Vorübergehende Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat - Entsendung - Anlass: Neue VOen (EG) 883/04 und 987/09

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1 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/186 Thema: Vorübergehende Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat - Entsendung - Anlass: Neue VOen (EG) 883/04 und 987/09 Für Fachbereich/e: Über- und zwischenstaatliches Recht Erscheinungsdatum: Anlage/n: 1. Bescheinigung A1 (englische Fassung sowie Gebrauchsübersetzung) Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Abteilung/Stabsbereich: DVKA Ansprechpartner/in: Team Ausnahmevereinbarung Telefon: post@dvka.de Sehr geehrte Damen und Herren, die VO (EG) 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die VO (EG) 987/09 (Durchführungsverordnung zur VO (EG) 883/04) sind ab anwendbar. Damit ändern sich auch einige Regelungen im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften. In diesem Rundschreiben möchten wir Sie darüber informieren, was zu beachten ist, wenn Arbeitnehmer in einen anderen Staat der Europäischen Union (EU) entsandt werden bzw. Selbstständige ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU-Staat ausüben. Auf andere Fallgestaltungen (z. B. gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren EU-Staaten) werden wir gesondert mit Rundschreiben zurückkommen. DVKA SEB AG Sparkasse KölnBonn Geschäftsführer: Hans-Holger Bauer BLZ BLZ Stellv. Geschäftsführer: Markus Weyres Konto Konto Institutionskennzeichen (IK) IBAN DE IBAN DE Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund BIC ESSEDE5F380 BIC COLSDE33 der Krankenkassen gemäß 217a SGB V.

2 Seite 2 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Inhaltsübersicht 1. Gebietlicher, persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 2. Allgemeines 3. Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen EU-Staat 3.1 Nennenswerte Geschäftstätigkeit 3.2 Arbeitsrechtliche Bindung 3.3 Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats 3.4 Befristung im Voraus auf maximal 24 Monate Konkrete Befristung im Voraus Dauer der Entsendung Unterbrechung der Entsendung Entsendung an mehrere Arbeitsorte 3.5 Ablösung eines entsandten Arbeitnehmers 3.6 Situationen, in denen eine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 ausgeschlossen ist 4. Vorübergehende selbstständige Tätigkeit in einem anderen EU-Staat 4.1 Gewöhnliche Erwerbstätigkeit 4.2 Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit 4.3 Weitergeltung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit 4.4 Befristung im Voraus auf maximal 24 Monate 5. Mitteilungs- und Informationspflichten 5.1 Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers bzw. des Selbständigen 5.2 Bescheinigung A Zuständigkeit für das Ausstellen der Bescheinigung A Sprachfassungen des A1 praktische Umsetzung Hinweise zum Ausfüllen der Bescheinigung A1 5.3 Informationsaustausch zwischen den Trägern 5.4 Information des Arbeitgeber/Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen 5.5 Dokumentation 6. Übergangsbestimmungen 7. Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 VO (EG) 883/04

3 Seite 3 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Gebietlicher, persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 gelten nur für die EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern). Bis Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ebenfalls die VO (EG) 883/03 anwenden, tritt in Bezug auf diese Staaten keine Änderung zum bisherigen Recht ein, so dass hier weiterhin grundsätzlich die VO (EWG) 1408/71 anzuwenden ist. Bei vorübergehenden Arbeitseinsätzen in diesen Staaten ist daher beispielsweise auch künftig die Bescheinigung E 101 für maximal 12 Monate auszustellen, wenn eine Entsendung im Sinne von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 vorliegt. Insoweit ist auch bei einer Verlängerung der Entsendung das Verfahren mit Vordruck E 102 weiterhin aktuell. Die VO (EG) 883/04 gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: Leistungen bei Krankheit (hierzu zählen auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft Leistungen bei Invalidität Leistungen bei Alter Leistungen an Hinterbliebene Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sterbegeld Leistungen bei Arbeitslosigkeit Vorruhestandsleistungen Familienleistungen. Zudem ist zu beachten, dass die VO (EG) 883/04 nur für Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem EU-Staat wohnen, angewendet werden kann. Für Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, gilt nach Artikel 90 der VO (EG) 883/04 in Verbindung mit der Drittstaatsangehörigenverordnung (VO EG 859/03) ebenfalls weiterhin die VO (EWG) 1408/71 (Ausnahme: Dänemark siehe Rdschr. 36/03 vom ).

4 Seite 4 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Informationen zu Entsendungen im Rahmen der VO (EWG) 1408/71 entnehmen Sie bitte unserem Leitfaden Expatriates und Sozialversicherung mit Stand vom Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die VO (EG) 883/04 und die VO (EG) 987/ Allgemeines Grundsätzlich gelten für eine Person, die in einem EU-Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften dieses Staates (Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) VO EG- 883/04). Eine Sonderregelung gilt für entsandte Arbeitnehmer und vorübergehend in einem anderen EU-Staat selbstständig tätige Personen (vgl. Artikel 12 VO EG- 883/04). Artikel 14 VO (EG) 987/09 konkretisiert einige der Voraussetzungen, unter denen diese Sonderregelung anwendbar ist. Die Umstände, unter denen während einer vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen EU-Staat bzw. während einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit dort die bisherigen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, werden für alle Träger der EU-Staaten gleichermaßen verbindlich durch den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verwaltungskommission) vom weiter konkretisiert. Diesen werden wir mit Rundschreiben bekannt geben und unter Rechtsquellen EWR-Recht zur Verfügung stellen, sobald er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Zusätzlich wird die Verwaltungskommission in einem Praktischen Leitfaden, der sich in erster Linie an die betroffenen Personen und die Arbeitgeber richtet, weitere Erläuterungen zu diesem Themenbereich geben. Nachfolgend haben wir auch den aktuellen Diskussionsstand dieses Leitfadens berücksichtigt. Sollten sich aus der endgültigen Fassung des neuen Praktischen Leitfadens Änderungen ergeben, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Sobald der Leitfaden vorliegt, werden wir auch hierauf mit Rundschreiben zurückkommen.

5 Seite 5 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen EU-Staat Nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 gilt Folgendes: Für eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Im Gegensatz zu Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) VO (EWG) 1408/71 stellt Artikel 12 VO (EG) 883/04 nicht mehr darauf ab, dass der entsandte Arbeitnehmer dem entsendenden Unternehmen gewöhnlich angehört. Allerdings muss das entsendende Unternehmen gewöhnlich im Entsendestaat eine Geschäftstätigkeit ausüben. Dies wurde bisher laut Beschluss Nr. 181 der EG-Verwaltungskommission nur gefordert, wenn ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde. 3.1 Nennenswerte Geschäftstätigkeit Die Rechtsvorschriften des Entsendestaats sollen nur dann weiterhin gelten, wenn der entsendende Arbeitgeber gewöhnlich in Deutschland tätig ist, hier also andere nennenswerte Tätigkeiten als reine Verwaltungstätigkeiten ausübt (vgl. Artikel 14 Absatz 2 VO EG- 987/09). Wird hingegen in Deutschland keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt, gelten für vorübergehend in einem anderen EU-Staat tätige Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Eine nennenswerte Geschäftstätigkeit wird nach dem aktuellen Stand des Entwurfs eines Praktischen Leitfadens in Deutschland dann ausgeübt, wenn hier mindestens 25% des Umsatzes erwirtschaftet werden. Ist dies nicht der Fall, sind in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Arbeitgebers zu würdigen und weitere Aspekte zu prüfen. Hierzu zählen u. a. der Ort von Sitz und Verwaltung des Unternehmens, die Zahl der im Entsendestaat beschäftigten Arbeitnehmer (wir halten es für sachgerecht, hinsichtlich der Zahl der im Entsendestaat beschäftigten

6 Seite 6 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Arbeitnehmer von einer nennenswerten Geschäftstätigkeit auszugehen, wenn dort wenigstens 25% der Arbeitnehmer arbeiten), der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem diese Verträge unterliegen, der Zeitraum, während dessen die Geschäftstätigkeit in Deutschland bereits ausgeübt wird. 3.2 Arbeitsrechtliche Bindung Wie bisher gelten nur dann die Rechtsvorschriften des Entsendestaats weiterhin, wenn auch während der Entsendung in den anderen EU-Staat die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber fortbesteht. Dies ist nach Ziffer 1 des Beschlusses Nr. A2 der Verwaltungskommission u. a. der Fall, wenn das entsendende Unternehmen die Verantwortung für Anwerbung, Arbeitsvertrag und Entlassung trägt Entscheidungsgewalt über die Art der Arbeit ausübt (Weisungsrecht) und für die Entlohnung (unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die Entlohnung der Arbeitnehmer) verantwortlich ist. In Ziffer 4 des Praktischen Leitfadens wird deutlich, dass es hierbei darauf ankommt, dass sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen das entsendende Unternehmen richtet. Hinsichtlich des Weisungsrechts stellt der Praktische Leitfaden in Ziffer 4 des aktuellen Entwurfs klar, dass sich die Entscheidungsgewalt des entsendenden Unternehmens nicht auf Details der Arbeitsausführung erstrecken muss. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Art und die wesentlichen Inhalte der Arbeit, wie das zu fertigende Produkt oder die zu erbringende Leistung, festlegt. Beispiel 1 Herr Scholz wird sechs Monate von seinem in Deutschland ansässigen Verleihunternehmen an einen Malerbetrieb in Deutschland ausgeliehen. Nach zwei Monaten übernimmt das Unternehmen einen Auftrag in Frankreich und setzt dort neben drei Malern des Stammpersonals auch Herrn Scholz für einen Monat ein. Der Arbeitgeber von Herrn Scholz, das Verleihunternehmen, beantragt bei Ihnen eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für Ihr Mitglied.

7 Seite 7 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Lösung: Sofern alle Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind, gelten für Herrn Scholz weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, so dass Sie die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für ihn ausstellen können. Es ist darauf zu achten, dass u. a. die arbeitsrechtliche Bindung zum Verleihunternehmen während des Einsatzes in Frankreich uneingeschränkt weiter besteht. Die für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 notwendige arbeitsrechtliche Anbindung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen endet, ruhend gestellt oder durch einen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen, zu dem er entsandt ist, ergänzt wird (vgl. Ziffer 4 des aktuellen Entwurfs des Praktischen Leitfadens). 3.3 Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats Bei einer Entsendung aus Deutschland sind die Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 nur erfüllt, wenn unmittelbar vorher die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben (vgl. Artikel 14 Absatz 1 VO EG- 987/09; Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) VO EG- 883/04). Nicht gefordert wird allerdings, dass der Arbeitnehmer auch bereits unmittelbar vor der Entsendung beim entsendenden Unternehmen beschäftigt gewesen sein muss. Ziffer 1 des Beschlusses Nr. A2 der Verwaltungskommission legt hierbei einen Zeitrahmen von mindestens einem Monat vor dem Beginn der Entsendung fest. Bei kürzeren Zeiträumen erfolgt die Bewertung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren. Eine Entsendung aus Deutschland nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 liegt daher beispielsweise nicht vor, wenn eine Person unmittelbar vor dem vorübergehenden Arbeitseinsatz im anderen EU-Staat weder in Deutschland wohnte noch hier erwerbstätig war oder sie zwar in Deutschland wohnte, jedoch für sie aufgrund einer Beschäftigung in einem anderen EU-Staat die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten. Beispiel 2 Frau Geers wohnt in Deutschland und arbeitete bislang für ein dort ansässiges Unternehmen in Österreich, weshalb für sie die österrei-

8 Seite 8 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom chischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten. Zum nimmt sie eine Beschäftigung in Deutschland auf. Ihr Arbeitgeber setzt sie vom in Tschechien ein. Lösung: Da für Frau Geers nicht seit mindestens einem Monat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten, liegt keine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 vor. Beispiel 3 Herr Huber wohnt in München, wo er bis ein Studium absolviert hat. Nach einer Phase der beruflichen Orientierung, während der er keine Beschäftigung ausübte und weiterhin privat krankenversichert war, nimmt er am eine Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen auf, das ihn unmittelbar für 8 Monate in Frankreich einsetzen möchte. Lösung: Für Herrn Huber galten vor Beginn des Arbeitseinsatzes in Frankreich die deutschen Rechtsvorschriften, da er hier wohnt und nicht die Rechtsvorschriften eines anderen EU-Staates für ihn galten. Dass er bislang nicht erwerbstätig und nicht gesetzlich sozialversichert war, ist dabei unerheblich. Während seiner Entsendung nach Frankreich gelten für ihn daher nach Artikel 12 Absatz 1 VO 883/04 weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. 3.4 Befristung im Voraus auf maximal 24 Monate Hinsichtlich der Dauer einer Entsendung hat sich durch die VO (EG) 883/04 die deutlichste Veränderung ergeben. Nun gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet. Im Rahmen der VO (EWG) 1408/71 war dies auf Entsendezeiträume von bis zu 12 Monaten (mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 12 Monate über das Verfahren mit Vordruck E 102) beschränkt Konkrete Befristung im Voraus Nach unserer Auffassung kann sich eine konkrete Befristung im Voraus aus vertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus vertraglichen Regelungen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Unternehmen oder

9 Seite 9 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom aus der Eigenart der Aufgabe (z. B. Fertigstellung eines Bauprojekts) ergeben. Wir gehen davon aus, dass allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jederzeit nach Deutschland zurückrufen zu können, keine Befristung in diesem Sinne ist Dauer der Entsendung Steht von Beginn an fest, dass die vorübergehende Beschäftigung in dem anderen EU-Staat 24 Monate überschreiten wird, liegt keine Entsendung im Sinne von Artikel 12 VO (EG) 883/04 vor, so dass die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Verlängerungen einer Entsendung, durch welche die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden, sind nicht schädlich für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften. Beispiel 4 Frau Höffer wurde von ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber 15 Monate nach Österreich entsendet. Das Projekt konnte jedoch nicht wie ursprünglich vorgesehen abgeschlossen werden, so dass Frau Höffer weitere 5 Monate in Österreich tätig sein wird. Lösung: Da der maximale Entsendezeitraum von 24 Monaten nicht überschritten wird, können Sie, sofern weiterhin alle übrigen Voraussetzungen einer Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 erfüllt sind, für Frau Höffer eine weitere Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften ausstellen Unterbrechung der Entsendung Eine zeitweise Unterbrechung der Arbeit (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung) gilt nicht als Unterbrechung der Entsendung und verlängert daher nicht den höchstzulässigen Zeitraum von 24 Monaten (Ziffer 3 Buchstabe b Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission). Eine neue Entsendung in den gleichen Mitgliedstaat nach Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten ist grundsätzlich erst nach einer Unterbrechung von mindestens 2 Monaten möglich (Ziffer 3 Buchstabe c) Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskom-

10 Seite 10 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom mission). Hiervon kann nur unter besonderen Gegebenheiten abgewichen werden Entsendung an mehrere Arbeitsorte Eine einheitliche Entsendung in einen anderen EU-Staat liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an mehr als einem Arbeitsort innerhalb eines EU-Staates eingesetzt wird, z. B. um nacheinander oder gleichzeitig eine Arbeit an zwei oder mehr Arbeitsstellen in diesem Staat auszuüben. Bei unmittelbar aufeinander folgenden Einsätzen in verschiedenen EU-Staaten handelt es sich jedoch um jeweils neue Entsendungen (Ziffer 3 Buchstabe a) Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission). 3.5 Ablösung eines entsandten Arbeitnehmers Die Vorschriften zur Entsendung sollen die Dienstleistungsfreiheit und die Freizügigkeit in der Gemeinschaft dadurch fördern, dass möglichst kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei vorübergehenden Einsätzen in einem anderen EU-Staat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht. Sie können jedoch nicht dazu genutzt werden, Unternehmen bzw. Arbeitsorte dauerhaft z. B. im Rotationsverfahren mit verschiedenen entsandten Arbeitnehmern zu besetzen oder langfristige Aufträge bzw. Werkverträge kontinuierlich mit entsandtem Personal, für das nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten, zu erfüllen (Ziffer 2 des aktuellen Entwurfs des Praktischen Leitfadens). Aus diesem Grund gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaats ausdrücklich nicht, wenn die Person, die im anderen EU-Staat eingesetzt werden soll, eine andere entsandte Person ablöst. Auf den Grund der Ablösung kommt es dabei im Prinzip nicht an. Eine Ausnahme gilt lediglich für einen Arbeitnehmer, der einen entsandten Arbeitnehmer (z. B. wegen dessen Krankheit) ablöst, wenn dessen Entsendezeit den auch ursprünglich vorgesehenen Entsendezeitraum des abgelösten Arbeitnehmers nicht übersteigt (Ziffer 7 des aktuellen Entwurfs des Praktischen Leitfadens). 3.6 Situationen, in denen eine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 ausgeschlossen ist Eine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 liegt nicht vor, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Darüber hinaus ist eine Entsendung nach Ziffer 4 des Beschlusses Nr. A2 der Verwaltungskommission ausgeschlossen, wenn

11 Seite 11 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt ist, diesen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen (im gleichen oder einem anderen Staat) überlässt, oder der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat angeworben wird, um von einem in einem zweiten Mitgliedstaat gelegenen Unternehmen zu einem Unternehmen in einem dritten Mitgliedstaat entsandt zu werden (Drittstaatsentsendung) In dem Entwurf des Praktischen Leitfadens sind in Ziffer 7 weitere Ausschlussgründe genannt. Danach liegt keine Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 vor, wenn der Arbeitnehmer in einem EU-Staat angeworben wird, um für ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat in dem ersten Staat zu arbeiten, der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer ablöst (vgl. jedoch Punkt 3.5), oder der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen schließt, zu dem er entsandt ist (vgl. Punkt 3.2). In solchen Fällen gelten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) VO (EG) 883/04 die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaats. 4. Vorübergehende selbstständige Tätigkeit in einem anderen EU-Staat Die hier maßgebliche Norm, Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04, lautet: Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. 4.1 Gewöhnliche Erwerbstätigkeit Eine Voraussetzung für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist, dass die betreffende Person gewöhnlich eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausübt. Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 VO (EG) 987/09 stellt klar, dass sich Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04 nur auf Personen bezieht, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten in dem EU-Staat ausüben, dessen Rechtsvorschriften

12 Seite 12 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom weiter gelten sollen. Hierbei ist es auch erforderlich, dass diese nennenswerte Tätigkeit in dem Staat bereits seit einiger Zeit ausgeübt wird. Ziffer 2 des Beschlusses Nr. A2 der Verwaltungskommission sieht dabei vor, dass die Tätigkeit in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften weiterhin gelten sollen, vor einer vorübergehenden Tätigkeit im anderen EU-Staat grundsätzlich seit mindestens zwei Monaten ausgeübt worden sein muss, damit Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04 anwendbar ist. Ist der Zeitraum kürzer, ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller im folgenden Absatz genannten Kriterien vorzunehmen. Des Weiteren ist es wie bisher notwendig, dass der Selbstständige die für die Berufsausübung notwendige Infrastruktur in Deutschland aufrechterhält, um die Tätigkeit nach seiner Rückkehr fortsetzen zu können (vgl. Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 VO EG- 987/09). Bei der Prüfung ist nach Ziffer 2 Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission zu berücksichtigen, ob die Person weiterhin über Büroräume, Werkstätten usw. verfügt, einen Gewerbeausweis besitzt, eine Umsatzsteuernummer nachweist, hier Steuern zahlt, bei der Handelskammer oder einem Berufsverband eingetragen ist. 4.2 Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften ist daran geknüpft, dass die vorübergehend im Ausland ausgeübte Tätigkeit derjenigen, die in Deutschland ausgeübt wird, ähnlich ist. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit an (vgl. Artikel 14 Absatz 4 VO EG- 987/09). Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit in der gleichen Branche erbracht wird. Dies kann z. B. durch Vorlage der entsprechenden Verträge nachgewiesen werden (vgl. Ziffer 10 Entwurf Praktischer Leitfaden). Beispiel 5 Herr Wiechert führt in Deutschland ein kleines Bauunternehmen, das auf die Installation von Rohren und Leitungen spezialisiert ist. Er übernimmt den Auftrag, in Österreich in einem Gebäude Leitungen zu verlegen und das Fundament zu reparieren. Er führt den Auftrag persönlich aus.

13 Seite 13 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Lösung: Da die Tätigkeiten innerhalb der gleichen Branche (hier: Baubranche) ausgeübt werden und sich ähnlich sind, gelten für Herrn Wiechert, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, während seiner vorübergehenden Tätigkeit in Österreich weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04. Beispiel 6 Herr Daniels ist in Deutschland selbstständig als Fernfahrer tätig. Er ü- bernimmt den Auftrag, in Österreich in einem Gebäude Leitungen zu verlegen und das Fundament zu reparieren. Er führt den Auftrag persönlich aus. Lösung: Diese Tätigkeit in Österreich ist derjenigen in Deutschland nicht ähnlich, sondern findet in einer anderen Branche (Baubranche statt Transportwesen) statt. Es handelt sich daher nicht um eine vorübergehende selbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04, so dass während der Tätigkeit in Österreich für ihn die dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Tätigkeit im anderen EU-Staat der selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland ähnlich ist. Ob die Tätigkeit im anderen EU-Staat als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit qualifiziert würde, ist allerdings unerheblich (vgl. Artikel 14 Absatz 4 VO EG- 987/09). 4.3 Weitergeltung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Ebenso wie für entsandte Arbeitnehmer gelten die deutschen Rechtsvorschriften für Selbstständige während einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen EU-Staat nur dann, wenn für sie unmittelbar vorher die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung kamen (vgl. Punkt 3.3). Eine feste Zeitgrenze ist hier zwar anders als bei Arbeitnehmern nicht vorgegeben. Es erscheint uns aber sachgerecht, hier auf den unter Punkt 4.1 ( Gewöhnliche Erwerbstätigkeit ) genannten Zeitrahmen von mindestens 2 Monaten zurückzugreifen. 4.4 Befristung im Voraus auf maximal 24 Monate Wie bei Arbeitnehmern muss die Dauer der vorübergehenden Erwerbstätigkeit im anderen EU-Staat auf maximal 24 Monate konkret im Voraus befristet sein (vgl.

14 Seite 14 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Punkt 3.4). Die dortigen Aussagen zu Unterbrechungstatbeständen und -zeiträumen gelten hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen entsprechend. 5. Mitteilungs- und Informationspflichten 5.1 Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers bzw. des Selbständigen Nach Artikel 15 Absatz 1 VO (EG) 987/09 unterrichtet der Arbeitgeber eines in einen anderen EU-Staat entsandten Arbeitnehmers bzw. der Selbstständige, der vorübergehend in einem anderen EU-Staat tätig wird, hierüber den zuständigen Träger. Diese Unterrichtung hat, wann immer dies möglich ist, im Voraus zu erfolgen. Den bisherigen Fragebogen, den wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter Arbeiten im Ausland Arbeitshilfen für Anträge zur Verfügung stellen, werden wir kurzfristig um einen Fragebogen ergänzen, der die Verordnung (EG) 883/04 berücksichtigt. 5.2 Bescheinigung A1 Sofern für die Dauer der Entsendung bzw. der vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit im anderen EU-Staat weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist dies künftig nicht mehr mit der Bescheinigung E 101, sondern mit der neuen Bescheinigung A1 zu dokumentieren. Zu möglichen Ausnahmen hierzu beachten Sie bitte Punkt 1 ( Geltungsbereich ). Ein Muster des Vordrucks A1 in englischer Sprache (einschließlich Gebrauchsübersetzung) liegt diesem Rundschreiben bei und wird auch kurzfristig unter Extranet Vordrucke zur Verfügung gestellt (vgl. Punkt 5.2.2) Zuständigkeit für das Ausstellen der Bescheinigung A1 Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 12 VO (EG) 883/04 erfüllt sind, stellt für Zeiträume ab in Deutschland die Bescheinigung A1 aus: die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht. der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist. die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v., Postfach , Berlin, wenn die Person nicht gesetzlich

15 Seite 15 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Bitte beachten Sie, dass künftig der GKV-Spitzenverband, DVKA, die Bescheinigung A1 ausstellt, wenn eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften getroffen wurde, oder eine in Deutschland wohnende Person gewöhnlich in mehreren EU- Staaten erwerbstätig ist für sie nach Artikel 13 VO EG- 883/04 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Über den letztgenannten Punkt werden wir in Kürze gesondert mit Rundschreiben informieren. Bitte beachten Sie auch, dass eine dem Beschluss Nr. 148 der EG- Verwaltungskommission entsprechende Regelung im Rahmen der VO (EG) 883/04 nicht existiert. Es ist somit nicht mehr möglich, dass Arbeitgeber bei Entsendungen bis zu drei Monaten die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften selbst bescheinigen Sprachfassungen des A1 praktische Umsetzung Wir gehen davon aus, dass die deutsche Fassung der Bescheinigung A1 bis zum nicht vorliegen wird. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige Schwierigkeiten im Beschäftigungsstaat bekommt, empfehlen wir Ihnen dringend, die diesem Rundschreiben beiliegende englische Fassung der Bescheinigung A1 auszustellen und der betreffenden Person zusammen mit der ebenfalls diesem Rundschreiben beiliegenden Gebrauchsübersetzung auszuhändigen. Sobald die offizielle deutsche Fassung der Bescheinigung A1 zur Verfügung steht, werden wir Sie informieren Hinweise zum Ausfüllen der Bescheinigung A1 Feld 1 der Bescheinigung A1 beinhaltet die Angaben, die für die Identifikation einer Person notwendig sind. Dabei tragen Sie unter 1.1 bitte die Krankenversicherungsnummer ein. Bei Country Code tragen Sie für Deutschland bitte DE ein. In Feld 2 ist unter 2.1 anzugeben, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Bitte tragen Sie hier in Anwendung von Artikel 12 VO (EG) 883/04

16 Seite 16 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom stets Deutschland ein. Unter 2.2 fügen Sie den Zeitraum der Entsendung bzw. der vorübergehenden selbständigen Tätigkeit ein. Die folgenden Ankreuzmöglichkeiten beziehen sich auf andere Rechtsgrundlagen und dürfen daher von Ihnen in diesem Zusammenhang nicht gefüllt werden. In Feld 3 kreuzen Sie bei einer Entsendung nach Artikel 12 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bitte den Punkt 3.1 ( Posted employed person ) an. Bei einer vorübergehenden selbständigen Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 2 VO (EG) 883/04 kreuzen Sie bitte Punkt 3.3 ( Posted self-employed person ) an. In Feld 4 sind Angaben zum entsendenden Arbeitgeber bzw. dem Unternehmen des Selbstständigen zu machen. Bei Punkt 4.2 tragen Sie bitte die Betriebsnummer ein. Bei Punkt 4.3 und 4.4 ist die Bezeichnung und die Anschrift des Arbeitgebers in Deutschland bzw. des Unternehmens des Selbstständigen einzutragen. In Feld 5 tragen Sie bitte Informationen zum konkreten Beschäftigungsort im anderen EU-Staat ein. In jenen Einzelfällen, in denen keine genaue Beschäftigungsstätte genannt werden kann, kreuzen Sie bitte Punkt 5.3 an. Unseres Wissens bezieht sich die Angabe eines Codes in Feld 5.1 lediglich auf Seeschiffe, so dass die Angabe eines Codes im Regelfall nicht erforderlich ist. 5.3 Informationsaustausch zwischen den Trägern Zukünftig werden Informationen zwischen den Trägern innerhalb der EU mithilfe strukturierter elektronischer Dokumente (SEDs) ausgetauscht. Die Inhalte dieser SEDs und die damit zusammenhängenden Verfahren werden derzeit in Brüssel abgestimmt. Aus heutiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die SEDs voraussichtlich ab Herbst zunächst in Papierform zu verwenden sind. Aber auch bis dahin müssen dem Beschäftigungsstaat bereits Informationen über Entsendungen aus Deutschland zugänglich gemacht werden (vgl. Artikel 15 Absatz 1 EG-VO 987/09). Die EU-Staaten können dem Sekretariat der Verwaltungskommission bis mitteilen, ob ihnen stets eine Kopie der Bescheinigung A1 zu übermitteln ist. Wir gehen derzeit davon aus, dass zumindest jene Staaten eine Kopie der Bescheinigung A1 erhalten möchten, die auch bislang eine Kopie des E 101 erhalten. Bitte senden Sie daher eine Ausfertigung an folgende Staaten:

17 Seite 17 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom Belgien: o für Arbeitnehmer: Office national de sécurité sociale (ONSS), Place Victor Horta 11, 1060 Brüssel, Belgien o für Selbstständige: Institut d assurance sociales pour les travailleurs indépendants, Jan Jakobsplein 6, 1000 Brüssel, Belgien Dänemark: Den Sociale Sikringsstyrelse, Landemærket 11, 1119 Kopenhagen K, Dänemark Finnland: Eläketurvakeskus, Kirjurinkatu 3, Helsinki, Finnland Frankreich: Centre des liasions européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS), 11, Rue de la tour des Dames, Paris Cedex 09, Frankreich Niederlande: Sociale Verzekeringsbank, Postbus 357, 1180 AJ Amstelveen, Niederlande Österreich: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Postfach 600, 1031 Wien, Österreich Schweden: Försäkringskassan, Huvudkontoret, Stockholm, Schweden Eine jeweils aktuelle Liste der Anschriften dieser Träger finden Sie in Kürze in unserem Extranet. 5.4 Information des Arbeitgebers/Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen Neben der Unterrichtung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (durch die Bescheinigung A1) und die daraus folgenden Pflichten (vgl. Artikel 15 und Artikel 19 VO EG- 987/04), hat auch eine weitergehende Information der Betroffenen zu erfolgen. Insbesondere sind die Arbeitgeber bzw. die Selbständigen davon zu unterrichten, dass während der gesamten Zeit der Tätigkeit im anderen EU-Staat Kontrollen durchgeführt werden können (vgl. Ziffer 5a Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission). In Artikel 21 VO 987/09 wird klargestellt, dass auch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Staat den Pflichten, insbesondere der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, nachkommen muss. 5.5 Dokumentation Bitte bewahren auch Sie neben dem Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften stets eine Kopie der Bescheinigung A1 auf, da beide Unterlagen benötigt werden, wenn Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der weiteren Anwen-

18 Seite 18 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom dung der deutschen Rechtsvorschriften angemeldet werden. In einem solchen Fall ist ein bestimmtes Verfahren zur Klärung der geäußerten Zweifel vorgesehen (so genanntes Konsultationsverfahren). Dieses ist im Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission beschrieben. Details hierzu werden wir Ihnen mitteilen, sobald dieser Beschluss im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. 6. Übergangsbestimmungen Bescheinigungen E 101, die für Zeiträume ausgestellt wurden, die über den hinausgehen, bleiben weiterhin gültig (vgl. Beschluss H1 der Verwaltungskommission). Bei Verlängerungen ist zu beachten, dass hinsichtlich der künftig vorgesehenen maximalen Dauer von 24 Monaten auch solche Beschäftigungszeiträume zu berücksichtigen sind, die vor dem zurückgelegt wurden. Die Höchstdauer von 24 Monaten darf insgesamt nicht überschritten werden (Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission, noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht). Nachfolgend einige Beispiele, die dem Entwurf des Praktischen Leitfadens entnommen sind: E 101 liegt vor von A1 von möglich E 101 liegt vor von A1 von möglich E 101 liegt vor von , sowie E 102 liegt vor von keine Verlängerung der Entsendung möglich E 101 liegt vor von , sowie E 102 liegt vor von keine Verlängerung der Entsendung möglich Entsendebescheinigung wird beantragt vom die voraussichtliche Entsendedauer übersteigt 12 Monate, so dass ab die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (nicht die des Entsendestaates) gelten. 7. Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 Sind die Voraussetzungen des Artikel 12 VO (EG) 883/04 nicht erfüllt, ist es unter Umständen möglich, im Interesse des Arbeitnehmers bzw. des Selbstständigen eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 zu schließen. Dies betrifft in der Praxis beispielsweise Konstellationen, in denen die voraussichtliche Dauer der Entsendung mehr als 24 Monate beträgt

19 Seite 19 / 19 des Rundschreibens RS 2010/186 vom und/oder der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen ruhend gestellt wird und der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat eingeht. Eine Ausnahmevereinbarung kommt allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn z. B. das entsendende Unternehmen keine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt oder die Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit im anderen EU-Staat nicht im Voraus zeitlich befristet ist. Insgesamt ist zu beachten, dass eine Ausnahmevereinbarung nur im Einvernehmen der zuständigen Stellen getroffen werden kann. Eine Ausnahmevereinbarung ist soweit es um die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften geht beim GKV-SV, DVKA zu beantragen (vgl. Art. 19 VO EG-987/09). Hinweise zum Antragsverfahren sowie ein entsprechender Fragebogen finden sich unter Arbeiten im Ausland Merkblätter Arbeiten im Ausland. Auch diese Informationen werden wir zeitnah aktualisieren. Mit freundlichen Grüßen GKV-Spitzenverband

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

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