Richtlinien zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken

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1 Richtlinien zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken gültig seit 1. Juli 2007

2 Seite 2 Vorwort Korruption untergräbt das Vertrauen in die Integrität der Stadtverwaltung, und kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Dem werden Sie sicher zustimmen. Korruption dabei geht es doch um ganz andere Sachen als um kleine Präsente. Stimmen Sie immer noch zu? Damit lägen Sie falsch, denn der Übergang ist fließend. Korruption beginnt fast nie schlagartig, sie schleicht sich ein - häufig über Aufmerksamkeiten, einen Gutschein, eine Essenseinladung, kleine Geschenke, die dann immer größer werden. Ein bescheidenes Geschenk abzulehnen, ist für Niemanden ganz einfach, man will Andere ja nicht vor den Kopf stoßen, ihnen böse Absicht unterstellen. Der Schenkende, der korrumpieren will, will natürlich auch eine Freude machen, vor allem aber will er ein besonderer Kunde werden, um irgendwann nicht mehr wie jeder andere Kunde behandelt zu werden. Darauf kommt es diesem eigentlich an. Die nachfolgenden Richtlinien zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken sollen allen Beschäftigten der Landeshauptstadt München helfen, mit Geschenkangeboten richtig umzugehen. Sie sollen für Transparenz und klare Verhältnisse sorgen und eine stadtweit einheitliche Handhabung gewährleisten. Tatsache ist: Es ist verboten, in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Amts- oder Beschäftigungsverhältnis Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Diensthandlung rechtmäßig wäre oder nicht. Bereits der geringste Anschein, dass Beschäftigte für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung empfänglich sein könnten, muss vermieden werden. Städtische Beschäftigte müssen daher bei einer unerlaubten Annahme von Belohnungen oder Geschenken mit schwerwiegenden disziplinarrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Verlust ihrer beruflichen Existenz bei der Stadt und erheblichen Vermögensverlusten rechnen. Die Ablehnung einer Zuwendung unter Hinweis auf die städtischen Regelungen und mögliche persönliche Konsequenzen ist daher niemals unhöflich; wirklich integre Anbieter müssen dafür Verständnis haben. Diese Richtlinien können selbstverständlich nicht jeden Einzelfall regeln. Sie enthalten nach einem allgemeinen Regelungsteil aber ein Schlagwortregister, das die nach unserer Erfahrung gängigsten Zuwendungen enthält bzw. die Fallkonstellationen, zu denen wir immer wieder befragt werden. Auf jeden Fall gilt: Seien Sie äußerst zurückhaltend bei Belohnungen oder Geschenken, und vergewissern Sie sich lieber einmal zuviel, ob Ihre Vorgesetzte, Ihr Vorgesetzter die Annahme als unproblematisch einstuft oder genehmigt. Es gibt allerdings ein Verhalten, das zuverlässig jedes Risiko ausschließt, völlig ungefährlich ist und auch noch klar in der Handhabung: Sie nehmen überhaupt nichts an. Dann brauchen Sie bei entsprechenden Angeboten diese Richtlinien nicht zu studieren, müssen keine Entscheidung verantworten, niemanden um Genehmigung angehen. Nichts! Und sind dabei immer auf der sicheren Seite. Christian Ude Oberbürgermeister

3 Seite 3 1 Anwendungsbereich (1) Die Richtlinien gelten für alle Beschäftigtengruppen der Landeshauptstadt München. (2) Sie gelten auch für die städtischen Eigenbetriebe. (3) Diese Richtlinien gelten nicht für Sponsoringleistungen. Diesbezüglich sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten. 2 Begriffsbestimmungen (1) Belohnungen oder Geschenke (Zuwendungen) sind alle entgeltlichen und unentgeltlichen Vorteile, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben. Dabei kann es sich auch um unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen handeln. Auf den objektiven Wert der Zuwendung kommt es nicht an. Konkrete Beispiele für Zuwendungen können Sie der Anlage entnehmen. (2) Vorteile in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Amts- bzw. Beschäftigungsverhältnis sind gegeben, wenn der/die Zuwender/in sich davon bestimmen lässt, dass Sie ein bestimmtes Amt inne haben oder hatten oder eine bestimmte Amtshandlung vornehmen oder unterlassen. Ausreichend ist, dass eine dienstliche Beziehung zwischen Geber/in und Ihnen besteht und nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Grund für die Zuwendung nicht gegeben ist. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder Veranlassung von Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder im Zusammenhang mit Ihren dienstlichen Aufgaben stehen. Ein Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung ist nicht erforderlich. 3 Grundsatz: Generelles Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Es ist verboten, in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Amts- bzw. Beschäftigungsverhältnis Belohnungen oder Geschenke zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ein pflichtwidriges oder -gemäßes dienstliches Verhalten geht. Es kommt nicht darauf an, ob Ihnen die Zuwendung unmittelbar oder nur mittelbar (z.b. bei Zuwendungen an Angehörige, andere Ihnen verbundene Personen und Institutionen) zugute kommen soll, wann Sie die Zuwendung annehmen, welcher Grund hierfür angegeben und welcher Anlass herangezogen wird.

4 Seite 4 4 Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken Ausnahmsweise können Belohnungen oder Geschenke angenommen werden, wenn die Annahme nach diesen Richtlinien erlaubt ist oder wenn vorher eine ausdrückliche Zustimmung nach 5 erteilt wurde. Eine Annahme kann auch ohne ausdrückliche Zustimmung erlaubt sein, wenn die Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 15 wert ist (vgl. die Auflistung im Register). In allen anderen Fällen benötigen Sie vor der Annahme eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Die Wertgrenze von 15 gilt nicht für Bargeld oder bargeldähnliche Leistungen; deren Annahme ist stets verboten, vgl. 6. Doch auch in diesem Geringwertigkeitsbereich dürfen Sie Zuwendungen nicht bedenkenlos annehmen. Der/Die Geber/in kann auch mit einer geringwertigen Zuwendung Erwartungen an Sie stellen und eine Beeinflussung Ihres dienstlichen Handelns beabsichtigen. Wiederholte geringwertige Zuwendungen von einer Person müssen Sie stets ablehnen. Im Übrigen müssen Sie selbst abwägen und entscheiden, ob die Annahme unbedenklich ist (etwa im Hinblick auf Geschäftsbeziehungen, persönliche Beziehungen etc.). Die Verantwortung hierfür tragen Sie. Daher: Lehnen Sie Zuwendungen bei der geringsten Unsicherheit darüber, ob Sie diese annehmen dürfen, ab. Eine Ablehnung muss Ihnen nicht unangenehm oder peinlich sein; sie entspricht den städtischen Regeln und damit den beamtenrechtlichen Bestimmungen bzw. den Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages. Eine falsche Entscheidung kann schwerwiegende Folgen für Sie haben (vgl. 8). 5 Ausdrückliche Zustimmung (1) Voraussetzungen Eine ausdrückliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Annahme der Zuwendung Ihre objektive Amtsführung nicht beeinträchtigen kann und bei Dritten nicht den Eindruck Ihrer Befangenheit entstehen lässt und wenn von Seiten des/der Gebers/in eindeutig keine Beeinflussung Ihres dienstlichen Handelns beabsichtigt ist. Die Verantwortung für eine Fehlentscheidung trägt der bzw. die Zustimmende; bei der geringsten Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen, muss sie versagt werden. Trotz Zustimmung können Sie sich strafbar machen, wenn Sie den Vorteil gefordert haben o- der der Vorteil die Gegenleistung für eine vergangene oder zukünftige Diensthandlung darstellt.

5 Seite 5 Die ausdrückliche Zustimmung muss vor der Annahme schriftlich erteilt werden. Nachträglich kann eine Annahme nicht legitimiert werden. (2) Zuständigkeiten Die Befugnis zur Zustimmung für die Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Betrag von ist auf die jeweiligen Referate delegiert. Die Referate haben die Möglichkeit zur Weiterdelegation. Bei der Erteilung der Zustimmung zeichnet der bzw. die zuständige Antikorruptionsbeauftragte mit und erhält einen Abdruck der Zustimmung. (3) Form Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen und wird nach beiliegendem Muster schriftlich erteilt. (4) Rückgabe der Zuwendung Wenn Sie eine Zuwendung erhalten haben und die Zustimmung nicht erteilt wurde, dürfen Sie die Zuwendung nicht annehmen. Sie müssen sie zurückgeben oder eine nicht private Verwendung veranlassen, insbesondere wenn der/die Geber/in nicht bekannt ist. Über die Verwendung (z.b. für gemeinnützige oder soziale Zwecke) entscheidet der/die Zustimmungsberechtigte im Einvernehmen mit dem/der Antikorruptionsbeauftragten. (5) Aufzeichnungen Über die Zustimmungen führen die Antikorruptionsbeauftragten Aufzeichnungen und übermitteln diese jeweils zum eines Kalenderjahres an die Rechtsabteilung des Personal- und Organisationsreferates. 6 Bargeld, bargeldähnliche Leistungen, Freikarten (1) Die Annahme von Bargeld ist stets verboten. Gutscheine stehen als bargeldähnliche Leistungen Bargeld gleich. (2) Die Annahme von Freikarten bedarf unabhängig von ihrem Wert stets der Zustimmung. (3) Sollten in Einzelfällen Geldbeträge oder bargeldähnliche Leistungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung übersandt, in der Dienststelle hinterlassen oder übergeben werden und eine direkte Zurückweisung trotz größter Bemühungen unmöglich sein, verfahren Sie bitte wie folgt: Die Geldbeträge und bargeldähnlichen Leistungen sind sicherzustellen. Auf keinen Fall dürfen Sie diese selbst an den/die Geber/-in zurücksenden. Über alle Geldzuwendungen bzw. bargeldähnlichen Leistungen und über solche Angebote, mit denen möglicherweise dienstliche Handlungen beeinflusst werden sollten, fertigen Sie unverzüglich einen umfassenden schriftlichen Vermerk an. Geben Sie dabei soweit möglich - Zeuginnen und Zeugen an.

6 Seite 6 Den Vermerk übergeben Sie unverzüglich mit allen Unterlagen Ihrem/Ihrer unmittelbare(n) Vorgesetzten, der/die den/die jeweiligen Antikorruptionsbeauftragte(n) einbindet. Diese(r) schaltet die Antikorruptionsstelle ein, die das Weitere veranlasst. 7 Oktoberfest (1) Ausnahmsweise dürfen Sie eine Hendl- und eine Biermarke pro Firma/Kunde bzw. Kundin für das Oktoberfest des jeweiligen Jahres annehmen. Falls Ihnen mehr als diese eine Hendl- und Biermarke zukommen sollten, gelten jedoch wieder die allgemeinen Regeln, d.h. Sie dürfen diese nur annehmen, wenn Ihnen dafür eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde. Marken, für deren Annahme Sie keine ausdrückliche Genehmigung haben, müssen Sie umgehend bei den Geschäftsleitungen bzw. den jeweiligen Antikorruptionsbeauftragten abgeben. Dabei sollten Sie sich zur Vermeidung von Missverständnissen eine entsprechende Empfangsbestätigung unter Angabe des/der Zuwendenden und des Zuwendungszeitpunkts geben lassen. (2) Sog. Markenbündel, d.h. mehrere Marken, die ohne Angabe eine bestimmten Adressaten abgegeben werden mit der Aufforderung, diese in der Dienststelle zu verteilen, dürfen Sie keinesfalls annehmen. Auch eine Verteilung der Marken durch die Geschäftsleitung darf nicht erfolgen. Die Markenbündel müssen zurückgegeben werden. (3) Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für das Oktoberfest und nur für Bier- und Hendlmarken. 8 Konsequenzen der Nichtbeachtung des Annahmeverbotes Wenn Sie die Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nicht befolgen, verstoßen Sie gegen Art. 79 BayBG bzw. entsprechende tarif- und arbeitsvertragliche Bestimmungen (z.b. 3 Abs. 2 TVöD) sowie gegen strafrechtliche Regelungen. Insbesondere können die Tatbestände der 331 und 332 StGB Vorteilsannahme und Bestechlichkeit - verwirklicht sein. Mögliche strafrechtliche Konsequenzen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei Vorteilsannahme bzw. 5 Jahren bei Bestechlichkeit. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Mögliche personalrechtliche Konsequenzen: Für Beamtinnen und Beamte: Disziplinarmaßnahmen wie Verweis, Geldbuße bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts Für (Tarif-)Beschäftigte:

7 Seite 7 Ermahnung und Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen die personalrechtlichen Konsequenzen hinzu. Selbst wenn das Strafmaß im Strafverfahren eher gering ausfallen sollte, können personalrechtlich die Kündigung bzw. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Folgen Ihres Handelns sein! Schäden, die durch Ihr pflichtwidriges Handeln entstanden sind, müssen Sie der Landeshauptstadt ersetzen. 9 Ansprechpartner, weitere Informationen Bei Fragen rund um das Thema Belohnungen und Geschenke können Sie sich jederzeit an die Korruptionsbeauftragten, die Referatsgeschäftsleitung oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antikorruptionsstelle wenden. Weitere Informationen finden Sie auch im Intranet und im digitalen Personalhandbuch. 10 Jährliche Bekanntgabe Dieses Rundschreiben ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen Unterschrift jährlich zur Kenntnis zu geben.

8 Seite 8 Register Zuwendung Annahme Bemerkung Abholung vom Bahnhof/Flughafen etc. Alkoholika Annahme von üblichen und nicht ü- berzogenen Geschenken (auch Gutscheine) aus dem Kreis der Beschäftigten, z.b. aus Anlass eines Dienstjubiläums oder Geburtstages Erlaubt,..., es sei Erlaubt...sofern die Zurückweisung den Verkehrsregeln und der Höflichkeit widerspräche... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6 Bargeld Vgl. 6 Bargeldähnliche Leistungen, z.b. Bargeldähnliche Leistungen sind Gutscheine Zuwendungen, die Bargeld gleichstehen. Deren Annahme ist daher stets verboten. Ausnahme: Gutscheine aus dem Kreis der Beschäftigten z.b. anlässlich eines Jubiläums oder eines Geburtstags etc. Bauleistungen Benzingutscheine Vgl. bargeldähnliche Leistungen Betriebsbesichtigungen Vgl. unentgeltliche Bewirtung Bewirtungen auf Sitzungen von Organen von Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist Beziehungspflegeessen Erlaubt, sofern die Teilnahme und die Bewirtung üblich und angemessen sind und sich der/die Bedienstete aus Gründen der Höflichkeit oder ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen der Teilnahme nicht entziehen kann oder durch die Teilnahme die Entscheidung der Verwaltung eindeutig nicht beeinflusst werden kann

9 Seite 9 Biermarke Vgl. Hendl- und Biermarke Dienstleistungen jeder Art, auch verbilligte z.b. Handwerkerleistungen, Bauleistungen oder Organisation von Feiern, Events o.ä. Einladungen zur Bewirtung in Gaststätten Einweihungen Vgl. unentgeltliche Bewirtung Empfänge bei Auslandsreisen Vgl. unentgeltliche Bewirtung Erfrischungsgetränke anlässlich dienstlicher Besprechungen/Termine Erlaubt Ermäßigungsscheine, die über den Personalrat erhältlich sind für Einkäufe in Geschäften sowie für diverse Veranstaltungen, z.b. Zirkus oder Theater Erlaubt Eröffnungen von Ausstellungen Vgl. unentgeltliche Bewirtung Einladungen in Privatwohnungen o- der häuser, Jagdhütten, Yachten, Ferienwohnungen oder -häuser o.ä. Fachmessen Erlaubt, mit ausdrücklicher Zustimmung, wenn die Messe fachbezogen ist, die Kosten sich in einem finanziell angemessenen Rahmen bewegen und ein Qualifizierungserfolg vom Besuch der Messe zu erwarten ist. Zudem müssen Interessenkollisionen ausgeschlossen sein. Fahrkarte, es sei... es liegt ausdrückliche Zustimmung vor, vgl. 5, 6. Feinschmeckerlokale Einladungen in Feinschmeckerlokale sind nicht genehmigungsfähig. Firmenauto Vgl. Mitnahme im Firmenauto Firmenveranstaltung, z.b. Teilnahme, es sei... es handelt sich um repräsen-

10 Seite 10 an Sommerfesten, Weihnachtsfeiern, Bürofesten, Jahreseinladungen und Jubiläen etc. tative Veranstaltungen. Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich dabei auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter. Der Kreis der teilnehmenden Beschäftigten ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Teilnahme erfordert eine ausdrückliche Zustimmung. Der/die Zustimmungsberechtigte entscheidet auch, welche Beschäftigten auf Grund ihrer dienstlichen Stellung als Vertreter der Stadt teilnehmen. Flugtickets Vgl. Bargeldähnliche Leistungen. Freikarten Geld Geringwertige Zuwendung, z.b. Pralinen, Kugelschreiber etc. (vgl. dort). Geschenke, die an Repräsentanten der Stadt übergeben werden, z.b. Gastgeschenke, es sei Erlaubt, sofern... Erlaubt, es liegt ausdrückliche Zustimmung vor, vgl. 5, 6... die Wertgrenze von 15 nicht erreicht wird oder ausdrückliche Zustimmung, 6. Beachte: Die Annahme geringwertiger Zuwendungen ist jedoch abzulehnen, wenn es sich um wiederholte Zuwendungen von einer Person handelt, etwa anlässlich verschiedener Vorsprachen etc. Die Wertgrenze von 15 gilt nicht für Bargeld oder bargeldähnliche Leistungen. Deren Annahme ist stets verboten. Einkaufsgutscheine stehen Bargeld gleich.... sofern sie nicht in das persönliche Eigentum der/des Beschäftigten übergehen Glückslose Vgl. Lotterielose Gruppeneinladungen, z.b. an Sachgebiete, Bauleitungen Handwerkerleistungen jeder Art, auch verbilligt

11 Seite 11 Hendl- und Biermarken während der Wiesnzeit Erlaubt, wenn es sich jeweils um eine Marke pro Kunde bzw. Kundin/Firma pro Saison handelt. Darüber hinaus ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Beachte: sog. Markenbündel dürfen nicht angenommen werden. Diese dürfen nicht verteilt werden, sondern sind an den/die Geber/in zurückzusenden Informationsveranstaltungen, die von Firmen, Verbänden, Vereinen, etc. durchgeführt werden Kalender, es sei Vgl. Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6 Kinokarten Kosmetika Kugelschreiber Lotterielose Messen, es sei, es sei, es sei, wenn nicht... Vgl. Freikarten... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6...eine Fachmesse vorliegt. Vgl. auch Freikarten Miles and More Mitnahme im Firmenauto, es sei... es handelt sich um geringfügige Leistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen und wenn ihre Zurückweisung den Verkehrsregeln und der Höflichkeit widersprächen, z.b. eine Abholung vom Bahnhof MVG Fahrkarte o.ä. Vgl. Bargeldähnliche Leistungen

12 Seite 12 nachträgliche Belohnung als Anerkennung einer dienstlichen Leistung Oktoberfest Vgl. 7 Hendl-, Biermarke Opernkarten Vgl. Freikarten, 6 Parfum Partyorganisation bzw. ausrichtung für private Zwecke Partyräume Pay Back, es sei... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6 Personalrabatte Erlaubt, sofern es um geringfügige Preisnachlässe geht, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingeräumt werden, wie z.b. die beim Personalrat erhältlichen Ermäßigungsscheine für Einkäufe in einzelnen Geschäften sowie diverse Veranstaltungen (z.b. Zirkus, Theater) Pralinen Prämienaktion, z.b. an Tankstellen, es sei... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6 Rabatte für Einzelpersonen Vgl. Personalrabatte Reisen Reisewecker, es sei... die Wertgrenze von 15 ist nicht erreicht oder ausdrückliche Zustimmung, 6 Richtfeste Vgl. unentgeltliche Bewirtung Sammlung für Abschieds- und Geburtstagsgeschenke außerhalb des Kollegenkreises im Bereich der Kinderkrippen und Kindertagesstätten. Erlaubt, aber nur, wenn die Sammlung und Verteilung durch eine neutrale Stelle (z.b. Elternbeirat, Lehrgangsteilnehmer) erfolgt und das Geschenk keinen höheren Wert als 25 hat.

13 Seite 13 Alle darüber hinausgehenden Zuwendungen müssen einer gemeinsamen Verwendung (z.b. Spielgeldkasse) zugeführt werden. Die Annahme von nicht erlaubt. Bargeld ist Sommerfeste Vgl. Firmenveranstaltung Sozialspenden, z.b. für Jubiläen oder Weihnachtsfeiern Sparschwein Spenden Spenden auf Privatkonten sind ebenso wie Sozialspenden unzulässig. Spenden dürfen ausschließlich an die LHM gerichtet werden bzw. müssen an diese weitergeleitet werden. Telefonkarte Vgl. Bargeldähnliche Leistungen Theaterkarten vgl. Freikarte Trinkgeld Vgl. Bargeld. Sonderregelungen mit entsprechenden Aufzeichnungs- und Weiterleitungspflichten können nur vom Oberbürgermeister getroffen werden Übernahme von Reise-, Hotel- und Veranstaltungskosten durch den Veranstalter bei der Teilnahme an Weiter- und Fortbildungskosten Erlaubt, bei ausdrücklicher Zustimmung, aber nur, wenn eine aktive Teilnahme (Referat, Moderation, Präsentation, etc.) an der Veranstaltung erfolgt. Eine passive Teilnahme bei Kostenübernahme ist nur möglich, wenn das Teilnahmeangebot nicht personenbezogen erfolgt und die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der Dienststelle liegen. Die Übernahme der Kosten darf sich nicht in einem überzogenen

14 Seite 14 Rahmen bewegen. Die Angebote müssen genaue Angaben über Art/Inhalt/Dauer sowie Höhe der übernommenen Kosten enthalten. Eine Kostentragung durch die Stadt für Veranstaltungen, bei denen der private Charakter überwiegt, ist nicht möglich. Unentgeltliche Bewirtung auf Repräsentativen Veranstaltungen, Offiziellen Empfängen, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Empfängen bei Auslandsreisen, Betriebsbesichtigungen, Besichtigungen sonstiger Einrichtungen, wenn kein Zusammenhang mit einer Vergabe oder einem dienstlichen Auftrag besteht, Jahreseinladungen, Bürofesten, Jubiläen., es sei... es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor. Neben der Zustimmung muss die Bewirtung üblich und angemessen sein und sich der/die Bedienstete muss sich aus Gründen der Höflichkeit oder ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen der Teilnahme nicht entziehen können und wenn durch die Teilnahme die Entscheidung der Verwaltung eindeutig nicht beeinflusst werden kann. Im Übrigen vgl. Firmveranstaltung Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrzeugen Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Unterkünften unverhältnismäßig hohe Vergütungen für - auch genehmigte - Nebentätigkeiten, etwa Gutachten und Vorträge Urlaubsreisen, auch bei vollständiger oder teilweiser Kostenerstattung verbilligter Einkauf Vergütung für private Gefälligkeiten, es sei... es handelt sich um einen Personalrabatt

15 Seite 15 Volksfesteinladungen, inkl. Überlassung von Getränke- und Essenscoupons Beachte die Sonderregelung für Bier- und Hendlmarken zur Wiesnzeit, vgl. Oktoberfest und 7 Weihnachtsfeiern Vgl. Firmenveranstaltung Weihnachtspräsente ohne besonderen Wert Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen, die von Firmen, Verbänden, Vereinen, etc. durchgeführt werden Werbeartikel Werbeveranstaltungen Erlaubt, sofern... Erlaubt, aber..., es sei, wenn nicht... Die Wertgrenze von 15 nicht erreicht wird oder ausdrückliche Zustimmung, Zustimmung erforderlich. Zusätzlich zu den in 5 genannten Voraussetzungen müssen noch folgende Kriterien erfüllt sein: - fachbezogen - Kosten bewegen sich innerhalb eines finanziell angemessenen Rahmens - Qualifizierungseffekt ist zu erwarten, anderweitig nicht oder nur schwierig zu erzielen und - Ausschluss einer Interessenskollisionen... einmalige geringwertige, nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende Aufmerksamkeiten bis zu einer Wertgrenze von 15 oder ausdrückliche Zustimmung, ausnahmsweise eine zulässige Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltung vorliegt. Wissenschaftliche Tagungen Vgl. Weiterbildungsveranstaltung zinslose oder zinsgünstige Darlehen

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