Zur Zulässigkeit von Sportwettenangeboten nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag

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1 Zur Zulässigkeit von Sportwettenangeboten nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag - mit besonderem Focus auf die Abgrenzung zwischen Ereignis- und Ergebniswette - Rechtswissenschaftliche Expertise im Auftrag des Beirats des Sportes von Prof. Dr. jur. Martin Nolte Professur für Sportrecht am Institut für Sportökonomie und Sportmanagement der Deutschen Sporthochschule Köln 19. April 2013

2 Ausgangslage Im Rahmen des Sportwettenkonzessionsverfahrens bittet die Glücksspielaufsicht des Landes Hessen den Beirat des Sportes [Sportbeirat] unter Beifügung verschiedener, allen Konzessionsbewerbern zur Verfügung gestellter Antworten sowie von Ausschnitten aus Vertriebskonzepten von 3 Bewerbern um fachliche Prüfung, welche Wetten unzulässige Ereigniswetten sind und wie sich diese von Ergebniswetten abgrenzen lassen. Dieser Bitte kommt der Sportbeirat gemäß seiner Funktion, die Länder im Vorfeld der Ausschreibung der Konzessionen sowie bei der Evaluierung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages [GlüÄndStV] zu beraten, gerne nach. Dabei hat er vor allem das vertragliche Ziel des 1 S. 1 Nr. 5 GlüÄndStV, Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen, im Blick. In diesem Kontext steht die nachfolgende Expertise des Verfassers zur Zulässigkeit von Sportwettenangeboten nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag [GlüÄndStV]. Sie differenziert zwischen traditionellen Sportwetten [A.] und Live-Wetten [B.] mit einem speziellem Focus auf die Abgrenzung zwischen zulässigen Ergebnis- und unzulässigen Ereigniswetten. A. Traditionelle Sportwetten[ 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV] Die Zulässigkeit traditioneller Sportwetten bestimmt sich nach 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV. Erlaubnisfähig sind danach Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen [I.] als Kombinationswetten oder Einzelwetten [II.]. I. Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen Bei traditionellen Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen ist zwischen Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen [1.] und Abschnitten von Sportereignissen [2.] zu differenzieren. 1. Ausgang von Sportereignissen Unter Sportereignissen versteht man gemeinhin jede einzelne Sportveranstaltung [ein einzelnes Fußballspiel, ein Formel1-Rennen], aber auch die Gesamtheit mehrerer, miteinander verbundener Einzelveranstaltungen derselben oder verschiedener Sportarten zu einem bestimmten Wettbewerb [etwa zu einer Deutschen Meisterschaft oder zu den Olympischen Spielen in London 2012]. Dieses Verständnis ist unproblematisch. Schwieriger gestaltet sich die Auslegung vom Ausgang eines Sportereignisses. In zeitlicher Hinsicht kommen jedenfalls nur solche Umstände in Betracht, unter denen ein Sportereignis insgesamt ausgeht bzw. beendet wird. Das zeitliche Ende eines Sportereignisses bestimmt dessen Veranstalter auf Grundlage seiner Regelwerke: Ein einzelnes Fußballspiel endet mit dem Abpfiff, ein Diskuswettkampf mit dem letzten Wurf und ein Marathon mit der Ankunft des letzten, vom Besenwagen begleiteten Läufers im Ziel. Dieses Ende ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung eines Ausgangs. 2

3 Das inhaltliche Ende [= der inhaltliche Ausgang ] eines Sportereignisses dürfte bei natürlichem Sprachgebrauch zumindest im [sportlichen] Resultat am Ende des gesamten Sportereignisses bestehen. Dieses Resultat entspricht dem Verständnis des Endergebnisses im Kontext von Live-Wetten. Worin ein Resultat am Ende des Sportereignisses gesehen werden kann, bestimmt sich wiederum nach den Regeln des Veranstalters. Er bestimmt das Ziel seiner Veranstaltungen und den Kreis möglicher Resultate [= Endergebnisse ]. Ein Endergebnis besteht danach typischerweise in der Feststellung, wer das jeweilige Sportereignis gewinnt oder verliert [zu Bestandteilen dieses Endergebnisses: B., I., 1.]. Ob andere Umstände als das Endergebnis [einschließlich von Bestandteilen] unter den Begriff vom Ausgang fallen, kann diese Expertise nicht abschließend beurteilen: So differenziert zwar der GlüÄndStV nach Wortlaut und Systematik zwischen traditionellen Angeboten auf den Ausgang von Sportereignissen [ 21 Abs. 1 S. 1] und zulässigen Live- Wetten auf das Endergebnis [ 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1]. Daraus ergibt sich aber keinesfalls der zwingende Schluss, dass die Vertragsparteien den offeneren Begriff vom Ausgang eines Sportereignisses auch weiter verstehen wollten als dessen Endergebnis. Schließlich macht die Differenzierung [ Ausgang versus Endergebnis ] schon allein deshalb Sinn, weil der Begriff vom Ausgang im Gegensatz zu Live-Wetten auch zu Abschnitten von Sportereignissen kompatibel sein muss und insofern nie von Endergebnissen gesprochen werden kann [B., I., 2.]. Auch der Blick auf die insoweit identische Vorläufernorm des 21 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrages [GlüStV] bringt keinen Mehrwert: Zwar wurde die Vorschrift in Richtung des Endergebnisses interpretiert, wonach grundsätzlich Wetten auf den konkreten Ergebnisstand (Ergebniswetten) erlaubt und Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfes, wie etwa auf die nächste gelbe Karte, den nächsten Einwurf oder den nächsten Platzverweis unzulässig gewesen seien [Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig (Hrsg.), Glücksspielrecht, Kommentar, München 2008, 21 Rn. 24 f.]. Allerdings ließ bereits jenes Verständnis offen, ob man über den Grundsatz hinaus gehende Angebote für zulässig hielt und welche dies ggf. waren [ablehnend nunmehr Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig (Hrsg.), Glücksspielrecht, Kommentar, München 2. Aufl. 2013, 21 Rn. 22, die Wetten auf den Ausgang des Sportereignisses ohne Weiteres als Endergebniswetten bezeichnen und damit deren spezielle Legaldefinition aus 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GlüÄndStV auf 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV ohne Weiteres übertragen]. Deshalb lässt sich der Begriff vom Ausgang eines Sportereignisses bezogen auf dessen Ende mit vorliegender Expertise nicht abschließend definieren. Mit Blick auf das Ziel des 1 S. 1 Nr. 5 GlüÄndStV, Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen, dürften jedenfalls Wetten auf leicht manipulierbare Umstände wie etwa auf nicht spielentscheidende Handlungen einzelner Spieler [z.b. eine Wette auf sportliche Vergehen, Eckstöße, Einwürfe] ausgeschlossen sein. Bei Angeboten zwischen dem Endergebnis und leicht manipulierbaren Umständen wäre eine Einzelfallprüfung denkbar. Dies entspräche dem Rechtsgedanken des 1 S. 2GlüÄndStV: Danach verlangt der GlüÄndStV differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen, um deren spezifischen (.) Manipulationsgefahren Rechnung zu tragen. Hieraus 3

4 ergibt sich folgende Formel: Wettinhalte sind umso eher zulässig, je weniger sie die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden können; umgekehrt gesprochen: Je stärker das Angebot die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden kann, desto eher ist das Angebot unzulässig. 2. Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV erweitert den Kreis zulässiger Wetten auf den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen. Abschnitte in diesem Sinne sind zeitliche Teile von Sportereignissen in ausreichender Größenordnung. Welche Teile ein Sportereignis überhaupt hat, ergibt sich aus den Regeln des Veranstalters. Ob diese Teile eine ausreichende Größenordnung besitzen, bestimmt wiederum das Maß der damit verbundenen Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs [ 1 S. 1 Nr. 5 i.v.m. 1 S. 2 GlüÄndStV]. Teile in ausreichender Größenordnung [= Abschnitte ] sind jedenfalls Halbzeiten, Verlängerungen und Elfmeterschießen, aber auch Drittel, Vorrunden, Vorläufe, Qualifikationen sowie Achtel-, Viertel- oder Halbfinals und die einzelnen Spieltage der Deutschen Fußball-Bundesliga. Keine Teile von Sportereignissen sind demgegenüber die 15. Minute eines Fußballspiels, die Hälfte eines Spieltages der Fußball-Bundesliga oder einzelne Spiele eines Achtelfinale. Dies dürfte weitgehend unproblematisch sein. Fraglich ist deshalb allein, welche Teile von Sportereignissen keine ausreichende Größenordnung mehr besitzen, um als bewettbare Abschnitte zu gelten. Hier gilt folgende Richtschnur: Je kleiner der betreffende Teil ist, desto größer sind die Gefahren der Manipulation und desto eher unterschreitet der betreffende Teil das Maß ausreichender Größenordnung. Bezogen auf ein Tennismatch wären demnach Sätze bewettbar, nicht aber einzelne Spiele und Punkte auch wenn diese als Teile eines Sportereignisses gelten. Der inhaltliche Gehalt vom Ausgang von Abschnitten eines Sportereignisses besteht analog den vorstehenden Ausführungen [vgl. A., I., 1.] jedenfalls im [sportlichen] Resultat am Ende des zeitlichen Abschnitts. Worin ein solches Abschnitts-Resultat gesehen werden kann, bestimmt sich wiederum nach den Regeln des Veranstalters. Indem er den Kreis möglicher Endergebnisse formuliert, bestimmt er gleichzeitig den Kreis möglicher Abschnitts-Resultate bezogen auf diese Endergebnisse. Bei einem einzelnen Fußball- Spiel wären demnach jedenfalls Wetten auf den sog. Zwischenstand nach der Halbzeit erlaubt [Welche Mannschaft führt? Steht es unentschieden?]. Ob weitere inhaltliche Angebote über Abschnitts-Resultate hinaus zugelassen werden, hängt wiederum davon ab, ob man den Begriff vom Ausgang über das Endergebnis hinaus deuten will oder nicht [vgl. hierzu A., I., 1.]. II. Kombinationswetten oder Einzelwetten 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV erlaubt Wetten in Gestalt von Kombinationswetten oder Einzelwetten. Die klassische Einzelwette besteht aus einer einzelnen Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder auf den Ausgang von Abschnitten dieses Ereignisses. Bei der 4

5 Kombinationswette werden mehrere Einzelwetten so miteinander kombiniert, dass sich die Kombination entweder auf den realen Ausgang eines Sportereignisses [bzw. seiner Abschnitte] erstreckt [z.b. die Kombination aus einer Wette auf Sieg und der Anzahl geschossener Tore] und/oder auf bestimmte reale Ausgänge verschiedener Sportereignisse bzw. ihrer Abschnitte [z.b. die Kombination aus einer Wette auf Sieg, Niederlage bzw. Unentschieden verschiedener Spiele bzw. eine Wette darauf, dass eine bestimmte Mannschaft nach den Ausgängen von Hin- und Rückspiel in die nächste Runde eines bestimmten nationalen oder internationalen Wettbewerbs einzieht]. In sämtlichen vorgenannten Konstellationen geht es um die Kombination realer Ausgänge. Kombinierbar sind jedoch auch fiktive Ausgänge, d.h. ein Umstand, der als Ausgang eines Sportereignisses [bzw. eines Abschnitts davon] betrachtet wird, mit einem vergleichbaren Umstand als Ausgang eines anderen Sportereignisses bzw. eines Abschnitts davon [z.b. eine Wette darauf, dass eine Mannschaft A in einem Spiel gegen Mannschaft B insgesamt oder zu einem bestimmten Abschnitt mehr Tore erzielt als eine Mannschaft C in einem Spiel gegen Mannschaft D]. Eine solche Wette ist sowohl mit dem Wortlaut als auch dem Sinn des 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV, insbesondere dem Integritätsschutz, vereinbar. B. Live-Sportwetten [ 21 Abs. 4 S. 3 GlüÄndStV] Die Zulässigkeit von Live-Wetten bestimmt sich exklusiv nach 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GlüÄndStV. Danach können Wetten während des laufenden Sportereignisses [I.] nur in Gestalt von Wetten auf das Endergebnis zugelassen werden [ Endergebniswetten ; II.]. 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 GlüÄndStV stellt ferner klar, dass Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) ausgeschlossen sind. [III.]. I. Anwendungsbereich: Charakteristikum von Live-Wetten Der Anwendungsbereich von 21 Abs. 4 S. 3 GlüÄndStV ist auf Live-Wetten begrenzt: Eine Wette während des laufenden Sportereignisses kommt danach nur bei einer einzelnen Veranstaltung [Spiel etc.] nach ihrem tatsächlichen Beginn in Betracht. Wann eine Einzelveranstaltung beginnt, bestimmt der Veranstalter in seinen Regelwerken [beim Fußball-Spiel: Anpfiff]. Alle anderen Wetten sind traditionelle Wetten im Sinne von 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV. Dies gilt insbesondere für Wetten auf die Gesamtheit mehrerer, miteinander verbundener Einzelveranstaltungen zu einem bestimmten Wettbewerb. Bei ihnen handelt es sich stets um traditionelle Wetten. Der Begriff des Sportereignisses bei traditionellen Wetten erstreckt sich zwar auch auf die Gesamtheit mehrerer, miteinander verbundener Einzelveranstaltungen zu einem bestimmten Wettbewerb. Das Vorliegen einer Live-Wette erfordert jedoch nicht nur das Bestehen eines Sportereignisses, sondern auch dessen Lauf. Diese Formulierung verengt den Anwendungsbereich merklich. Denn die Formulierung während des laufenden Sportereignisses ist focussiert auf eine einzelne Veranstaltung. Mithin widerspräche es allgemeinen Vorstellungen von Live-Wetten, wenn man jede Wette auf eine Gesamtheit mehrerer, miteinander verbundener Einzelveranstaltungen [z.b. der Deutschen Fußball- 5

6 Meisterschaft] nach Beginn der ersten Einzelveranstaltung [nach Saisonstart] zu einer Live- Wetten umdeutete. Dies ist nicht gewollt. Deshalb ist der Anwendungsbereich von Live- Wetten begrenzt auf einzelne Veranstaltungen. II. Wetten auf das Endergebnis [Endergebniswetten] Live-Wetten sind nur zulässig als Wetten auf das Endergebnis, die analog traditioneller Wetten als Kombinationswetten und Einzelwetten [A., II.] angeboten werden dürfen. Wetten auf das Endergebnis sind Wetten, die sich auf das Ergebnis am Ende einer einzelnen Veranstaltung beziehen. Das zeitliche Ende einer einzelnen Veranstaltung bestimmt der Veranstalter auf Grundlage seiner Regelwerke. Gleiches gilt für den Kreis möglicher Ergebnisse, auf die gewettet werden darf. Bei diesen Ergebnissen handelt es sich um Resultate im sportlichen Sinne zum Ende einer einzelnen Veranstaltung. Hierzu zählt typischerweise die Frage, wer gewinnt oder verliert. Bei der Frage, wer eine einzelne Veranstaltung gewinnt oder verliert, handelt es um das Endergebnis insgesamt [sog. Gesamtendergebnis]. Eingeschlossen vom Begriff des Endergebnisses sind jedoch auch dessen Bestandteile [sog. Teilendergebnisse]. Bei diesen Teilendergebnissen handelt es sich um diejenigen Umstände bzw. Faktoren, aus denen sich das Gesamtendergebnis nach den Regelwerken des Veranstalters zusammen setzt bzw. aus denen es besteht. Das Gesamtendergebnis eines einzelnen Fußball-Spiels besteht in der Feststellung, wer gewinnt, verliert oder ob das Spiel unentschieden endet. Dieses Gesamtergebnis setzt sich zusammen aus der gesamten Anzahl geschossener Tore am Ende des Spiels [sog. Teilendergebnisse], nicht aber aus der Anzahl geschossener Eckstöße, Freistöße oder Flanken selbst wenn Letztere zu Toren geführt haben. Deshalb ist eine Live- Wette auf das Teilendergebnis Anzahl geschossener Tore am Ende des Spiels zulässig und zwar in verschiedenen Spielformen: als Wette auf die Gesamtanzahl geschossener Tore beider Mannschaften oder als Wette auf die Anzahl geschossener Tore einer Mannschaft am Ende des Spiels etc. Zwar liesse sich der Begriff des Endergebnisses auch auf jene Umstände bzw. Faktoren erstrecken, aus denen sich wiederum Teilendergebnisse zusammen setzen bzw. aus denen diese bestehen [sog. Unterteilendergebnisse]. Eine so weitgehende Interpretation würde jedoch unauflösbare Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis zu verbotenen Wetten auf einzelne Vorgänge hervorrufen [vgl. B., III.] und darüber hinaus der Integrität des sportlichen Wettbewerbs gemäß 1 S. 1 Nr. 5 GlüÄndStV widersprechen. Dies zeigt sich beim einzelnen Fußballspiel: Während das Gesamtendergebnis auf der Anzahl geschossener Tore am Ende des Spiels [= Teilendergebnis] beruht und als solches in unterschiedlichen Spielarten bewettbar ist, wäre es unzulässig, auf einzelne Tore während eines laufenden Ereignisses zu wetten auch wenn diese Tore notwendige Bestandteile der gesamten Anzahl geschossener Tore [= Unterteilendergebnisse] sind. Die Begrenzung inhaltlicher Teile von Endergebnissen verläuft damit parallel zur Frage, ab welcher Größenordnung zeitliche Teile eines Sportereignisses als Abschnitte gelten [vgl. A., I., 2.]. Dies entspricht dem Gebot zielkonformer Interpretation der verschiedenen 6

7 Begriffe des GlüÄndStV im Lichte des Integritätsschutzes. Schließlich erlaubt es diese Parallelwertung, Live-Wetten nicht allein auf das Ergebnis am Ende eines Sportereignisses zuzulassen, sondern über den engen Wortlaut von 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GlüÄndStV hinaus auch auf Ergebnisse von Abschnitten von Sportereignissen analog 21 Abs. 1 S. 1 GlüÄndStV zu erstrecken. Diese extensive Lesart von 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GlüÄndStV hilft der Vermeidung etwaiger Wertungswidersprüche wie beispielsweise beim einzelnen Tennismatch: Deren Sätze sind schließlich nicht nur inhaltliche Bestandteile des Endergebnisses, sondern zugleich bewettbare Abschnitte im zeitlichen Sinne. III. Wetten auf einzelne Vorgänge [Ereigniswetten] Der zulässige Inhalt von Live-Wetten ergibt sich exklusiv aus 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GlüÄndStVund erstreckt sich nur auf das Endergebnis [einschließlich seiner Teile]. 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 GlüÄndStV stellt somit lediglich klar, dass Wetten auf einzelne Vorgänge während des laufenden Sportereignisses verboten sind. Wetten auf einzelne Vorgänge verstehen die Vertragsparteien als Ereigniswetten, also Wetten auf Ereignisse. Von einem Ereignis [altdeutsch: irougen; neuhochdeutsch: eräugen = vor Augen stellen, zeigen] spricht man gewöhnlich beim Auftreten beobachtbarer Geschehen. Das Geschehen ist deshalb beobachtbar, weil es im ursprünglichen Sinne des Wortes vor Augen tritt bzw. eräugt werden kann. Vor Augen treten sämtliche Ereignisse während eines Sportereignisses, sei es, dass es sich um spielentscheidende [z.b. ein Tor], nicht spielentscheidende [z.b. einen Einwurf, Eckball etc.] oder spielfremde Geschehnisse [z.b. ein Spieler immitiert einen Kuss und grüßt damit seine Frau] handelt. Die Vorschrift des 21 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 GlüÄndStV trifft keine inhaltlichen Qualifikationen dieser Geschehnisse. Sie verbietet es schlechthin, einzelne dieser Vorgänge [= Ereignisse, Geschehnisse] während eines Sportereignisses zum Anknüpfungspunkt einer Live-Wette zu machen. Dies erlaubt eine weitere Abgrenzung zum Begriff des Ergebnisses. Der Kreis möglicher [Gesamt- bzw. Teil]Ergebnisse wird als solcher in den Regelwerken des Veranstalters bestimmt [z.b. Sieg, Niederlage, die Anzahl geschossener Tore beider Mannschaften zusammen oder einer einzelnen Mannschaft zum Ende eines Spiels]. Einzelne Ereignisse während des laufenden Sportereignisses [z.b. ein Tor in der 1. Halbzeit, zwei rote Karten kurz vor Ende des Spiels oder mehrere Doppelfehler oder Asse beim Tennis] können zwar ein bestimmtes Endergebnis herbeiführen [z.b. endet ein Fußball-Spiel 1:0 aufgrund eines Tores in der 1. Halbzeit]. Sie werden dadurch aber nicht zu Teilen bewettbarer Endergebnisse dieser Sportveranstaltung. Denn das Endergebnis eines Fußball-Spiels besteht in Sieg, Niederlage, unentschieden und der Anzahl geschossener Tore am Ende des Spiels und nicht darin, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt während eines Spiels ein bestimmtes Tor geschossen wird. 7

8 Zusammenfassung Traditionelle Sportwetten sind als Kombinationswetten und Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt. Unter einem Sportereignis versteht man jede einzelne Sportveranstaltung sowie die Gesamtheit mehrerer, miteinander verbundener Einzelveranstaltungen derselben oder verschiedener Sportarten zu einem Wettbewerb. Der Ausgang eines Sportereignisses erstreckt sich zumindest auf das Endergebnis. Ob andere Angebote als Wetten auf das Endergebnis zum Ausgang zählen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Auszuschließen sind jedenfalls Wetten auf leicht manipulierbare Umstände wie etwa das nicht spielentscheidende Verhalten einzelner Spieler. Unter Abschnitten von Sportereignissen versteht man schließlich diejenigen zeitlichen Teile, die Veranstalter in ihren Regelwerken als solche unterscheiden und denen eine ausreichende Größe zukommt. Welche Größe ausreicht, bestimmt sich nach den damit verbundenen Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Unter dem Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen fällt zumindest das Zwischenergebnis analog dem Ausgang von Sportereignissen. Live-Sportwetten sind Wetten nach Beginn einer einzelnen Sportveranstaltung. Ihre Zulässigkeit bezieht sich zunächst auf Endergebnis. Unter dem Endergebnis versteht man das sportliche Resultat am Ende der Veranstaltung. Zu welchen sportlichen Resultaten eine Veranstaltung führen kann, bestimmt der Veranstalter mit seinen Regeln. Aus ihnen ergibt sich der Kreis bewettbarer Endergebnisse. Zum Endergebnis in diesem Sinne zählt das Ergebnis am Ende der Veranstaltung insgesamt [Gesamtendergebnis] sowie diejenigen Teile, aus denen es sich zusammen setzt [Teilendergebnisse]. Erlaubt sind ferner Live-Wetten auf Ergebnisse von Abschnitten von Sportveranstaltungen. Nicht bewettbar sind demgegenüber einzelne Ereignisse während des Spielgeschehens. Darunter versteht man sämtliche Geschehnisse unabhängig davon, ob sie spielentscheidend, nicht spielentscheidend oder spielfremd sind. 8

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