Die Sanktionen gegen Russland und der Sanktionsmechanismus
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- Cornelia Schubert
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1 Die Sanktionen gegen Russland und der Sanktionsmechanismus Die Sanktionsstufen: Um auf die russische Aggression auf der Krim und in der Ost-Ukraine zu reagieren, hat der Rat der EU auf einem Sondergipfel Anfang März 2014 einen dreistufigen Sanktionsplan beschlossen. Nachdem Stufe zwei nach Kämpfen mit paramilitärischen Kräften in der Ost- Ukraine, die mutmaßlich von Russland unterstützt werden, mehrfach ausgeweitet worden war (zuletzt am 24. Juli 2014), hat der Europäische Rat mit Beschluss vom eine Verschärfung des Sanktionsregimes und einen faktischen Eintritt in die dritte Stufe beschlossen. Zusätzlich wurde die Erweiterung restriktiver Maßnahmen für die Krim und für Sewastopol festgelegt (Beschluss vom ). Die Stufen sind wie folgt definiert: Stufe 1: Gespräche über Visa-Erleichterungen und ein Wirtschaftsabkommen mit Russland wurden bereits am 6. März 2014 auf Eis gelegt. Stufe 2: Einreiseverbote in EU-Staaten und Kontensperrungen für Vertreter der russischen Regierungsverwaltung und der Krim-Regierung. Stufe 3: Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland: Am (Beschluss vom ) beschließt die EU Sanktionen der 3. Stufe gegen Russland zu verhängen. Die neuen Sanktionen umfassen den Kapitalmarkt, Rüstungsgüter, variabel einsetzbare Güter (Dual-Use) und sensitive hochtechnische Güter, auch für den Energiesektor. Von Seiten der EU gelten mit Stand folgende Maßnahmen: die Aussetzung der Gespräche über erleichterte Visabestimmungen. die Aussetzung der Gespräche über ein neues Grundlagenabkommen. die Absage des G8-Gipfels im Juni 2014 in Sotchi sowie der vorläufige Ausschluss Russlands aus dem Gremium, jetzt wieder G7. die Absage des 33. EU-Russland-Gipfels am 3. Juni 2014 in Sotchi. Sanktionen gegen Mitglieder russischer Führungs- und Wirtschaftseliten: Die EU belegte seit 17. März 2014 in mehreren Schritten insgesamt 95 Russen und Ukrainer mit Kontensperrungen und Einreiseverboten. Zusätzlich wurden seit dem 12. Mai 2014 Sanktionen gegen 23 Institutionen und Einrichtungen in mehreren Schritten verhängt. Ferner beinhalten die Strafmaßnahmen, dass jegliche direkte oder indirekte wirtschaftliche Interaktion mit diesen gelisteten natürlichen und juristischen Personen (z.b. Kauf/Verkauf von Waren, Geldtransfer und - erhalt, Bereitstellung bzw. Bezug von Dienstleistungen) verboten ist. 1
2 Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 treten erstmals regionalbezogene Wirtschaftssanktionen in Kraft: Die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim und in Sewastopol sowie Finanzierungen und Versicherungen im Zusammenhang mit diesen sind damit verboten. Ausgenommen ist die Erfüllung von Altverträgen, die bis zum abgeschlossen wurden. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 sind die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) gehalten, bestehende Verträge über neue Finanzierungsprojekte zu suspendieren und keine weiteren zu verhandeln. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 sind neben 15 weiteren Personen auch 9 Unternehmen und 9 Institutionen mit Sanktionen belegt worden. Es handelt sich um krimische Unternehmen, die einem Eigentümerwechsel unterzogen wurden und die mit ihnen verbunden Personen und Unternehmen. Dazu gehören die Seehandelshäfen Sevastopol und Kerch sowie die krimische Fluglinie Universal-Avia sowie weitere staatliche Unternehmen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 wurden ferner illegale Körperschaften in den Gebieten Donezk und Lugansk sowie die paramilitärischen Gruppen der sogenannten Separatisten mit Sanktionen belegt. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 wurden Sanktionen der Stufe 3 erlassen: Russische Banken, die zu über 50% in öffentlichem russischem Besitz sind, können keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem Binnenmarkt platzieren, deren Laufzeit 90 Tage übersteigt. Nicht betroffen sind Tochtergesellschaften dieser Banken mit Sitz in der EU. Nicht betroffen sind Einlagengeschäft, Zahlungsverkehr und Kreditvergabe. Es gelten Exportverbote für Rüstungsgüter nach Russland sowie Importverbote für Rüstungsgüter aus Russland entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (2014/C 107/1 Amtsblatt der EU). Es gilt ein Exportverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual- Use), entsprechend der Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle usw. von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2014/L 173/79 Amtsblatt der EU). Ausschlaggebend ist hierbei der verwendungsbasierte Ansatz an militärische Endverwerter, nicht der güterbasierte Ansatz! Es gilt ein Exportverbot für sensible Güter und Technik, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferöl bestimmt sind (siehe Anhang der Verordnung vom ). Diese Güter dürfen nur mit vorheriger Genehmigung verkauft und ausgeliefert werden. In Deutschland dafür zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 2
3 Es gelten gesondert restriktive Maßnahmen für die Krim und Sewastopol: Exportverbot für Güter und Technologien, die für Infrastrukturprojekte auf der Krim und in Sewastopol in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie sowie für die Nutzung von Öl, Gas und Mineralstoffen bestimmt sind (Beschluss vom ). Als Folge dieses Beschlusses musste beispielsweise die Aeroflot-Tochter Dobrolet ihren Betrieb einstellen. Sie wurde auf die Liste der direkt sanktionierten Firmen gesetzt. Dadurch ist Personen und Unternehmen der geschäftliche Umgang mit der Aeroflot-Tochter untersagt. Einige der europäischen Vertragspartner konnten so die technische Wartung und die Versicherung der Flugzeuge nicht mehr leisten sowie den Leasingabkommen nicht mehr nachkommen. Mit Beschluss vom 8. September 2014 wurden weitere restriktive Maßnahmen ergriffen. Zusätzlich wurden 24 Personen, bei denen es sich im Separatistenführer in der Ostukraine und russische Politiker handelt, in die Liste der Personen aufgenommen, die mit Kontensperrungen und Einreiseverboten belegt werden. Ferner beinhaltet der Beschluss, dass russische Banken, die zu über 50% in öffentlichem Besitz sind, keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem Binnenmarkt platzieren können, deren Laufzeit 30 Tagen übersteigt und die nach dem 12. September begeben werden. Ebenso beinhalten die Maßnahmen, dass Anleihen der drei großen Energieunternehmen Rosneft, Transneft und Gazprom Neft, deren Laufzeit 30 Tage übersteigt und die nach dem 12. September 2014 begeben werden, nicht mehr an den Finanzmärkten der EU gehandelt werden dürfen. Gleiches gilt für die drei Rüstungsunternehmen OPK Oboronprom, United Aircraft Corporation und Uralvagonzavod. betroffen sind auch Unternehmen, die sich mehrheitlich in Besitz dieser Unternehmen befinden. Darüber hinaus tritt ein Exportverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use) an russische Unternehmen, die im Amtsblatt der EU 2014/L 271/54 aufgeführt werden, in Kraft. Damit verbunden ist ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen an die aufgeführten Unternehmen und ein Verbot der Gewährleitung von Finanzhilfen in Zusammenhang mit diesen Gütern. Ausgenommen von den Maßnahmen sind Dual Use Güter für die Luft- und Raumfahrt für nichtmilitärische Zwecke und Dual Use Güter für die Erhaltung vorhandener, ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU. Mit Beschluss vom 8. September 2014 wurde außerdem das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder die Schieferölexploration in Russland festgelegt. 3
4 Von deutscher Seite wurden außerdem die deutsch-russischen Regierungskonsultationen im Frühjahr 2014 einschließlich der Strategischen Arbeitsgruppe (SAG) abgesagt, ein Geschäft der Firma Rheinmetall an die russische Armee zur Lieferung eines Gefechtsübungsstandes ausgesetzt. Von den EU-Finanzsanktionen betroffene Institute sind: Sberbank VTB Bank Gazprombank Vnesheconombank (VEB) Rosselkhozbank Zu dem von der EU sanktionierten Personenkreis zählen u.a.: Dmitrij Rogosin, russischer Vizeregierungschef Sergej Glasev, Berater von Präsident Putin Valentina Matvienko, Vorsitzende des russischen Föderationsrates Sergej Naryshkin, Vorsitzender der russischen Staatsduma Dmitrij Kiselev, russischer TV-Journalist Valerij Kulikov, Vize-Kommandeur der russischen Schwarzmeerflotte Vladislav Surkov, Berater von Präsident Putin Mikhail Malyshev, Vorsitzender der Wahlkommission auf der Krim Valerij Medvedev, Vorsitzender der Wahlkommission von Sewastopol Igor Turchenjuk, Kommandeur der russischen Truppen auf der Krim Aleksandr Tkachev, Gouverneur des Gebietes Krasnodar Ramzan Kadyrov, Präsident der Republik Tschetschenien 4
5 Sanktionen der USA US-Präsident Barack Obama ließ in den ersten Sanktionsbeschlüssen die Vermögen von 20 russischen Regierungsbeamten, Mitgliedern des inneren Zirkels der Führung in Moskau, sowie der Bank Rossija in den USA einfrieren. Betroffen sind u.a. Staatsbahnchef, Vladimir Jakunin, Parlamentspräsident Sergej Naryshkin, Putin-Berater Andrej Fursenko, der Fraktionschef der kremlnahen Partei Gerechtes Russland, Sergej Mironov, sowie einige Abgeordnete der Staatsduma und des Föderationsrats, sämtlich hochrangige Mitglieder aus Exekutive und Legislative in Russland. Mittlerweile sind 57 natürliche Personen mit den Sanktionen belegt, die das Einfrieren ihrer Vermögen sowie ein US-Einreiseverbot umfassen (Stand 01.August 2014). Außerdem verbieten sie direkte und indirekte wirtschaftliche Interaktion mit den vermerkten Personen. Die USA haben zum 16. Juli 2014 Firmen des Energie- und weitere des Finanzsektors mit Strafmaßnahmen belegt. Demnach unterliegen Vneshekonombank und Gazprombank, Rosneft und der Erdgasförderer Novatec den Sanktionen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 wurden zusätzlich Bank of Moscow, Rosselkhozbank und Vnechtorgbank (VTB Bank) mit Sanktionen belegt. Amerikanische Firmen sind gehalten, ihre Geschäftsverbindungen mit diesen Firmen einzustellen. Faktisch bedeuten die Sanktionen für die betroffenen Firmen den Ausschluss vom westlichen Kapitalmarkt. Acht russische Rüstungsfirmen, darunter Kalashnikov, sind ebenfalls von den Juli-Beschlüssen betroffen. Insgesamt sind 32 Einrichtungen mit den Sanktionen belegt. Diese verbieten die direkte oder indirekte wirtschaftliche Interaktion mit den vermerkten Einrichtungen sowie das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in den USA. Kapitalmarktbezogene Sanktionen der USA betreffen die Bank of Moscow, Gazprombank OAO, TVB Bank OAO, Vneshekonombank und die Rosselkhozbank. Die kapitalmarktbezogenen Sanktionen verbieten es unmittelbar oder mittelbar Kredite von mehr als 90 Tagen an o.g. Finanzinstitute bereitzustellen Nach Veröffentlichung des Beschlusses der EU vom 8. September 2014 über neue Sanktionen, erließ auch die US-Regierung neue Strafmaßnahmen. Die Sherbank, das größte Finanzinstitut Russlands, wurde mir Sanktionen belegt. Ferner wurde die Laufzeit für bewilligte Anleihen bereits sanktionierter Banken von 90 auf 30 Tage verkürzt. Wie die EU verbieten die USA Exporte von Dienstleistungen für die Förderung von Öl in der Tiefsee und der Arktis und für die Förderung von Schieferöl. Betroffen sind die Energieunternehmen Gazprom, Gazprom Neft und Lukoil. Tobias Baumann, B INT DIHK, 16. September
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