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2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Wissensbestimmte Wirtschaft Gewerbliches Eigentum Brüssel, Fragebogen zum Patentschutzsystem in Europa Die Antworten der Robert Bosch GmbH sind fett nach den Fragen eingefügt. Error! Unknown document property name.

3 EINLEITUNG Der Schutz geistigen Eigentums ist einer von sieben Querschnittsbereichen, in denen die Kommission in ihrer Mitteilung vom 5. Oktober 2005 über die neue EU-Industriepolitik Initiativen angekündigt hat. Wenn Wachstum und Innovation gefördert werden sollen, müssen die Rahmenbedingungen der Wirtschaft verbessert werden, und dazu gehört die Schaffung eines wirksamen Systems für den Schutz geistigen Eigentums stellte die Kommission in ihrem Grünbuch Innovation die Idee eines Gemeinschaftspatents in den Raum. Die Staats- und Regierungschefs der EU griffen die Idee in den Schlussfolgerungen des Lissabonner Gipfels im März 2000 auf und forderten die Einführung eines Gemeinschaftspatents bis Ende Der Vorschlag für ein Gemeinschaftspatent, mit dem ein einheitlicher Patentschutz für den gesamten Binnenmarkt geschaffen würde, liegt dem Rat seit dem Jahr 2000 offiziell vor, es konnte bisher aber noch keine endgültige Einigung darüber erzielt werden. Die Kommission ist nach wie vor überzeugt, dass ein erschwingliches Gemeinschaftspatent für die Wirtschaft ein enormer Gewinn wäre. Wir sind es der Wirtschaft, den Investoren und Wissenschaft und Forschung schuldig, für ein effizientes Patentschutzsystem in der EU zu sorgen. Kommissar McCreevy hat klar gemacht, dass er einen letzten Anlauf zur Verabschiedung des Vorschlags während seiner Amtszeit unternehmen wird. Bis die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, sollten wir die Zeit nutzen, um uns ein Bild von der Meinung der Betroffenen über einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums in der EU zu machen. Deshalb fragen wir nach Ihrer Meinung über das Patentschutzsystem in Europa und danach, ob und wie es geändert werden müsste, damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in einer wissensbasierten Wirtschaft davon profitieren. Bitte beachten Sie, dass diese Konsultation primär die Rechtsgrundlagen zum Gegenstand hat. Flankierende Maßnahmen wie Information, Sensibilisierung oder Fortbildung sollen hier nicht behandelt werden. Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen so ausführlich wie möglich. Fakten und Statistiken, die Ihre Aussagen untermauern, sind ebenfalls willkommen. Die Kommission will auf der Grundlage Ihrer Rückmeldungen im Frühsommer 2006 eine Anhörung ihn Brüssel veranstalten. Die Teilnahme an der Konsultation steht jedermann offen. Sie läuft bis 31. März Die Kommission wird auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen einen Bericht mit den Konsultationsergebnissen veröffentlichen. Bitte übermitteln Sie Ihre Antworten per an: oder per Post an: Herrn Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Europäische Kommission 1049 Brüssel Belgien DATENSCHUTZERKLÄRUNG Bitte geben Sie unbedingt an, wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass zusammen mit Ihrer Antwort Ihre personen- oder unternehmensbezogenen Daten veröffentlicht werden. Die Kontaktinformationen, die Sie angeben, ermöglichen erforderlichenfalls Rückfragen zu Ihren Antworten. 1 Error! Unknown document property name.

4 Ihre Teilnahme an dieser Konsultation gilt als Einwilligung in die Veröffentlichung Ihres Beitrags durch die Kommission, sofern Sie in Ihrer Antwort nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Die Kommission ist dem Grundsatz des Datenschutzes verpflichtet. Nähere Informationen über unsere Datenschutzpolitik finden Sie unter: Nähere Auskünfte erteilt Frau Grazyna PIESIEWICZ, Tel.: Error! Unknown document property name.

5 Abschnitt 1- Prinzipien und Merkmale des Patentschutzes Das Patentschutzsystem soll Unternehmen und Forschungseinrichtungen den Schutz ihrer Erfindungen ermöglichen und so Innovation, Wachstum und Lebensqualität im Interesse der Gesellschaft insgesamt fördern. Die befristeten Rechte, die ein Patent verleiht, verschaffen einem Unternehmen eine Atempause auf dem Markt, während der es die Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, die für die patentierte Erfindung notwendig waren, erwirtschaften kann. Außerdem ermöglicht es Forschungseinrichtungen, die ihre Erfindungen nicht selbst verwerten, die Ergebnisse ihrer Arbeit wirtschaftlich zu nutzen. Um jedoch sowohl für seine Nutzer attraktiv zu sein als auch von allen Teilen der Gesellschaft akzeptiert zu werden, muss ein Patentschutzsystem folgende Eigenschaften haben: klare materiellrechtliche Vorschriften darüber, was durch einen Patent geschützt werden kann und was nicht; hierbei müssen die Interessen der Rechteinhaber gegen die übergeordneten Ziele des Patentschutzes abgewogen werden; transparente, kostenwirksame und benutzerfreundliche Verfahren für die Erlangung von Patentschutz; berechenbare, schnelle und kostengünstige Regelung von Streitigkeiten zwischen Rechteinhabern und anderen Parteien; im Interesse der Wirksamkeit und der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz - gebührende Berücksichtigung anderer Gemeinwohlinteressen wie fairer Wettbewerb (Kartellrecht), ethisches Verhalten, Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Informationsfreiheit. 1.1 Teilen Sie die Meinung, dass das Patentsystem diese Grundanforderungen erfüllen muss? Wir unterstützen klare materiellrechtliche Vorschriften darüber, was durch ein Patent geschützt werden kann und was nicht. Unklar ist uns jedoch die Aussage, welche übergeordneten Ziele abgewogen werden müssen. Dadurch sind leicht klare Vorschriften zu verwässern. Dieser Aussage können wir daher in ihrer Breite nicht beitreten. Wir sind jedoch gerne bereit zu konkreten übergeordneten Zielen Stellung zu beziehen. Wir sind für transparente, kostengünstige (cost effective) und benutzerfreundliche Verfahren, von denen alle profitieren. Wir unterstützen schnelle und kostengünstige Regelungen von Streitigkeiten. Wir haben Zweifel, ob die Ergebnisse immer vorhersehbar (predictable) sind und sein können. Die Rechtssprechung, an der Menschen mitwirken, ist leider nicht immer vorhersagbar. Notwendig sind jedoch allgemein verständliche Normen und Gesetze, an denen sich die Rechtsprechung orientiert (siehe auch Antwort unter 4.3). Uns ist unklar, was unter der gebührenden Berücksichtigung anderer Gemeinwohlinteressen zu verstehen ist. Die Ziele des Patentrechts sind oben klargestellt, nämlich : 3 Error! Unknown document property name.

6 Die befristeten Rechte, die ein Patent verleiht, verschaffen einem Unternehmen eine Atempause auf dem Markt, während der es die Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, die für die patentierte Erfindung notwendig waren, erwirtschaften kann. Außerdem ermöglicht es Forschungseinrichtungen, die ihre Erfindungen nicht selbst verwerten, die Ergebnisse ihrer Arbeit wirtschaftlich zu nutzen Anderen Gemeinwohlinteressen wird durch die in den meisten Ländern im Patentgesetz verankerten Zwangslizenzen unter bestimmten Konditionen und durch die Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer bei der EU hinreichend Rechnung getragen. So dürfen wettbewerbsrechtliche Überlegungen beispielsweise nicht zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Patenten führen, was manhcmal gefordert wird. Von der Patentanmeldung bis zur Produktreife können leicht sehr viele Jahre vergehen. Durch eine Verkürzung der Gültigkeitsdauer wird innovativen Unternehmen die Möglichkeit eingeschränkt, ihre Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen, welche für die patentierte Erfindung notwendig waren, wieder zu erwirtschaften. 1.2 Gibt es andere Eigenschaften, die ein solches System Ihrer Meinung nach aufweisen sollte? Das Patentrecht hat sich im großen und ganzen über lange Zeit hervorragend bewährt. Wünschenswert ist aus unserer Sicht eine Vereinheitlichung des Patentrechts weltweit, um die Chancengleichheit im internationalen Wettbewerb für alle Nationen gleich zu gestalten. Die Patentämter und die Öfenntlichkeit der EU, USA und Japan arbeiten in trilateralen Gesprächen an verschiedenen Punkten daran. Diese Arbeit ist zu begrüßen und fortzuführen. 1.3 Wie kann die Union dem übergeordneten öffentlichen Interesse bei der Gestaltung ihrer Patentpolitik besser Rechnung tragen? Aus unserer Sicht hilft hier nur Information und Weiterbildung, so dass sich wieder mehr der Gedanke durchsetzt, dass sich Erfinden lohnt. Dieser Punkt hat gerade im asiatischen Raum verstärkt Bedeutung gewonnen, wie dies auch die jüngsten WIPO Statistiken eindrucksvoll belegen. Die Diskussionen in den letzten Jahren hat demgegenüber gezeigt, dass auch innerhalb der Kommission die Auffassung vertreten wird, dass Patente aufgrund des Monopolcharakters dem Wettbewerb schaden würden. Niemand ist jedoch bereit, in Innovationen zu investieren, wenn sich diese für den Investor nicht lohnen, da jedermann auch wertvolle Neuerungen kostenlos nutzen kann. Diesen Gedanken ist daher verstärkt entgegenzutreten. Durch die Lissaboner Agenda sollen Innovation und innovative Unternehmen gefördert werden. Das ist nur durch einen effektiven Patentschutz möglich (siehe hierzu auch Pkt. 1.1). 4 Error! Unknown document property name.

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8 Abschnitt 2 - Das Gemeinschaftspatent als Priorität der EU Die Vorschläge der Kommission für ein Gemeinschaftspatent liegen seit dem Jahr 2000 auf dem Tisch, und haben mit der Festlegung einer gemeinsamen politischen Ausrichtung durch den Rat im März 2003 eine wichtige Hürde genommen [ siehe auch Uneinigkeit über die genaue Rechtswirkung von Übersetzungen ist einer der Gründe dafür, dass die Gemeinschaftspatentverordnung noch nicht verabschiedet werden konnte. Das Gemeinschaftspatent, das Teil der Lissabon-Strategie ist, wäre ein Gewinn für die europäische Wirtschaft. Es bietet einen einheitlichen, erschwinglichen und wettbewerbsfähigen Patentschutz und mehr Rechtssicherheit durch eine gemeinsame Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit. Außerdem würde es die Position der EU in externen Foren stärken und den Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ermöglichen. Berechnungen auf der Grundlage der gemeinsamen politischen Ausrichtung haben ergeben, dass ein Gemeinschaftspatent für die gesamte EU etwa so viel kosten würde wie ein europäisches Patent für fünf Staaten nach dem derzeitigen EPÜ-System. Frage 2.1 Gibt es Ihrer Meinung nach Alternativen zur gemeinsamen politischen Ausrichtung oder darin nicht berücksichtigte Merkmale, die ein wirksames Gemeinschaftspatentssystem aufweisen sollte? Auch wir sind der Meinung, dass das Gemeinschaftspatent ein Gewinn wäre. Folgende Punkte halten wir jedoch für notwendig, damit das Gemeinschaftspatent ein Erfolg wird: - Einheitlicher Schutzumfang (ein Anspruchswortlaut in einer Sprache bestimmmt den Schutz in der gessamten EU) - Keine Übersetzungen in die unterschiedlichen Amtssprachen der Gemeinschaftsmitglieder - Vertretbare Kosten. Wir nutzen das Europäische Patent in der Regel für etwa 3-4 Länder. Bei einer Berechnungsgrundlage auf 5 Länder wäre das Gemeinschaftspatent aus unserer Sicht zu teuer. Um international nicht benachteiligt zu sein, sollte ein Gemeinschaftspatent nicht wesentlich mehr kosten als in vergleichbaren Wirtschaftsräumen, z.b. USA, Japan. Sind die genannten Ziele nach Ansicht der Kommission politisch nicht durchzusetzen, führen Überlegungen zum Gemeinschaftspatent nicht weiter. 6 Error! Unknown document property name.

9 Abschnitt 3 Das Europäische Patentsystem und insbesondere das Übereinkommen über ein Streitregelungssystem Seit 1999 arbeiten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), darunter auch Mitgliedstaaten der EU, an einem Übereinkommen über die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente (EPLA European Patent Litigation Agreement). Dabei soll es sich um ein freiwilliges Streitregelungssystem für alle Vertragsstaaten des EPÜ handeln, die dem Übereinkommen beitreten. Durch das EPLA würde ein Europäisches Patentgericht geschaffen, das für Fragen der Gültigkeit und Verletzung europäischer Patente zuständig ist (einschließlich Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, Klagen oder Widerklagen auf Nichtigerklärung und Klagen auf Schadensersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorübergehenden Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung zum europäischen Patent gewährt). Die nationalen Gerichte wären weiterhin zuständig für die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen und die vorläufige Beschlagnahme von Waren als Sicherheit. Nähere Informationen unter [ Einige der EPÜ-Vertragsstaaten haben außerdem die Frage der Patentkosten in Angriff genommen, und zwar mit dem Londoner Protokoll, das eine deutliche Verringerung der Übersetzungspflichten für die beteiligten Staaten vorsieht. Dieses wichtige Vorhaben würde das europäische Patent attraktiver machen. Die Europäische Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei des Europäischen Patentübereinkommens. Es gibt jedoch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die einige der Fragen regeln, mit denen sich auch das geplante Übereinkommen über ein Streitregelungssystem befasst. Bei den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen handelt es sich namentlich um die Brüssel-Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates) und die Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG). [ Offenbar müssen drei Fragen geklärt werden, bevor EU-Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens über das Streitregelungssystem werden können: (1) Der Text des Übereinkommens muss mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden. (2) Die Beziehung zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) muss geklärt werden. (3) Die Erteilung eines Verhandlungsmandats des Rates an die Kommission zwecks Teilnahme an den Verhandlungen über das Übereinkommen mit Blick auf einen möglichen Beitritt der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten muss erörtert werden. Fragen 3.1 Welche Vor- und Nachteile hätte Ihrer Meinung nach ein europaweit geltendes Streitregelungssystem, wie es der EPLA-Entwurf vorsieht, für diejenigen, die Patente nutzen oder in anderer Weise betroffen sind? Wir begrüßen ein europaweites Streitregelungssystem. Als großen Vorteil sehen wir eine einheitliche höchstrichterliche Rechtssprechung in der EU. Die Sprachenfrage muß dabei akzeptabel gelöst sein. Das EPLA erfüllt nach unserer Ansicht diese Voraussetzungen. 7 Error! Unknown document property name.

10 3.2 Was wäre Ihrer Meinung nach angesichts der möglichen Koexistenz von drei Patentsystemen in Europa (dem nationalen, dem Gemeinschaftspatent und dem europäischen Patent) das ideale Streitregelungssystem für Patentfragen in Europa? Ideal wäre eine einheitliche Rechtsprechung in ganz Europa unabhängig davon, ob es sich um ein Gemeinschaftspatent, ein Europäisches Patent oder ein nationales Patent handelt. Die Rechtssysteme in den unterschiedlichen Ländern Europas und auch die Auslegung durch die Richter sind in vielen europäischen Staaten jedoch sehr uneinheitlich. Soll eine einheitliche Rechtssprechung erreicht werden, ist u.e. zumindest eine übergeordnete Rechtssprechungsinstanz (Berufungsinstanz) für Europa notwendig sowie in den Europäischen Staaten ein vergleichbares Prozessrecht und Zivilrecht. EPLA wäre aus unserer Sicht ein möglicher Weg dahin. 8 Error! Unknown document property name.

11 Abschnitt 4 -Rechtsangleichung und gegenseitige Anerkennung nationaler Patente Die vorgeschlagene Verordnung über das Gemeinschaftspatent stützt sich auf Artikel 308 des EG-Vertrags, der die Anhörung des Europäischen Parlaments sowie Einstimmigkeit im Rat vorschreibt. Es ist vorgeschlagen worden, die materiellrechtlichen Regelungen des Patentschutzsystems durch Angleichungsmaßnahmen (Harmonisierung) nach Artikel 95 zu verbessern, die von Rat und Europäischem Parlament im Mitentscheidungsverfahren verabschiedet werden müssten und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erfordern würden. Denkbar wären eine oder mehrere der folgenden Vorgehensweisen, die zum Teil von Abgeordneten des Europäischen Parlaments vorgeschlagen wurden: (1) Übernahme der wichtigsten Patentierbarkeitskriterien des Europäischen Patentübereinkommens in das Gemeinschaftsrecht, sodass sich einzelstaatliche Gerichte mit Auslegungsfragen direkt an den EuGH wenden können. Infrage kämen hier die allgemeinen Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit sowie Ausnahmen für bestimmte Bereiche und Sonderregelungen für einzelne Sektoren, wenn damit ein Mehrwert verbunden wäre. (2) Eine eingeschränktere Harmonisierung, die sich nur auf Fragen erstreckt, die nicht ausdrücklich im Europäischen Patentübereinkommen geregelt sind. (3) Gegenseitige Anerkennung der von anderen EU-Staaten erteilten Patente durch die Patentämter der Mitgliedstaaten, unter Umständen unter Zugrundelegung gemeinsamer Qualitätsstandards, oder Validierung durch das Europäische Patentamt; Voraussetzung wäre, dass die Patentschrift in der Originalsprache sowie in einer anderen im Geschäftsverkehr gängigen Sprache vorgelegt wird. Eine Angleichungsmaßnahme bzw. die Inanspruchnahme von Artikel 95 setzt allerdings den Nachweis voraus, dass die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken wirtschaftliche Negativfolgen in Form von Schranken für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Fragen 4.1 In welchen Bereichen des Patentrechts führen Ihrer Meinung nach Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Rechtsvorschriften oder der Rechtsanwendung zu Behinderungen des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder zu Wettbewerbsverzerrungen? Behinderungen des freien Warenverkehrs haben wir in Europa bisher nicht festgestellt. Der Weg über Art. 95 ist daher u.e. nicht gangbar. 4.2 Inwieweit ist Ihr Unternehmen von den Folgen solcher Unterschiede betroffen? Obwohl wir im gesamten EU Markt operieren, haben wir Folgen nicht feststellen können. 4.3 Wie schätzen Sie den Mehrwert und die Machbarkeit der oben erläuterten Optionen (1 bis 3) ein? 9 Error! Unknown document property name.

12 Pkt. 1: Hier tun sich Unklarheiten auf, wenn lediglich die wichtigsten Patentierbarkeitskriterien übernommen werden sollen. Das Europäische Patent hat sich bewährt und ist auch gefragt, was die Anmeldezahlen belegen. Die Patentierbarkeitskriterien wurden auch von vielen Nationalstaaaten übernommen. Hier Änderungen vorzunehmen und nur teilweise die Patentierbarkeitskriterien zu übernehmen wäre also nicht zielführend, insbesondere da die erwähnten Ausnahmen und Sonderregelungen die angestrebte Vereinfachung (vgl. Antwort zu Frage 1.1) weitgehend zunichte machen würden. Soweit hier Regelungsbedarf bestand, sind diese, wie auch in den meisten nationalen Patentgesetzen, in Art. 52 EPÜ erwähnt. Viele Nationalstaaten sehen noch die Zwangslizenz (in 24 PatG) vor, um Schaden von der inländischen Wirtschaft abzuwenden. Eine solche Regelung könnte auch auf den EU-Raum ausgedehnt werden. Weitere Ausnahmen und Sonderregelungen sind u.e. weder erforderlich noch notwendig. Pkt. 2: Eine eingeschränkte Harmonisierung, beispielweise durch eine einheitliche Rechtsprechung (siehe unsere Anmerkungen zu Frage 3.1) oder durch eine spezielle Regelung der Sprachenfrage, wie sie durch das Londoner Protokoll angestrebt wird, halten wir durchaus für zielführend. Andere eingeschränktere Harmonisierungen für die EU sehen wir dagegen kritisch. Die Diskusssionen in der Vergangenheit z.b. bei der Frage CII haben vielmehr gezeigt, dass dann innerhalb der Mitgliedsstaaten doch sehr unterschiedliche Ansätze wahrgenommen werden, die einer Harmonisierung nicht dienlich sind oder sie gar unmöglich machen. Pkt. 3: Die Erteilungsverfahren für nationale Patente sind heute durch große Unterschiede geprägt. Wir haben große prüfende Ämter, wie das DPMA, Ämter, die nach einem Recherchebericht und einer Stellungnahme des Anmelders eintragen, wie in Frankreich oder Ämter wie in Italien, die jede Anmeldung erteilen. Um zu einer einheitlichen Erteilungspraxis zu gelangen, wurde das Europäische Patentamt ins Leben gerufen, bei dem durch eine Prüfungsabteilung mit 3 Prüfern möglichst unterschiedlicher Natiomalität eine Harmonisierung der Prüfung unter Berücksichtigung nationaler Anschauungen erreicht werden soll. Dieser Weg ist aufwändig und teuer (in erteilt ein einziger Prüfer das Patent), bewirkt jedoch die gewünschte europäische Harmonisierung und die weltweite Anerkennung des europäischen Patentamtes als eines der bedeutenden internationalen Patentämter. Dieser über die Jahre errungene Vorteil kann durch einzelstaatliche Patenterteilung leicht zunichte gemacht werden, da insbesondere kleinere Patentämter schon wegen der dann erforderlichen Breite des Prüfstoffes für einen einzelnen Pürfer nicht den Qualitätsstandard des EPA erreichen können. Eine formale Validierung durch das EPA verbessert nicht die Qualität, verteuert aber das Verfahren, eine weitere sachliche Prüfung vetreuert das Verfahren und macht dies insbesondere für KMUs unattraktiv.. Alle nationalen Patentämter der EU-Mitgliedsstaaten sind u. E. für sich zu klein, um eine weltweite Anerkennung zu erlangen, wie sie das Europäische Patentamt hat. Da durch diesen Vorschlag eher eine EU-weite Harmonisierung verhindert wird, würden wir dieses Vorgehen nicht begrüßen. 4.4 Gibt es andere Alternativen, die die Kommission in Betracht ziehen sollte? 10Error! Unknown document property name.

13 Aus unserer Sicht wäre ein starkes Europäisches Patentamt eine sehr gute Basis. Auch müssen Patente verlässlich (d.h. gut geprüft) und zu angemessenem Preis erlangbar sein, damit jedermann seine guten Lösungen schützen lassen kann. 11Error! Unknown document property name.

14 Abschnitt 5 Allgemeines Bitte erläutern Sie, welche Bedeutung das Patentschutzsystem generell für Sie hat. Bewerten Sie die Bedeutung auf einer Skala von 1 bis 10 (10= sehr wichtig, 1= unerheblich): 5.1 Wie wichtig ist das Patentschutzsystem in Europa für Ihre Geschäftstätigkeit im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen? Sehr wichtig Wie wichtig ist das europäische Patentschutzsystem im Vergleich zu anderen Bereichen des Immaterialgüterrechtes wie Marken, Geschmacksmuster, Sortenschutz, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte? Eine Gewichtung ist uns hier nicht möglich, da alle genanten Schutzrechtsarten, jede für den jeweils vorgesehenen Bereich, große Bedeutung haben. Wir müssten daher alle mit 10 bewerten. 5.3 Wie wichtig ist für Sie das Patentschutzsystem in Europa im Vergleich zu den Patentsystemen anderer Länder oder Regionen? Europa muss als rohstoffarmes Gebiet von seinen Innovationen auf dem Weltmarkt leben. Deshalb ist das Patentsystem für uns von extremer Wichtigkeit, also 10. Ein funktionierendes Patentsystem ist wesentliche Voraussetzung für die Zukunft Europas. Und noch etwas: 5.4 Wenn Sie für ein kleines oder mittleres Unternehmen antworten, geben Sie bitte an, wie Sie Patente gegenwärtig nutzen und wie voraussichtlich in Zukunft? Auf welche Probleme sind Sie beim derzeitigen Patentschutzsystem gestoßen? Auch wenn Bosch nicht zu den kleinen Unternehmen zählt, so haben wir doch viel Kontakt mit KMUs. Wir wissen daher, dass es KMUs mit Hinweis auf ihre Schutzrechte durchaus möglich war, Aufträge bei uns zu platzieren, die wir aus reinen Kostengründen sonst an Nachahmer vergeben hätten. 5.5 Gibt es andere, in diesem Papier nicht aufgeführte Punkte im Zusammenhang mit dem Patentschutz, mit denen sich die Kommission Ihrer Meinung nach befassen sollte? Das Patentsystem soll allen zu gute kommen, es muß daher einfach, einheitlich und nicht zu teuer sein. Von unseren uns zuliefernden KMUs wissen wir, dass die Haupthindernisse für Patenanmeldungen falsche Vorstellungen, mangelndes Wissen und speziell in der Anfangsphase zu hohe Kosten sind. Auch kennen wir viele Trittbrettfahrer, die uns zu geringeren Kosten Nachbauten anbieten und die, auf Schutzrechte angesprochen, das Patentsystem als wettbewerbsfeindlich ansehen. 12Error! Unknown document property name.

15 13Error! Unknown document property name.

16 (1) Wenn Sie der Kommission die Möglichkeit geben möchten, Sie für etwaige Rückfragen zu kontaktieren, geben Sie bitte Ihre Kontaktinformationen ein. (a) Antworten Sie als Bürger/Privatperson oder im Namen einer Organisation? Antwort als Unternehmen (b) Name Ihrer Organisation/Kontaktperson: Robert Bosch GmbH (c) -Adresse: (d) Postanschrift: Robert Bosch GmbH C/IPE Postfach D Stuttgart (e) Website Ihrer Organisation (falls vorhanden): (2) Damit wir feststellen können, welche Gruppen von diesen Fragen betroffen sind, bräuchten wir noch folgende Angaben: (a) In welchem Mitgliedstaat wohnen Sie bzw. liegt der Schwerpunkt Ihrer Geschäftstätigkeit? Deutschland (b) Sind Sie grenzüberschreitend tätig? ja (c) Für Unternehmen: Wie viele Beschäftigte haben Sie? weltweit 14Error! Unknown document property name.

17 (d) In welchem Wirtschaftszweig sind Sie tätig? Kraftfahrzeugtechnik, Industrietechnik, Gebrauchsgüter und Gebäudetechnik (e) Besitzen Sie Patente? Wenn ja, wie viele? Handelt es sich um nationale/europäische Patente? Ja, mehr als 70000, sowohl nationale als auch europäische Patente, neben Patenten in anderen Staaten (f) Lizenzieren Sie Ihre Patente? ja (g) Nutzen Sie Patente in Lizenz? ja (h) Waren Sie schon von Patentstreitigkeiten betroffen? ja (i) Haben Sie noch andere Erfahrungen mit dem Patentschutzsystem in Europa gemacht? Ja vielfältige, z.b. Rechtsstreitigkeiten in verschiedenen europäischen Staaten. Bitte übermitteln Sie Ihre Antworten per an: oder per Post an: Herrn Erik Nooteboom Referatsleiter Referat Gewerbliches Eigentum Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Europäische Kommission 1049 Brüssel Belgien 15Error! Unknown document property name.

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