2.1 Zielsetzung des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt.
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- Ewald Heinrich
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1 BDA Landesverband Berlin e. V. Satzung 1.0 Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen " Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband Berlin e. V. ", im Folgenden " BDA Berlin" genannt. Er hat seinen Sitz in Berlin. 1.2 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 1.3 Im BDA Berlin sind Architekten und Stadtplaner zusammengeschlossen, die Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Berlin haben und die ihre Berufstätigkeit weisungsungebunden in Eigenverantwortung ausüben. 1.4 Der Landesverband Berlin ist korporatives Mitglied des übergeordneten Rahmenverbandes des Bundes Deutscher Architekten BDA e. V., im Folgenden "Bundesverband " genannt. 1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2.0 Ziele und Aufgaben des BDA 2.1 Zielsetzung des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt Der BDA versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten Der BDA stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit Ein Schwerpunkt der Arbeit des BDA Berlin ist im Sinne von und die Auslobung von Architekturpreisen. 2.2 Zielsetzung des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung Der BDA fordert die Beteiligung der Architekten an der Definition und Formulierung der Aufgaben.
2 2.2.2 Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb Der BDA fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und nicht weisungsgebundenem Architekten. 2.3 Zielsetzung des BDA ist die ständige Reflektion der sich wandelnden Anforderungen an Planen und Bauen Der BDA macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewußt, er fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung. 2.4 Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der BDA Einfluß auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Der BDA bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt der BDA die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und beteiligt junge Architekten frühzeitig an den Aufgaben des Vereins. 3.0 Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder des BDA sind: Ordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder. 3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie erfolgt durch Berufung und durch deren schriftliche Annahme. 3.3 Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden: Architekten und Stadtplaner, die nicht weisungsgebunden in Eigenverantwortung ihre Tätigkeit ausüben und Mitglieder der Architektenkammer sind, sowie Architekten und Stadtplaner, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften tätig sind, deren Hauptziel die Erbringung von Architekten- oder Stadtplanerleistungen ist Voraussetzungen für die Berufung sind: Persönliche Integrität; überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung; persönliche Einstellung zum Beruf, die mit den Zielen des BDA übereinstimmt. 3.4 Zu außerordentlichen Mitgliedern können Personen berufen werden, die die Voraussetzungen nach erfüllen, jedoch nicht ordentliche Mitglieder werden können. 3.5 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um die Ziele des BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2
3 3.6 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund der Vorschläge des Berufungsausschusses berufen. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Berufungsordnung. Die Berufung wird rechtswirksam, sobald das vom Vorsitzenden unterzeichnete Berufungsschreiben ausgehändigt ist. 3
4 3.7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz abgeschlossenen Mahnverfahrens mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist Der Ausschluß erfolgt außerdem durch ein rechtskräftiges, auf Ausschluss aus dem BDA Berlin lautendes Urteil des Verbandsgerichtes gemäß Verbandsordnung. 4.0 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1 Alle ordentlichen Mitglieder und die außerordentlichen Mitglieder, die als Architekten oder Stadtplaner tätig sind, haben die Pflicht, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz BDA hinzuzufügen, alle anderen haben das Recht, ihrem Namen oder ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz Mitglied des BDA hinzuzufügen. Gesellschaften von Architekten und/oder Stadtplanern sind berechtigt, ihrem Firmennamen den Zusatz BDA oder Mitglied des BDA hinzuzufügen, wenn alle Gesellschafter BDA-Mitglieder sind. 4.2 Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung ihrer Initiativen, soweit diese im Interesse der Ziele und Aufgaben des BDA liegen. Sie haben den Anspruch auf Informationen und Hilfe in beruflichen Fragen. 4.3 Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten, untereinander sind sie zu kollegialem Verhalten verpflichtet. 4.4 Die ordentlichen Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Landesverbandes und des Bundes wird ihre persönliche Beteiligung gefordert. 4.5 Zur ständigen Erneuerung des BDA sind die Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand bzw. dem Berufungsausschuss geeignete Kandidaten für die Berufung in den BDA zu nennen. 4.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des BDA und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, die von seinen Organen beschlossenen Beiträge zu entrichten. 4
5 4.7 Die außerordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt, sie haben aktives und passives Wahlrecht. 4.8 Die ordentliche Mitgliedschaft im BDA hat automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.v. zur Folge. Die R + H-Stelle hat als Serviceeinrichtung den Zweck, die Mitglieder in allen ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen der Mitglieder durchzusetzen. Die Mitgliedschaft in der R + H-Stelle ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, muss jedoch zur Deckung der Kosten Bearbeitungsgebühren entrichten. 5.0 Berufsgrundsätze 5.1 Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig erweisen, die sein Beruf erfordern. 5.2 Der Architekt BDA ist nicht nur zu Treuhänderschaft und seriöser Beratung seines Bauherrn, sondern auch zu verantwortungsvoller Tätigkeit gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet. 5.3 Der Architekt BDA nimmt die Urheberschaft an seinem Werk nach dem geltenden Unheberrecht für sich in Anspruch. 5.4 Der Architekt BDA bewirbt sich mit ideellen Leistungen, er enthält sich aufdringlicher und unlauterer Werbung. 5.5 Der Architekt BDA bewertet seine Leistungen nach der jeweils gültigen Honorarordnung. 5.6 Die gewerbliche Herstellung, Vermittlung und Finanzierung von Bauwerken sind dem Architekten BDA nur gestattet, wenn er auch Bauherr dieser Objekte ist. 5.7 Dem Architekten BDA ist es verboten, Provisionen zu fordern oder anzunehmen. 5.8 Der Architekt BDA nimmt an Wettbewerben als Bewerber oder Preisrichter nur teil, wenn sie nach den von den jeweiligen Architektenkammern anerkannten Regeln durchgeführt werden. 6.0 Die Organe des Landesverbandes 6.1 Die Organe des BDA Berlin sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 6.2 Die Mitgliederversammlung An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Alle Entscheidungen werden durch Abstimmung getroffen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Ausnahmen hierzu siehe und Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außer bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen die Abstimmungen offen, soweit nicht wenigstens ein 5
6 6.3 Der Vorstand Mitglied geheime Abstimmung verlangt Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies fordert einberufen In der Einladung zur Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Anträge hierzu müssen schriftlich mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zulassung eines später gestellten Antrages auf Auflösung ist nicht möglich Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden; b) Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer; c) Entlastung des Vorstandes; d) Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit im Sinne von 2.0; e) Festsetzung des Haushaltsplanes und der Beiträge; f) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Ehrengerichtes g) Wahl der BDA-Kandidaten für die Wahl zur Vertreterversammlung der AK Berlin, spätestens vier Wochen vor dem Einreichungstermin der Vorschlagsliste; das passive Wahlrecht gilt nur für Kammermitglieder Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ernennt die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und beschließt Umlagen gem. 7.2 der Satzung Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes und entscheidet über die weitere Verwendung des Vermögens Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzuleiten Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind alle gewählten Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des 26 (2) BGB gemeinschaftlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 6
7 6.3.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzeln in geheimer Wahl, die weiteren Mitglieder in einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlmodus. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen statt. Wiederwahl ist zulässig. Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitglieder des Vorstandes werden Ersatzwahlen durch Nachwahlen vorgenommen Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Einhaltung der Satzung; b) Vertretung des BDA auf Landesebene; c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins gem. 2.0 der Satzung sowie zur Erfüllung von Aufgaben des Bundesverbandes; e) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen; f) Berufung und Ausschluss von Mitgliedern; g) Benennung eines Vorstands- oder Vereinsmitgliedes zum Beisitzer in der Bundesvorstandssitzung im Sinne der Satzung des Bund Deutscher Architekten BDA (Bundesverband); h) Erledigung der laufenden Geschäfte und Überwachung des Haushaltes; i) Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle sowie die Regelung der personellen Besetzung Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens alle vier Wochen statt. Zu ihnen lädt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Einberufungsfrist von acht Tagen ein Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden Der Vorstand beschließt gemeinsam über die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern, er kann dabei auch die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers vergeben. 7.0 Mitgliedsbeiträge 7.1 Der BDA Berlin erhebt Mitgliedsbeiträge für den Landesverband und die durch die zuständigen Organe beschlossenen Beiträge des Bundesverbandes. 7.2 Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für den Landesverband Berlin werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. 8.0 Verbandsgerichtsbarkeit 7
8 8.1 Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial oder sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit (Ehrengericht). 8.2 Das Verbandsgericht besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, wobei ein Verbandsgerichtsmitglied ein außerordentliches Mitglied des BDA Berlin sein muss. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Reihenfolge, in der die Mitglieder zur Mitwirkung im Verbandsgericht berufen werden, richtet sich nach der erhaltenen Stimmenzahl. Entfällt auf zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. 8.3 Die Verbandsgerichte erkennen auf Entlastung, Einstellung wegen Geringfügigkeit, Verweis, Androhung des Ausschlusses aus dem Verein, Ausschluss. 8.4 Zur Durchführung des Verbandsgerichtsverfahrens gilt die Verbandsordnung des BDA vom 8. Dezember 1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt in unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder. 9.0 Geltung der Satzung Diese Satzung ersetzt die hiermit außer Kraft gesetzte Satzung vom 25. August 2003 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 8. Dezember
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