Anlage 10 zu: Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG, Praxisleitfaden. 1. Zielsetzung fin

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1 Anlage 10 zu: Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG, Praxisleitfaden fin Politische Vereinbarung über ein Partnerschaftliches Zielsteuerungssystem für das österreichische Gesundheitswesen und einen Ausgabendämpfungspfad für die öffentlichen Gesundheitsausgaben 1. Zielsetzung (1) Alle hier festgelegten Maßnahmen dienen dem Zweck, für die österreichische Bevölkerung den niederschwelligen Zugang und die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung durch Hebung der Effektivität und wirtschaftlichen Effizienz sowie eine horizontal und vertikal integrierte - am Bedarf der Patientinnen ausgerichtete - Planung und Steuerung innerhalb eines paktierten Ausgabenvolumens für die öffentlichen Gesundheitsausgaben, das sich an gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen orientiert, langfristig sicherzustellen. (2) Im Mittelpunkt steht die Weiterentwicklung der Organisation und der Steuerungsmechanismen im Gesundheitssystem auf Bundes- und Landesebene nach dem Prinzip Weg von der reinen Verwaltung - hin zu einem zielorientieren Steuerungsmodell". Das soll auf Basis eines zwischen Bund, Sozialversicherung und Ländern gemeinsam festgelegten und zu verantwortenden sektorenübergreifenden Zielsteuerungssystems erfolgen, das sowohl Versorgungs- als auch Finanzziele des gesamten Gesundheitsbereichs beinhaltet (vgl. dazu Punkt 2). (3) Dieses Zielsteuerungssystem soll operationalisierbare Ziele und verbindliche Vorgaben zur Kooperation (zb Methoden zur -Abwicklung der sektorenübergreifenden Planung und Steuerung, Methoden zur Ermittlung der Leistungsschnittmengen und Abstimmung des Leistungsgeschehens) umfassen. (4) Es geht um die Verwirklichung einer integrativen Gesundheitsplanung und Steuerung unter verbindlicher Einbeziehung des intra- und extramuralen Bereichs mit dem Ziel, das paktierte Ausgabenvolumen einzuhalten. (5) Grundlage des Systems bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Akteure. Wirksame Zielsteuerungsmechanismen bedingen aber maßgebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Mitwirkungsrechte der gesetzlichen lnteressensvertretungen bleiben gewahrt. (6) Hinkünftig sollen daher alle vom Bund, der Sozialversicherung und den Ländern im Rahmen der österreichischen Gesundheitsversorgung zu setzenden Maßnahmen diesem gemeinsam vereinbarten Zielsteuerungssystem unterliegen. Dadurch soll eine integrative Steuerung sowie eine horizontale, vertikale und sektorenübergreifende Planung unter verbindlicher Einbeziehung aller Sektoren sichergestellt werden. Zweck ist die Sicherstellung einer patienten-, bedarfsorientierten und zwischen allen Sektoren abgestimmten Versorgung. Zur Erreichung eines effizienten und effektiven Seite 1 von 7

2 Mitteleinsatzes sind ausgehend vom Bedarf der Bevölkerung daher der Versorgungsauftrag, die Rolle und die Aufgaben der Leistungserbringerinnen festzulegen. (7) Das Zielsteuerungssystem umfasst dabei drei Ebenen, die Bundesebene, die Landesebene und die Akteursebene, mit einem jeweils klaren Aufgaben- und Verantwortungsbereich. (8) Die zentralen Festlegungen der Ziele und Kooperationen stellen eine verbindliche Grundlage für den Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) dar. 2. Eckpunkte für das zwischen Bund. sozialer Krankenversicherung (SV) und Ländern zu vereinbarende partnerschaftliche Zielsteuerungssystem für die öffentliche Gesundheitsversorgung: (1} Auf der Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 15a-Zielsteuerungssystem" vereinbaren die Systempartner Bund, Länder und SV eine gemeinsam zu verantwortende sektoren- und gebietskörperschaftsübergreifende Zielsteuerung für den Versorgungsauftrag, die Planung, Strukturen, Prozesse, Qualität und den effizienten Finanzmitteleinsatz des öffentlichen Gesundheitssystems. Die Laufzeit dieser 15a-Vereinbarung gilt analog zum Stabilitätspakt. An der Verhandlung dei 15a Vereinbarung wird die Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner einbezogen. (2) Das gemeinsame zu vereinbarende Zielsteuerungssystem auf Bundes- und Landesebene umfasst insbesondere outcome-orientierte qualitativ und quantitativ vergleich- und messbare a) Versorgungsziele (bezogen auf Bevölkerung/ Bedarf- für die Bundes- und Landesebene), b) Planungswerte*) (intra- und extramural - für die Bundes- und Landesebene), c) Versorgungsstrukturen*) (intra- und extramural - für die Bundes- und Landesebene), d) Prozess-, Ergebnis*) und Qualitätsparameter (intra- und extramural, bundeseinheitliche Festlegung und Monitoring) und darauf aufbauend als integraler Bestandteil e) eine Finanzzielsteuerung unter Berücksichtigung eines sektorenübergreifend vereinbarten Ausgabendämpfungspfades mit verbindlichen nominellen Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben (öga - gesamtstaatlich und regional, sowie sektoral auf allen Ebenen}. *)vgl. dazu auch den Bericht Versorgungsprozesse und Struktur" an die BGK, 23. März 2012 (3) Die inhaltliche Ausgestaltung des Zielsteuerungssystems auf Bundesebene ist zwischen Bund, der Sozialversicherung und den Ländern durch einen mehrjährigen Vertrag festzulegen. Dieser Vertrag muss auch den gemeinsamen Finanzrahmen ( Ausga benobergrenzen") beinhalten. Seite 2 von 7

3 (4) Die inhaltliche Ausgestaltung des Zielsteuerungssystems auf Landesebene ist zwischen Land und Sozialversicherung durch einen mehrjährigen Vertrag zu vereinbaren und umzusetzen. Dieser Vertrag muss auch den gemeinsamen Finanzrahmen ( Ausgabenobergrenzen") beinhalten. (5) Die mehrjährigen Verträge gern. (3) und (4) sind jährlich zu konkretisieren und auf Landesebene zu operationalisieren. (6) Zur Zielerreichung wird sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene ein effizientes und effektives Monitoring und Berichtswesen eingerichtet. (7) Für den Finanzteil der Zielvereinbarungen ( Finanzrahmenverträge") auf Bundes- und Landesebene gilt: a) die auf der Ebene des Bundes festgelegten nominellen sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen (siehe Punkt 3.) werden zunächst im Einvernehmen anteilig auf die Summe der Sozialversicherungsträger und die Summe der Länder verteilt. In einem zweiten Schritt erfolgt die Aufteilung innerhalb der Länder und innerhalb der Sozialversicherung. Danach werden als dritter Schritt auf der Landesebene sektorenübergreifende Ausgabenobergrenzen gemeinsam festgelegt, b) sie umfassen öga für die Sicherstellung des gesetzlichen Versorgungsauftrags im stationären und ambulanten Sektor, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von SV und Ländern hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen, c) gesonderte sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmecha. nismen werden auf Landesebene vertraglich festgelegt ( virtuelles Budget"), d) auf Landesebene gelten die zwischen Land und Sozialversicherung in Finanzrahmenverträgen vereinbarten Kostendämpfungspotenziale verbindlich, bei Nichteinhaltung greift der Regelungsmechanismus gemäß Pkt. 2., Abs (8), lit d), 2. Unterpunkt, e) die transparente und umfassende Darstellung der Aufwendungen/Ausgaben beider Sektoren wird gemeinsam festgelegt, f) die Methodik der österreichweit einheitlichen Darstellung wird gemeinsam festgelegt und unterscheidet zwischen laufenden Aufwänden und Investitionen, g) die Ausgangszahlen für die erste Finanzrahmenvereinbarung werden einvernehmlich festgelegt, sowohl was das Ausgangsjahr als auch die Vollständigkeit der Darstellung der Finanzmittel der Gebietskörperschaften als auch der SV Träger betrifft; die Aufwendungen der KFAs, der PV und UV werden gesondert dargestellt. (8) Die Art. lsa Vereinbarung über ein Zielsteuerungssystem enthält neben den inhaltlichen Regelungen der Zielsteuerung a) für Bund und Länder das übereinkommen zur Sicherstellung einer gesetzlichen Umsetzung im jeweiligen Wirkungsbereich, insbesondere für entsprechende bundes- und landesgesetzliche Regelungen, Seite 3 von 7

4 \ b) bundesgesetzliche Regelungen zur Sicherstellung, dass die SV die gemeinsam festgelegten Maßnahmen der Zielsteuerung gegenüber den Vertragspartnern rechtlich und vertraglich umsetzen kann, c) verbindliche Regelungen für vertragliche und gemeinsam von SV und Ländern zu verantwortende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z.b. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.), d) Regelungen für einen entsprechenden Entscheidungs- und Sanktionsmechanismus und Koordinierungsformen für alle beteiligten Systempartner bei Nichteinhaltung der Zielvereinbarungen: für das Verhältnis Bund zu Ländern gilt bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele auf der Ebene des Gesamtstaates die Übereinkunft im Rahmen des Stabilitätspakts; der Sanktionsmechanismus bezieht sich auf die Gesamtsumme des von allen Ländern gemeinsam zu erbringenden Kostendämpfungspotenzials; wird das Kostendämpfungspotenzial der Länder nicht erbracht, sind die Kostendämpfungsziele zwingend im darauf folgenden Jahr zu erbringen, andernfalls tritt der Sanktionsmechanismus in Kraft, für das Nichtzustandekommen und/oder die Nichteinhaltung von Zielvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene wird ein Regelungsmechanismus vorgesehen, auf Landesebene gelten diese Entscheidungs- und Sanktionsmechanismus bei Nichterfüllung von wechselseitigen Vereinbarungen zwischen SV und Ländern, für die Nicht-/Einhaltung von Zielen gelten entsprechende Formen der transparenten Darstellung nach außen, e) eine Klarstellung, dass in der Landesgesetzgebung die Aufteilung der Kostentragung für die öffentlichen Krankenanstalten zwischen Ländern und Gemeinden geregelt bleibt, f) die Eckpunkte für bundesgesetzliche Regelungen für die Errichtung dieses Zielsteuerungssystems sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene ( Bundes-Zielsteuerungs-und-Gesundheitsplanungs-Gesetz") auf Basis der bestehenden Verfassungsgrundlage, g) bundes~inheitliche Regelungen für den Umbau der bisherigen Organisation - und Aufgaoen der Bundesgesundheitskommission und der Landesgesundheitsplattformen sowie die Einrichtung effizienter und effektiver Entscheidungsorgane sowie die Ausgestaltung des Regelungsmechanismus, Seite 4 von 7

5 h) analog zu den Bestimmungen in Art 4 Abs 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, ausgleichende Finanzierungsmechanismen sowie analog zu Art 28 Abs 5 die Verpflichtung, rechtzeitig die Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen. (9) Zwischen dem Bund und der SV werden Regelungen analog zu (8) h) getroffen. 3. Ausgabenpfad mit nominellen Ausgabenobergrenzen für die öga bis 2016 bzw als Grundlage für das gemeinsamen Finanzzielsteuerungssystem Unter der Annahme, dass (1) die vorläufigen Zahlen aus SHA 2010 für die öga ohne Langzeitpflege Mio. betragen, (2) das Basisjahr 2011 (SHA 2010 plus 3,3 % Ausgabenzuwachs= Mio. )für den Ausgang des Ausgabendämpfungspfades festgelegt wird; (3) die künftige jährliche Steigerung der öga schrittweise bis 2016 auf die durchschnittliche (17.1) Steigerung des BIP (Periode ; Annahmen WIFO und IHS, Stand Jänner 2012) von 3,6 % gesenkt wird und danach konstant bei 3,6 % bleibt; (4) auf der Basis 2011 für die bisherige 17.1 Ausgabensteigerung der öga ( was passiert, wenn nichts passiert") auf der Grundlage (einer gesundheitsökonomischen) Trendberechnung Nachfragemodell" von ,62 %, alternativ dazu mit einer reinen Trendfortschreibung eine Ausgabensteigerung von ,2 % angenommen wird (Grundlage GÖG, IHS; vgl. Prognosetool der öffentlichen Gesundheitsausgaben der GÖG, Version 9, 31. Jänner 2012); und unter der Voraussetzung (5) dass diese politische Budgetfestlegung ( Top-down") zur tatsächlichen Zielerreichung mit einem partnerschaftlich vereinbarten Maßnahmenpaket im Rahmen des sektoren- und gebietskörperschaft übersteigenden Zielsteuerungssystems ( Bottom-up") zwingend ergänzt wird ergeben sich folgende über alle Sektoren hinweg gesamtstaatliche nominellen Ausgabenobergrenzen der öga und Ausgabendämpfungseffekte als Zielwert in den Jahren 2016 und 2020: Seite 5 von 7

6 Beträge in Mio Entwicklung öga ohne lnterven ; ; tion*) ; Nominelle Ausgabenobergrenze der öga **) ; ; Kostendämpfungseffekt gesamt 1.400; 1.655; 1.995; (gerundet} im Jahr. *),***) 150 *) 360 *) 640 *) 980*) 1.300*) 2.475*) Kostendämofung p.a Kostendämpfungseffekte kumuliert Im Im Jahr 2020: Jahr i Aus methodischen Gründen werden die gerundeten jährlichen Differenzbeträge aus Was passiert, wenn nichts passiert" und der nominellen Ausgabenobergrenze, errechnet aus der schrittweisen Absenkung der Ausgabensteigerung, für die Jahre 2012 bis 2015 aus der Trendfortschreibung und ab 2016 aus dem Nachfragemodell ermittelt (vgl. Prognosetool der öffentlichen Gesundheitsausgaben der GÖG, Version 9, 31. Jänner 2012). )In der Folge ist die Darstellung um bundesweite Zielwerte für die Länder (Krankenanstalten) und die Sozialversicherung sektoral und regional zu ergänzen. Methodisch Ist zu berücksichtigen, dass aus diesen Zielwerten mehrjährige Finanzrahmenvereinbarungen zu entwickeln sind; Im Vordergrund muss daher die Umsetzung der Ziele in der Periode stehen. ) Die Gesamtsumme des Kostendämpfungspotenzials der Länder Ist verbindlich, die auf die einzelnen Länder fallenden Anteile gelten als Richtwerte. Bel der Aufteilung dieser Richtwerte, die die Länder unter sich vornehmen, sind jedenfalls das vergleichsweise Kostenniveau und die Kosteneffizienz aus der leistungsorientierten Krankenanstaltenflnanzlerung zu berücksichtigen 4. Weiteres Vorgehen: Diese politische Punktation für ein gemeinsames Zielsteuerungssystem (2.) und die Festlegungen von Ausgabenobergrenzen für die öga (3.) (1) gilt als von der politischen Steuerungsgruppe vereinbart, (2) wird in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von Vertretern des Bundes, aller Länder und unter Beteiligung der SV im Rahmen einer Arbeitsgruppe umgesetzt und bis 1. Oktober 2012 der politischen Steuerungsgruppe zur einvernehmlichen Approbation vorgelegt, zur technischen Unterstützung wird eine Redaktionsgruppe eingerichtet, (3) die interne Willensbildung bei den Ländern, der SV und in der Bundesregierung züggig erfolgt, (4) und so rechtzeitig in den Nationalrat bzw. in die Landtage zur Beschlussfassung eingebracht, dass das Inkrafttreten mit gewährleistet ist. (5) In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG soll vorgesehen werden, dass a) die Zielvereinbarung hinsichtlich Versorgungsziele, Planungswerten, Versorgungsstrukturen, Prozess-, Ergebnis und Qualitätsparametern erstmals für die Jahre 2013 bis 2016 vereinbart werden, b) die hier vereinbarten Ausgabenobergrenzen auch im Jahr 2013 durch Bund, SV und den Ländern eingehalten werden, c) im 1. Halbjahr 2013 die Finanzrahmenverträge auf Bundes- und Landesebene für die Jahre 2014 bis 2016 so rechtzeitig erstellt werden, dass sie im jeweiligen Wirkungsbereich in den Haushalten des Bundes, der SV und der Länder umgesetzt werden können, Seite 6 von 7

7 d) und jedenfalls sichergestellt wird, dass die festgelegten nominalen Ausgabenobergrenzen in der Periode bis 2016 in der Gesamtsumme nicht überschritten werden und dadurch der vereinbarte Kostendämpfungseffekt von Mio. im Jahr 2016 erreicht ist. 5. Vereinbarung Es wird vereinbart, im jeweiligen Wirkungsbereich alles zu tun, dass die unter 1. bis 4. erfolgten Festlegungen umgesetzt werden: Bundesministerin Dr. Maria Fekter Bundesminister Alois Stöger Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Stadträtin Mag~. Sonja Wehsely Dr. Hans-Jörg Schelling, Vorsitzender HVB Mag!!. Ingrid Reisehi, Obfrau der WGKK Wien, am 13. Juni 2012 Seite 7 von 7

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