Qualifikation von Sachverständigen im Akkreditierungsverfahren

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1 Qualifikation von Sachverständigen im Akkreditierungsverfahren Inhalt: 1. Allgemeines Einteilung von Sachverständigen Definitionen Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen an Sachverständige Zusätzliche Anforderungen an leitende Sachverständige Qualifikationsanforderungen Qualifikationsanforderungen an Sachverständige Qualifikationsanforderungen an ausländische Sachverständige Aufrechterhaltung der Qualifikation Bewertung der Tätigkeit von Sachverständigen Mitgeltende Unterlagen... 8 Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 1 von 8

2 1. Allgemeines Für die Durchführung von Begutachtungen im Rahmen von Akkreditierungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen von Konformitätsbewertungsstellen bei Erst-Akkreditierungen Überwachungsbegutachtungen und Wiederholungsbegutachtungen werden Sachverständige eingesetzt. 2. Einteilung von Sachverständigen Als Sachverständige werden physische Personen bezeichnet, welche die Anforderungen dieses Leitfadens erfüllen und von der Akkreditierungsstelle für die Durchführung einer Begutachtung formell beauftragt werden. Im Zuge der Beauftragung wird eine der nachfolgenden Funktionen zugewiesen: a) leitender Sachverständiger b) Sachverständiger (technischer und/oder QM-) c) Hospitant d) technischer Experte Die Zuordnung von Funktion, Einsatzbereich, technischer Kompetenz und Einsatzgebiet erfolgt gemäß nachfolgendem Schema: Sachverständige Funktion Leitender SV SV Hospitant Experte Mögliche Einsatzbereiche (Status) Zuordnung der techn. Kompetenz (Scope) QSV TSV QSV TSV QSV TSV 5-7- r ICS- r ICS- Code Code 5-7- r ICS- r ICS- Code Code 5-7- r ICS- r ICS- Code Code 7-r ICS-Code ANMERKUNG 1: Die Zuordnung der technischen Kompetenz erfolgt anhand des erweiterten Kataloges der internationalen Normenklassifikation (ICS). ANMERKUNG 2: Die Daten und Kenntnisse von Sachverständigen werden mit dem Erhebungsblatt ermittelt. Zum Nachweis der Kenntnisse sind geeignete Unterlagen beizuschließen, anhand derer die Kenntnisse verifiziert werden können. Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 2 von 8

3 Die im Datenbanksystem DAISY verwendeten Abkürzungen bedeuten: QSV (Qualitätsmanagement Sachverständiger) TSV (Technischer Sachverständiger) LSV (leitender Sachverständiger) Hosp (Hospitant; Q und/oder T) Technischer Experte 3. Definitionen a) leitender Sachverständiger: Eine Person, welche die einschlägigen Anforderungen erfüllt, von der Akkreditierungsstelle mit dieser Funktion formell beauftragt wurde, ein Team leitet, das aus mindestens einer weiteren Person besteht und die Gesamtverantwortung für die Durchführung und den Ablauf der Begutachtung trägt. b) Sachverständiger (QSV und TSV): Eine Person, welche die einschlägigen Anforderungen erfüllt und von der Akkreditierungsstelle formell beauftragt wurde, eine Begutachtung alleine oder als Teil eines Begutachtungsteams durchzuführen und im Zuge dessen die Erfüllung der jeweils anzuwenden Anforderungen für die Akkreditierung zu beurteilen hat. c) Hospitant: Eine Person, welche die einschlägigen Anforderungen formal erfüllt, aber die Kenntnisse deren Anwendung noch nicht nachgewiesen hat. Er wird von der Akkreditierungsstelle formell beauftragt und hat unter Anleitung des leitenden Sachverständigen ihm zugewiesene Aufgaben selbständig durchzuführen. d) Technischer Experte: Eine Person, welche auf Grund seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen von der Akkreditierungsstelle formell beauftragt wurde, an einer Begutachtung teilzunehmen. Er ist kein geschulter Sachverständiger, besitzt lediglich Basiswissen in den Anforderungsnormen und Verfahren der Akkreditierung und muss von mindestens einem erfahrenen Sachverständigen angeleitet/überwacht werden. Seine Aufgabe ist, das Begutachtungsteam zu beraten, er trifft aber keine selbständigen Entscheidungen. e) Beobachter: Eine Person, die von einer zuständigen Behörde benannt wurde, Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 3 von 8

4 eine Begutachtung zu begleiten. 4. Allgemeine Anforderungen 4.1 Allgemeine Anforderungen an Sachverständige Sachverständige müssen: die grundlegenden Regelwerke, welche die Anforderungen an die Akkreditierung beinhalten, kennen über den Ablauf des Akkreditierungsverfahrens bescheid wissen über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um den beantragten/gewährten Umfang der Akkreditierung beurteilen zu können Erfahrung in Techniken der Auditdurchführung, wie Befragungen, Zeitmanagement, Beobachtungen während des Audits, Feststellung von Abweichungen, Formulierung von Ergebnissen und Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit und Sicherheit, besitzen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, entsprechende Begutachtungsprinzipien und Techniken im jeweiligen Verfahrensstadium anzuwenden. Dies inkludiert alle Abschnitte des Verfahrens, wie Planung, Vorbereitung, Durchführung, Berichtslegung, Begutachtung und Bewertung von Verbesserungsmaßnahmen, Abschluss des Audits sich auf eigene Kosten weiterbilden und der Akkreditierungsstelle alle wesentlichen Änderungen mitteilen Sachverständige sollen: aufgeschlossen, erfahren und bereit sein, auch andere Standpunkte zu akzeptieren, über ein gesundes Urteilsvermögen, analytische Fähigkeiten, gute Beobachtungsgabe, Entscheidungsfreudigkeit, Selbstsicherheit und Zähigkeit verfügen. Sie müssen in der Lage sein, wichtige Punkte von unwichtigen Details zu unterscheiden, ihr Auftreten muss ethisch einwandfrei und diplomatisch sein. 4.2 Zusätzliche Anforderungen an leitende Sachverständige Leitende Sachverständige müssen zusätzlich: über organisatorische Fähigkeiten verfügen Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 4 von 8

5 das Sachverständigenteams koordinieren, die Begutachtung vorbereiten sowie die Organisation der notwendigen Ressourcen am Ort der Begutachtung das Sachverständigenteam führen, Konflikte vermeiden helfen bzw. Meinungsverschiedenheiten schlichten und das Team zu einer abschließenden Meinung zusammenführen das Eröffnungs- und das Abschlussgespräch leiten und sind für die Erstellung eines gemeinsamen Begutachtungsberichtes verantwortlich. Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 5 von 8

6 5. Qualifikationsanforderungen 5.1 Qualifikationsanforderungen an Sachverständige Ausbildung Kriterium Berufliche Erfahrung Technischer Sachverständiger (TSV) Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Universitätsstudiums, oder Fachhochschulabschlusses oder HTL-Abschlusses Nachweis einer mindestens 5-jährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit (nicht länger als 5 Jahre zurückliegend) in einem Unternehmen in einer Ziviltechniker Kanzlei oder einem technischen Büro in einer Universität in einer öffentlichen Verwaltung in einer akkreditierten Stelle Qualitätsmanagement Sachverständiger (QSV) Wie technischer Sachverständiger Nachweis einer mindestens 5- jährigen beruflichen Tätigkeit (nicht länger als 5 Jahre zurückliegend) in einem Unternehmen oder sonstigen Organisation, davon 2 Jahre im Qualitätsmanagement selbständiger Berater im Bereich des Qualitätsmanagement Leitender Sachverständiger (LSV) Wie Sachverständiger technischer Wie technischer oder Qualitätsmanagement Sachverständiger Erfahrung/ Ausbildung auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements Erfahrung in der Anwendung von Qualitätswerkzeugen Auditorenzertifikat oder mindestens 10 Begutachtungen Wie technischer oder Qualitätsmanagement-Sachverständiger Sachverständigenschulung D-A-CH Rahmenprogramm, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Begutachtungserfahrung Einsatzgebiet pro D-A-CH Rahmenprogramm, Module B (entsprechende Submodule) oder Einschulung durch Mitarbeiter der Akkreditierungsstelle Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eine vollständige Begutachtung als Hospitant im Rahmen eines Erst- oder Re- Akkreditierungsverfahrens unter Beobachtung und Anleitung eines leitenden Sachverständigen Wie technischer Sachverständiger Wie technischer Sachverständiger 3 vollständige Begutachtungen als QSV oder TSV im Rahmen eines Erst- oder Re- Akkreditierungsverfahrens unter Beobachtung und Anleitung eines leitenden Sachverständigen Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 6 von 8

7 Kriterium Technischer Sachverständiger (TSV) Qualitätsmanagement Sachverständiger (QSV) Leitender Sachverständiger (LSV) ANMERKUNG 1: Matura oder Lehre kann anerkannt werden, wenn entsprechende Weiterbildung oder besondere Kenntnisse auf dem Fachgebiet nachweisbar sind. Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 7 von 8

8 5.2 Qualifikationsanforderungen an ausländische Sachverständige D-A-CH - Sachverständige mit Qualifikation der Rahmenprogrammschulung gelten als gleichwertig aufgrund der gegenseitigen Vereinbarung vom 24.Jänner 1994, die zwischen den Akkreditierungsstellen der D-A-CH Länder abgeschlossen wurde. Ausländische Sachverständige gelten als gleichwertig qualifiziert, wenn sie von der fachlich zuständigen Akkreditierungsstelle benannt wurden. 6. Aufrechterhaltung der Qualifikation Die Aufrechterhaltung der Qualifikation der SV kann nachgewiesen werden durch Erfüllung mindestens einer der folgenden Bedingungen: unveränderte berufliche Tätigkeit, eine positiv bewertete Begutachtung als LSV/QSV/TSV pro Jahr, erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen Weiterbildungsveranstaltungen. Die SV werden reglmäßig aufgefordert, Änderungen in ihrem Status Akkreditierung Austria bekannt zu geben. 7. Bewertung der Tätigkeit von Sachverständigen Die Bewertung der Tätigkeit von Sachverständigen ist in Prozessbeschreibung 6.5 geregelt und erfolgt mit Hilfe des Formblattes A Mitgeltende Unterlagen ILAC G11 A01 Erhebungsblatt A02 Beurteilung von Sachverständigen/Hospitanten Freigabe: Brunner - Erstellt: Spindler Seite 8 von 8

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