Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der SPD

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz über die Weiterbildung im Bereich der Gesundheits- und Sozialberufe A. Zielsetzung Die Attraktivität der Pflegeberufe ist wesentlich davon abhängig, welche Berufsperspektiven sich nach der Berufsausbildung durch Weiterbildung ergeben. Dies setzt voraus, daß Weiterbildungsgänge standardisiert und von allen Weiterbildungsträgern auf vergleichbarem Niveau durchgeführt werden. Da nicht zu erwarten ist, daß sich alle Weiterbildungsträger auf einheitliche Weiterbildungsgänge verständigen, ist ein Weiterbildungsgesetz für den Bereich der Pflegeberufe erforderlich. Außerdem wird das Führen von Weiterbildungsbezeichnungen geschützt. Nachdem vorerst der Versuch gescheitert ist, bundeseinheitliche Regelungen zu erreichen, sind landesrechtliche Regelungen erforderlich. B. Wesentlicher Inhalt Das Gesetz bestimmt Weiterbildungsbezeichnungen in funktions- und fachbezogenen sowie berufspädagogischen Weiterbildungen, die mit dem Zusatz staatlich geprüft von Pflegepersonen geführt werden dürfen, wenn der Unterricht und die Prüfung in einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgt ist. Die Art der Weiterbildungslehrgänge und ihre jeweiligen Inhalte sowie die Anerkennung der Weiterbildungsstätten werden durch Rechtsverordnung geregelt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustandes. D. Kosten Direkte finanzielle Kosten hat der Erlaß eines Weiterbildungsgesetzes für das Land nicht. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz über die Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsund Sozialberufe 1 Ziel Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten und eine Erweiterung ihrer beruflichen Kompetenzen erfahren, um eine zusätzliche Qualifikation zu erreichen. 2 Bezeichungsschutz Weiterbildungsbezeichnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes dürfen nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden sind. 3 Begriffsbestimmung der Weiterbildung (1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten. (2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten. Sie umfaßt funktionsbezogene, berufspädagogische und arbeitsfeldbezogene Weiterbildungen. (3) Weiterbildungsbezeichnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden mit dem Zusatz staatlich geprüft geführt. 4 Verleihung (1) Weiterbildungsbezeichnungen werden Personen verliehen, die 1. berechtigt sind, a) die Berufsbezeichnung Krankenschwester/Kinderkrankenschwester oder Krankenpfleger/Kinderkrankenpfleger zu führen, oder 2

3 b) die Ausbildung in der Altenpflege oder Heilerziehungspflege nach den jeweils geltenden Vorschriften eines Bundeslandes erfolgreich abgeschlossen haben, 2. nach Abschluß der Ausbildung mindestens zwei Jahre pflegerisch tätig waren, 3. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. (2) Die nach 8 zu erlassende Rechtsverordnung kann vorschreiben, daß für die in 2 genannten Weiterbildungsgänge entweder ausschließlich die in Absatz 1 Nr. 1 a) oder Nr. 1 b) genannten Personen oder beide Personengruppen gemeinsam zugelassen werden. Sie kann vorsehen, daß neben den in Nr. 1 genannten Personen weitere Personen zugelassen werden. Sie kann vorsehen, daß auch Personen zugelassen werden, die die Voraussetzung einer zweijährigen Berufstätigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllen. 5 Unterricht und Prüfung (1) Die Weiterbildung wird an Fachschulen, in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt, (2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 6 Weiterbildungsstätten (1) Die Weiterbildungsstätten für die in 3 genannten Weiterbildungen bedürfen der Zulassung. (2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind. 7 Zuständigkeit Die Regierungspräsidien überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Sie sind insbesondere zuständig für 3

4 die Ausstellung der Zeugnisse nach 5 Abs. 2 Satz 2, die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnung nach 4, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach 6. 8 Ermächtigung Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Weiterbildung zu regeln, insbesondere 1. die Weiterbildungslehrgänge und -bezeichnungen, 2. Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art, Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung, 4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, die Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie die Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung, 5. die Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte insbesondere die Mindestzahl und Qualifikation der Lehrpersonen, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 2 eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM geahndet werden. 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Maurer, Dr. Walter Müller und Fraktion 4

5 Begründung Allgemeiner Teil: Seit Ende der achtziger Jahre wird vermehrt über die Weiterbildungsmöglichkeiten in den Pflegeberufen diskutiert. Nach wie vor wird die Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte dadurch erschwert, daß bedingt durch die Sonderstellung der Pflegeberufe im Bildungssystem die Pflegeausbildung einen Sackgassencharakter hat, da nur unzureichend inhaltlich geregelte Weiterpublikationsmöglichkeiten für einen beruflichen Aufstieg vorhanden sind. Gewerkschaften und die Berufsverbände der Pflegeberufe fordern deshalb schon seit längerem die Weiterbildung landesrechtlich zu ordnen, damit ein abgesichertes System von Weiterbildungsgängen mit staatlich anerkannten Abschlüssen zur Verfügung steht. Solche landesgesetzlichen Regelungen für die Weiterbildung von Pflegekräften bestehen bereits in einer ganzen Reihe von Bundesländern, so zum Beispiel in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern. In Baden-Württemberg bilden derzeit lediglich die Richtlinien des Sozialministeriums über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens aus dem Jahre 1981 den rechtlichen Rahmen. Mit diesen Richtlinien ist jedoch weder ein Bezeichnungsschutz für erworbene Qualifikationen zu gewährleisten, noch kann dadurch die notwendige Transparenz und die Vergleichbarkeit der durch die Weiterbildung erworbenen Qualifikationen gewährleistet werden. Dies ist aber gerade in dem sich durch die Pflegeversicherung dynamisch entwickelnden ambulanten Pflegesektor dringend erforderlich. So kann gegenwärtig z. B. das Bildungsziel Fachpflege für Gerontopsychiatrie sowohl in einem zweijährigen Lehrgang mit Unterrichtsstunden als auch in einem dreiwöchigen Kursus mit nur 120 Stunden erworben werden. Hinzu kommt, daß eine Förderung der Fortbildung im Rahmen der Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vom 23. April 1996 an die Voraussetzung geknüpft ist, daß die berufliche Aufstiegsfortbildung auf einen Abschluß auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder auf vergleichbare Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen vorbereitet ( 2 AFBG). Damit Angehörige der Pflegeberufe bei Aufstiegsfortbildungen Leistungen des AFBG in Anspruch nehmen können, ist also eine landes- oder bundesrechtliche Regelung der Fortbildungsmaßnahme erforderlich. Aus diesen Gründen ist ein Weiterbildungsgesetz notwendig, das für die Pflegeberufe die Weiterbildung landesrechtlich nach einheitlichen Maßstäben regelt. Nachdem vorerst der Versuch gescheitert ist, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, sind nun landesrechtliche Regelungen unumgänglich. Zu 1 Diese Vorschrift definiert die Ziele der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Zu 2 Ein Bezeichnungsschutz ist im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie zum Schutz der durch die Weiterbildung erworbenen Qualifikationen erforderlich. 5

6 Zu 3 Zu unterscheiden sind drei Bereiche der Weiterbildung: Funktionsweiterbildungen qualifizieren für Leitungs- und Führungsaufgaben in Einrichtungen und Diensten. Berufspädagogische Weiterbildungen dienen zur Vorbereitung auf Aufgaben der fachlichen Anleitung im Berufsfeld. Fachbezogene Weiterbildungen dienen der fachlichen Vertiefung und Spezialisierung in einzelnen Tätigkeitsbereichen. Zu 4 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Verleihung der Weiterbildungsbezeichnungen. Neben dem Berufsabschluß als Krankenpfleger/in bzw. Kinderkrankenpfleger/in bzw. Altenpfleger/in oder Heilerziehungspfleger/in ist eine zweijährige Berufspraxis und der erfolgreiche Abschluß einer Prüfung in einem vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang Voraussetzung. Die Vorschrift in Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, die Zulassung zu Weiterbildungslehrgängen auf einzelne Berufsgruppen zu beschränken und Ausnahmeregelungen zuzulassen. Dies ist angesichts der Heterogenität der Pflegeberufe im Einzelfall erforderlich. Zu 5 Diese Vorschrift bestimmt, daß Unterricht und Prüfung an Fachschulen, in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht absolviert werden kann. Dies trägt den gewachsenen Strukturen in diesem Weiterbildungssektor Rechnung und ermöglicht eine flexible Ausgestaltung des Weiterbildungsangebotes nach den jeweiligen Erfordernissen. Zu 6 Weiterbildungsstätten für die in 3 genannten Weiterbildungen bedürfen nach dieser Vorschrift der Zulassung. Absatz 2 bestimmt die notwendigen Voraussetzungen für diese Zulassung. Zu 7 Bisher sind nach den Richtlinien des Sozialministeriums über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens die Regierungspräsidien zuständig für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten, für die Genehmigung der Lehrpläne und für die Entscheidung über die Zusammensetzung der örtlichen Prüfungsausschüsse. Es ist deshalb sachgerecht, die Zuständigkeit für die Überwachung dieses Gesetzes bei den Regierungspräsidien anzusiedeln. Nähere Einzelheiten der Weiterbildung für die in 3 genannten Weiterbildungslehrgänge sollen durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums geregelt werden. Damit ist die notwendige Flexibilität gewährleistet, um ggf. die Weiterbildungsgänge rasch an neue fachliche Entwicklungen und neue berufliche Erfordernisse anzupassen. Zu 9 Diese Vorschrift bestimmt, daß ordnungswidrig handelt, wer eine Weiterbildungsbezeichnung führt, ohne daß sie ihm entsprechend der Regelungen dieses Gesetzes verliehen worden ist. Dies ist zum Schutz der Weiterbildungsbezeichnungen erforderlich. Zu 10 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 6

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