Tarifvertrag. zur Bildung eines. Ko nzernbetriebsrats. und einer. Konzern-Jugend- und Auszu b i I de n de nve rtretu n g. im Deutsche Bahn Konzern

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1 Tarifvertrag zur Bildung eines Ko nzernbetriebsrats und einer Konzern-Jugend- und Auszu b i I de n de nve rtretu n g im Deutsche Bahn Konzern (KBR-TV)

2 Inhalt Abschnitt l: Allgemeine Bestimmungen S 1 Geltungsbereich des Tarifvertrages Abschnitt ll : Konzernbetriebsrat S 2 S3 S 4 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrates Entsendungsversammlungen Stimmengewichtung der Konzernbetriebsratsmitglieder Abschnitt lll: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) S 5 Zusammensetzung der KJAV Abschnitt lv: Bildung von Spartenbetriebsräten S 6 Grundsätze zur Bildung von Spartenbetriebsräten Abschnitt V: Freistellungsumfang S7 Freistellungsumfang Abschnitt Vl : Schlussbestimmungen S 8 Gültigkeit und Dauer

3 Abschnitt l: Allgemeine Bestimmungen sl Geltungsbereich des Tarifvertrags Der Tarifuertragilt für alle Unternehmen des DB Konzerns, die Konzernunternehmen im Sinne des $ 18 Abs. 1 AktG sind. 2. Der Tarifuertragilt für Arbeitnehmer im Sinne des $ 5 Abs. 1 BetrVG, ausgenommen Personen nach S 5 Abs. 2 und 3 BetrVG. Er gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach $ 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit $ 23 DBGrG der Deutschen Bahn AG (DB AG) oder anderen Unternehmen des DB Konzerns zugewiesen sind, sofern beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Abschnitt ll: Konzern betriebsrat s2 Zusammensetzun g des Konzernbetriebsrats Die Mitglieder des Konzernbetriebsrates werden von - dem Gemeinschaftsgesamtbetriebsrat der DB AG/ DB Mobility Logistics AG oder - den Gesamtbetriebsräten der Führungsgesellschaften/ der einzelnen Geschäftsfelder oder - den Spartenbetriebsräten der einzelnen Geschäftsfelder direkt entsandt. Gesamtbetriebsräte/unternehmensweite Betriebsräte verbundener Unternehmen der DB AG bzw. der Führungsgesellschaften (2. Zt. DB Netz AG) bestimmen ihre Vertreter im Konzernbetriebsrat in gesonderten Entsendungsversammlungen. Soweit nachgeordnete Gesellschaften von Führungsgesellschaften zusammen nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, erfolgt eine Vertretung durch die entsandten Mitglieder der jeweiligen (Sparten-) Gesamtbetriebsräte der Führungsgesellschaften.

4 Protokollnotiz: Die Entsendung für den GemeinschaftsGBR in den KBR aus den Mitgliedern der GBRö DB AG oder DB ML AG; somit werden im KBR nur die Stimmen der beiden Gesellschaften berücksichtigt. Die GBRe/ unternehmensweiten Betiebsräte der anderen Gesellschaften entsenden entweder direkt aus ihrem Geschäftsfeld bzw. aus den Entsendungsversammlungen der verbundenen Unternehmen. A/s Unternehmen im vorgenannten Srnne gilt auch das Servicecenter DB Projektbau. 2. Der Gesamtbetriebsrat des Geschäftsfeldes DB Energie GmbH entsendet ein Mitglied in den KBR der DB AG. 2. ln den Konzernbetriebsrat werden grundsätzlich zwei Mitglieder aus den Gesamtbetriebsräten der Führungsgesellschaften und dem Gemei nschaftsgesamtbetriebsrat entsandt. Gesamtbetriebsräte der Führungsgesellschaften/Gemeinschaftsgesamtbetriebsrat der DB AG/ DB ML, die mehr als Arbeitnehmer vertreten, entsenden ein weiteres Mitglied in den Konzernbetriebsrat. Spartenbetriebsräte der Geschäftsfelder entsenden je sechs Mitglieder in den Konzernbetriebsrat Gesamtbetriebsräte/unternehmensweite Betriebsräte der verbundenen Unternehmen der DB AG bzw. der Führungsgesellschaften entsenden aus den Entsendungsversammlungen grundsätzlich ein Mitglied in den Konzernbetriebsrat. Soweit sie mehr als Arbeitnehmer vertreten, werden zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsandt. Es sind mindestens drei Vertreter des ordentlichen Mitglieds zu bestimmen. s3 Entsend ungsversamm lungen Die Versammlungen in den Entsendungsbereichen sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen ($ 13 Abs. 1 BetrVG) durchzuführen. Auf Antrag eines Drittels der teilnahmeberechtigten Mitglieder eines Entsendungsbereichs ist eine Versammlung einzuberufen, der über die Entsendung und Abberufung von Konzernbetriebsratsm itg I iedern entschieden wird. Eine Versammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn durch Ausscheiden von Konzernbetriebsratsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ein Mandat im Konzernbetriebsrat nicht mehr besetzt ist.

5 Das gleiche gilt, wenn einzelne Gesamtbetriebsräte/unternehmensweite Betriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten, durch Organisationsmaßnahmen entweder in diesen Entsendungsbereich neu hinzugekommen oder aus diesem weggefallen sind, Betriebsräte, die gesetzlich in einen Gesamtbetriebsrat entsenden und zusammen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Entsendungsbereichs vertreten, neu gewählt haben, nach Maßgabe eines tariflichen Entsendeverfahrens gebildete Gesamtbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Entsendungsbereiche vertreten, sich durch Entsendung neu zusammengesetzt haben. In den Fällen des vorstehenden Satzes 2 enden die Mandate der Konzernbetriebsratsmitglieder dieses Entsendungsbereichs zum Zeitpunkt des Zusammentritts dieser Versamm lung. 4. Die Einberufung der genannten Versammlungen erfolgt durch den Konzernbetriebsrat der DB AG. s4 Stim mengewicht der Ko nzern betriebs ratsm itg I ieder Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der insgesamt wahlberechtigten Arbeitnehmer, wie in den zusammengefassten Betrieben der entsendenden Gremien bei den letzten Betriebsratswahlen in die Wählerlisten eingetragen waren, zu. Soweit mehr als ein Mitglied aus einem Gremium entsandt wurde, gilt $ 55 Abs. 3 BetrVG. Abschnitt lll: Konzern-J ugend- und Auszubildendenvertretung s5 Zusammensetzung der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung Die Sparten-Jugend- und Auszubildendenvertretungen (SJAV) bei den Geschäftsfeldern entsenden jeweils zwei Mitglieder in die Konzern-Jugend- und Auszu bi ldendenvertretu ng (KJAV). Einen weiteren Entsendungsbereich bildet die Gemeinschafts-GesamtJugend- und Auszubildendenvertretung der DB AG/DB ML mit den verbundenen Unternehmen. Aus diesem Entsendungsbereich werden zwei Mitglieder in die KJAV entsandt.

6 3. Zum Zwecke der Entsendung in die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung bilden die GesamtJugend- und Auszubildendenvertretungen der Führungsgesellschaften jeweils mit ihren verbundenen Tochterunternehmen gesonderte Entsendungsbereiche und entsenden jeweils ein Mitglied in die KJAV Es sind mindestens drei Vertreter eines ordentlichen Mitglieds zu bestimmen. $ 3 gilt entsprechend. Abschnitt lv: Bi ldung von Spartenbetriebsräten s6 G ru ndsätze zu r Bi ld u ng von Sparten betriebs räten Es können für einzelne Vorstandsressorts/ Geschäftsfelder des DB Konzerns durch Anwendungsvereinbarung Spartenbetriebsräte bei der Leitung des Vorstandsressorts/ Geschäft sfeldes gebildet werden. Der Spartenbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Vorstandsressort bzw. das Geschäftsfeld insgesamt oder mehrere Unternehmen des Vorstandsressorts/Geschäftsfeldes betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten/Gesamtbetriebsräten nicht ü bergeord net. Die unternehmensweiten Betriebsräte/Gesamtbetriebsräte können mit der Mehrheit der Stimmen ihrer jeweiligen Mitglieder den Spartenbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. $ 58 BetrVG ist sinngemäß anzuwenden. Abschnitt V: Freistellungsumfang s7 Freistellungsumfang Für die Tätigkeit in dem Konzernbetriebsrat, in der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie in den Spartenbetriebsräten erfolgt keine persönliche Vollfreistellung von der beruflichen Tätigkeit. Es gilt $ 37 Abs. 2 BetrVG.

7 Abschnitt Vl: Schlussbestimmungen s8 Gültigkeit und Dauer Soweit in diesem Tarifuertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassu ngsgesetzes. Dieser Tarifvertrag tritt mit Umsetzung der Maßnahmen einer möglichen Teilprivatisierung, wie sie im Struktursicherungstarifuertrag vom 09. Mai 2008 beschrieben werden, in Kraft. Er ersetzt den bisherigen KBR-TV vom 0 September Die auf der Grundlage des KBR-TV vom 0 September 2004 geschlossenen tarifuertraglichen Anwendungsvereinbarungen zur Bildung von Spartenbetriebsräten für die Geschäftsfelder Personenverkehr, Transport und Logistik sowie Dienstleistungen bleiben unberührt. Dieser Tarifuertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Protokollnotiz: Sovveff sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der vorstehenden Regelungen die Zahl der Entsendungen erhöht, geschieht dies durch zusätzliche zu den bestehenden Entsendungen hinzutretende Entsendung (Ergänzungsentsendungen) aus den vorbezeichneten Gremien. t) -/'.- / n/,/ l ' r{/ t f r '{'> c + _-- Deutsche Bahn AG Tarifgemei nschaft der E isen bahnergewerkschaften TRANSNET Gewerkschaft GdED Verkehrsgewerkschaft GDBA GDL Gewerkschaft Hauptvorstand Bundesvorstand Deutscher Lokomotivführer

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