Wen. wie? und. Ich stelle ein über Saar und Rhein!

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1 Wen und wie? Ich stelle ein über Saar und Rhein!

2 Grußwort Der grenzüberschreitende Arbeitsmarkt zwischen Frankreich und Deutschland stellt für die Unternehmen der Oberrheinregion und der Region Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil dar. In diesen Regionen pendeln täglich mehr als GrenzgängerInnen über die deutsch-französische Grenze an ihren Arbeitsplatz. Zahlreiche Unternehmen stellen bereits GrenzgängerInnen ein, weil diese sowohl mobil und flexibel sind als auch über umfangreiche interkulturelle und sprachliche Kompetenzen verfügen. S.4-5 S.6-7 S.8-9 Inhalt S Obwohl die Grenzen dank der Harmonisierung gesetzlicher Bestimmungen auf europäischer Ebene an Bedeutung verlieren, gilt es immer noch, Hindernisse bei der Einstellung von MitarbeiterInnen aus dem Nachbarland zu überwinden. Die Partnerschaft EURES-T Oberrhein hat deshalb beschlossen, den vorliegenden Leitfaden in einer überarbeiteten Fassung aufzulegen. Ursprünglich war er das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen Pôle emploi Alsace, der Arbeitsagentur Offenburg und der Maison de l emploi Strasbourg. Dieser Leitfaden soll Sie als Arbeitgeber bei der Einstellung von GrenzgängerInnen unterstützen. Er beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit unseren EURES- BeraterInnen in Verbindung. Willkommen auf dem grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt! Einstellung und weitere Vorgehensweise S Bewertung einer Bewerbung aus Frankreich S Grenzüberschreitende Ausbildung S Soziale Sicherheit S.18 S.19 Eva Strobel Präsidentin EURES-T Oberrhein Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit Ingrid Lang Präsidentin EURES-T Saar-Lor-Lux-Rhénanie-Palatinat VSU Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e.v. Besteuerung Sprache und Kultur EURES Berater EURES und EURES-T Anmerkung

3 Einstellung und weitere Vorgehensweise S.4-5 n Wer gilt als Grenzgänger? Im Bereich der Sozialversicherung ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung (oder eine selbständige Erwerbstätigkeit) ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (Art.1f EG-Verordnung 883/2004). Im Bereich des Steuerrechts gibt es eine andere Definition: Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich- Deutschland ist Grenzgänger, wer in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle wohnt, in Deutschland innerhalb einer etwa 30 km breiten Zone ab der Grenze bzw. im Saarland arbeitet und außerdem täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Wenn der Grenzgänger an mehr als 45 Tagen pro Jahr nicht zu seinem Wohnort zurückkehrt, verliert er seine Grenzgängereigenschaft. Lesen Sie bitte die Kapitel Soziale Sicherheit (S.10-11) und Besteuerung (S.12-13) oder wenden Sie sich an die deutschen EURES-Berater, die Krankenkassen und die Finanzämter. n Welches Arbeitsrecht gilt bei der Einstellung eines Grenzgängers? Prinzipiell gilt, außer bei gegenteiliger Absprache zwischen Ihnen und dem betreffenden Grenzgänger, das Arbeitsrecht des Ortes, an dem sich die Arbeitsstelle befindet. In Bezug auf Status, Mindestgehalt, Gehaltstabelle, Probezeit usw. sind die anzuwendenden Regelungen identisch mit denen, die für die deutschen Mitarbeiter gelten. Finanzielle Einstellungshilfen auf grenzüberschreitender Ebene gibt es nicht. Eine Weiterbildungsförderung für einen Grenzgänger bei einem deutschen Arbeitgeber ist möglich. n Kann ich einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich auf die gleiche Art und Weise wie einen französischen Grenzgänger einstellen? Nein, für eine Einstellung ist es notwendig, dass diese Person eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzt, auch wenn sie in Deutschland nur arbeitet und in Frankreich wohnhaft ist. Für bestimmte Nationalitäten sind Ausnahmen möglich. Wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde Ihrer Gemeinde. n Wie bewertet man eine nach französischem Modell eingereichte Bewerbung? In der Praxis dürften diese Fälle selten vorkommen. Die und Pôle Emploi Alsace oder Lorraine (französische Arbeitsverwaltung) geben Informationen, gestalten Workshops und führen Einzelberatungen durch. Dabei wird, nach deutscher Form, etwa eine Bewerbungsmappe erstellt oder der Ablauf von Bewerbungsgesprächen mit Interessierten trainiert. Arbeitszeugnisse, wie in Deutschland typisch, existieren in Frankreich nicht. Das Certificat de Travail beinhaltet lediglich Beruf und Beschäftigungszeit. Bei jeder Frage zum Bewerberprofil oder der Durchführung der Bewerbungsgespräche beraten Sie die Agentur für Arbeit und der Pôle emploi gerne. n Welche Formalitäten sind bei der Einstellung eines Grenzgängers zu erledigen? Sozialversicherung: Grenzgänger können unter den deutschen Krankenkassen frei wählen. Als Arbeitgeber ist es Ihre Aufgabe, den Grenzgänger bei der ausgewählten Krankenkasse anzumelden. Diese Krankenkasse leitet dann die Meldung an die anderen Versicherungsträger weiter und stellt das Formular S1 (Bescheinigung über den Versicherungsschutz) für den Grenzgänger und ggf. für die mitversicherten Familienangehörigen aus. Steuern: Auf Anfrage des Grenzgängers sind Sie verpflichtet, das Steuerformular 5011 (Freistellung von der deutschen Lohnsteuer bzw. Steuerpflicht in Frankreich) auszufüllen. Lesen Sie bitte die Kapitel Soziale Sicherheit (S.10-11) und Besteuerung (S.12-13) oder wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und Ihr Finanzamt n Müssen bei der Beschäftigung eines Grenzgängers besondere Vorgehensweisen bei der französischen Verwaltung erfüllt werden? Sie müssen keine besonderen Vorgehensweisen bei der Einstellung beachten. Die Grenzgänger müssen sich selbst bei der Pôle emploi abmelden, falls sie in Frankreich arbeitslos gemeldet waren. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt die auf Anfrage das Formular U1 (Nachweis für erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zur Bewilligung von Arbeitslosenunterstützung) für den betreffenden Grenzgänger aus. Ihre Aufgabe als Arbeitgeber ist es, die Arbeitsbescheinigung auszustellen.

4 Bewertung einer Bewerbung aus Frankreich S.6-7 n Wie ist das französische Schulsystem aufgebaut? Nach der Grundschule (5 Schuljahre) besuchen alle Schüler das Collège, in dem sie 4 Schuljahre verbringen. Mit dem Brevet des Collèges (Abschlusszeugnis) endet für alle die offizielle Schulpflicht. Die Schulzeit kann in einem allgemeinbildenden oder technischen Lycée oder in einer beruflichen Schule (lycée professionnel) fortgesetzt werden (3 Schuljahre). Der allgemeinbildende und der technische Bildungsweg enden mit dem Abitur (Baccalauréat). Ein geringerer Teil der Schüler als in Deutschland absolviert eine Duale Ausbildung. n Wie ist das französische Berufsbildungssystem aufgebaut? Der berufliche Bildungsweg ermöglicht die Vorbereitung eines Fachabiturs (Baccalauréat Professionnel: Bac Pro), eines Fachschulabschlusses (Certificat d Aptitude Professionnelle: CAP) oder eines Berufsbildungszeugnisses (Brevet d Etudes Professionnelles: BEP). Die Berufsschulen (Centres de Formation d Apprentis = CFA) vermitteln eine allgemeine und technische Ausbildung, die die Lehre in den Unternehmen ergänzt. Die berufliche Weiterbildung beinhaltet alle diesbezüglichen Dienstleistungen: Orientierungshilfe, Kompetenzanalyse, Begleitung, allgemeine und fachliche Ausbildungen, Bewertung der erworbenen Kenntnisse. Das Hochschulwesen bietet u.a. kurze zweijährige Studiengänge mit dem Abschluss Brevet de Technicien Supérieur (BTS) oder Diplôme Universitaire de Technologie (DUT), die auch in dualer Form durchgeführt werden können. Wenden Sie sich bitte an die deutschen EURES-Berater oder die Berufsberatung der Arbeitsagentur. n Wie sieht es mit der Anerkennung der Fachkenntnisse und der Abschlüsse aus? Die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die im dualen System erworben wurden, ist nicht notwendig. Der Europäische Hochschul- und Forschungsraum ermöglicht eine Annäherung der europäischen Studiengänge. Es existiert kein juristisches Äquivalenzprinzip zwischen den in Deutschland erworbenen Titeln und Abschlüssen und den französischen Diplomen, die vom nationalen Ministerium für Bildung, Hochschulwesen und Forschung ausgestellt worden sind. Falls Sie einen Grenzgänger einstellen, so muss dieser gegebenenfalls Schritte zur Anerkennung seiner Abschlüsse in Deutschland unternehmen. Das Informationszentrum für die Anerkennung akademischer Diplome und beruflicher Qualifikationen (ENIC-NARIC) liefert Ihnen hierzu nützliche Informationen. n Wer bewertet den Abschluss und das berufliche Niveau eines Grenzgängers? Der deutsche Arbeitgeber, wenn der betreffende Beruf in Deutschland nicht reglementiert ist. Bei Unklarheiten kann man sich an die nationalen Informationszentren wenden, die innerhalb des NARIC-Netzes miteinander verbunden sind (National Academic Recognition Information Centres). n Wie ist die Vorgehensweise bei reglementierten Berufen? Die Gemeinschaftsgesetzgebung sieht für einige Berufe hauptsächlich aus dem medizinischen oder paramedizinischen Bereich eine Anerkennung der Abschlüsse vor. Auch bei anderen reglementierten Berufen ist eine Anerkennung der im Herkunftsland erworbenen Abschlüsse möglich. Je nach Beruf kann eine zusätzliche Qualifizierungsmaßnahme notwendig werden. n Gibt es Besonderheiten bei der Weiterbildung von Grenzgängern? Die in Deutschland arbeitenden Grenzgänger haben das gleiche Recht auf Weiterbildung (Bildungsfreistellung, Aufstiegsfortbildung/Meister-BAfög, Weiterbildungsprämie, Ausbildungsscheck) wie die deutschen Angestellten. Wenden Sie sich bitte an die deutschen EURES-Berater

5 Grenzüberschreitende Ausbildung S.8-9 n Kann ich einen Grenzgänger als Auszubildenden einstellen? Ja, die Regelungen sind identisch mit denen, die bei einer Beschäftigung zu beachten sind. Der auszubildende Grenzgänger unterliegt den gleichen Gesetzen wie deutsche Auszubildende. Wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder die Berufsberater der Arbeitsagentur. n Gibt es grenzüberschreitende Ausbildungen? Seit einigen Jahren wird in verschiedenen Projekten die grenzüberschreitende Ausbildung praktiziert. Dabei besucht der Auszubildende die Berufsschule in einem Land und den Ausbildungsbetrieb im Nachbarland. Neben den Sprachkenntnissen werden auch landestypische Abläufe z.b. bei der Arbeitsorganisation oder dem gemeinschaftlichen Miteinander vermittelt. Einige Initiativen: n Grenzüberschreitende Ausbildung Strasbourg-Ortenau Junge Leute, die einen Ausbildungsplatz in einem Betrieb der Stadtgemeinschaft Strasbourg (CUS) gefunden haben, können während ihrer Ausbildung in Deutschland am Berufsschulunterricht teilnehmen und dort auch ihre Abschlussprüfung ablegen. Diese grenzüberschreitende Berufsausbildung, die derzeit für 19 Berufe angeboten wird, wird aktuell auf zusätzliche Berufe erweitert. Die Abschlüsse sind in Deutschland und in Frankreich gegenseitig anerkannt. Wenden Sie sich bitte an die Geschäftstelle des Eurodistrikts Strasbourg-Ortenau. n Internationale Ausbildung zur/ zum Restaurantfachfrau /-mann Junge Leute, die eine Ausbildung zum Deutsch- Französischen Restaurantfachmann machen möchten, haben die Möglichkeit in einer 3-jährigen Ausbildung im dualen System sowohl an einer deutschen als auch an einer französischen Berufsschule Wissen zu erwerben. Das Projekt wird durch die Berufliche Schule Kehl und das Lycée des Métiers & CFA Charles Pointet in Thann durchgeführt. Wenden Sie sich bitte an die CCI Strasbourg & Bas-Rhin oder an die Industrie-und Handelskammer Südlicher Oberrhein. n Binational und dual studieren Studierende der dualen Hochschuleinrichtungen im Elsass und in Baden-Würtemberg haben die Möglichkeit, den betrieblichen Teil des dualen Studiums bei einem Unternehmen im Nachbarland zu absolvieren. Der Abschluss wird von der Hochschule ausgestellt, an der der Studierende immatrikuliert ist. Wenden Sie sich bitte an die Région Alsace, Frau Dr.Cécile Jahan. n Kann ein Auszubildender ein Praktikum im anderen Land durchführen? Im Rahmen des EURES-T Oberrhein Projekts Promotion der beruflichen Mobilität am Oberrhein von Auszubildenden (ProMOA) EUREGIO Zertifikat, ist es möglich vierwöchige Lernaufenthalte von Jugendlichen in der Erstausbildung im benachbarten Ausland in der Oberrheinregion zu organisieren. Die Maßnahme fördert das Engagement des Auszubildenden und ermöglicht ihm eine Zusatzqualifikation. So können Unternehmen besonders gute Auszubildende belohnen und deren Unternehmensbindung stärken, sowie Ihr Image als weltoffenes Unternehmen pflegen. Die Unternehmen werden von der Projektleitung informiert, bei der Organisation von Auslandsaufenthalten beraten und eventuell finanziell unterstützt. Die Auszubildenden werden mit dem EUREGIO-Zertifikat ausgezeichnet, die Betriebe erhalten die EUREGIO-Betriebsurkunde. Die Zertifikate an Unternehmen und Auszubildende werden während einer jährlichen trinationalen Verleihfeier überreicht. Wenden Sie sich bitte an Frau Ingrid Thomalla, Regierungspräsidium Karlsruhe

6 Soziale Sicherheit S n Unterliegt ein Grenzgänger dem deutschen oder dem französischen Sozialversicherungssystem? Die anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit bestimmen sich nach zwei grundlegenden Kriterien: eine Person unterliegt zu einem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedstaats und sie unterliegt im Normalfall den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt (lex loci laboris). Eine in Deutschland erwerbstätige Person ist also dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt. Bitte beachten Sie: Für entsendete Personen und diejenigen, die in zwei oder mehreren Staaten tätig sind, gelten Sonderregelungen. Wenden Sie sich bitte an die EURES-Berater oder an Ihre Krankenkasse. n Wie sind das deutsche und französische System der sozialen Sicherheit koordiniert? Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die diesbezügliche Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 befassen sich mit der Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme. Die Koordinationsregelungen gelten für nationale Rechtvorschriften bezüglich Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrente, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. n Sind die Beiträge für Grenzgänger und für in Deutschland wohnhafte Beschäftigte dieselben? Die Grenzgänger unterliegen dem Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaats. Grundsätzlich haben Grenzgänger im Anwendungsbereich der Sozialgesetze des Landes, in dem sie versichert sind, die gleichen Rechte und Pflichten wie diejenigen, die in Deutschland wohnen. Dies gilt auch für die Beitragssätze zur Sozialversicherung, die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen. n Wie erfolgt die Anmeldung der Grenzgänger bei der Krankenkasse? Die Grenzgänger unterliegen dem Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaats. Sie müssen also vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet werden. Ein Grenzgänger kann ebenso wie in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer eine gesetzliche oder bei entsprechendem Verdienst eine private Krankenkasse frei wählen Zu beachten ist jedoch, dass die europäischen Koordinierungsregelungen der sozialen Absicherung nur für die gesetzlichen, aber nicht für die privaten Krankenkassen gelten. Die Krankenkasse leitet die Meldung an die anderen Versicherungsträger (Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) weiter. Die Krankenkasse stellt auch das Formular S1 für den Grenzgänger und die mitversicherten Familienangehörigen aus, mit dem diese sich bei der Krankenkasse Ihres Wohnorts (CPAM) anmelden, um sich in Frankreich behandeln lassen zu können. Wenden Sie sich bitte an die deutschen EURES-Berater oder an Ihre Krankenkasse. n Wie geht man mit einer von einem französischen Arzt ausgestellten Krankmeldung um? Als Arbeitgeber behandeln Sie eine von einem französischen Arzt ausgestellte Krankmeldung wie eine, die von einem deutschen Arzt ausgestellt worden ist. Dennoch kann es nützlich sein, dass der französische Arzt eine deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwendet; die Bearbeitung bei der Krankenkasse wird so schneller vonstatten gehen. n Kann ich die Arbeitsunfähigkeit des in Frankreich wohnenden Mitarbeiters überprüfen? Der Arbeitnehmer muss bei Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die französische Krankenkasse übergeben. Ein Gutachter der französischen Krankenkasse prüft dann die Bescheinigung und übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die deutsche Krankenkasse. Bestehen seitens des Arbeitgebers trotz der gutachterlichen Prüfung in Frankreich begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse in Deutschland auffordern, eine Prüfung vornehmen zu lassen. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der ein ärztliches Attest aus einem EU-Staat vorlegt, die Entgeltfortzahlung nur dann verweigern, wenn er nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht gemeldet hat.

7 Besteuerung S n In welchem Land sind die Lohnsteuern zu zahlen? Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht im Allgemeinen eine Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat vor. Es ist aber vereinbart, dass unter bestimmten Bedingungen Grenzgänger im Wohnland besteuert werden. Um den steuerlichen Status eines in Frankreich wohnenden und in Deutschland arbeitenden Grenzgängers zu erhalten und infolgedessen in Frankreich steuerpflichtig zu sein, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. n Wann liegt steuerrechtlich der Grenzgängerstatus vor und welche Steuerformalitäten sind in diesem Fall zu erledigen? Der Arbeitnehmer muss in einer Gemeinde des Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle wohnen (erkennbar an den mit 67, 68 und 57 beginnenden Postleitzahlen) und innerhalb einer etwa 30 km Luftlinie breiten Zone ab der Grenze in Deutschland arbeiten, wobei diese das gesamte Saarland mit einschließt. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich täglich an seinen Wohnort zurückkehren. Der Arbeitnehmer muss die Freistellung von der deutschen Lohnsteuer (Formular 5011) beim deutschen Finanzamt beantragen und die Freistellungsbescheinigung dem Arbeitgeber in Deutschland vorlegen. n Welche Auswirkungen hat es auf den Grenzgängerstatus, wenn der Grenzgänger außerhalb des Grenzgebietes arbeitet oder nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehrt? Der Grenzgänger behält seinen steuerrechtlichen Status auch dann, wenn die Dauer seiner Mission außerhalb des Grenzgebiets nicht mehr als 45 Tage, oder 20 % der Arbeitszeit dauert, wenn diese kürzer als ein Jahr ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Krankheits- und Urlaubstage nicht mitzurechnen sind. Einzelheiten sind in einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich geregelt, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Der steuerrechtliche Grenzgängerstatus der Leiharbeiter: Die Anwendung der 183 Tage-Regelung In Artikel 13, Absatz 4 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungabkommen ist festgelegt: Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn 1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und 2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und 3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. n Leiharbeitnehmer Leiharbeitnehmer werden zunächst im Tätigkeitsstaat besteuert. Wenn dann die steuerliche Grenzgängereigenschaft vorliegt, erhält der Leiharbeitnehmer seine bereits gezahlten Steuern vom Beschäftigungsstaat zurück und wird im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Ob der Leiharbeitnehmer als steuerlicher Grenzgänger behandelt wird, ist in der 183 Tage-Regelung (siehe nebenstehender Kasten) festgelegt. Wird auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, dann wird eine ausreichende Bindung mit dem Arbeitsland als erwiesen betrachtet und der Arbeitnehmer wird ab dem ersten Tag seiner Anwesenheit im Arbeitsland besteuert Wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt Wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

8 Sprache und Kultur S n Ich habe die Absicht, einen Grenzgänger einzustellen, möchte aber, dass er seine Deutschkenntnisse verbessert. An wen kann ich mich wenden? Die Mitarbeiter der Deutsch-Französischen-Kompetenzteams der Arbeitsagenturen und des Pôle Emploi International stehen Ihnen bei der Unterstützung der Einstellung mit Rat und Tat zur Seite. Sie können Informationen zu aktuellen Sprachkursen und Sprachschulen geben. Wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeberservice Ihrer Arbeitsagentur oder an die EURES-Berater. n Kann ein Grenzgänger Deutschkurse als Weiterbildung besuchen? Sofern diese Kurse für die Anforderungen am Arbeitsplatz notwendig sind, kann eine Bildungsfreistellung beantragt werden. Dadurch wird jedem Angestellten mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine Freistellung von 5 Tagen jährlich zur Teilnahme an einer Weiterbildung mit vollem Gehaltsbezug ermöglicht. Die Anfrage muss 4 bis 6 Wochen vor Beginn der Fortbildung bei Ihnen vorliegen. Sie können die Weiterbildungaufschieben, wenn der Arbeitnehmer unabkömmlich ist. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kammer. n Wie kann ich die Integration der Grenzgänger in meinem Unternehmen fördern? Der erste Schritt zur Förderung ist das Vertiefen der Sprachkenntisse aus der beruflichen Notwendigkeit heraus, aber auch um den persönlichen Kontakt zwischen den Grenzgängern und den deutschen Mitarbeitern zu vereinfachen. Eine ausgewogene Zusammensetzung von Grenzgängern und deutschen Mitarbeitern ist ebenfalls wichtig, da diese einen besseren Zusammenhalt ermöglicht und die Bildung von nationalen Gruppen als geschlossene Kreise verhindert. Nicht zuletzt sind die gemeinsame Motivation und die Formulierung einer gemeinsamen langfristigen Vision ebenfalls wichtige Integrationsfaktoren. n Wie sensibilisiere ich die Grenzgänger für die kulturellen Besonderheiten meines Unternehmens? Genau so, wie Sie auch die deutschen Mitarbeiter sensibilisieren! Der Zusammenhalt Ihrer deutschen und französischen Arbeitnehmer ist die beste Art und Weise, um eine Unternehmenskultur zu schmieden, diese im Alltag aufleben zu lassen und jedem zu verstehen zu geben, dass er durch seine Arbeit seinen Teil dazu beiträgt. Indem Sie die Integration der Grenzgänger in Ihrem Unternehmen fördern und für ein Kollektiv sorgen, tragen Sie dazu bei, dass aus der Unternehmenskultur ein von allen spürbarer Erfolgsfaktor wird. Wenden Sie sich bitte an die EURES-Berater. Wenden Sie sich bitte an die EURES-Berater.

9 EURES-Berater in Deutschland (von Nord nach Süd) EURES-Berater in Frankreich S n Johanna Pögel Saarbrücker Allee Merzig Johanna.Poegel@arbeitsagentur.de n Silvia Heringer Schachenstr Pirmasens Silvia.Heringer@arge-sgb2.de n Jens Sydow Bahnhofsplatz Kehl Jens.Sydow@arbeitsagentur.de n Ellen Kapla DGB Rechtsschutz Hebelstraße Freiburg Ellen.Kapla@dgbrechtsschutz.de n Thil Pascal Pôle emploi 12, rue du Général de Gaulle Saint Avold pascal.thil@pole-emploi.fr n Catherine Gossot-Klein MEDEF Moselle 48, place Mazelle Metz medef.moselle@wanadoo.fr n Marc Dorschner Pôle emploi 8, rue Seyboth Strasbourg marc.dorschner@pole-emploi.fr n Achim Dürschmid Hafenstraße Saarbrücken Achim.Duerschmid@arbeitsagentur.de n Thomas Schulz DGB Saar Fritz-Dobisch-Str Saarbrücken Thomas.Schulz@dgb.de n Ingrid Lang Saarländische Unternehmensverbände Harthweg Saarbrücken kontakt@vsu.de n Sabine Heck Johannes-Kopp-Str Landau Sabine.Heck@arbeitsagentur.de n Sylvia Müller-Wolff Brauerstraße Karlsruhe Sylvia.Mueller-Wolff@arbeitsagentur.de n Daniela Zink Karlstr Rastatt Daniela.Zink@arbeitsagentur.de n Jürgen Meier Lehener Str Freiburg Juergen.Meier@arbeitsagentur.de n Ralf-Christof Seul Lehener Str Freiburg Ralf-Christof.Seul@arbeitsagentur.de n Dr. Katrin Distler DGB, Europäische Regionalpolitik Zähringer Str Freiburg katrin.distler@dgb.de n Sylvia Weihrauch Brombacher Straße Lörrach Silvia.Weihrauch@arbeitsagentur.de n Lamine Mohammedi CGT Teting-sur-Nied 5, rue du Moulin Teting-sur-Nied eures.cgt.lamine@wanadoo.fr n Brigitte Stein CFTC I.S.L. 69, rue Mazelle Metz brigitte.stein@wanadoo.fr n Claudine Florange MEDEF Bas-Rhin 27, Avenue de l Europe Schiltigheim claudine.florange@uibr.com n Annie Renault Pôle emploi 8, rue Seyboth Strasbourg annie.renault@pole-emploi.fr n Ralph Herzog Pôle emploi 8, rue Seyboth Strasbourg ralph.herzog@pole-emploi.fr n Anna Landmann Pôle emploi 8, rue Seyboth Strasbourg anna.landmann@pole-emploi.fr

10 S.18 EURES und EURES-T Anmerkung S.19 EURES (European Employment Services) ist ein Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der EWR-Mitgliedstaaten (EU-Mitgliedstaaten mit Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz zur Förderung der beruflichen Mobilität. Aufgabe des EURES-Netzwerkes ist es, Informationen, Beratung und Vermittlung/Rekrutierung für Arbeitgeber, Arbeitsuchende und Arbeitnehmer anzubieten. Partnerorganisationen sind Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und darüber hinaus in Grenzregionen die Gebietskörperschaften. Die 20 europaweit existierenden EURES-T (Transfrontaliers) Partnerschaften gehören zum EURES-Netzwerk und übernehmen die spezifische Beratung und Vermittlung in den Grenzregionen. EURES-T Oberrhein, eine dieser grenzüberschreitenden Partnerschaften, erstreckt sich über die vier Regionen Elsass, Nordwestschweiz, Südpfalz und Baden mit insgesamt mehr als Pendlern, die täglich die Grenze überqueren. Diese Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt, um Ihnen den aktuellen Stand darzustellen. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden, zumal die rechtlichen Bestimmungen laufend Änderungen unterliegen. Für die vorliegenden Informationen besteht Haftungsausschluss. Aufgrund des notwendigerweise knapp gehaltenen Formats des Dokuments ist der ausgewählte Ansatz allgemeiner Natur und zielt darauf, Orientierungshilfen zu geben. Ausführliche Informationen erhalten Sie direkt bei den angegeben Ansprechpartnern. Die standardmäßigen und der Lesbarkeit halber in der maskulinen Form verwendeten Termini ( Grenzgänger, Mitarbeiter usw.) stehen für Männer und Frauen in gleicher Weise. Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung von EURES-T Oberrhein EURES-T Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz umfasst das Saarland, Rheinland-Pfalz, Lothringen und Luxemburg und zählt mehr als Grenzgänger.

11 Finanzierung Rocchi & Cie- Crédit photo Fotolia Redaktion

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