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1 Verordnungen zur Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen für Personen und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit - ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008; - Hochspannungsschaltanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 305/2008; - ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß Verordnung (EG) Nr. 303/2008; - KFZ-Klimaanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 307/2008 ausüben Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übermittlung der vier Entwürfe und nehmen darauf wie folgt Stellung: Allgemein Gültiges Das FTG 2009 sieht im 4 Abs. 2 vor, dass die einschlägigen Fachorganisationen der gewerblichen Wirtschaft die Aufgaben als Prüf-, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstelle wahrnehmen. Eine Einschränkung auf die Landesebene wurde im Verlauf der Verhandlungen bewusst nicht angestrebt. Die Ansiedlung der zuständigen Stellen auf Landesebene ist nicht zweckmäßig und wurde von uns im Verlauf der Verhandlungen wiederholt abgelehnt. In Diskussionen mit unserer zuständigen Rechtsabteilung (Dr. Zellenberg) und dem BMLFUW (Dr. Steindl) wurde unsere rechtliche Meinung kund getan. Diese besagt, dass die Benennung von Bundes-Fachorganisationen möglich ist (siehe Anhang). Der Argumentation des BMLFUW stehen aber noch weitere Argumente entgegen: 1) Nach Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 3 Abs. 3 kann eine [...] Grundausbildung [...] von [...] einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt und ein entsprechender Nachweis darüber erbracht werden. In diesem Fall handelte es sich um eine ähnliche Aufgabe wie im Falle der vorliegenden Entwürfe, die Benennung unserer Bundesorganisationen ist hier vorgesehen und damit möglich. Das widerspricht der Auffassung des BMLFUW im vorliegenden Fall. 2) In weiten Bereichen gibt es schon jetzt keine einschlägigen Fachorganisationen auf Landesebene. Durch eine anstehende Organisationsreform werden sich mit 1. Juni 2010 diese Bereiche maßgeblich erweitern. Landesorganisationen, die als zuständige Stellen fungieren könnten, werden damit in vielen Bereichen nicht mehr vorhanden sein. 3) Der Vorteil weniger zentraler Stellen ist eine wesentlich einheitlichere Beurteilung der erworbenen Qualifikationen. Gleichzeitig ist der Verwaltungsaufwand und die

2 damit verbundenen unnötigen Kosten deutlich geringer. Nach vorliegendem Entwurf wären faktisch 54 Stellen anstatt 6 zu benennen! In den allgemeinen Erläuterungen ist unter Punkt Rechtliche Rahmenbedingungen für Bescheinigungsstellen ausgeführt, dass das Berufsausbildungsrecht auf Ebene der Landeskammern angesiedelt ist. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Ausbildungsordnungen durch den BM f. WFJ erlassen wird. Diesbezüglich besteht eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachorganisationen der WKÖ (also Bundeskammer). Die auf diesen Ausbildungsordnungen basierenden Lehrpläne der Berufsschulen werden gleichfalls durch das BMUKK, das BMWFJ unter Einbindung der einschlägigen Fachorganisationen der WKÖ erstellt. Eine Weitere Ausbildungsordnung stellt die Meisterprüfung für die jeweiligen Handwerke dar. Hierbei sieht die Gewerbeordnung in 21 Abs. 4 gleichfalls eine Zuständigkeit der Fachorganisationen der WKÖ vor. Die Einschätzung in den Erläuterungen wonach das Berufsausbildungsrecht Aufgabe der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ist, ist somit nicht schlüssig nachvollziehbar. Insbesondere auch deshalb nicht, da das WKG eine ausdrückliche Kompetenz der Fachverbände auf Bundesebene im Bereich der Aus- und Weiterbildung vorsieht. Es wundert uns auch, warum nun plötzlich die einschlägigen Fachorganisationen nicht konkret benannt werden. Diese wurden seitens der BMLFUW an die EK gemeldet, deren Benennung war lange Zeit ein großes Anliegen des BMLFUW. Diese sollten in den Durchführungsverordnungen wie vereinbart unbedingt benannt werden und Nun wurde der Wortlaut des TFG 2009 einschlägige Organisationen der gewerblichen Wirtschaft faktisch wiederholt und um die Landesebene Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft erweitert. Konkret handelt es sich um folgende: KFZ-Klimaanlagen gemäß VO (EG) Nr. 307/ Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker (einschließlich Vulkaniseure) - Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner - Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs Ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß VO (EG) Nr. 303/ Bundesinnung der Mechatroniker Hochspannungsschaltanlagen gemäß VO (EG) Nr. 305/ Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern gemäß VO (EG) Nr. 304/ Bundesinnung der Mechatroniker Ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß VO (EG) Nr. 303/2008 Betreffend Personenzertifizierung ist festzuhalten, dass 2 und insbesondere 2 Abs. 3 so formuliert ist, dass ein sehr hoher Interpretationsspielraum möglich ist. 2 muss in jedem Fall so formuliert sein, dass die Lehrabschlussprüfung bzw. der Befähigungsnachweis Kälte- und Klimatechnik in jedem Fall gleichbedeutend mit den erforderlichen Kenntnissen für ein Zertifikat sind, d.h. dass das Lehrabschlussprüfungszeugnis und der Befähigungsnachweis OHNE weitere Prüfungen zum Erhalt eines Zertifikats führen. Jegliche

3 zusätzliche Prüfung wird von uns abgelehnt. Alles andere würde die Ausbildung in Österreich selbst in Frage stellen. In Österreich sind nach GewO die Zugangsbeschränkungen für dieses regelmentierte Gewerbe sehr streng. Besonders ist in diesem Zusammenhang auch auf die ÖNORM EN zu verweisen. Diese sieht seit Jahren vergleichbar der Basis-VO (EG) 303/2008 vor: bzw. Eine Firma, die in irgendeinem Bereich der Kältetechnik arbeitet, muss sachkundiges Personal haben. (Anmerkung: Die Firma sollte eine angemessene Ausrüstung haben, um der sachkundigen Person die Ausführung der Arbeit zu ermöglichen). (Kapitel 4.1) d) Tätigkeiten im Bereich der Auslegung und Entwicklung müssen qualifiziertem Personal mit geeigneten Einsatzmitteln zugewiesen werden. (Kapitel 4.2.2) Eine Unternehmenszertifizierung auch nach EG-Verordnung dupliziert diese Anforderungen lediglich und schafft Bürokratie ohne Mehrwert für Umwelt- oder Gesundheitsschutz. Diesem österreichischen Sepzifikum sollte in diesem Sinne unbedingt Beachtung einberaumt werden. Wie bereits wiederholt gefordert, sollten österreichische Betriebe im Kälte-/Klimatechnikbereich, die unsere strengen nationalen Anforderungen erfüllen, automatisch eine Unternehmenszertifzierung erhalten. Sollten formale Bedenken bestehen, könnte man diese im Begutachtungsprozess detailiert verhandeln und lösen. Gutachten, die die geforderten Angaben bezüglich Personal, Werkzeuge und Verfahren bestätigen sind nicht nur eine unnötige Übererfüllung des EU-Rechts sondern auch kostspielig. Außerdem können diese Gutachten nur Momentaufnahmen darstellen. Bei Betrieben, die auftragsbezogen den Personalstand durch anmieten anpassen, sind diese Angaben auch nicht besonders aussagekräftig. Werkzeug und Material wird durchaus auch vom angemieteten Personal mitgebracht, es gilt also ähnliches wie beim Personal. Es liegt als in der Verantwortung des Unternehmers, dass sowohl das Können als auch die Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. Aus den genannten Gründen sind die Gutachten unter 4 Abs. 1 abzulehnen. Den Nachweis für ausreichendes Material, Werkzeug usw. sollte über eine schriftliche Erklärung des Unternehmens erfolgen. Dies ist vollkommen ausreichend, um so mehr als dem Unternehmen bei Nichterfüllung die Zertifizierung entzogen werden kann! Ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern gemäß VO (EG) Nr. 304/2008 Grundsätzlich gilt Selbiges wie für den Bereich Kältetechnik/Wärmepumpen. Insbesondere sind Gutachten, die die geforderten Angaben bezüglich Personal, Werkzeuge und Verfahren bestätigen nicht nur eine unnötige Übererfüllung des EU-Rechts sondern auch kostspielig. Außerdem können diese Gutachten nur Momentaufnahmen darstellen. Bei Betrieben, die auftragsbezogen den Personalstand durch anmieten anpassen, sind diese Angaben auch nicht besonders aussagekräftig. Werkzeug und Material wird durchaus auch vom angemieteten Personal mitgebracht, es gilt also ähnliches wie beim Personal. Es liegt als in der Verantwortung des Unternehmers, dass sowohl das Können als auch die Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. Aus den genannten Gründen sind die Gutachten unter 4 Abs. 1 abzulehnen. Den Nachweis für ausreichendes Material, Werkzeug usw. sollte über eine schriftliche Erklärung des Unternehmens erfolgen. Dies ist

4 vollkommen ausreichend, um so mehr als dem Unternehmen bei Nichterfüllung die Zertifizierung entzogen werden kann! KFZ-Klimaanlagen gemäß VO (EG) Nr. 307/2008 In einem Gespräch am wurde unter Anwesenheit der Vertreter des BMLFUW (Dr. Steindl und Dr. Quint) das Thema Bescheinigungsstellen besprochen. Es wurde dabei Einvernehmen erzielt, dass die drei relevanten Fachorganisationen der Bundeskammer (siehe oben) die Rolle der Ausbildungsbescheinigungsstellen übernehmen sollen. Eine Meldung an die EK dieser Stellen wurde als notwendig erachtet. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 führte das BMLFUW auch diese Meldung an die Kommission durch. Hochspannungsschaltanlagen gemäß VO (EG) Nr. 305/2008 Trotz gegenteiliger Vereinbarung mit dem BMLFUW wird in diesem Bereich die WK- Organisation völlig ausgeklammert. Eine Zertifizierungsstelle (Fachverband der Elektround Elektronikindustrie ) ist erwünscht und vereinbart. Nach 3 Abs. 2 Z2 ist gegebenfalls ein Ablaufdatum für das Zertifikat vorgesehen. Dieser Aspekt soll gestrichen werden, in der Praxis hat die Ausbildung an Hochspannungsschaltanlagen kein Ablaufdatum.

5 Anhang: Von: Zellenberg Ulrich, Dr, WKÖ ReOrg Gesendet: Donnerstag, 11. März :18 An: Cc: Susnik Marko, Dipl. Ing, Dr., WKÖ Up; Schwarzer Stephan, Dr, WKÖ Up Betreff: Vorschaltung einer österreichweiten agierenden Bundesbehörde im organisatorischen Sinne unter die Landeshauptmänner in der mittelbaren Bundesverwaltung Sehr geehrter Herr Dr. Steindl! Danke für den Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg /1987. Ich konnte es mir mittlerweile anschauen. Ihre darauf gestützte Rechtsauffassung, die Bundesverfassung verbiete es, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung den Landeshauptmännern eine bundesweit agierende Bundesbehörde im organisatorischen Sinne in erster Instanz vorzuschalten, vermag ich nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, dass sich in einem Halbsatz der genannten Entscheidung die Aussage findet, dass ein Instanzenzug von einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann von vornherein nicht in Betracht komme. Die Bedeutung dieser Aussage ergibt sich aus dem Kontext, in dem sie steht, und aus dem sie nicht gerissen werden darf: Gegenstand der Entscheidung ist die bundesverfassungsrechtliche Ausschaltung der mittelbaren Bundesverwaltung in einem Fall: Durch Verfassungsrecht wird also bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen; damit wird aber in diesen Angelegenheiten von verfassungswegen eine Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes ausgeschaltet, sagt der VfGH, und auf diese Feststellung bezieht sich der unmittelbar folgende Halbsatz da ein Instanzenzug von einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann von vornherein nicht in Betracht kommt. In der Tat: In der unmittelbaren Bundesverwaltung, die in dem Fall eingerichtet wurde, der dem Erkenntnis VfSlg /1987 zugrunde liegt, kommt ein Instanzenzug an Landeshauptmänner nicht in Betracht. Ich darf Sie im Übrigen auf das Bilanzbuchhaltungsgesetz BibuG, BGBl I Nr. 161/2006 idf BGBl. I Nr. 135/2009, verweisen. Dieses mit Zustimmung der offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Lösung hegenden Länder erlassene (!) Gesetz sieht in Gestalt der Paritätischen Kommission ein sehr anschauliches Beispiel für eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinne mit bundesweitem Wirkungskreis in Unterordnung unter die Landeshauptmänner in der mittelbaren Bundesverwaltung vor. Die Paritätische Kommission, die bei der WKÖ und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet ist, nimmt die behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Buchhaltungsberufen wahr (Prüfungszulassung, Abhaltung der Prüfungen, Berufszulassung). Der Rechtszug geht an den Landeshauptmann ( 16, 52, 65 BibuG), und zwar an den in Ansehung des jeweiligen Berufungswerbers jeweils zuständigen! Art 102 Abs 1 B-VG, der es möglich macht, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Bundesbehörden mit der Vollziehung in Unterordnung unter den Landeshauptmann zu betrauen, trifft keine Anordnung darüber, wie der Umfang des örtlichen Wirkungsbereiches einer solchen Bundesbehörde ausgestaltet sein muss. Damit

6 aber ist der Bundesgesetzgeber frei, einer solchen Behörde einen Bundesländergrenzen überschreitenden Wirkungsbereich zuzuweisen. Dazu kommt, dass es, wie der VfGH in VfSlg /1987 ausgesprochen hat, verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, (ausnahmsweise) im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bundesminister Agenden zu Besorgung in erster (und damit einziger Instanz) zuzuweisen. Wenn es aber zulässig ist, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, deren tragendes Element die Zuständigkeit des Landeshauptmannes ist, diese auszuschalten, indem der Bundesminister mit bundesweiter Kompetenz als erste Instanz berufen wird, dann muss es umso mehr zulässig sein, eine andere bundesweit agierende Bundesbehörde zur Entscheidung in erster Instanz einzusetzen, wenn dabei die Prärogative des Landeshauptmannes ungeschmälert erhalten bleibt! Vor diesem Hintergrund vermag ich keinerlei bundesverfassungsrechtlichen Hindernisse zu erkennen, die der Betrauung eines Fachverbandes auf der Grundlage des 4 Abs 2 und 6 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, BGBl I Nr 103/2009, im übertragenen Wirkungsbereich mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstelle entgegenstünde. Freundliche Grüße Ulrich E. Zellenberg Dr. Ulrich E. Zellenberg Abteilung Recht und Organe Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) ulrich.zellenberg@wko.at

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