Neustrukturierung von Betriebsrats gremien

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1 Hans Böckler Stiftung Ronny Heinkel Neustrukturierung von Betriebsrats gremien nach 3 BetrVG Betriebs- und Dienstvereinbarungen Analyse und Handlungsempfehlungen œ mit CD-ROM Bund-Verlag Leseprobe

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Rahmenbedingungen Regelungsinhalte Ziele und Zwecke der Vereinbarungen Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Verhältnis zu bestehenden Vereinbarungen und bestehenden Arbeitnehmervertretungen Materielle Regelungen Art der neuen Arbeitnehmervertretung Wahl der neuen Arbeitnehmervertretung Tätigkeit der neuen Arbeitnehmervertretung Mitbestimmungsrechte der neuen Arbeitnehmervertretung Regelungen zum Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie zu sonstigen Arbeitnehmervertretungen Inkrafttreten und Laufzeit Nachwirkung Schlussbestimmungen, Weiterentwicklung der Vereinbarung und Konfliktlösungsmechanismen Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente Offene Probleme Zusammenfassende Bewertung

3 6. Beratungs- und Gestaltungshinweise Gestaltungsraster Ausgangspunkte für die gestaltende Einflussnahme durch die Interessenvertretung Wesentliche rechtliche Grundlagen Bestand der Vereinbarungen Glossar Literatur Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung Stichwortverzeichnis Inhaltsverzeichnis

4 2. Regelungsinhalte 2.1 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen Eingangs der vertraglichen Vereinbarungen, d. h. der untersuchten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, finden sich fast ausnahmslos Ausführungen zu den Zielen und Zwecken, die die Vertragsparteien mit dem Abschluss der Vereinbarung verfolgen. Meist wählen die Vertragsparteien hierfür die Form einer Präambel. Solche einleitenden Bemerkungen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Vereinbarungen enthalten (in 16 von 21 Vereinbarungen). Sie lassen sich im Streitfall zur Auslegung des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung heranziehen. In vier Fällen werden die betrieblichen Gegebenheiten, die nach Ansicht der Vertragspartner eine abweichende Arbeitnehmervertretungsstruktur erfordern, kurz dargestellt.»präambel Die Firma hat das Geschäftsfeld [ ] mit Wirkung vom xx neu organisiert. Wesentlicher Gegenstand der Neuorganisation ist die Zuordnung der operativen Einheiten des Geschäftsfeldes [ ] zu den beiden Sparten [ ]. Zugleich wurde die Zentrale der Firma neu strukturiert.«i Baugewerbe, /56/2001 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen 13

5 »Präambel Voraussichtlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar [ ] wird für den [ ]-Konzern eine Holding-Struktur eingeführt. Die bisherigen Arbeitsgebiete sowie die Konzern- und Servicebereiche der [ ] sollen schrittweise in rechtlich selbständige Gesellschaften überführt werden.«i Chemische Industrie, /82/2001 Vereinzelt wird zur Begründung des Vertrages auf die Erfahrungen in der Vergangenheit verwiesen.»die bisherigen Erfahrungen mit der Wahl von Betriebsräten in den Betriebsstätten der [ ] haben gezeigt, dass es sich hierbei um Betriebe handelt, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen. Zur Erleichterung der Bildung von Arbeitnehmervertretungen vereinbaren die Tarifvertragsparteien darum das nachfolgend geregelte Wahlverfahren. Die Regelungen sollen auf pragmatische Weise die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen für möglichst alle Beschäftigten der [ ] ermöglichen.«i Gastgewerbe, /138/2002 Zusammenfassend lassen sich die Zielsetzungen aller Vereinbarungen übereinstimmend mit den Zielen des Gesetzgebers bei der Reform des BetrVG wie folgt beschreiben: Die Strukturen der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen sollen an die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen, d. h. die von der Arbeitgeberseite gewählte Struktur der Betriebe, Unternehmen und Konzerne, angepasst werden. 14 Regelungsinhalte

6 »Dieser Tarifvertrag dient der Anpassung der Betriebsratsstrukturen an die neue Firmenstruktur und der Sicherstellung einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der Firma, ihren Betriebsratsgremien und der in ihr vertretenen [ ].«I Baugewerbe, /56/2001»In Anlehnung an die im Konzern bestehende Spartenstruktur wird auf der Grundlage der Bestimmungen des 3 BetrVG dieser Tarifvertrag abgeschlossen.«i Verbände und Gewerkschaften, /79/2004 So soll eine effiziente und zweckmäßige Interessenvertretung der Arbeitnehmer (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des BetrVG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 14/5741, S. 26f., 33) auf der Ebene gewährleistet werden, auf der auch arbeitgeberseitig die Entscheidungen getroffen werden.»grundsatz des Tarifvertrages Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die besondere Struktur der [ ] eine von den Regelungen des BetrVG abweichende Organisation der Betriebsverfassung erforderlich macht, um einerseits eine zügige Wahrnehmung von Beteiligungsrechten an der Stelle wahrzunehmen, wo Entscheidungen arbeitgeberseitig getroffen werden, und um andererseits die Zusammenarbeit von Interessenvertretungen, insbesondere Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Frauenvertretung sowie Schwerbehindertenvertretung, und Arbeitnehmern im Sinne einer zweckmäßigen Interessenvertretung zu erleichtern.«i Gesundheit und Soziales, /81/2003 Ziele und Zwecke der Vereinbarungen 15

7 Die konkreten Formulierungen differieren dabei von Vereinbarung zu Vereinbarung. Verwendet werden etwa Formulierungen wie effizient, effektiv, zweckmäßig oder sachgerecht. Damit greifen die Vertragsparteien wohl die Formulierungen des Gesetzgebers in 3 BetrVG auf.»damit wird das Ziel verfolgt, insbesondere Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des dann einheitlichen Betriebsrates effizienter zu gestalten.«i Wasserversorger, /80/2002»Zweck und Zielsetzung [ ] Die Errichtung von Betriebsräten wird dadurch erleichtert ( 3 dieses Tarifvertrages). Diese Vertretungen dienen der zweckmäßigen Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern ( 4 dieses Tarifvertrages).«I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /51/2002»Mit dieser Vereinbarung soll weiterhin die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter gestärkt werden.«i Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, /173/2005 Eine der untersuchten Vereinbarungen erwähnt explizit auch die Interessen der Arbeitgeberseite.»Ziel ist es, eine funktionsfähige Lösung zu schaffen, um einen Personalverbund zu gewährleisten und für die Personalpolitik einen Rahmen zu bilden. Dabei ist sicherzustellen, dass den Interessenlagen der Gesellschaften differenziert und effizient Rechnung getragen wird.«i Chemische Industrie, /82/ Regelungsinhalte

8 5. Zusammenfassende Bewertung Bei den untersuchten Vereinbarungen handelte es sich entweder um Firmentarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, jedoch nicht um Flächentarifverträge. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass es in 3 BetrVG um die Anpassung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsstrukturen an die betriebliche Wirklichkeit geht. Diese sieht in jedem Unternehmen anders aus. Daher widerspräche ein Flächentarifvertrag geradezu dem Sinn und Zweck des 3 BetrVG. Insgesamt fand sich nur eine geringe Anzahl an Vereinbarungen nach 3 BetrVG. Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass 3 BetrVG anscheinend nur geringe praktische Relevanz hat. Folglich gibt es auch so gut wie keine Rechtsprechung hierzu. Andererseits enthalten die Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit viele Unwägbarkeiten und Unsicherheiten. Daher besteht m. E. häufig die Gefahr der Gesetzeswidrigkeit und damit (Teil-)Unwirksamkeit der Vereinbarungen. Ein Grund hierfür dürfte das Gesetz selbst sein. 3 BetrVG enthält viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Eine solche Auslegung findet aber aufgrund der wenigen praktischen Fälle, mit denen sich die Rechtsprechung beschäftigt, so gut wie nicht statt. Ein genauerer, konkreterer Wortlaut des Gesetzes dürfte jedoch ebenso wenig Sinn machen. Die Struktur in den Betrieben, Unternehmen und Konzernen ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Der Gesetzgeber hat daher nur die Möglichkeit, Gesetze weit zu fassen, wenn er viele verschiedene Gestaltungen erfassen will. Für eine genauere Einschätzung wäre eine umfangreichere Betrachtung erforderlich. Die beschriebenen Probleme spiegeln sich in den meist kurzen Laufzeiten der Vereinbarungen wider. Ein weiteres Indiz dafür sind Regelungen in den Vereinbarungen zur ihrer Anpassung und/oder Weiterentwicklung. Angesichts der bisher geringen praktischen Erfahrung mit Vereinbarungen nach 3 BetrVG (eine Vereinbarung spricht dies aus- 66 Zusammenfassende Bewertung

9 drücklich an, vgl. Kapitel 2.9) sowie angesichts des Umstandes, dass die betrieblichen Strukturen häufig nicht starr über mehrere Jahre hinweg bestehen, sondern sich ändern, scheint dies auch ratsam. Den Vertragsparteien ist zu raten, Regelungen für den Fall der Anpassung und/ oder Weiterentwicklung in die Vereinbarung aufzunehmen. Dies bietet das nötige Maß an Flexibilität und beugt späteren Streitigkeiten über die weitere Verfahrensweise vor. Zusammenfassende Bewertung 67

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