Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

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1 Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK Februar 2015 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter/-in Aktuarin ad hoc Brunner Michael Dürst und Schnyder Seres In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, zeitweise vertreten durch ihren Ehemann, C., gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Surselva vom 13. Juni 2014, mitgeteilt am 13. Juni 2014, in Sachen der S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e- m e i n s c h a f t Y. _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch A. AG, wieder vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 712i ZGB, hat sich ergeben:

2 I. Sachverhalt A. Die Liegenschaft Nr. an der strasse in O.1 ist in Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. X. ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr.. Diese umfasst das Sonderrecht am 2-Zimmerappartement Nr. im Erdgeschoss im Haus A, am Kellerabteil Nr. sowie das ausschliessliche und alleinige Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. und einen Miteigentumsanteil von 540/ an der Parzelle Nr.. Die A. AG wurde mit Beschluss vom 26. November 2011 als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. (nachfolgend StWEG Y. ) bestellt. B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 ersuchte die StWEG Y. den Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva um vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 721i ZGB in der Höhe von CHF 6' zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2013 zulasten der Stockwerkeinheit von X., Grundstück Nr. im Grundbuch O.1. Begründend machte die StWEG Y. geltend, X. habe die Nebenkosten für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 1' sowie für das Jahr 2013 in der Höhe von CHF 4' nicht beglichen, weshalb sie Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts für die ausstehenden Beiträge habe. Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs reichte die StWEG Y. dem Gericht diverse Unterlagen ein. C. Das Gesuch wurde X. am 5. Mai 2014 per Einschreiben nach DE- O.2 zugestellt, verbunden mit der Aufforderung ihre Stellungnahme bis zum 21. Mai 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ersuchte ihr Sohn, B., um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichten X. und ihr Ehemann, C., ihre schriftliche Stellungnahme ein. Darin führten sie u.a. aus, sie hätten vor einigen Jahren gegenüber der damaligen Verwaltung der StWEG Y. erklärt, sie würden sich an der damals vorgesehenen und durchgeführten Balkonsanierung nicht beteiligen. Daraufhin hätten sie ihren Balkon selber und auf ihre Kosten saniert. Solange nicht geklärt sei, welche Kosten u.a. unter dem Titel Erneuerungsfond in Rechnung gestellt würden, würden sie keine Beiträge in den Erneuerungsfond mehr leisten und deshalb solange ihre Zahlungen einstellen. Falls sie wirkliche Nebenkosten schulden würden, würden sie diese sofort begleichen. Um ihre Ausführungen zu belegen, reichten sie zahlreiche Schreiben aus der Korrespondenz zwischen ihnen und der Verwaltung der StWEG Y. sowie einige Fotoaufnahmen ihres Balkons ein. Seite 2 24

3 D. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und das Grundbuchamt E. wird im Sinne von Art. 712i in Verbindung mit Art. 961 ZGB angewiesen, zugunsten der Gesuchstellerin auf der der Gesuchsgegnerin gehörenden Stockwerkeinheit Nr., Gemeinde O.1 ein gesetzliches Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 6' zuzüglich Zins von 5 % seit 26. September 2013 vorläufig einzutragen. 2. Der gesuchstellenden Partei wird zur Anhebung des Hauptprozesses Frist bis zum 15. September 2014 gesetzt, verbunden mit der Androhnung, dass nach unbenutztem Fristablauf die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird. 3. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1' (Entscheidgebühr inkl. Grundbuchgebühren) werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der spätere abweichende Entscheid im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Ziffer 2 des Dispositivs die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Gerichtskosten definitiv auferlegt. b) Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im Verfahren betreffend definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts vorbehalten. Sofern die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv- Ziffer 2 hiervor angesetzte Frist versäumt, wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung verlangt hat. 4. a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.v.m. Art. 7 EGzZPO). b) Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.v.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7002 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.v.m. Art. 7 EGzZPO). 5. [Mitteilung] Dieser Entscheid wurde am 13. Juni 2014 als eingeschriebene Sendung der schweizerischen Post übergeben, zur Zustellung an X. an der strasse in DE-O.2. Nachdem die Sendung am 17. Juni 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 22. Juli 2014 wieder an den Absender, das Bezirksgericht Surselva, retourniert. E. Am 3. September 2014 reichte die StWEG Y. beim Bezirksgericht Surselva Forderungsklage sowie Klage auf definitive Eintragung des Stockwerkei- Seite 3 24

4 gentümerpfandrechts in der Höhe von CHF 6' nebst Zins seit dem 26. September 2014 ein. Am 4. September 2014 ersuchte das Bezirksgericht Surselva in Anwendung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 das Amtsgericht O.2 in Deutschland um Zustellung der Klage inkl. Beilagen und des Schreibens des Bezirksgerichts Surselva vom 4. September 2014 betreffend Aufforderung zur Stellungnahme an X. in DE-O.2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte das Amtsgericht O.2 dem Bezirksgericht Surselva das Zustellungszeugnis vom gleichen Datum, worin bescheinigt wurde, dass der Zustellungsantrag vom 4. September 2014 am 26. September 2014 erledigt respektive die entsprechenden Dokumente an X. zugestellt worden seien. In der Zwischenzeit hatte die StWEG Y. dem Bezirksgericht Surselva mit Schreiben vom 11. September 2014 mitgeteilt, dass sich der Forderungs- und Pfandbetrag infolge der eingegangener Zahlung von X. in der Höhe von CHF 4' auf CHF 1' reduziert habe. F. Mit Schreiben vom 27. September 2014 (Poststempel), eingegangen am 30. September 2014, erhob X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie führte u.a. aus, die Abrechnungen über die strittigen Nebenkostenabrechnungen seien teilweise falsch (z.b. hinsichtlich der Haushaltsversicherung). Weiter hätte sie die Sanierung ihres Balkons selber vorgenommen und bezahlt. Sie sei deshalb nicht bereit, über die Beiträge an den Erneuerungsfond diese Sanierung noch einmal mitzufinanzieren. Ferner seien die Wohnungen während der Sanierung während ca. sieben Monate nicht benutzbar gewesen. Ihr Sohn, B., habe entgegen den Behauptungen der A. AG keine Akteneinsicht erhalten. Weiter habe sie sich an die Vorgaben des Stockwerkeigentümerreglements und des Grundbuches gehalten. Danach müssten einem Stockwerkeigentümer, falls ihm Veränderungen aufgezwungen würden, die er nicht wolle, die Kosten vergütet und Schadenersatz geleistet werden. Im Anschluss an ein Treffen vom 16. Juni 2014 zwischen ihr, ihrem Ehemann und einem Vertreter der A. AG habe sie die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 beglichen. In den Jahren 2006 bis 2011 sei fast ausschliesslich am Plattenbelag gearbeitet und der Erneuerungsfond belastet worden. Für die Sanierung von ein paar Balkonen seien über 1.5 Millionen aufgewendet worden, obwohl dafür wesentlich tiefere Beträge budgetiert gewesen seien. Die Unterlagen und Abrechnungen zu diesen Sanierungen seien trotz Nachfrage ihrerseits nicht offen gelegt worden. Laut ihren Berechnungen seien für die Balkonsanierung jedoch massiv überhöhte Preise verlangt worden. Sie fordere von der StWEG Y. Seite 4 24

5 die Rückerstattung ihrer Beiträge an den Erneuerungsfond ohne Gegenleistung, Schadenersatz für die sieben Monate, in denen sie die Wohnung nicht habe benutzen können und die Erstattung der Kosten, die durch falsche Angaben und Ähnlichem entstanden seien, wobei diese Forderungen unter Umständen verhandelbar seien. Sie könne zurzeit nicht alle Unterlagen zur Verfügung stellen, da sich diese in O.1 befänden. Schliesslich führte sie aus, ihr Wohnsitz befinde sich nicht in DE-O.2. G. Am 30. September 2014 wies der Kantonsgerichtspräsident und vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihrer Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen habe und forderte sie auf, diesen nachzureichen. H. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 nach und reichte den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva betreffend vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes gemäss Art. 712i ZGB ein. In ihrem Schreiben führte sie, nun vertreten durch ihren Ehemann, u.a. ergänzend aus, ihr sei anlässlich des Treffens vom 16. Juni 2014 vom Vertreter der A. AG angeboten worden, dass keine Forderungen mehr gegen sie bestünden, wenn sie die Nebenkosten für das Jahr 2014 sowie weitere CHF 1' bezahlen würde. Daraufhin habe sie CHF 4' überwiesen und erklärt, sie würde die weiteren CHF 1' leisten, sobald ihr das Vereinbarte schriftlich bestätigt werde. I. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 machte der Kantonsgerichtspräsident und vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva laut Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Bezirksgerichts Surselva seit dem 26. August 2014 vollstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Beschwerde erst am 27. September 2014 und somit verspätet der Post übergeben, da nicht davon auszugehen sei, dass sie den angefochtenen Entscheid erst Mitte August zugestellt erhalten habe. Angesichts dieser Umstände werde auf die formelle Eröffnung eines Verfahrens und eine Kostenerhebung verzichtet. Sollte sie jedoch auf eine Beschwerdeführung bestehen, so habe sie dies bis spätestens 10. November 2014 mitzuteilen. J. In ihrer Eingabe vom 7. November 2014 erläuterte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, die Rechtsvertreterin der A. AG würde immer die falsche Wohnanschrift nennen, obwohl man sie schon mehrmals darauf Seite 5 24

6 hingewiesen habe. Dadurch könne es insbesondere während der Urlaubszeit zu Fehlern kommen. Ein Bekannter würde für ihn den Briefkasten leeren, der sei allerdings auch im Urlaub gewesen. So sei es möglich, dass etwas schief gelaufen sei. Er habe dem Gericht von allem, was er erhalten habe, eine Kopie zugestellt. In der Sache selbst wiederholte er, die Beschwerdeführerin verlange eine fehlerfreie Abrechnung der Nebenkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsanierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch. K. Mit Kostenvorschussverfügung vom 10. November 2014, zugestellt per Einschreiben an C. in DE-O.2 am 15. November 2014, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. November 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 1' zu leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2014, zugestellt per Einschreiben an C. in DE-O.2, wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. Dezember 2014 gesetzt. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Gericht die Kopie des entsprechenden Zahlungsauftrages vom 18. November 2014 zugestellt. L. Mit Verfügung vom 10. November 2014 wurde das Bezirksgericht Surselva aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten sowie die Bescheinigung über die Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdeführerin einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2014 reichte das Bezirksgericht Surselva die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend der provisorischen Eintragung des Pfandrechts und zudem das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts O.2 vom 8. Oktober 2014 betreffend der Forderungsklage sowie Klage auf definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts der StWEG Y. vom 3. September 2014 ein. Das Bezirksgericht Surselva führte ohne Anträge zu stellen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zuvor mit dem Gericht geführten Korrespondenz mit der Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 rechnen müssen, weshalb nach Ablauf der Abholfrist die Zustellfiktion zum Tragen komme, womit die vorliegende Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Doch selbst wenn die Zustellfiktion in casu nicht eingetreten sein sollte, müsse die Beschwerdeschrift dennoch als verspätet erachtet werden, da gemäss dem Zustellungszeugnis des Amtsgerichts O.2 vom 8. Oktober 2014 die Klage vom 3. September 2014 auf definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts inkl. Beilagen, also inkl. Entscheid vom 13. Juni 2014, der Beschwerdeführerin am 26. September 2014 zugestellt worden sei. Die Beschwerde hätte somit spätestens am 8. Oktober 2014 der Post übergeben werden müssen, um als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Seite 6 24

7 M. Am 27. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, weitere Unterlagen zur Ergänzung der bereits eingereichten Akten ein und wiederholte ihre bereits in den vorangehenden Eingaben vorgebrachten Ausführungen. N. Die StWEG Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 11. Dezember 2014 innert Frist ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründend führte sie zur von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten falschen Zustellung u.a. aus, sie habe auf die im Grundbuch eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin in DE-O.2 abgestellt. Es sei stets sämtliche Korrespondenz an die Adresse in DE-O.2 adressiert gewesen und die Beschwerdeführerin habe (teils in Vertretung) an dieser Adresse stets die Post entgegengenommen und jeweils auf die entsprechenden Schreiben geantwortet. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2014 zum Gesuch um provisorische Pfandeintragung seien die geltend gemachten Positionen der Beiträge der Gemeinschaft nicht fundiert bemängelt und die dem Gesuch beigelegten Dokumente nicht beanstandet worden. Auch der Einwand der falschen Adresse sei nicht erhoben worden. Ferner habe am 14. Juni 2014 die 32. Eigentümerversammlung stattgefunden, wo die Eheleute X.C. anwesend gewesen seien. Dabei sei die Jahresrechnung 2013 abgenommen worden und die Eheleute X.C. hätten der Verwaltung Prozessvollmacht erteilt, um die Nebenkostenbeiträge 2012 und 2013 gegen sie pfandrechtlich sichern zu lassen (Traktandum 15). Unter Traktandum 18 habe sich die Beschwerdeführerin nach der Kostendifferenz bezüglich der Balkonsanierung erkundigt. Herr D. (Ausschlussmitglied) habe die Sachlage ausführlich erklärt und sei auf die Fragen eingegangen. Gegen das Protokoll zur Eigentümerversammlung sei kein Einwand erhoben worden. Weiter habe der Sohn der Beschwerdeführerin als ihr Vertreter während drei Stunden Einblick in die Unterlagen erhalten. Es treffe somit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin das Auskunftsrecht verweigert worden sei. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. September 2014 zu beweisen. Gemäss Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2 sei der angefochtene Entscheid am 18. Juli 2014 bei der Beschwerdeführerin eingegangen, womit die zehntätige Beschwerdefrist am 28. Juli 2014 geendet habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin könne sich ferner nicht auf eine falsche Adresse berufen. Schliesslich wurde bestritten, dass die Beitragsabrechnungen Telefonabrechnungen, Versicherungsgebühren oder Gerichtsgebühren enthalten sollen. Die Jahres- Seite 7 24

8 rechnungen und die Budgets seien an den StWEG-Versammlungen akzeptiert worden und die Beschwerdeführerin habe die Beschlüsse nie angefochten. Die Balkonsanierungen seien von jedem Eigentümer einzeln bezahlt worden. Abgesehen davon gelte im Summarverfahren die Glaubhaftmachung. O. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und der Stellungnahme der Vorinstanz sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 13. Juni 2014 über die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts für die Beitragsforderungen im Sinne von Art. 712i des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) im Grundbuch handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; vergleiche dazu: Jürg Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 7 zu Art. 961 ZGB). Nach Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist eine Pfandsumme von CHF 6' zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. September 2013 strittig, weshalb die Streitwertgrenze von CHF 10' gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist und eine Berufung nicht in Frage kommt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR ). Nach Art. 249 lit. d ZPO gilt das summarische Verfahren in Angelegenheiten betreffend vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und ZGB). b) Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt der Fristenstillstand für die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen gemäss Abs. 1 für das summarische Verfahren nicht. Art. 145 Abs. 3 ZPO bestimmt jedoch, dass die Parteien auf die Ausnahme von Abs. 2 hinzuweisen sind. Diese Hinweispflicht gilt absolut. Eine Verletzung der Hinweispflicht hat zur Folge, dass die Fristen gleichwohl stillstehen (vgl. Seite 8 24

9 BGE 139 III 78 E. 5 S. 84 f.). Der angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2014 erging im summarischen Verfahren. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht einzureichen ist. Ein Hinweis, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für das vorliegende summarische Verfahren nicht gilt, fehlt in der Rechtsmittelbelehrung (act. B. 1), womit die Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO in casu trotzdem stillstehen. c) Der Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva wurde gleichentags als eingeschriebene Sendung der schweizerischen Post übergeben, zur Zustellung an X. an der strasse in DE-O.2. Nachdem die Sendung am 17. Juni 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 22. Juli 2014 an den Absender, das Bezirksgericht Surselva, retourniert (Vorinstanz act. V.). Die gerichtliche Zustellung ist in den Art. 136 ff. ZPO geregelt. Die Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren, z.b. wenn ihr wie vorliegend die Klage zugestellt und sie zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Sofern sich die Partei vom Adressort entfernt, hat sie die geeigneten Vorkehren für die Zustellbarkeit der Entscheide zu treffen (z.b. eine Nachsendung in Auftrag zu geben oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen). Eine zustellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, solange sie keine Meldung über einen Adresswechsel erhält (vgl. Julia Gwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 ff. zu Art. 138 ZPO). Gemäss Art. 137 ZPO erfolgt die Zustellung an die Vertretung, wenn sich eine Partei in einem Verfahren nach Art. 68 ZPO vertreten lässt. Im vorliegenden Fall war der Vorinstanz aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2014 (Vorinstanz act. I. 1) sowie aufgrund der Angaben im Grundbuch (act. C. 1) die Adresse der Beschwerdeführerin in DE-O.2 bekannt. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin wurde am 5. Mai 2014 per Einschreiben nach DE-O.2 an die Beschwerdeführerin versandt, mit der Aufforderung ihre Stellungnahme bis zum 21. Mai 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 ersuchte ihr Sohn, B., um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (Vorinstanz act. IV). Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, C., unter Angabe der Adresse in DE-O.2 gemeinsam ihre schriftliche Stellungnahme ein (Vorinstanz act. I. 2.). Darin wurde nicht geltend gemacht, die Wohnad- Seite 9 24

10 resse der Beschwerdeführerin befinde sich nicht in DE-O.2. Die Vorinstanz durfte demzufolge davon ausgehen, dass die Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 an die ihr bekannte Adresse der Beschwerdeführerin in DE- O.2 erfolgen dürfe. Im Übrigen hat die Vorinstanz, soweit ersichtlich, darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 140 ZPO zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufzufordern. d) Im Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden macht der Ehemann der Beschwerdeführerin, C., hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde geltend, die Rechtsvertreterin der A. AG würde immer die falsche Wohnanschrift nennen, obwohl man sie schon mehrmals darauf hingewiesen habe. Dadurch könne es insbesondere während der Urlaubszeit zu Fehlern kommen. Ein Bekannter würde für ihn den Briefkasten leeren, der sei allerdings auch im Urlaub gewesen. So sei es möglich, dass etwas schief gelaufen sei (act. A. 3, Schreiben vom 7. November 2014). Diese Ausführungen sind nicht zu hören, da sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann Kenntnis vom Verfahren vor der Vorinstanz hatten und somit dafür zu sorgen gehabt hätten, dass ihnen der Entscheid der Vorinstanz auch während Urlaubsabwesenheiten zugestellt werden kann. e) Die vorliegende Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden hat die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und unter Angabe der Adresse ihrer Wohnung in O.1 eingereicht (act. A. 1). Die nachfolgend eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin wurden allesamt von ihrem Ehemann, C., unter Angabe der Adresse in DE-O.2 eingereicht (act. A. 2, act. A. 3., act. A. 5). In diesen Schreiben wird u.a. ausgeführt, die Wohnadresse der Beschwerdeführerin stimme nicht mit der Wohnadresse ihres Ehemannes überein. Da die Beschwerdeführerin jedoch ab der Einreichung ihrer Beschwerde nur mehr über ihren Ehemann mit dem urteilenden Gericht kommunizierte, darf dieses davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren von ihrem Ehemann vertreten lässt. Weiter haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter dem Gericht einen Adresswechsel unter Angabe einer klar benannten Adresse mitgeteilt. Damit durfte und darf das Gericht davon ausgehen, dass die entsprechenden Unterlagen an den Vertreter der Beschwerdeführerin in DE- O.2 zuzustellen sind. f) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbescheinigung. Im internationalen Verhältnis ist jedoch Seite 10 24

11 das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HÜ65; SR ) zu beachten. Das HÜ65 ist für Deutschland am 26. Juni 1979 und für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Nach dem Übereinkommen sind Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen (Art. 2 bis 6 HÜ65). Unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, sieht Art. 10 lit. a HÜ65 vor, dass gerichtliche Schriftstücke unter anderem auch unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Wie die Schweiz (in Ziff. 5 ihrer Vorbehalte zum HÜ65) hat Deutschland (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte zum HÜ65) ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (vgl. BGE 131 III 448 E S. 449). Aufgrund der Erklärung vom 1./13. Dezember 1878 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beidseitigen Gerichtsbehörden (SR ) und Art. 1 der Erklärung vom 30. April 1910 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtsverkehrs (SR ) hat das schweizerische Gericht das zuständige deutsche Gericht um die Zustellung eines Entscheides zu ersuchen (vgl. BGE 131 III 448 E S. 450 f.). Daraus folgt, dass die gescheiterte Zustellung des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 13. Juni 2014 per eingeschriebene Postsendung an die Beschwerdeführerin in DE-O.2 vom 13. Juni 2014 (Poststempel) respektive 17. Juni 2014 (erfolgloser Zustellungsversuch) gegen das HÜ65 verstösst und somit nichtig ist (vgl. BGE 131 III 448 E.2.1 S. 448). Stattdessen hätte das Bezirksgericht Surselva das zuständige Amtsgericht O.2 um die Zustellung des Entscheides ersuchen sollen. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 aus, gemäss Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2 sei der angefochtene Entscheid am 18. Juli 2014 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Die zehntägige Beschwerdefrist habe somit am 28. Juli 2014 geendet, da im Summarverfahren keine Gerichtsferien gälten (act. A. 6, IV. Rechtliches, Ziffer 1). Sie reicht dazu die Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2 vom 18. Juli 2014 (act. C. 6) sowie das Schreiben des Bezirksgerichts Surselva vom 1. September 2014 (act. C. 7) ein. Das als Empfangsbestätigung bezeichnete Schriftstück führt als ausländische Übermittlungsstelle das Bezirksgericht Surselva auf, nennt als Tag des Eingangs den 16. Juni 2014 und führt weiter aus, das zu übermittelnde Schriftstück sei am 18. Juli 2014 nach DE-O.2 übermittelt worden. Es wird jedoch nirgends benannt, welches Schriftstück an wen zugestellt worden ist. Damit kann dieser Beleg nicht als hinreichender Beweis dafür betrach- Seite 11 24

12 tet werden, dass der Entscheid vom 13. Juni 2014 der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 gehörig gemäss HÜ65 übermittelt wurde, auch wenn diese Schlussfolgerung aufgrund der Daten des angefochtenen Entscheids, des Eingangs und der Übermittlung gemäss Empfangsbestätigung und der Vollstreckungsbescheinigung vom 1. September 2014, wonach der angefochtene Entscheid seit dem 26. August 2014 vollstreckbar sei, naheliegend ist. Daran ändert auch das Schreiben des Bezirksgerichts vom 1. September 2014, worin dieses der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin unter Beilage der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts O.2 vom 18. Juli 2014 mitteilt, der Entscheid vom 13. Juni 2014 sei mittlerweile rechtskräftig geworden und sie könne ihre bereits am 3. Juli 2014 eingereichte Klage erneut einreichen, nichts. Aufgrund der unklaren Sachlage darf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass ihr der Entscheid vom 13. Juni 2014 am 18. Juli 2014 gehörig zugestellt wurde. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheids lag beim Bezirksgericht Surselva. Dieses kann im vorliegenden Fall den klaren Beweis, nämlich das vollständige Zustellungszeugnis, für die ordnungsgemässe Zustellung des angefochtenen Entscheids am 18. Juli 2014 nicht erbringen. Im Gegenteil, mit Eingabe vom 12. November 2014 (act. A. 4) macht das Bezirksgericht Surselva geltend, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der zuvor mit dem Gericht geführten Korrespondenz mit der Zustellung des Entscheids vom 13. Juni 2014 rechnen müssen, weshalb nach Ablauf der Abholfrist die Zustellfiktion zum Tragen komme, womit die vorliegende Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Damit verkennt das Bezirksgericht Surselva, dass die Zustellfiktion nicht zum Tragen kommt, wenn der betreffende Entscheid nicht gehörig zugestellt wurde. Wie bereits erläutert, ist die Zustellung des angefochtenen Entscheids infolge Verstosses gegen das anwendbare Haager Übereinkommen nichtig. Das Bezirksgericht führt sodann weiter aus, dass selbst wenn die Zustellfiktion in casu nicht eingetreten sein sollte, die Beschwerdeschrift dennoch als verspätet erachtet werden müsse, da gemäss dem Zustellungszeugnis des Amtsgerichts O.2 vom 8. Oktober 2014 die Klage vom 3. September 2014 auf definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts inkl. Beilagen, also inkl. Entscheid vom 13. Juni 2014, der Beschwerdeführerin am 26. September 2014 zugestellt worden sei. Die Beschwerde hätte somit spätestens am 8. Oktober 2014 der Post übergeben werden müssen, um als rechtzeitig erfolgt zu gelten. Diese Ausführungen lassen daraus schliessen, dass selbst das Bezirksgericht Surselva nicht von einer gehörigen Zustellung gemäss Haager Übereinkommen am 18. Juli 2014, sondern erst am 26. September 2014 ausgeht. Am 3. September 2014 reichte die Beschwerdegegnerin nämlich beim Bezirksgericht Surselva Forderungsklage sowie Klage auf Seite 12 24

13 definitive Eintragung des Stockwerkeigentümerpfandrechts ein (act. B. 2). Am 4. September 2014 ersuchte das Bezirksgericht Surselva in Anwendung des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 das Amtsgericht O.2 in Deutschland um Zustellung der Klage inkl. Beilagen und des Schreibens des Bezirksgerichts Surselva vom 4. September 2014 betreffend Aufforderung zur Stellungnahme an X. in DE-O.2 (Vorinstanz act. VI.). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 übermittelte das Amtsgericht O.2 dem Bezirksgericht Surselva das Zustellungszeugnis vom gleichen Datum, worin bescheinigt wurde, dass der Zustellungsantrag vom 4. September 2014 am 26. September 2014 erledigt respektive die entsprechenden Dokumente an X. zugestellt worden seien (Vorinstanz act. VI.). Gestützt auf diese Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Entscheid vom 13. Juni 2014 als Beilage zur Klage vom 3. September 2014 am 26. September 2014 in DE-O.2 gehörig zugestellt wurde. Die zehntätige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 läuft somit am 6. Oktober 2014 ab, womit die vorliegende Beschwerde vom 27. September 2014 (Poststempel), eingegangen am 30. September 2014, rechtzeitig erfolgte. g) Art. 321 ZPO sieht vor, dass die Beschwerde unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen ist. Neben der schriftlichen Begründung hat die Beschwerde die entsprechenden Rechtsbegehren aufzuführen. Sie hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 311 ZPO sowie N 4 zu Art. 321 ZPO). Zwar fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage, wonach das Rechtsmittel einen Antrag aufweisen muss, doch ergibt sich dies aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien (vgl. Spühler, a.a.o., N 12 zu Art. 311 ZPO mit Verweis auf BGE 137 III 617). Aus der Rechtsschrift muss zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch die obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 Seite 13 24

14 zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Anträge geringere Anforderungen zu stellen. Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, wobei es genügt, wenn sie wenigstens sinngemäss Anträge stellen, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden habe (vgl. Spühler, a.a.o., N 13 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012 LB O/Z01 E. 2 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK vom 30. Mai 2013 E. 1c). Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt wird oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde hat zudem eine Begründung zu enthalten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen - in der Beschwerde selbst - darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR ) gelten können. Bei der Konkretisierung dieser inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.o., N 15 Art. 321 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin verschiedene Eingaben an das Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Am 27. September 2014 erhob sie Beschwerde und machte verschiedene Ausführungen zu den strittigen Abrechnungen über die Nebenkosten und die vor Jahren vorgenommenen Balkonsanierungen sowie die Beiträge an den Erneuerungsfond (act. A. 1). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 reichte sie dem Gericht den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva ein (act. A. 2) und machte geltend, sie habe die Nebenkosten für das Jahr 2014 im Umfang von CHF 4' beglichen. In ihrer Eingabe vom 7. November 2014 erläuterte sie, dass es möglicherweise bei der Zustellung des angefochtenen Entscheides infolge Urlaubsabwesenheiten zu Verzögerungen gekommen sei und dass sie eine fehlerfreie Abrechnung der Ne- Seite 14 24

15 benkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsanierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch verlange (act. A. 3). Am 27. November 2014 reichte sie weitere Unterlagen zur Ergänzung der zahlreichen bereits eingereichten Akten ein (act. A. 5). Die verschiedenen Eingaben enthalten keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Es geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine fehlerfreie Abrechnung der Nebenkosten, eine Vergütung der Kosten für die Balkonsanierung und die Löschung des Eintrages im Grundbuch beantragt, folglich also die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt und die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss Anträge stellt sowie die ihres Erachtens bestehenden Mängeln des angefochtenen Entscheids gedrängt darlegt, vermag die Beschwerde den Formerfordernissen zu genügen. h) Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Leistung des Kostenvorschusses ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), weshalb das Gericht auf die Klage nicht eintritt, sofern dieser nicht geleistet wird. Mit Kostenvorschussverfügung vom 10. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. November 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 1' zu leisten. Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde ihr zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 8. Dezember 2014 gesetzt. Dem Gericht wurde am 4. Dezember 2014 die Kopie des entsprechenden Zahlungsauftrages vom 18. November 2014 zugestellt, womit der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde. Nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, kann unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. a) Wie vorstehend in Erwägung 1. g erläutert kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.o., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Spühler, a.a.o., N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO). Seite 15 24

16 b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.o., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren etliche neue Beweismittel (act. B. 1-43) ein, welche sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten befinden (Vorinstanz act. III. 1-14). Es handelt sich dabei zu einem grossen Teil um die Korrespondenz der vergangenen Jahre zwischen den Prozessparteien hinsichtlich der erfolgten Balkonsanierungen und der bemängelten Nebenkostenabrechnungen sowie um die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Da jedoch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, wie im Folgenden zu zeigen ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheidwesentlich sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Novenverbot hinsichtlich der beschwerdeführerischen Akten. Auch die Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ein, u.a. das Protokoll der 32. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Juni 2014 (act. C. 5). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, handelt es sich dabei um ein entscheidwesentliches Dokument, welches aber aufgrund des umfassenden Novenverbots von Art. 326 ZPO, welches auch echte Noven umfasst, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden darf. 3. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. Die Eintragung könne vom Richter im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig verlangt werden, wobei die gesuchstellende Partei ihre Begehren nur glaubhaft machen müsse. Die dem Gesuch zugrunde liegenden Beitragsforderungen würden die ausstehenden ordentlichen Gemeinschaftskostenbeiträge für die Betriebsjahre 2012 und 2013 betreffen. Aus den eingereichten Unterlagen seien die entsprechenden Ausstände zu entnehmen. Danach betrage der Ausstand für die 2-Zimmerwohnung für das Jahr 2012 CHF 1' und für das Jahr 2013 CHF 4'449.55, insgesamt somit CHF 6' Mit diesen Unterlagen sei genügend glaubhaft dargetan, dass die behaupteten rückständigen Beitragsforderungen bestünden. Da es die Beschwerdeführerin gemäss der einge- Seite 16 24

17 reichten Korrespondenz offenbar versäumt habe, den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend der Balkonsanierung innert Frist anzufechten, könne sie nachträglich im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufige Eintragung eines Pfandrechts bezüglich ausstehender Beitragsforderungen nicht den Einwand vorbringen, die Balkonsanierung sei viel zu teuer gewesen und mit diesem Argument die Einzahlung in den Erneuerungsfond verweigern bzw. die seit 2006 geleisteten Beiträge zurückfordern. Dem Begehren um vorläufige Eintragung des anbegehrten Pfandrechts sei somit stattzugeben. b) Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat gemäss Art. 712i Abs. 1 ZGB für die auf die letzten drei Jahre entfallenen Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Eintragung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. Darunter sind die Beiträge der Stockwerkeigentümer an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten im Sinne von Art. 712h ZGB zu verstehen. Zu deren Leistung sind die Stockwerkeigentümer von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts belastet den Stockwerkanteil mit einem beschränkten dinglichen Recht, was zur Zwangsverwertung des belasteten Grundstücks führen kann. Eine solche Zwangsverwertung setzt voraus, dass eine Beitragsforderung nicht beglichen wurde. Weiter muss entweder der belastete Eigentümer durch Schuldanerkennung oder Einwilligung oder der Richter die Eintragung ermöglichen. Die unbezahlte Beitragsforderung kann einen Deckungsbeitrag, eine Vorschussleistung oder die Äufnung des Erneuerungsfonds betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E.2.1 sowie PKG 1991 Nr. 57 E. 4 S. 188 ff.). Die Beitragsforderung muss sich auf gültig eingegangene gemeinschaftliche Kosten und Lasten beziehen. Ferner muss die unbezahlte Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung fällig sein. Bei einem Deckungsbeitrag muss die Schuld der Stockwerkeigentümergemeinschaft ihrerseits bereits fällig sein, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft, unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Vereinbarung, den Stockwerkeigentümer erst dann zur Bezahlung des Deckungsbeitrages verpflichten kann. Wenn das Reglement eine Vorschusspflicht vorsieht, muss deren Fälligkeit bestimmt werden. Sobald diese Fälligkeit eintritt, kann der Stockwerkeigentümer gemahnt und somit in Verzug gesetzt werden. Erst bei Verzug kann die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts erfolgen. Sofern weder eine Schuldanerkennung des säumigen Stockwerkeigentümers noch dessen Einwilligung zur Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts vorliegt, muss die Eintragung vom Richter angeordnet werden. Dabei kann zunächst im summarischen Verfahren eine vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 1 und 3 ZGB erwirkt werden, bevor in einem nächsten Schritt Seite 17 24

18 die definitive Eintragung erstritten wird (vgl. zu den materiellen Voraussetzungen für die Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts: Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar der Artikel 712a bis 712t des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 28 ff. zu Art. 712i ZGB). Wie in der nachfolgenden Erwägung zu zeigen ist, gelten bei der vorläufigen Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts herabgesetzte Anforderungen an das Beweismass für den Nachweis des Bestehens der unbezahlten Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. c) Vorliegend findet wie bereits in Erwägung 1. a erläutert gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO das summarische Verfahren Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein beschränktes Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt. Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis abgenommen werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt mithin nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses. Ausnahmen im Sinne einer Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung gelten nur, wo diese im Gesetz speziell vorgesehen sind, was nach Art. 961 Abs. 3 ZGB gerade bei der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch der Fall ist (vgl. Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. und N 10 zu Art. 254 ZPO; ferner Myriam A. Gehri/Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO; Marco Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1 ff. zu Art. 254 ZPO). Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB erfolgt die vorläufige Eintragung, sofern die Berechtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft glaubhaft gemacht wird. Für das Gemeinschaftspfandrecht bedeutet dies die Glaubhaftmachung der Forderung als Pfandsumme. Für die vorläufige Eintragung muss noch kein abschliessender Beweis für die ausstehende Beitragsforderung erbracht werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Seite 18 24

19 behauptete Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Im Zweifelsfall muss die vorläufige Eintragung angeordnet werden (vgl. Wermelinger, a.a.o., N 51 zu Art. 712i ZGB; derselbe, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 891 zu Art. 712i ZGB; Jürg Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, N 16 zu Art. 961 ZGB; PKG 1991 Nr. 57 E. 3 S. 187 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2007 vom 29. Juni 2007 E.2.). d) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zugunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten der Beschwerdeführerin für die ordentlichen Gemeinschaftskostenbeiträge für die Betriebsjahre 2012 und 2013 in der Höhe von CHF 6' zzgl. 5 % Zins seit dem 26. September 2013 erfüllt sind bzw. ob die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt und die vorläufige Eintragung im Grundbuch angeordnet hat. e) Die Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die Forderung für die Gemeinschaftskostenbeiträge für die Betriebsjahre 2012 und 2013 in der behaupteten Höhe bestehen und von der Beschwerdeführerin nicht beglichen wurden. Dazu führte sie in ihrem Gesuch vom 1. Mai 2014 aus (Vorinstanz act. I. 1), der Ausstand der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 betrage CHF 1' und aus dem Jahr 2013 CHF 4'449.55, insgesamt also CHF 6'112.30, und reichte dazu folgende Unterlagen ein: die Bilanz per der A. AG für die Beschwerdegegnerin vom 18. März 2014, wonach gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 Aktiven in der Höhe von CHF 1' und für das Jahr 2013 in der Höhe von CHF 6' bestünden (Vorinstanz act. II. 5); die Nebenkostenabrechnung per 31. Dezember 2013 der A. AG vom 28. Februar 2014, womit gegenüber C. eine Forderung von CHF 4' geltend gemacht wurde (Vorinstanz act. II. 6); ein Kontoblatt vom 25. April 2014 aus der Buchhaltung der A. AG für das Geschäftsjahr 2013, wonach gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 ein Betrag von CHF 4' und für das Jahr 2012 ein Betrag von CHF 1'662.75, insgesamt CHF 6' offen seien (Vorinstanz act. II. 7); die Nebenkostenabrechnung per 31. Dezember 2012 der A. AG vom 22. März 2013, womit gegenüber der Beschwerdeführerin eine Forderung von CHF 4' geltend gemacht wurde (Vorinstanz act. II. 8) sowie ein Kontoblatt vom 25. April 2014 aus der Buchhaltung der A. AG für das Geschäftsjahr 2012, wonach gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 ein Betrag CHF 1' offen sei (Vorinstanz act. II. 9). Seite 19 24

20 Weiter führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch aus, am 18. Dezember 2012 und am 16. Juli 2013 seien die budgetierten Akontozahlungen in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe diese nicht bestritten, aber auch nicht bezahlt. Am 28. Februar 2014 habe sie die definitive Abrechnung erlangt. Gemäss den effektiven Betriebsrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 mit Kostenzuteilungen sei die geltend gemachte Forderung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin beanstande eine vor Jahren erfolgte und abgerechnete Balkonsanierung und fordere deshalb die seit dem Jahr 2006 einbezahlten Beiträge in den Erneuerungsfond zurück. Zur Unterlegung dieser Ausführungen reichte sie folgende Akten ein: die Rechnung für die Vorauszahlung der Nebenkosten des Jahres 2013 der A. AG vom 18. Dezember 2012, womit gegenüber der Beschwerdeführerin ein Totalbetrag von CHF 6' geltend gemacht wurde sowie die Überweisung einer Teil-Vorauszahlung in der Höhe von CHF 3' bis zum 31. Januar 2013 gefordert wurde (Vorinstanz act. II. 10); die Rechnung für die zweite Vorauszahlung der Nebenkosten des Jahres 2013 der A. AG vom 16. Juli 2013, womit gegenüber C. ein Totalbetrag von CHF 6' geltend gemacht wurde sowie die Überweisung der zweiten Akontozahlung in der Höhe von CHF 6' bis zum 31. August 2013 gefordert wurde (Vorinstanz act. II. 11); das Schreiben vom 10. April 2013 von C. an die A. AG (Vorinstanz act. II. 12) sowie das Schreiben der Rechtsvertreterin der A. AG vom 13. Dezember 2013 an C. (Vorinstanz act. II. 13). Weiter wurde geltend gemacht, die A. AG habe mit der Zahlungserinnerung vom 26. September 2013 den Ausstand für die zweite Akontozahlung in der Höhe von CHF 6' gegenüber C. gemahnt (Vorinstanz act. II. 14). f) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich mit Ausnahme der beiden Schreiben aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin der A. AG um von der A. AG, welche unbestrittenermassen zur Geltendmachung der strittigen Beitragsforderungen und zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Verfahren über die vorläufige Eintragung des Pfandrechts legitimiert ist, selbst erstellte Dokumente. Aus den aufgeführten Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich lediglich, welche Forderungen die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat und welche Zahlungen eingegangen bzw. welche Beträge laut Angaben der Beschwerdegegnerin noch offen seien. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keine detaillierten Jahresrechnungen oder detaillierte Abrechnungen bzw. Aufstellungen über die Kosten und Lasten der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht und auch nicht ausgewiesen, wie die Seite 20 24

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