzien Dr. Rolf Jungen Dipl.-Phys. Patentanwalt Dr. Rüdiger Drope Klaus-Jürgen Schwarz Rechtsanwalt, auch OLG Rainer Buttron Rechtsanwalt Markus Hoffmann LL.M. Rechtsanwalt, auch OLG Hannes Röhm Rechtsanwältin Julia Wald Matthias Pitsch Dipl.-Phys. Patentanwältin Beate Wolf Die mögliche Fortentwicklung des Patentschutzsystems in Europa sollte jedoch nicht zum Anlass genommen werden, das in Europa geltende materielle Patentrecht oder das Patenterteilungsverfahren des Europäischen Patents zur Disposition zu stellen! Das bestehende Europäische Patenterteilungssystem nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) enthält die geforderten klaren materiellrechtlichen Vorschriften der Patentierungsvoraussetzungen bereits seit nahezu 30 Jahren. Diese materiellrechtlichen Vorschriften sind durch das Straßburger Übereinkommen, das Europäische Patentübereinkommen und die darauf aufbauende Angleichung der nationalen Patentrechte seit dieser Zeit in den EU-Mitgliedsstaaten harmonisiert, so dass bezüglich der materiellrechtlichen Vorschriften eine europaweite Angleichung bereits erfolgt Büro Frankenforster Straße Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) BGL@PATeam.de Büro Krenkelstraße Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) DRE@PATeam.de Büro Solingen Kölner Straße Solingen Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) SOL@PATeam.de Büro Alicante Paseo Explanada de España NO. 1, 4-Izda E Alicante Telefon +34 (0) Telefax +34 (0) Eingetragen in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht unter PR 33 member of
2 2. Seite vom 30. März 2006 ist. Die materiellrechtlichen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, die Eingang in die jeweiligen nationalen Rechte der EU-Mitgliedsstaaten gefunden haben, haben sich seit nahezu 30 Jahren bewährt. Zu jedem Zeitpunkt waren die übergeordneten Ziele des Patentschutzes durch die rechtskonforme Auslegung dieser bestehenden materiellrechtlichen Vorschriften in ausreichender Weise gegen die Interessen der Rechteinhaber abgewogen worden. Die Rechtsprechung in Europa war sich ihrer Verantwortung hierfür immer bewusst. Für die Erlangung von Patentschutz existiert mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) somit bereits eine transparente, kostenwirksame und benutzerfreundliche, zentralisierte Version zur Erlangung von Patentschutz, die sich über die vielen Jahre seit Inkrafttreten des EPÜ bewährt hat. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die bestehenden europaweit, harmonisierten materiellrechtlichen Vorschriften durch die erkennenden Gerichte innerhalb Europas zu jeder Zeit bereits unter Berücksichtigung der genannten anderen Gemeinwohlinteressen wie Kartellrecht, ethisches Verhalten, Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Informationsfreiheit ausgelegt worden sind und ausgelegt werden. Diese Interessen können nicht Gegenstand eines Patenterteilungsverfahrens sein. Es sei daran erinnert, dass ein Patent nicht das Recht zur Ausübung des patentierten Gegenstandes gibt, der Patentinhaber muss hier selbstverständlich geltendes Recht, insbesondere die jeweiligen Spezialgesetze beachten. Einen Bedarf für eine Neuregelung oder eine ergänzende Regelung der bestehenden und europaweit harmonisierten materiellrechtlichen Vorschriften und des EPÜ-Verfahrens für die Erlangung von Patentschutz sehe ich daher nicht.
3 3. Seite vom 30. März 2006 Zu Frage 1.2: Es erscheint wichtig, eine schnelle Erlangung von Patentschutz bei dennoch ausreichender Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten. Das bestehende Europäische Patenterteilungsverfahren nach dem EPÜ erscheint bislang zu langwierig, da wenigstens etwa vier Jahre bis zur Patenterteilung vergehen. Es ist sowohl im Interesse der Patentanmelder als auch im Interesse des Gemeinwohls, und zwar sowohl der Wettbewerber als auch der allgemeinen Öffentlichkeit, so schnell wie möglich Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob und in welchem Umfang eine Erfindung dem europäischen Patentschutz zugänglich ist. Für die Patentanmelder, die bereits für die Schaffung der Erfindung in der Regel einen enormen finanziellen und personellen Aufwand getrieben haben, erscheint es gerecht, dass diese dafür, dass sie ihre Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen, als Belohnung ein entsprechend zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht erhalten. Für die Wettbewerber und die übrige Öffentlichkeit muss so schnell wie möglich klar sein, für welche Merkmale der Erfindung tatsächlich ein Patentschutz erteilt wird. Denn eine länger andauernde Rechtsunsicherheit darüber, welchen Umfang der durch die Patentanmeldung angefragte Patentschutz haben wird, kann zu einer Lähmung des technischen Fortschrittes führen. Zu Frage 1.3: Maßgeblich erscheint es, das von der Europäischen Union angeführte, übergeordnete öffentliche Interesse immer auch mit dem Interesse der Erfinder und der erfindenden Unternehmen und damit der Patentanmelder und Patentinhaber abzuwägen. Denn Europa braucht Innovationen und technischen Fortschritt um im Wettbewerb mit anderen Kontinenten mithalten zu können. Anreize für Innovationen und demzufolge stetiger technischer Fortschritt können auf Dauer aber nur aufrechterhalten bleiben, wenn Erfindern und erfindenden Unternehmen der durch das Patent gewährte, ausreichende Ausgleich dafür gegeben wird, dass diese ihre Erfindungen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das übergeordnete öf
4 4. Seite vom 30. März 2006 fentliche Interesse und das berechtigte Interesse der Erfinder und der erfindenden Unternehmen müssen immer in Gleichklang stehen, um insgesamt einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Es sei daher davor gewarnt, das öffentliche Interesse dem Interesse der Erfinder und erfindenden Unternehmen überzuordnen. Vielmehr muss hier zu jedem Zeitpunkt eine verantwortungsvolle Abwägung aller Interessen erfolgen. In diesem Zusammenhang soll auf den World Economic Forum Global Competitiveness Report hingewiesen sein, nach dem empirisch belegt ist, dass ein wirksames Patentsystem den Wettbewerb nicht behindert, sondern die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Zu Abschnitt 2 Das Gemeinschaftspatent als Priorität in der EU Zu Frage 2.1: Die gemeinsame politische Ausrichtung in der jetzigen Form ist klar abzulehnen. Die bislang vorgeschlagene Ausrichtung trägt den in Abschnitt 1 des vorliegenden EU- Fragebogens genannten Voraussetzungen gerade nicht in ausreichender Weise Rechnung. Es wird weder eine schnelle noch eine kostengünstige und wirksame Regelung von Streitigkeiten zwischen Patentinhabern und Patentverletzern geschaffen. Ganz wesentlich ist es, dass die gemeinsame politische Ausrichtung eine einfache und kostengünstige Sprachenregelung nicht erkennen lässt. Solange eine Reduzierung auf wenige Sprachen nicht realisiert ist, ist ein europäisches Gemeinschaftspatentsystem für Einzelerfinder, für kleine und mittelständische Unternehmen nicht akzeptabel, weil nicht finanzierbar. Der Vorschlag eines einzelnen, zentralen Gerichtes ist praxisfern. Ein derartiges zentrales Gericht wird die große Flut jährlicher Patentstreitigkeiten nicht bewältigen können. Im Übrigen geht die langjährige Kompetenz der aktuell bestehenden regionalen Gerichte in den EU-Mitglieds
5 5. Seite vom 30. März 2006 staaten verloren. Reisekosten zu einem einzelnen, zentralisierten Gericht sind wesentlich höher als Reisekosten zu jeweiligen regionalen Gerichten. Das Fehlen technischer Richter auf Seiten des Gerichtes und das Fehlen prozessbevollmächtigter, technisch vorgebildeter Vertreter (Patentanwälte) führt dazu, dass die häufig komplizierten technischen Sachverhalte in Patentstreitigkeiten über Sachverständigengutachten beurteilt werden müssen. Dies verlängert zum einen die Verfahrensdauer entsprechender Gerichtsprozesse. Zudem steigen die Kosten für derartige Prozesse zwangsläufig in hohem Maße. Die einzige praxisrelevante Alternative, die den Anforderungen an ein einheitliches, zukünftiges europäisches Patentsystem gerecht wird, ist das European Patent Litigation Agreement (EPLA). Das EPLA hat für alle zuvor angesprochenen Problempunkte der gemeinsamen politischen Ausrichtung eine praxisgerechte Lösung. Es kann verwirklicht werden, auch wenn sich einzelne Staaten nicht sofort diesem System anschließen. Zu Abschnitt 3 Das Europäische Patentsystem und insbesondere das Übereinkommen über ein Streitree1ungssystem Zu Fragen 3.1 und 3.2: Das Streitregelungssystem des EPLA wird meinerseits ausdrücklich unterstützt. Es baut auf den vorhandenen Strukturen der Patentgerichtsbarkeit in Europa auf und ermöglicht damit einen fließenden Übergang von der nationalen zur europäischen Gerichtsbarkeit. Durch die sinnvolle Verzahnung und Zusammenarbeit der gemäß EPLA zuständigen Gerichte, der nationalen Gerichte und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes kann ein leistungsfähiges System entstehen, das auch den Vorteil erstinstanzlicher Ortsnähe aufweist. Die Koexistenz jeweiliger nationaler Streitregelungssysteme ist unproblematisch. Es wird sich in der Praxis zeigen, ob die Bedeutung nationaler Streitregelungssysteme zurückgeht. Dies wird der Fall sein, wenn sich das
6 6. Seite vom 30. März 2006 EPLA in der Praxis als benutzerfreundliches System durchsetzt. Zu Abschnitt 4 Rechtsangleichung und gegenseitige Anerkennung nationaler Patente Zu Frage 4.1 und 4.2: Die Frage zielt ausschließlich auf materiellrechtliche Regelungen und die entsprechende Rechtsanwendung in diesen Mitgliedsstaaten ab. Die materiellrechtlichen Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sind aber bereits seit nahezu 30 Jahren harmonisiert und entsprechen denen des EPÜ, eine weitere Harmonisierung ist nicht erforderlich. Weder die materiellen Rechtsvorschriften noch die Rechtsanwendung durch Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten führen zu Behinderungen des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Dass nicht alle Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten zu dem gleichen Ergebnis kommen können, liegt in der Natur der Sache. Jedes Gericht hat im Rahmen der materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften Auslegungsspielraum. Dieser wird von allen Gerichten der europäischen Mitgliedsstaaten in ausreichender Verantwortung für das Gemeinwohl und für die Interessen der Patentinhaber genutzt. Probleme für Unternehmen ergeben sich lediglich durch zum Teil große verfahrensrechtliche Unterschiede, die in extrem unterschiedlichen Verfahrensdauern und den stark differierenden Prozesskosten resultieren. Das Patentrecht muss offen sein für neue technische Entwicklungen. Es ist daher zu einem erheblichen Teil Richterrecht. Die Auslegung der bestehenden und europaweit harmonisierten Rechtsvorschriften durch Richterrecht erlaubt diese flexible Anpassung des Rechts an den technischen Fortschritt und die Schaffung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Erfindern und Allgemeinheit. Die Festschreibung patentrechtlicher Details durch eine Harmonisierungsrichtlinie würde den patentrecht
7 7. Seite vom 30. März 2006 lichen Status Quo zementieren und die laufende Weiterentwicklung des Patentrechts durch die Rechtsprechung lähmen. Zu Frage 4.3: Die wichtigsten Patentierbarkeitskriterien des Europäischen Patentübereinkommens sind bereits seit nahezu 30 Jahren in den jeweiligen nationalen Rechten der EU-Mitgliedsstaaten harmonisiert, so dass bereits jetzt einzelstaatliche Gerichte sich mit Auslegungsfragen direkt an den EUGH wenden. Ein Bedarf für eine weitere Konkretisierung der Option 1 besteht nicht. Gleiches gilt für die Option 2 einer eingeschränkteren Harmonisierung. Da die materiellrechtlichen Vorschriften bereits europaweit harmonisiert sind, besteht kein Bedarf hier noch zusätzlich harmonisierend tätig zu werden. Die gegenseitige Anerkennung der von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erteilten Patente durch die Patentämter dieser Staaten oder durch das Europäische Patentamt würden entweder Doppelarbeit ( Validierung bedeutet Nachprüfung) oder eine Rückverlagerung der Patenterteilung zu den nationalen Patentämtern und damit praktisch die Auflösung des europäischen Patentsystems in seiner gegenwärtigen Form bedeuten. Beides wäre ein Rückschritt und wird mit Nachdruck abgelehnt. Beate Wolf, Patentanwältin LIPPERT, STACHOW & PARTNER
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