Übersicht zum Ablauf eines Verbraucher- / Privatinsolvenzverfahren

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1 Übersicht zum Ablauf eines Verbraucher- / Privatinsolvenzverfahren Kai Riefenstahl Rechtsanwalt Heinitzstr Hagen Tel.: 02331/ Fax: 02331/ Mobil: 0163/

2 Einleitung Die Insolvenzordnung (InsO) kennt zwei Verfahrensarten. Zum einem das Normalverfahren ( 1 ff. InsO), welches regelmäßig bei Unternehmensinsolvenzen Anwendung findet, zum anderen das Verbraucher- / Klein- / oder Privatinsolvenzverfahren ( 304 ff. InsO), daß grundsätzlich nur natürlichen, nicht selbständigen Personen zur Verfügung steht. Die folgende Darstellung wird sich nur dem so genannten Privatinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) widmen. Der Verfahrensablauf Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus vier Verfahrensstufen: Dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, dem vereinfachten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch Bevor der Schuldner bei Gericht die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen kann, muß er einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchführen ( 305 Abs.1 Nr.1 InsO). Diese Verfahrensstufe soll der Entlastung der Gerichte dienen, denn sollte der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch erfolgreich sein, entfällt die Notwendigkeit für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, da dann die im Rahmen dieses Schuldenbereinigungsversuchs getroffenen Regelungen den weiteren Fortgang der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger regeln. Im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs muß der Schuldner alle ihm bekannten Gläubiger kontaktieren, um den aktuellen Schuldenstand zu ermitteln. Der dadurch gewonnene Überblick über den Einzel- und Gesamtschuldenstand bildet dann die Grundlage für den von dem Schuldner zu erarbeitenden Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldenbereinigungsplan muss in angemessener Weise die Interessen der Gläubiger einerseits und die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Schuldners andererseits berücksichtigen. Genügt der Schuldenbereinigungsplan diesen Anforderungen nicht, weil z.b. den Interessen der Gläubiger nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, so besteht die Gefahr, dass das Gericht von einem "nicht ernsthaften" beziehungsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch ausgeht und deshalb den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des begehrten Verbraucherinsolvenzverfahrens abweist. Berücksichtigt der Schuldner die vorgenannten Grundsätze, ist er bei der Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsvorschlags keinen weiteren gesetzlichen Zwängen unterworfen. Die folgenden Elemente sollte ein Schuldenbereinigungsvorschlag jedoch regelmäßig enthalten: Stundung / Erlass von Forderungen oder Forderungsteilen Ratenzahlungsregelungen Vereinbarungen über Vollstreckungseinstellungen Verpflichtung des Schuldners zur Arbeitsaufnahme Wiederauflebensklauseln, für den Fall einer schuldhaften Obliegenheits- / Pflichtverletzung des Schuldners. Nur wenn der Schuldenbereinigungsvorschlag von den Gläubigern einstimmig angenommen wird entfällt die Notwendigkeit der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der weitere Fortgang der Schuldner Gläubiger Beziehung richtet sich dann nach den im Schuldenbereinigungsvorschlag aufgestellten Kriterien. - Der erfolgreiche Schuldenbereinigungsversuch hat den rechtlichen Status eines Vergleichs im Sinne des 779 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es empfiehlt sich den erfolgreich ausgehandelten 2

3 Schuldenbereinigungsplan notariell beurkunden zu lassen. Widerspricht einer der Gläubiger dem ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsvorschlag oder versucht einer der Gläubiger, trotz der Bemühungen des Schuldners um eine außergerichtliche Schuldenbereinigung, seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben ( 305a InsO), gilt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch als gescheitert. Der Schuldner muß sich jetzt von einer geeigneten Person oder Stelle (z.b. einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einer entsprechend zugelassenen Schuldnerberatungsstelle) bescheinigen lassen, daß ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt wurde ( 305 Abs.1 Nr.1 InsO). Danach kann er dann die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht beantragen. Da die Kommunikation mit den Gläubigern in vielen Fällen problematisch ist, sollte der Schuldner bereits bei der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Neben den örtlichen Schuldnerberatungsstellen bieten auch auf den Bereich der Verbraucherinsolvenz spezialisierte Rechtsanwälte entsprechende Hilfsangebote an. Während die Beratungsstellen regelmäßig kostenlos ihre Dienste anbieten (deshalb ist meist mit langen Wartezeiten zu rechnen), werden die auf die Durchführung von Verbraucherinsolvenzverfahren spezialisierten Rechtsanwälte regelmäßig mit dem Hilfesuchenden einen Festpreis für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs vereinbaren, da sich ein Großteil der Amtsgerichte weigert, den Hilfesuchenden Beratungshilfe hierfür zu gewähren. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch Der Antrag des Schuldners bedarf der Schriftform ( 305 Abs.1 InsO). Es sind bei der Antragstellung die amtlichen Vordrucke zu verwenden ( 305 Abs.5 Satz 2 InsO). Das Land Nordrhein-Westfalen stellt eine Zusammenstellung der für die Durchführung benötigten Formulare unter folgender Webadresse zur Verfügung: Ein ordnungsgemäßer Verbraucherinsolvenzantrag und ein sich daran anschließender Restschuldbefreiungsantrag enthalten folgende Bestandteile: Einen Verfahrenseröffnungsantrag mit den notwendigen Angaben zur Person des Antragstellers ( 305 Abs.1 InsO). Einen Restschuldbefreiungsantrag ( 287 Abs.1 InsO). Eine ordnungsgemäße Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs mit einer Darstellung der Gründe die zum Scheitern führten ( 305 Abs.1 Nr.1 InsO). Eine Abtretungserklärung hinsichtlich der pfändbaren Einkünfte des Antragstellers für einen Zeitraum von sechs Jahren ( 287 Abs.2 InsO). Ein Vermögensverzeichnis, das als Anlage eine Vermögensübersicht enthält ( 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Das Vermögensverzeichnis soll eine Übersicht über das vorhandene Vermögen und die gegenwärtigen Einkünfte des Schuldners enthalten. Die Vermögensübersicht hingegen soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale des Vermögensverzeichnisses enthalten. Ein Gläubigerverzeichnis ( 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Ein Schuldenverzeichnis ( 305 Abs.1 Nr.3 InsO. Einen Schuldenbereinigungsplan ( 305 Abs.1 Nr.4 InsO). Dieser Schuldenbereinigungsplan enthält den Vorschlag des Schuldners, wie dieser sich den Abbau 3

4 der vorhandenen Schulden vorstellt. Dabei hat der Schuldner auf der einen Seite die Gläubigerinteressen und auf der anderen Seite seine Einkommens- und Familienverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Weiterhin sind alle Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger, die von dem Plan berührt werden aufzunehmen. Sollte der Antrag unvollständig sein, wird das Gericht dem Antragsteller die Ergänzung der Angaben binnen einer Frist von einem Monat aufgeben. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Eröffnungsantrag als zurückgenommen ( 305 Abs.1 Satz 1 InsO). Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, die aktuell keiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehenund vormals selbständige natürliche Personen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen ( 304 Abs.1 InsO; damit sind Forderungen gemeint, die Dritte gegen den Schuldner aufgrund von bei ihm (vormals) beschäftigten Arbeitnehmern haben). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse eines ehemals Selbständigen nach der Ansicht des Gesetzgebers, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller weniger als 20 Gläubiger hat ( 304 Abs.2 InsO). Liegen alle Antragsvoraussetzungen vor, stellt das zuständige Gericht den vom Schuldner benannten Gläubigern Ausfertigungen der Vermögensübersicht und des Schuldenbereinigungsplans des Schuldners zu. Eine ausreichende Anzahl an Ausfertigungen der Vermögensübersicht und des Schuldenbereinigungsplans hat der Schuldner auf Anforderung des Gerichts beizubringen ( 306 Abs.1 InsO). Die Gläubiger haben dann einen Monat Zeit hierzu Stellung zu nehmen ( 307 Abs.1 Satz 1 InsO). Geht binnen dieser Frist eine Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so wird dies als Zustimmung zum vorgelegten Schuldenbereinigungsplan angesehen ( 307 Abs.2 InsO). Stimmen alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu oder werden die Einwendungen durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt ( 309 Abs.1 InsO), so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen, was dann das Gericht durch einen entsprechenden Beschluß feststellt ( 308 Abs.1 InsO). Der Plan hat dann die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des 794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ( 308 Abs.1 Satz 2 InsO). Im Folgenden richtet sich der Fortgang der Schuldner Gläubiger Beziehung nach dem Schuldenbereinigungsplan; der Insolvenzantrag und der gegebenenfalls gestellte Restschuldbefreiungsantrag gelten als zurückgenommen ( 308 Abs.2 InsO). Gläubiger die im Schuldenbereinigungsplan nicht berücksichtigt wurden und daher keine Kenntnis von diesem Schuldenbereinigungsversuch erlangt haben, können ihre Rechtsansprüche weiterhin verfolgen ( 308 Abs.3 Satz 1 InsO). Gläubiger die durch das Gericht Kenntnis von dem Schuldenbereinigungsversuch erlangt haben, aber Forderungen, die vor dem Ablauf der Stellungnahmefrist begründet wurden nicht rechtzeitig angemeldet haben, verlieren diese Rechtsansprüche ( 308 Abs.3 Satz 2 InsO). Das vereinfachte Insolvenzverfahren Kommt es nicht zur Annahme des Schuldenbereinigungsplans, nimmt das Gericht das bis dahin ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder auf ( 306, 311 InsO). Das Gericht prüft unter anderem, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Als Eröffnungsgrund kommen bei Verbraucherinsolvenzverfahren nur die Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) oder die drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) in Betracht. Zudem prüft das Gericht, ob das Verfahren mangels Masse abzuweisen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Verfahrenskosten im Laufe des Verfahrens aufgebracht werden können ( 26 Abs.1 Satz 1 InsO). Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters / Treuhänders ( 54 InsO). Da in der Vergangenheit im Bereich der Verbraucherinsolvenz Verfahren häufig mangels Masse 4

5 abgewiesen wurden, hat der Gesetzgeber das Instrument der Verfahrenskostenstundung geschaffen ( 4a ff. InsO). Dadurch wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben die Kosten des Verfahrens im Laufe des Restschuldbefreiungsverfahrens, an dessen Ende oder eventuell auch erst danach aufzubringen. Der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wird zweckmäßigerweise zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eingereicht. Liegen die Antragsvoraussetzungen vor, so eröffnet das Gericht das Verfahren, indem es einen Prüfungstermin festsetzt ( 312 Abs.1 InsO). In diesem Termin wird der Treuhänder, das Gegenstück zum Insolvenzverwalter im normalen Insolvenzverfahren ( 313 Abs.1 InsO) benannt. Dieser Verfahrensabschnitt kann auch schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind ( 312 Abs.2 InsO). Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners auf den Treuhänder über ( 80 Abs.1 InsO). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des Schuldners regelmäßig weder in dessen Vermögen noch in die Insolvenzmasse die Zwangsvollstreckung betreiben ( 89 InsO). Für den Treuhänder gelten dieselben Regelungen wie für den Insolvenzverwalter ( 313 Abs.1 Satz 3 InsO). Den Schuldner treffen nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhöhte Auskunftspflichten ( 20, 97 ff. InsO). So hat der Schuldner dem Gericht, dem Treuhänder oder der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen, selbst wenn dies bedeutet, daß er Tatsachen zu offenbaren hat, die geeignet sind eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegen ihn herbeizuführen. Entsprechende Tatsachen könnten in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren jedoch nur mit der Zustimmung des Schuldners gegen ihn verwendet werden ( 97 Abs.1 InsO). Zur Aufnahme ihrer Forderungen in die Insolvenztabelle müssen die Gläubiger diese schriftlich anmelden ( 174 Abs.1 InsO). Beweismittel, wie z.b. Kopien von Rechnungen oder Verträgen sind der Anmeldung beizufügen. Vollstreckungstitel (z.b. Urteile) sind in der vollstreckbaren Ausfertigung vorzulegen, weil die Feststellung der Forderung darauf vermerkt wird. Sollte der Gläubiger der Ansicht sein, daß seine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ( 823 ff. BGB) hervorgegangen ist, so muß er die Umstände, die diese Einschätzung rechtfertigen sollen ebenfalls bei der Anmeldung der Forderung mit angeben ( 174 Abs.2 InsO). Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Treuhänder die Einschätzung des Gläubigers nicht teilt und deshalb die Eintragung der Forderung im Ganzen oder aber die Eintragung der Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung ablehnt. Der Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle kommt besondere Bedeutung zu. Trägt der Treuhänder/Insolvenzverwalter die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung in die Tabelle ein, so wird diese von einer eventuell dem Schuldner vom zuständigen Insolvenzgericht gewährten Restschuldbefreiung nicht erfasst. Das heißt, der Gläubiger zu dessen Gunsten eine Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung in die Tabelle eingetragen wurde, kann auch nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens weiterhin aus dieser Forderung gegen den Schuldner vorgehen. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit der Anmeldung/Eintragung einer Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zu widersprechen. Es ist dann gegebenenfalls gerichtlich zu klären, ob die entsprechende Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung anzusehen ist. Alle Sicherungen die ein Insolvenzgläubiger innerhalb der letzten drei Monate vor der Verfahrenseröffnung durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangt hat sind unwirksam, 5

6 wenn die Verfahrenseröffnung auf einen Antrag des Schuldners zurückgeht ( 312 Abs.1 Satz 3, 88 InsO). Allerdings greift diese Regelung nicht ein, wenn der Gläubiger durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die vollständige Abgeltung seiner Forderung erreicht hat. In diesem Fall haben die anderen Gläubiger die Möglichkeit diese Rechtshandlung selbst anzufechten oder den Treuhänder mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen ( 313 Abs.2, 131 Abs.1 Nr.1 InsO). Im Schlußtermin wird die Insolvenzmasse an die berücksichtigungsfähigen Gläubiger nach der Maßgabe des vom Treuhänder erstellten Schlußverzeichnisses verteilt. Das Gericht kann auf Antrag des Treuhänders von einer Verwertung der Insolvenzmasse absehen und dem Schuldner aufgeben, binnen einer vom Gericht gesetzten Frist einen Betrag, der dem Wert der verteilungsfähigen Masse entspricht, an den Treuhänder abzuführen ( 314 Abs.1 InsO). Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht, nach einem entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers, die Restschuldbefreiung versagen ( 314 Abs.3 InsO). Weiterhin wird im Schlußtermin über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entschieden. Eine Versagung der Restschuldbefreiung setzt immer einen Antrag eines Gläubigers voraus und kann nur auf die in den 290, 296, 297, 298, 314 InsO genannten Gründe gestützt werden. Liegen keine Versagungsgründe vor, stellt das Gericht dies durch einen Beschluß fest ( 289 Abs.1 InsO) und entläßt den Schuldner in die 6-jährige Wohlverhaltensperiode. Mit Rechtskraft dieses so genannten Ankündigungsbeschlusses wird das Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Regeln aufgehoben ( 200 InsO). Der Schuldner erhält daher wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Das Restschuldbefreiungsverfahren Im Ankündigungsbeschluss, welcher den Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens und den Schluß des Verbraucherinsolvenzverfahrens einleitet, wird weiterhin noch der Treuhänder des Restschuldbefreiungsverfahrens benannt. Dieser kann, muß aber nicht dieselbe Person wie im Verbraucherinsolvenzverfahren sein. Den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner steht hinsichtlich dieser Person ein Vorschlagsrecht zu ( 288 InsO). Während der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode besteht der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung fort. Die vom Schuldner im Wege der Abtretung während dieses Verfahrensabschnitts erbrachten finanziellen Leistungen, sollen der Befriedigung aller Insolvenzgläubiger nach der Maßgabe des im Schlußverzeichnis festgehaltenen quotalen Anspruchs dienen ( 188, 292 Abs.1 Satz 2 InsO). Während der Wohlverhaltensperiode zahlt der Treuhänder einmal jährlich die durch die Abtretung oder durch andere Leistungen vom Schuldner erlangten Beträge an die Gläubiger aus. Für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens können die Insolvenzgläubiger nicht im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Schuldnervermögen zugreifen ( 294 Abs.1 InsO). Dies gilt auch für Gläubiger, die die Chance hatten ihre Forderungen rechtzeitig anzumelden, dies aber versäumt haben. Für Neugläubiger, also Inhaber von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, gilt dieses Vollstreckungsverbot nicht ( 294 Abs.1 InsO). Sie dürfen, soweit dies möglich ist, in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken. Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung. Dieser Entscheidung geht eine Anhörung der Gläubiger voraus, welche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder eines schriftlichen Verfahrens erfolgen kann. Diese Anhörung ist notwendig, da die Gläubiger die Versagung der 6

7 Restschuldbefreiung beantragen können, wenn eine der in 290, 296, 297, 298 InsO genannten Voraussetzungen vorliegt. Gemäß 290 InsO ist die Restschuldbefreiung wegen eines vom Gläubiger glaubhaft zu machenden Antrags zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist, der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach 296 oder 297 versagt worden ist, der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, der Schuldner in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Entsprechend 296 Abs.1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Gläubiger hat jedoch das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Die in 296 Abs.1 InsO angesprochenen Obliegenheiten nennt u.a. 295 InsO. Danach obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein ererbtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; soweit er eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen oder, wenn sie nicht von einem Insolvenzgläubiger 7

8 ordnungsgemäß glaubhaft gemacht wurden, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung durch Beschluß ( 300 Abs.1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat zur Folge, daß alle Forderungen der Insolvenzgläubiger, angemeldet oder nicht, erlöschen ( 301 Abs.1 InsO). Die Restschuldbefreiung erfaßt jedoch nicht die Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Mit der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung endet dieser Verfahrensabschnitt und damit auch das im Allgemeinen nur als Privatinsolvenzverfahren bezeichnete Verfahren im Ganzen. Allerdings können Schuldner, die auf unredliche Weise die Restschuldbefreiung erlangt haben jetzt noch nicht aufatmen. Denn auch nach dem Abschluß des Verfahrens kann das Gericht eine einmal erteilte Restschuldbefreiung widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat und ein Insolvenzgläubiger einen entsprechenden Widerrufsantrag gestellt hat ( 303 Abs.1 InsO). Zeitlich ist diese Widerrufsmöglichkeit auf ein Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung beschränkt ( 303 Abs.2 InsO). 8

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