Inhalt. Liebe Mandanten Liebe Freunde. Wir freuen uns, Ihnen die Juni- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen.
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- Käte Schmitz
- vor 8 Jahren
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1 Juni 2011 Liebe Mandanten Liebe Freunde Wir freuen uns, Ihnen die Juni- Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. Sie finden in dieser Ausgabe einen kurzen Beitrag zum Thema Patientenverfügung und deren Widerruf, beleuchtet aus rechtlicher und ethischer Sicht. Eine intensive ethische und rechtli- che Debatte wird auch über den begleiteten Freitod geführt, welcher Gegenstand des zwei- ten Beitrages bildet. Schliesslich finden Sie eine knappe Urteilsbesprechung über einen Ent- scheid betreffend die Sicherheitsprüfung eines ideologisch extremistischen Offiziers der Schweizer Armee. Die älteren Ausgaben des Newsletters finden Sie auf unserer Website im Archiv. Dort finden Sie auch die Links, um eine neue E- Mailadresse zu erfassen oder den Newsletter abzubestel- len. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterlei- ten. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieses Newsletters. Für weiterführende Informationen zu den angeschnittenen Themen stehen wir Ihnen natür- lich jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team Dr. Titus Pachmann, MBA Aurelia Schmid Rechtsanwältin Inhalt Widerruf einer Patientenverfügung - von Dr. Titus Pachmann, MBA, Sterbehilfe - von Aurelia Schmid, Rechtsanwältin Sicherheitsprüfung von militärischen Geheimnisträgern erlaubt? - von Dr. Titus Pachmann, MBA,
2 Alltag... Widerruf einer Patientenverfügung von Dr. Titus Pachmann, MBA men. Mit der Patientenverfügung trifft man Vorsorge für die Zeit, in der man selber nicht mehr urteilsfähig ist. Typischerweise wird in der Patientenverfügung bestimmt, welche medizini- schen Massnahmen in besonderen Fällen anzuwenden sind. Insbesondere geht es darum, in gesundheitlich hoffnungsloser Lage der palliativen und schmerzbefreienden Therapie den Vorzug zu geben vor anderen Massnah- Obwohl dies nicht zwingend ist, empfehlen manche Rechtspraktiker, die Patientenverfügung alle fünf Jahre zu bestätigen. In rechtlicher Hinsicht ist dies jedoch keineswegs notwendig. Widerruft ein dementer Patient seine Patientenverfügung, hat der Arzt nach Gesetzeslage abzuschätzen, ob begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung noch dem Wil- len des Patienten entspricht. Die nationale Ethikkommission sieht die Problemlage etwas differenzierter. Dabei muss folgendes beachtet werden: Nur diejenigen Ärzte sollen den mutmasslichen Willen des Patienten ermitteln, die diesem wohlwollend gegenüberstehen. Eigene Interessen müssen zugunsten des Patientenwohls und Patientenwillens zu- rückgestellt werden. Den behandelnden Ärzten und Pflegepersonen muss bewusst sein, dass der mut- massliche Wille vom medizinisch definierten Patientenwohl abweichen kann. Der Demenzgrad muss professionell und sorgfältig abgeklärt werden um zu garantie- ren, dass mündliche Aussagen zeitlich in eine Phase gefallen sind, in der die betroffe- ne Person urteilsfähig war. Darüber hinaus sollen mündliche Aussagen des Patienten gegenüber dem Arzt do- kumentiert und allenfalls von Zeugen bestätigt werden. Unter dem Strich bleibt, dass derjenige Wille des Patienten zu beachten ist, der kundgetan wurde, solange der Patient urteilsfähig war.
3 Aktuelles... Sterbehilfe von Aurelia Schmid, Rechtsanwältin Auch im Zuge der Abstimmung vom 15. Mai 2011 betreffend Sterbehilfe machen sich immer mehr Menschen Gedanken über ihren Tod bzw. wie sie sich darauf vorbereiten können. Vor ein paar Wochen ist unsere Kanzlei zum ersten Mal in direkten Kontakt mit der Sterbehilfe gekom- men. Eine sehr liebe Mandantin in ihren 80- ern, welche unheilbar krank war, ist mit Hilfe von EXIT gestorben. Trotz ihrer Krankheit war sie zu einer klaren Willensbildung fähig. Die Voraussetzungen, unter welchen EXIT bereit ist, Sterbehilfe zu leisten, sind sehr streng. Wichtig ist, dass der Sterbewillige in Bezug auf sein Vorhaben urteilsfähig sein muss. Das heisst, er muss erkennen, dass er sterben wird und dies auch wollen. EXIT führt zur Eruie- rung dieser Urteilsfähigkeit mehrere Gespräche mit dem Sterbewilligen durch. Das erste Ge- spräch wird ein paar Monate vor dem geplanten Sterbedatum durchgeführt. Erst nach eini- gen Monaten kann sich der Sterbewillige wieder bei EXIT melden und bestätigen, dass er immer noch sterben will. Zu diesem Zeitpunkt wird das Sterbedatum festgelegt. Am Tag des Sterbedatums wird der Sterbewillige noch einmal von einem Mitarbeiter von EXIT befragt, wobei der Sterbewillige nicht nur mündlich sondern auch schriftlich bestätigen muss, dass er sterben will. Neben den Gesprächen mit dem Sterbewilligen verlangt EXIT eine schriftliche Diagnose eines Arztes, welcher zugleich auch die Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen bestätigen muss. Bedenken muss man, dass es sich bei einem von EXIT begleiteten Tod um einen Suizid han- delt, so dass in jedem Fall nach dem Ableben des Sterbewilligen die Polizei, sowie das ge- richtsmedizinische Institut beigezogen werden. Unserer Erfahrung nach, ist es ratsam, wenn neben dem Hausarzt des Sterbewilligen zu- mindest für die Befragung durch die Polizei auch noch ein Anwalt anwesend ist. Der Suizid läuft so ab, dass der Sterbewillige zunächst ein magenberuhigendes Mittel und erst danach die zum Tod führende Dosis von Natriumpentobarbital (NaP) ohne jede Hilfe von Dritten trinkt.
4 Kurioses... Sicherheitsprüfung von militärischen Geheimnisträgern erlaubt? von Dr. Titus Pachmann, MBA Unsere Militärbehörden beschäftigen Werkschutzof- fiziere im Rang eines Oberleutnants, welche Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen und Ma- terial haben. Sie werden alle fünf Jahre einer Sicher- heitsprüfung unterzogen. Ein derartiger Oberleutnant sollte ausserhalb der Fünfjahresregel bereits nach zwei Jahren einer Si- cherheitsüberprüfung unterzogen werden, da er zum Islam konvertiert war und sich seither als gläu- bigen Moslem bezeichnete. Er hielt entsprechende öffentliche Reden und gab seiner neuen Religion Vorrang vor der beruflichen Tätigkeit: Das Pflichtgebet ist auch im Militärdienst nicht verhandelbar. Die Militärbehörden kamen zur Ansicht, dass dieser Oberleutnant den Islam extrem und ra- dikal praktiziert. In unserem Rechtsstaat, in welchem fast alles justiziabel ist, konnte sich dieser Oberleutnant beim Bundesverwaltungsgericht gegen die zusätzliche Sicherheitsüberprüfung wehren. Das Gericht wies die Beschwerde ab (Urteil A- 6275/2010 vom 27. April 2011). Es stellte fest, dass der Oberleutnant wegen Drogenkonsums verurteilt sei (CHF Busse). Er habe auch durch sein Auftreten, sowie durch den öffentlichen Einsatz für seine neue Religion genügend Anlass gegeben, eine erneute Sicherheitsprüfung vorzunehmen. Es gehe nicht um den Islam als Religion, sondern darum, ob vom genannten Oberleutnant im konkreten Einzelfall ein sicherheitsrelevantes Risiko ausgeht. Soweit so gut. Man stelle sich einmal vor, das Gericht hätte anders entschieden: Dann dürfte wohl nicht einmal ein erklärter Terrorist ausserhalb des Fünfjahresrhythmus einer Überprüfung unter- zogen werden.
5 Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören. Pachmann Rechtsanwälte AG in Zürich Die Grundlage des Erfolgs ist das gegenseitige Vertrauen. Nichts ersetzt das persönliche Gespräch Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29 Postfach 2325 CH Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0) Zweigniederlassung: Schürstrasse 17 CH Sarnen/Wilen in Obwalden Telefon +41 (0)
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