S CHUSTER, M ÜLLER & P ARTNER PATENTANWÄLTE

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1 S CHUSTER, M ÜLLER & P ARTNER PATENTANWÄLTE - Patentanwälte Schuster, Müller & Partner, Wiederholdstraße 10, Stuttgart Herrn Erik Nooteboom - Referatsleiter - Referat Gerwerbliches Eigentum Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Europäische Kommission 1049 Brüssel BELGIEN Stuttgart: Gregor Schuster Dipl.-Ing. European Patent Attorney Dr. Thomas Müller Dr. sc. agr. Dipl.-Ing. agr. Dr. Helmut Meyer Dr. rer. nat Dipl.-Phys. Heinrich Quarder Dipl.-Phys. European Patent Attorney Stuttgart, 31. März 2006 Wiederholdstraße 10 D Stuttgart Telefon: +49 (0)7 11/ Telefax: +49 (0)7 11/ Stellungnahme zum Fragebogen der Europäischen Kommission zur künftigen Patentpolitik (Referenz: IP/06/38 v ) Zu Abschnitt 1 Prinzipien und Merkmale des Patentschutzes Magdeburg: Günter Herzog Dipl.-Ing. European Patent Attorney Matthissonstraße 1 D Magdeburg Telefon: +49 (0)3 91/ Telefax: +49 (0)3 91/ Fragen 1.1 Teilen Sie die Meinung, dass das Patentsystem diese Grundanforderungen erfüllen muss? 1.2 Gibt es andere Eigenschaften, die ein solches Systsem Ihrer Meinung nach aufweisen sollte? 1.3 Wie kann die Union dem übergeordneten öffentlichen Interesse bei der Gestaltung ihrer Patentpolitik besser Rechnung tragen? patent@schusterpat.de marken@schusterpat.de Internet: Bankverbindung: Baden-Württembergische Bank Konto: Bankleitzahl: IBAN: DE Swift-Code: SOLADEST Dresdner Bank AG Konto: Bankleitzahl: IBAN: DE Swift-Code: DRES DEFF600 Partnergesellschaft Sitz: Stuttgart

2 2 Die mögliche Fortentwicklung des Patentschutzsystems in Europa sollte nicht zum Anlass genommen werden, das in Europa geltende materielle Patentrecht oder das Patenterteilungsverfahren des Europäischen Patentamts zur Disposition zu stellen. Das materielle Recht der Patentierungsvoraussetzungen ist durch das Straßburger Übereinkommen, das Europäische Patentübereinkommen und die darauf aufbauende Angleichung der nationalen Patentrechte seit fast 30 Jahren harmonisiert. Das Europäische Patentsystem hat sich in der Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes und der nationalen Gericht zu einem ausdifferenzierten Rechtsgebiet entwickelt. Das Verfahrensrecht ist durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ebenfalls bereits teilweise einheitlich geregelt. Diese Entwicklung wurde und wird von einem intensiven Meinungsaustausch europäischer Richter und Anwälte (Patentanwälte, Rechtsanwälte) in vielen Konferenzen, Tagungen und Veröffentlichungen begleitet und gefördert. Die Leistungsfähigkeit diese Rechtssystems ist eine europäische Erfolgsgeschichte ersten Ranges. Es gibt daher keinen Anlass für eine politische Grundsatzdiskussion über den Patentschutz unter den Gesichtpunkten ethisches Verhalten, Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Informationsfreiheit. Das gilt auch für die Gebiete Software und Biotechnologie. Den Gemeinwohlinteressen ist im Rahmen der jeweiligen Spezialgesetze Rechnung zu tragen. Sie können nicht Gegenstand eines Patenterteilungsverfahrens sein. Es sei daran erinnert, dass ein Patent nicht das Recht zur Ausübung des patentierten Gegenstandes gibt. Der Patentinhaber muss hier selbstverständlich geltendes Recht, insbesondere die jeweiligen Spezialgesetze, beachten.

3 3 Es ist empirisch belegt, dass ein wirksames Patentsystem den Wettbewerb nicht behindert, sondern im Gegenteil die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. (seihe Worl Economic Forum Global Competitiveness Report) Was fehlt, ist ein Streitregelungssystem mit harmonisiertem Patentverfahrensrecht, bei dem eine übergeordnete Instanz die auch bereits auf hohem Niveau erfolgte Harmonisierung der Rechtsprechung weiter entwickelt und dabei die personellen Ressourchen (Richter und Anwälte mit langjähriger Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet) der Mitgliedsstaaten nutzt. Zu Abschnitt 2 Das Gemeinschaftspatent als Priorität der EU Frage 2.1 Gibt es Ihrer Meinung nach Alternativen zur gemeinsamen politischen Ausrichtung oder darin nicht berücksichtigte Merkmale, die ein wirksames Gemeinschaftspatentsystem aufweisen sollte? Ein Gemeinschaftspatentsystem auf der Basis der gemeinsamen politischen Ausrichtung ist mit allem Nachdruck abzulehnen. Auf dieser Grundlage kann kein Gemeinschaftspatent geschaffen werden, das für die Wirtschaft ein Gewinn wäre. Die Kommission sollte ihren Vorschlag daher zurückziehen, damit sinnvolle Alternativen verfolgt werden können. Die Gemeinsame Politische Ausrichtung zum Gemeinschaftspatent hat berechtigte Kritik u. a. in folgenden Punkten erfahren: (a) Die Kapazität nur eines zentralen Gerichts wäre auf Dauer nicht in der Lage, die europaweit ca.

4 4 600 bis 1000 Rechtsstreitigkeiten pro Jahr über die Gültigkeit und Verletzung von Patenten, bei denen zum größten Teil komplizierte Sachfragen zu entscheiden sind, zu bewältigen. (b) Das Fehlen regionaler Gerichte koppelt die europäische Entwicklung von einer jahrzehntelangen erfolgreichen Praxis und Erfahrung der Mitgliedsstaaten ab. Diese bewährten Ressourcen werden langfristig abgebaut, ohne dass etwas Gleichwertiges absehbar ist. Das ist ineffektiv und verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip. (c) Es sind weder technische Richter noch Patentanwälte als prozessbevollmächtigte Vertreter vorgesehen, die erheblich zur Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung beitragen könnten. (d) Es fehlt ein akzeptables Sprachenregime. Zu Abschnitt 3 Das Europäische Patentsystem und insbesondere das Übereinkommen über ein Streitregelungssystem (EPLA) Fragen 3.1 Welche Vor- und Nachteile hätte Ihrer Meinung nach ein europaweit geltendes Streitregelungssystem, wie es der EPLA-Entwurf vorsieht, für diejenigen, die Patente nutzen oder in anderer Weise betroffen sind? 3.2 Was wäre Ihrer Meinung nach angesichts der möglichen Koexistenz von drei Patentsystemen in Europa (dem nationalen, dem Gemeinschaftspatent und dem

5 5 europäischen Patent) das ideale Streitregelungssystem für Patentfragen in Europa? Das Streitregelungssystem des European Patent Litigation Agreement (EPLA) wird nachdrücklich unterstützt. Es baut auf den vorhandenen Strukturen der Patentgerichtsbarkeit in Europa auf und ermöglicht damit einen fließenden Übergang von der nationalen zur europäischen Gerichtsbarkeit. Von Richtern, Anwälten und Industrie ist es als praxisgerechte Lösung anerkannt. Durch eine sinnvolle Verzahnung und Zusammenarbeit der gemäß EPLA zuständigen Gerichte, der nationalen Gerichte und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes könnte ein leistungsfähiges System entstehen, ohne auf Dauer die bestehenden und funktionierenden Systeme abzuwerten und in ihrer Bedeutung herabzustufen. EPLA hat auch den Vorteil erstinstanzlicher Ortsnähe. Außerdem ist ein Wettbewerb unter verschiedenen Gerichten vorteilhaft für die weitere Rechtsentwicklung. Im Erfolgsfall würde EPLA sicher auch für die Mitgliedsstaaten der EU attraktiv, die sich nicht von Anfang an zu einer Beteiligung entschließen könnten. Zu Abschnitt 4 Rechtsangleichung und gegenseitige Anerkennung nationaler Patente Fragen 4.1 In welchen Bereichen des Patentrechts führen Ihrer Meinung nach Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei den Rechtsvorschriften oder der Rechtsanwendung zu Behinderungen des freien Warenund Dienstleistungsverkehrs oder zu Wettbewerbsverzerrungen? 4.2 Inwieweit ist Ihr Unternehmen von den Folgen solcher Unterschiede betroffen?

6 6 4.3 Wie schätzen Sie den Mehrwert und die Machbarkeit der oben erläuterten Optionen (1 bis 3) ein? 4.4 Gibt es andere Alternativen, die die Kommission in Betracht ziehen sollte? Eine Richtlinie der Europäischen Union zur weiteren Harmonisierung der Rechtsvorschriften des Patentrechts ist nicht erforderlich. Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich sind nicht vorhanden. Die Unterschiede der Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten gehen nicht weiter als bei unterschiedlicher Anwendung nationalen Rechts durch verschiedene Gerichte. Das beruht sowohl auf abweichendem Verfahrensrecht als auch auf unterschiedlicher Beurteilung der Umstände des Einzelfalls. Die wiederholten Treffen europäischer Patentrichter und die wissenschaftliche Begleitung der europäischen Rechtsentwicklung durch eine intensive Rechtstatsachenforschung haben aber gerade in letzter Zeit zu einer verstärkten Annäherung der Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten geführt. Das Patentrecht muss offen sein für neue technische Entwicklungen. Es ist daher zu einem erheblichen Teil Richterrecht. Die Auslegung der bestehenden und europaweit harmonisierten Rechtsvorschriften durch Richterrecht erlaubt eine flexible Anpassung des Rechts an den technischen Fortsachritt und die Schaffung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Erfindern und der Allgemeinheit. Die Festschreibung patentrechtlicher Details durch eine Harmonisierungsrichtlinie würde den patentrechtlichen Status Quo zementieren und die laufende Weiterentwicklung des Patentrechts durch die Rechtsprechung lähmen.

7 7 Die gegenseitige Anerkennung der von den einzelnen EU- Staaten erteilten Patente durch die Patentämter der Mitgliedsstaaten oder durch das Europäische Patentamt würde entweder Doppelarbeit (sofern Validierung eine Nachprüfung bedeutet) oder eine Rückverlagerung der Patenterteilung vom Europäischen Patentamt zu den nationalen Patentämtern und damit praktisch eine Auflösung des europäischen Patentsystems in seiner gegenwärtigen Form bedeuten. Beides wäre ein Rückschritt und wird daher mit allem Nachdruck abgelehnt. Dr. H. Meyer Patentanwalt

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