Landesgesetzblatt. für die Steiermark

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1 P. b. b. 39 Landesgesetzblatt für die teiermark Jahrgang 1993 Ausgegeben und versendet am 31. März tück 23. Verordnung der teiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der die Verordnung über die Festsetzung der ondergebühren in der onderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird. 24. Verordnung der teiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung). 23. Verordnung der teiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der die Verordnung über die Festsetzung der ondergebühren in der onderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß 38 Abs. 3, in Verbindung mit den 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des teiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet: Die Verordnung der teiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 71/1992, über die Festsetzung der ondergebühren in der onderklasse der Landeskrankenanstalten wird wie folgt geändert: Artikel I 1. 6 Abs. 1 lautet: (1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt: onderklasse Gruppe I 214, Gruppe II 408, Gruppe III 752, Gruppe IV 1.586, Gruppe V 2.282, Gruppe VI 3.632, Gruppe VII 4.936, Gruppe VIII a 7.449, b , Abs. 3 lit. a lautet: a) die Höherreihung auf Grund eines der nachstehend angeführten Eingriffe vorzunehmen wäre: Eingriffe der Operationsgruppe I, Pos.-Nr. 3, 22, 25, 29, 30, 34, 38, 39, 45, 46, 47, 49; Eingriffe der Operationsgruppe II, Pos.-Nr. 6, 7, 8, 11, 19, 22, 28, 34, 36, 41, 42, 53, 55, 56, 58, 60, 63, 66, 72, 74 oder 3. 6 Abs. 9 zweiter atz lautet: Diese Tagesgebühr beträgt in der onderklasse: für den 11. bis 10. Tag je 112, für den 11. bis 20. Tag je 91, für den 21. bis 30. Tag je 79, ab dem 31. Tag je 57, jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der onderklasse von weniger als vier Tagen 448, zu entrichten Abs. 2 letzter atz lautet: Diese Herzpauschale beträgt 7.111, Abs. 3 zweiter atz lautet: Diese Tagesgebühr beträgt in der onderklasse: für den 11. bis 10. Tag je 175, für den 11. bis 20. Tag je 141, ab dem 21. Tag je 88, jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der onderklasse von weniger als vier Tagen 700, zu entrichten Abs. 1 lautet: (1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung zu vergüten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für: a) allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 219,. b) blutgruppenserologische Untersuchungen pro Untersuchung: Blutgruppen- und Rhesusbestimmung 125,. Bestimmung der Rhesus-Teilfaktoren, je Faktor 65,. Bestimmung sonstiger Blutfaktoren (wie Kell, Duffy, Kidd usw.), je Faktor 94,. direkter Antiglobulintest (Coombstest) 125,. indirekter Antiglobulintest (Coombstest) 159,. Kreuzprobe (einschließlich indirekter Antiglobulintest) 234,.

2 40 LGBl., tück 5, Nr. 23, ausgegeben am 31. März Bestimmung der optischen Dichte s der Amnionflüssigkeit 79,. Antikörperbestimmungen 112,. Wassermannsche Reaktion 50,. c) histologische Untersuchungen: bei einer Untersuchung an bis zu drei Organen 240,. bei einer Untersuchung an mehr als drei Organen 370,. d) zytologische Untersuchungen: pro Untersuchung 125,. e) serologische Untersuchungen: Widal-Reaktion (Aggl. auf Typhus, Paratyphus und Bang), sonstige serologische Antigen-Antikörper- Reaktionen (außer Blutgruppen- und virol. Untersuchungen), pro Untersuchung 57,. f) bakteriologische Untersuchungen: allgemein bakteriologische Kultur (Diphtherie, Punktate, Eiter, tuhl usw.), desgleichen Tbc-Kultur, spezifische bakteriologische Tbc-Untersuchungen mit bakterioskopischer Untersuchung, Resistenzbestimmung zusätzlich zur Kultur, Tierversuch, pro Untersuchung 79,. g) virologische Untersuchungen: Virusisolierung (Gewebekultur, Brutei, Tierversuch usw.), Neutralisationstest (Gewebekultur pro erumpaar), Komplementbindung oder Hämagglutinationstest pro Antigen, pro Untersuchung 159,. h) Immunologie einfach 171,. Immunologie aufwendig, HLA-Typisierung, Cross match, immunpathologisches erumprofil, T-Zell-ubpopulation (monoklonale Antikörper), Immunkomplexe, Antikörper gegen Inhalationsantigene, zytotoxische Antikörper 383, lautet: 10 Besondere diagnostische und therapeutische Leistungen Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für: a) Magnetresonanzverfahren pro Untersuchung und Region ,. b) Langzeit-EKG-Verfahren ,. c) Ultraschallverfahren bei ca) geburtshilflichen Fällen ,. cb) Untersuchungen an bis zu drei Organen, Dopplersonographie, Echokardiographie ,. cc) Untersuchungen an mehr als drei Organen, chädel-, Hüftoder mall-parts-onographie, Echokardiographie bei Kindern bis zum siebenten Lebensjahr ,. d) toßwellenlithotripsie pro Behandlung 7.209,. e) 24-tunden-Blutdruck-Monitoring ,. f) Langzeit-EEG oder Brain Mapping mit s EEG oder evozierte Potentiale ,. g) Oxycardiorespirographie ,. h) Flußzytometrie je Patient (Blutprobe) ,. i) Elektromyographie (EMG) ,. j) Intrakranielle Druckmessung (durch die Fontanelle) , lautet: 11 Die Hebammengebühr für eine in der Anstalt angestellte Hebamme beträgt 262, und kommt zur Gänze der Hebamme zu. 9. Anhang C Arztgebühren für trahlenleistungen lautet: Arztgebühren für trahlenleistungen 1. Diagnostik mit radioaktiven toffen Für diagnostische Leistungen mit radioaktiven toffen sind folgende Arztgebühren zu verrechnen: Für Untersuchungen mit radioaktiven toffen Gruppe 00.00: pro Untersuchung 217, T-3-Test T-4-Test Radiojod-PBI ETR chillingtest (Radiocobalt-Vitamin-B-12-Absorption) Gruppe 10.00: pro Untersuchung 403, 11. zintigraphische Untersuchungen childdrüsenszintigraphie Herz-Mediastinal-zintigraphie Nierenszintigraphie zintigraphie kleiner Organe mit einem zintigramm equenzszintigraphie jeder Region 12. In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen: CCT (zerebraler Zirkulationstest) RJT (Radiojodaufnahmetest der childdrüse, gewöhnlich oder nach uppression oder nach timulation) Herz, Minutenvolumsbestimmung Herz-Kreislauf-Zeitbestimmung In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen mit maximal 20 Minuten Meßzeit 13. In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen: Hippuran-Clearance (Einzelinjektion-Aktivitätsabfall EDTA-Clearance (Einzelinjektion-Aktivitätsabfall Blutvolumsbestimmung (Cr-51-Methode oder vergleichbare Bestimmung) Plasmavolumsbestimmung (J-131-erum-Albumin-Methode oder vergleichbare Bestimmung) Gordontest

3 9 LGBl., tück 5, Nr. 23, ausgegeben am 31. März In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen mit drei bis fünf Proben Funktionssequenzszintigraphie, jede Region, bis zu 20 Minuten Meßzeit Gruppe 20.00: pro Untersuchung 829, 21. zintigraphische Untersuchungen: Gehirnszintigramm mit maximal drei zintigrammen Lungenszintigraphie Leberszintigraphie Milzszintigraphie Plazentaszintigraphie Knochenszintigraphie: chädel Knochenszintigraphie: Extremitäten Lymphszintigraphie Myeloszintigraphie uchszintigraphie des Ober- oder Unterkörpers zintigraphie aller Organe mit zwei zintigrammen equenzszintigraphie, jede Region, 20 bis 60 Minuten Meßzeit 22. In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen: Radio-Jod-Wash-Out-Test (mit Perchlorat) Knochen-Aufnahmemessung Lunge, Ventilationstest Milzfunktionsmessung Renogramm mit Hippuran (oder anderen tubulär ausgeschiedenen Radiopharmazeutika) Renogramm mit Diatrizoat (oder anderen glomerulär ausgeschiedenen Radiopharmazeutika) Chlormerodrin-Akkumulationstest In-vivo-Radioaktivitätsbestimmungen, länger als 20 Minuten Meßzeit 23. In-vitro-Radioaktivitätsbestimmungen: Effektiver renaler Plasmadurchfluß (Dauerinfusion-Gleichgewichts Glomeruläre Filtrationsrate (Dauerinfusion-Gleichgewichts Leber-Kolloid-Clearance Hepatocelluläre Clearance Körperwasser Gastrointestinaler Blutverlust In-vitro-Radioaktivitätsbestimmung mit fünf bis zehn Proben 24. Kombinierte Funktionsuntersuchungen: chilling-test mit Organaktivitätsmessung childdrüsen-kombination (Radio-Jod-Aufnahmetest, proteingebundenes Plasmaradio-Jod und can zusammen) Chlormerodrin-Akkumulationstest, kombiniert mit Nierenscan Funktionssequenzszintigraphie der Nieren mit Hippuran Funktionssequenzszintigraphie, jede Region, bis zu 60 Minuten Meßzeit Gruppe 30.00: pro Untersuchung 1.375, 31. zintigraphische Untersuchungen Gehirnszintigraphie mit vier oder mehr zintigrammen Pankreasszintigraphie Knochenszintigraphie: Becken und ganze W Ganzkörpersuchszintigraphie Cysternoszintigraphie Parathryeoideaszintigraphie zintigraphie aller übrigen Organe mit mehr als zwei zintigrammen erienszintigraphische Untersuchung, jede Region, mindestens 24 tunden 32. In-vivio-Funktionsmessungen: In-vivio-Funktionsmessungen, bei außerordentlichem Aufwand, mit Begründung 33. In-vitrio-Radioaktivitätsbestimmungen: In-vitrio-Radioaktivitätsbestimmung mit außerordentlichem Aufwand (mehr als zehn Proben), mit Begründung 34. Kombinierte Funktionsuntersuchungen: Erythrokinetik: Blutvolumen, Erythcyten-Überlebens-HWZ, Organaktivitätsmessung Ferrokinetik: Plasmaeisenhalbwertszeit, Plasmaeisenumsatz, Erythrozyten- Eisen-Uttilisation, Organaktivitätsmessung Funktionssequenzszintigraphie, jede Region, mehr als 60 Minuten Meßzeit 2. Lokalisation und Dosisbestimmung Lokalisation und Dosimetrie; pro erforderlicher Dosisbestimmung, einmal pro erie a) ohne Computerberechnung , b) mit Computerberechnung , 3. Lokalbehandlung mit umschlossenen radioaktiven toffen a) Kontaktbehandlung, klein, bis zu zwei Träger einschließlich Verband und Moulage usw , b) Kontaktbehandlung, groß, drei bis zehn Flächenträger , c) Innenbehandlung (Carcinome der Gebärmutter, der Kieferhöhlen, der Rachenorgane, der peiseröhre, des Mastdarmes, der Blase usw.) , d) Punkturen einschließlich Narkose, Anästhesie, Verband, Tamponade usw., ein bis fünf Nadeln, eeds oder vergleichbare Träger , e) sechs bis zehn Nadeln, eeds oder vergleichbare Träger ,

4 42 LGBl., tück 5, Nr. 23, ausgegeben am 31. März f) über zehn Nadeln, eeds oder vergleichbare Träger , g) Elektrokoagulation, klein, ohne Anästhesie... 73, h) Elektrokoagulation, groß, mit Lokalanästhesie oder Narkose , i) Ärztliche Kontrolluntersuchung... 60, 4. Computer-Tomographie pro Untersuchung ,. 10. Anhang D Arztgebühren für onderleistungen auf dem Gebiete der Zahnheilkunde lautet: Arztgebühren für onderleistungen auf dem Gebiete der Zahnheilkunde a) konservierend: 11. Einfache Zahnextraktion mit Anästhesie , 12. Einfache Zahnextraktion ohne Anästhesie , 13. Nachblutung mit Naht (Blutstillung durch Naht) , 14. Taschenabtragung, Blutstillung durch Tampon plus Injektion , Ordination Zahnsteinentfernung bis zu drei itzungen plus pray, tomatitisbehandlung pro itzung, Profundusbehandlung, ein bis drei Behandlungen von Mundkrankheiten, Ligatur gelockerter Zähne , 16. Vitalitätsprüfung, Nachbehandlung, Ätzen von Zahnhälsen, Einschleifen des Gebisses bis zu drei itzungen, Abnahme festsitzender technischer Arbeiten, Behebung von Druckstellen u. dgl , 17. Wiedereinzementierung von technischen Arbeiten sowie Zementfüllung , 18. Lachgasnarkose (Äther, Chlor-Ä. usw.) , 19. Dolor-post-Behandlung mit Anästhesie, pro itzung... 98, 10. Behandlung einer Nachblutung mit Platte und Medikament , 11. Injektionsserienbehandlung des Kiefergelenkes , 12. Kiefergelenksschienen im Ober- und Unterkiefer (je Kiefer) , 13. Einflächenfüllung (Amalgam, ilikat, Kunststoff einschließlich Unterlage) , 14. Zweiflächenfüllung , 15. Dreiflächenfüllung (MOD) , 16. Exstirpation: einkanalig , 17. Exstirpation: zweikanalig , 18. Exstirpation: dreikanalig , 19. Unvollständige Wurzelbehandlung, pro itzung, nur bis zu zwei itzungen... 98, 20. tiftaufbau , b) Prothetik 11. Zahnprothese: je Zahn und Klammer , 12. Plattenzuschlag für Zahnprothesen , 13. von ein bis fünf Zähnen , 14. von sechs bis acht Zähnen , 15. von neun bis elf Zähnen , 16. von 12 bis 14 Zähnen kein Plattenzuschlag 17. Bruch, prung, Wiederbefestigung, je Zahn oder Klammer , 18. Ersatz eines gebrochenen Zahnes, einer Klammer, Anbringung eines augers, Erweiterung der Platte um einen Zahn , 19. Zwei Leistungen der beiden vorgenannten Arbeiten oder Erweiterung der Platte um zwei Zähne , 10. Mehr als zwei Leistungen der obgenannten Arbeiten oder Erweiterung der Platte um drei Zähne oder partielle Unterfütterung der Platte , 11. Totale Unterfütterung eines totalen Zahnersatzstückes , 12. Inlay, einflächig , 13. Inlay, zweiflächig , 14. Inlay, dreiflächig , 15. Krone, gestanzt, Branddeckel, Kunststoff 535, 16. Krone: Vollgußkrone , 17. Krone: Richmond-, Jacket-, facettierte Krone , 18. Brückenglied: voll , 19. Brückenglied: facettiert , 20. Teleskopbrücke ohne Prothese, pro telle (Modelguß) tahlgußskelett , 22. tahlgußplatte, kelett aus Edelmetall, fortlaufende Klammer oder tahlbügel, einfacher Guß , 23. Einbau von Gelenken oder Druckklammern , 24. Geschiebe mit oder ohne Feder, je tück , 25. Obturator: voll, für Cysten , 26. Obturator: hohl und geteilt, für Resektionskloß , 27. Obturator: hohl , 28. Gesichtsprothese: groß (Ohr, Nase, Wange usw.) , 29. Gesichtsprothese: mittel , 30. Gesichtsprothese: einfach , 31. Gerüstimplantate für tahl oder Pfeiler , 32. Halteelement (Pfeiler, Haken, Gewinde usw.), je telle , 33. Kieferbruchschiene: gegossen, pro telle und Band , 34. Kieferbruchschiene: aus Kunststoff, pro telle und Klammer , 35. Bänderschiene, pro telle und Band , Die oben genannten Gebührensätze für technische Gold- und tahlarbeiten verstehen sich ohne Kosten für das angewendete Edelmetall; diese sind gesondert in Rechnung zu stellen. 36. Progenieschienen, pro telle , 37. chiefe Ebene , 38. chutzbrille , 39. Kinnkappe ,

5 9 LGBl., tück 5, Nr. 23 und 24, ausgegeben am 31. März Aktivator zur Dehnbehandlung von Kieferklemmen , 41. Resektionsgelenk für Resektionsprothese , Werden Leistungen in mehreren itzungen erbracht, so gelten die Gebühren für die ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichtsprothese). Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft. Für die teiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Krainer 24. Verordnung der teiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung) Auf Grund des 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in Verbindung mit 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, wird verordnet: 1 Der Mindestsatz im inne des 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, beträgt: a) für den Beamten 7000, und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2967, und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 746, b) für den überlebenden Ehegatten 7000, und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 746, c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2614, und nach diesem Zeitpunkt 4644, d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3926, und nach diesem Zeitpunkt 7000, e) für einen früheren Ehegatten 7000,. 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Für die teiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Krainer

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