Fachlicher Weiterbildungsnachweis - Anforderungen für CIA / CCSA / CFSA / CGAP

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1 Fachlicher Weiterbildungsnachweis - Anforderungen für CIA / CCSA / CFSA / CGAP Zweck Diese Ausführungen beinhalten die verbindlichen Anforderungen an die regelmässige fachliche Weiterbildung. Sie legen auch die Art der Berichterstattung fest. Bitte beachten Sie, dass die Beschreibungen auf den CIA Bezug nehmen. Für die Personen mit CCSA / CFSA / CGAP gelten die gleichen Bedingungen, jedoch nur 50 % der notwendigen Stunden in CPE. Beispiel: Ein als Revisor tätiger CCSA / CFSA / CGAP muss 40 Stunden (CIA 80 Std.) nachweisen können. Regelmässige fachliche Weiterbildung Interne Revisoren sind verpflichtet: - ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auf dem Laufenden zu halten. - ihr Wissen und ihre Fähigkeiten in bezug auf Verbesserungen und aktuelle Entwicklungen bei Revisionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken jeweils auf den neuesten Stand zu bringen. Anforderungen an die Berichterstattung über die fachliche Weiterbildung für CIAs Die CIAs sind dafür verantwortlich, dass sie die für die Weiterbildung eingeforderten Stunden absolviert haben. Es liegt in der Verantwortung der CIAs sicherzustellen, dass die verlangten Stunden für die Weiterbildung den vom Board of Regents des IIA aufgestellten Regelungen entsprechen. Von den CIAs ist im zweijährigen Turnus ein Meldeformular einzureichen; es ist vom CIA zu unterschreiben und dient als Nachweis, dass alle Anforderungen für die regelmässige fachliche Weiterbildung erfüllt sind. Die für die fachliche Weiterbildung absolvierten Stunden in dem jeweils abgelaufenen Zweijahres- Turnus müssen bis zum 31. Mai des Jahres gemeldet werden. Die Mitglieds-ID-Nummer des CIA's bestimmt, in welchen Jahren die Meldung zu erfolgen hat, d.h. - wenn die Mitglieds-ID-Nummer mit einer geraden Zahl endet, muss der CIA in den Jahren mit geraden Jahreszahlen melden - wenn die Mitglieds-ID-Nummer mit einer ungeraden Zahl endet, muss der CIA in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen melden. Der SVIR wird jedem CIA, der die Anforderungen dieser Anweisung erfüllt, eine Bestätigung über deren Einhaltung ausstellen. Der SVIR wird eine Informationsdatei über den aktiven/inaktiven Status der CIAs führen. Der SVIR kann auf Antrag Personen teilweise oder vollständig von den Anforderungen für die fachliche Weiterbildung freistellen, wenn Gründe vorliegen, z.b. Militärdienst oder persönliche Härtefälle.

2 Jeder CIA hat dem SVIR in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die berufliche Weiterbildung ein entsprechendes Meldeformular ohne ergänzende Belege einzureichen. Jeder CIA hat eine Kopie des Meldeformulars über die fachliche Weiterbildung zusammen mit ergänzenden Belegen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Belege müssen nach Aufforderung dem SVIR oder einem Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. Für vom CIA angeforderte Kopien von früher beim SVIR eingereichten Meldeformularen über die fachliche Weiterbildung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Belege, die vom CIA in Ergänzung zu dem beim SVIR eingereichten Meldeformular aufzubewahren sind, müssen folgende Informationen enthalten: - Thema der Veranstaltung und/oder Beschreibung des Inhalts. - Anwesenheitsdaten. - Ort des Kurses oder der Veranstaltung. - Veranstalter. - Die für die Teilnahme anzurechnenden Stunden, wie vom Veranstalter des Kurses empfohlen. - Ein Brief, eine Urkunde oder andere schriftliche Bescheinigungen über den Abschluss des Kurses. - Nachweise der Veröffentlichungen, Vorträge und Beteiligungen in Ausschüssen oder anderen Gremien. Als Revisor tätiger CIA Ein CIA, der Funktionen in der Internen Revision ausübt, muss alle zwei Jahre insgesamt 80 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung erbringen. Nicht als Revisor tätiger CIA Ein CIA, der keine Funktionen in der Internen Revision ausübt, kann beim SVIR schriftlich einen "Nicht als Revisor tätig"- Status beantragen. Nicht als Revisoren tätige CIAs müssen alle zwei Jahre insgesamt 40 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung aufbringen. Solange diese Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden, dürfen die nicht als Revisoren tätigen CIAs die Berufsbezeichnung CIA benutzen, aber nicht in Funktionen der Internen Revision arbeiten. Berufsbezeichnung CIA ist noch nicht zuerkannt Kandidaten, die die CIA-Prüfung bestanden, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Tragen der Berufsbezeichnung CIA erfüllt haben, müssen die fachlichen Weiterbildungsbedingungen einhalten (80 Stunden für die abgelaufene Zweijahres-Periode), wenn sie die Urkunde beantragen. Für die bestandene CIA-Prüfung werden 80 fachliche Weiterbildungsstunden zuerkannt, (40 Stunden in dem Jahr, in dem die Prüfung bestanden wurde und 40 Stunden im darauffolgenden Jahr). CIA im Ruhestand Ein CIA, der aufgrund der Pensionierung keine Funktionen in der Internen Revision ausübt, kann beim SVIR den Ruhestand-Status schriftlich beantragen. Im Ruhestand befindliche CIAs müssen sich fachlich nicht mehr weiterbilden. Im Ruhestand befindliche CIAs können die Berufsbezeichnung CIA benutzen, dürfen aber nicht die Funktion eines internen Revisors ausüben. Inaktiver Status Ein CIA wird automatisch in den Inaktiv-Status versetzt, wenn der CIA es versäumt, die bestehenden fachlichen Weiterbildungsanforderungen zu erfüllen. Die im Inaktiv-Status geführten CIAs dürfen die 2 / 5

3 Berufsbezeichnung CIA nicht benutzen. Jede unrechtmässige Benutzung der Berufsbezeichnung CIA wird an das Ethics Komitee des IIA zur Durchführung von Disziplinarmassnahmen gemeldet. Wiederherstellung des aktiven CIA-Status Als inaktiv geführte CIAs können die Wiederherstellung des aktiven CIA-Status schriftlich beim SVIR beantragen. Als inaktiv geführte CIAs müssen 80 Stunden fachliche Weiterbildung für die abgelaufene Zwei-Jahres-Periode melden, wenn sie die Wiederherstellung in den Aktiv-Status beantragen. Tätigkeiten, die für die fachliche Weiterbildung in Frage kommen Es wird erwartet, dass die CIAs die hohen beruflichen Standards aufrechterhalten, indem sie Bildungsprogramme von guter Qualität auswählen und damit die Anforderungen für die fachliche Weiterbildung erfüllen. Die folgenden allgemeinen Kriterien müssen für ein Ausbildungsprogramm erfüllt sein, um als solches akzeptiert zu werden: 1. Für die Entscheidung, ob ein spezifisches Programm anerkannt wird, ist die Überlegung vorrangig, dass eine Bildungsveranstaltung direkt zur Fachkompetenz eines CIA beiträgt. 2. Anerkannte Bildungsveranstaltungen müssen: a) zur Fachkompetenz der Teilnehmer beitragen; b) die Ziele der Veranstaltung mit der Spezifizierung angeben, welches Wissensniveau die Teilnehmer am Ende erreicht haben sollten, oder welcher Befähigungslevel nach Beendigung des Programms nachgewiesen werden soll; c) die Voraussetzungen an Ausbildung oder Erfahrungen nennen, die für einen sinnvollen Besuch der Veranstaltung notwendig sind; d) von Personen entwickelt sein, die in dem Fachgebiet und der Unterrichtsgestaltung qualifiziert sind; e) einen aktuellen Programminhalt anbieten; f) auf einem guten fachlichen Niveau sein und mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) eines Internen Revisors (Common Body of Knowledge) in Beziehung stehen. Folgende allgemeine Themen werden akzeptiert, sofern sie anderen Veranstaltungskriterien für die fachliche Weiterbildung entsprechen: - Revision und Rechnungswesen. - Management und Kommunikation (mündlich und schriftlich). - Informatik. - Mathematik, Statistik und ihre Anwendungen im Unternehmen. - Wirtschaftswissenschaft. - Handelsrecht. - Unternehmensspezifische Themen wie Finanzen, Produktion, Marketing und Personal. - Spezielle Branchen, z.b. öffentliche Verwaltung, Kreditwirtschaft oder Versorgungsindustrie. Andere Aktivitäten, als die in dieser Anweisung aufgeführten, können auch akzeptiert werden, wenn der CIA nachweisen kann, dass sie zur fachlichen Kompetenz beitragen. Es liegt in der Verantwortung des CIA zu begründen, ob eine spezielle Aktivität akzeptiert wird und die Anforderungen erfüllt. 3 / 5

4 Für die fachliche Weiterbildung werden Schulungseinheiten von mindestens 50 Minuten als volle Stunden angerechnet. So zählen z.b. 100 Minuten laufender Schulung als zwei Stunden, jedoch die laufende Schulung von mehr als 50 Minuten aber weniger als 100 Minuten nur als eine Stunde. Nur Stunden mit persönlicher Anwesenheit im Kurs oder anerkanntes Selbststudium sind zugelassen. Bei Tagungen und Kongressen, deren einzelne Teilabschnitte weniger als 50 Minuten dauern, ist die Summe aller Teilabschnitte als ein Bildungsprogramm anzusehen. So ergeben z.b. sechs Vorträge à 30 Minuten 180 Minuten und werden mit drei Stunden angerechnet. CIA Prüfung Für die CIA-Prüfung werden 80 Weiterbildungsstunden angerechnet, und zwar 40 Stunden in dem Jahr, in dem die Prüfung bestanden wird und 40 Stunden im darauffolgenden Jahr. Aus- und Weiterbildung Im Rahmen von Bildungsmassnahmen können maximal 80 Weiterbildungsstunden für jede zu meldende Zweijahres-Periode angerechnet werden. Bildungsaktivitäten sind u. a.: - Fachliche Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme, z.b. Seminare und Tagungen, die von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen veranstaltet werden. - Fachsitzungen bei Tagungen von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen sowie die SVIR-Konferenz. - Offizielle innerbetriebliche Ausbildungsprogramme. - Programme von anderen Veranstaltern (Industrieverbände, Berufsverbände usw.). - Veranstaltungen an Fachhochschulen oder Universitäten, die sich auf das Revisions- und Rechnungswesen beziehen, nach Massgabe der gehaltenen Stunden. - Andere bestandene Prüfungen, wofür entsprechende Zertifikate ausgestellt werden: a) Maximal 80 Stunden können im Jahr der bestandenen Prüfung angerechnet werden. b) 20 Stunden werden für das erfolgreiche Absolvieren jedes Teils einer anderen Rechnungswesens- oder Revisionsprüfung (z.b. Prüfung zum CPA oder CA) angerechnet. c) Bei anderen erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen, für die entsprechende Zertifikate ausgestellt werden, ist die Zahl der anzurechnenden Weiterbildungsstunden beim SVIR zu erfragen. - Offizielle die Interne Revision betreffende Programme im Fernunterricht und im Selbststudium, die einen Abschlussnachweis enthalten. Veröffentlichungen Maximal 50 Weiterbildungsstunden können für Veröffentlichungen in jeder Zweijahres-Periode angerechnet werden. Im allgemeinen sind für eine volle einzeilig bedruckte Seite in einer Zeitschrift zwei Weiterbildungsstunden anzurechnen. Dabei gelten folgende Limitierungen für eine Veröffentlichung: - Bücher - 50 Stunden - Artikel - 25 Stunden - Wissenschaftliche Ausarbeitungen - 25 Stunden. Die Beiträge für die Veröffentlichungen müssen sich auf die Interne Revision oder auf Wissensgebiete beziehen, die mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) eines Internen Revisors 4 / 5

5 (Common Body of Knowledge) verknüpft sind. Veröffentlichte Artikel oder Bücher, die sich nicht direkt auf die Interne Revision beziehen, sind akzeptiert, wenn CIAs nachweisen können, dass diese Aktivitäten zu ihrer fachlichen Kompetenz in der Revision beitragen. Vorträge Maximal 50 Weiterbildungsstunden können für Vorträge in jeder Zweijahres-Periode angerechnet werden. - Die gemeldeten Stunden für den ersten Vortrag basieren auf der Dauer des Vortrages plus einem Zuschlag für die Vorbereitungszeit, die mit dem dreifachen der Vortragsdauer anzusetzen ist. - Spätere Vorträge zum gleichen Thema können nur mit der Vortragsdauer gemeldet werden, und zwar bis zu maximal 10 Weiterbildungsstunden in jeder Zweijahres-Periode. Mitwirkung Maximal 25 Weiterbildungsstunden können in jeder Zweijahres-Periode angerechnet werden und zwar für die: - Mitwirkung als Leiter oder Mitglied in Ausschüssen von Organisationen mit Bezug zur Internen Revision. Für jede Stunde qualifizierter Mitwirkung wird eine Weiterbildungsstunde angerechnet. - Mitwirkung in einer Qualitätssicherungsprüfung einer Internen Revision. Für jede Stunde, die vor Ort verbracht wird, ist eine Weiterbildungsstunde anzurechnen. Für die hierfür erforderliche Vorbereitungszeit und das Schreiben des Berichts wird keine Weiterbildungsstunde angerechnet. Prüfung Der SVIR kann die Unterlagen der CIAs und/oder der Kursveranstalter in einer geeignet erscheinenden Form überprüfen, um die Einhaltung der in dieser Anweisung bekannt gemachten Anforderung festzustellen. Die mögliche Strafe für die Einreichung falscher Informationen ist die Entziehung der Berufsbezeichnung CIA. 5 / 5

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