Informationen zu Ihrer Reiseversicherung

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1 Informationen zu Ihrer Reiseversicherung I N S U R A N C E der Partner der HanseMerkur Reiseversicherung in der Schweiz Für den Notfall Bitte vor Reiseantritt ausfüllen! Name der versicherten Person Podukt-Name Notruf-Service auf Reisen: Tel.: (gegen Gebühr) Versicherungs-Nr Notruf-Nummer R e i s e V E R S I C H E R U N G ss c h u t z Leistungsübersicht & vollständige Bedingungen 47

2 Liebe STA Travel-Kundin, lieber STA Travel-Kunde, in diesem Heft haben wir die für Ihren abgeschlossenen Versicherungsschutz notwendigen Informationen zusammengestellt. Beachten Sie bitte, dass sich der jeweilige Umfang Ihres Reiseversicherungsschutzes aus der Ihnen ausgehändigten Buchungsbestätigung ergibt. Wir wünschen Ihnen eine gute Reise. Ihr STA Travel-Shop

3 Inhaltsverzeichnis Seite Verbraucherinformation Premiumprodukte STA Travel Premiumschutz STA Travel Basisschutz STA Travel Safety-Kit STA Travel Solo Produkte Budgetprodukte STA Travel Komfortschutz STA Travel Add-On-Paket STA Travel Multi Trip STA Travel Study Trip Solo STA Travel Arzt- und Spitalkosten Seite Tarifbeschreibung Premium Reiseversicherungsschutz für Urlaubsreisen TB_STA_CH Versicherungsbedingungen Premium für die Reiseversicherung VB-RKS 2009 (T-CH) Versicherungsbedingungen Budget für die Reiseversicherung VB-RKS 2010 (STA-CH) Tarifbeschreibung Fluginsolvenzversicherung TB_STA_CH Versicherungsbedingungen für die Fluginsolvenzversicherung VB-RS 2010 (FS-CH) Versicherungsbedingungen für die Selbstbehaltgarantie für Mietwagen Weltweiter Notruf-Service auf Reisen

4 Verbraucherinformation Diese Kundeninformation gibt Ihnen in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die SOLID Versicherung und den wesentlichen Inhalten des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG). Identität des Versicherers (Name, Anschrift): SOLID Versicherung, Rte de la Fonderie 2, CH-1705 Fribourg, Tel: (gegen Gebühr), Fax Wesentliche Merkmale der Leistungen: Die SOLID Versicherung betreibt die Versicherung von Risiken, die sich auf Reisen beziehen. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer im Antragsdruckstück bestimmt. Genauere Angaben über Art und Umfang des gewählten Versicherungsschutzes können Sie der Tarifbeschreibung und den Versicherungsbedingungen (VB-RKS 2009 (T-CH)) entnehmen. Versicherte Personen: Versichert sind die im Versicherungsschein oder in der Bestätigung des Veranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Wesentliche Ausschlüsse: Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits erkennbar waren. Wir leisten ferner auch nicht für Schäden durch Krieg und innere Unruhen. Die vorbeschriebenen Einschränkungen zum Versicherungsschutz sind nicht abschließend. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte aus den Abschnitten Einschränkungen und Ausschlüsse in Ihren Versicherungsbedingungen. Gesamtpreis und Preisbestandteile: Die zu entrichtende Gesamtprämie ergibt sich aus dem Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes. Die jeweiligen n für die Bestandteile des Versicherungsschutzes sind dem Antragsdruckstück zu entnehmen. Die genannten n enthalten die aktuelle gesetzliche Versicherungsteuer. Pflichten der Versicherungsnehmer und der versicherten Personen: Sie müssen bei Versicherungsabschluss alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Sofern Sie dagegen verstoßen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz! Halten Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst gering! Vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Zeigen Sie die Schäden unverzüglich der SOLID Versicherung an. Weitere Pflichten entnehmen Sie bitte den Obliegenheiten der Versicherungsbedingungen. Beginn des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes: Der Vertrag kommt mit Zahlung der geschuldeten zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Versicherungsnehmer bezeichneten Zeit- 4

5 punkt, nicht jedoch vor Zahlung der geschuldeten. Ist die Einziehung der von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. In der Auslandsreise-Medicalversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Grenzübertritt ins Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Informationen über die Laufzeit der Versicherung: Der Vertrag ist je nach gewählter Dauer befristet. Ende des Vertrages: Der Vertrag endet in der Reise-Annullierungsschutz- Versicherung mit Ihrem Reiseantritt, für alle anderen Versicherungen mit dem Ende der Reise bzw. dem vereinbarten Versicherungsende. In der Auslandsreise- Medicalversicherung endet der Versicherungsschutz mit Ihrer Einreise in das Staatsgebiet der Schweiz bzw. des Fürstentums Liechtenstein oder in das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages besteht nicht. Überschussberechtigung: Die hier genannten Versicherungen sind nicht überschussberechtigt. Behandlung von Personendaten: SOLID Versicherung bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben. Diese Daten werden für die Bestimmung der, für die Risikoabklärung und für die Bearbeitung von Schadenfällen verwendet. Ferner können die Daten zu Statistikzwecken ausgewertet werden. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt physisch oder elektronisch. Bei Bedarf werden die Daten im notwendigen Umfang an involvierte Dritte (beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte, externe Sachverständige oder Schadenbearbeiter) weitergeleitet. Die Daten können ebenfalls im Rahmen der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauches herbeigezogen werden. Gespräche mit der von uns für die Schadenregulierung beauftragten Mobi24 Call-Service-Center AG können zur Sicherstellung einer einwandfreien Serviceleistung sowie zu Schulungszwecken aufgezeichnet werden. 5

6 STA Travel Premiumschutz STA Travel Premiumschutz - bis 31 Tage Reisedauer Reisepreis bis Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre Familie CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF ab CHF CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Annulierungskostenversicherung Umsteige-Versicherung Reiseabbruch-Versicherung Auslandsreise-Medicalversicherung Reise-Gepäckversicherung Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 13 zu finden. Notfall-Versicherung (Reise-Assistance, SOS) Reise-Haftpflichtversicherung Kurs- & Seminarschutz Airline-Ausfallversicherung Reise-Unfallversicherung STA Travel Premiumschutz - Jahresversicherung (Multitrip) bis 365 Tage Reisedauer Reisepreis bis Familie Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre CHF CHF CHF CHF CHF Jahresversicherungen (Multitrip): Ihre Jahresversicherung gilt immer nur für 1 Versicherungsjahr. Sie verlängert sich nicht automatisch um ein weiteres Jahr. Möchten Sie die Police für ein weiteres Jahr haben, wenden Sie sich bitte für eine Neubuchung an Ihren STA Travel-Shop. 6 premium premium premium premium premium premium premium premium premium

7 STA Travel Basisschutz STA Travel Basisschutz - bis 31 Tage Reisedauer Reisepreis bis Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre Familie CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF ab CHF CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Annulierungskostenversicherung Auslandsreise-Medicalversicherung Reise-Gepäckversicherung Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 13 zu finden. STA Travel Basisschutz - Jahresversicherung (Multitrip) bis 365 Tage Reisedauer Reisepreis bis Familie Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre CHF CHF CHF CHF CHF Jahresversicherungen (Multitrip): Ihre Jahresversicherung gilt immer nur für 1 Versicherungsjahr. Sie verlängert sich nicht automatisch um ein weiteres Jahr. Möchten Sie die Police für ein weiteres Jahr haben, wenden Sie sich bitte für eine Neubuchung an Ihren STA Travel-Shop. premium premium premium premium premium premium premium premium premium 7

8 STA Travel Safety-Kit STA Travel Safety-Kit - bis 31 Tage Reisedauer Reisepreis bis Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre Familie CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF ab CHF CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Auslandsreise-Medicalversicherung Reise-Gepäckversicherung Notfall-Versicherung (Reise-Assistance, SOS) Reise-Unfallversicherung Reise-Haftpflichtversicherung Kurs- & Seminarschutz Airline-Ausfallversicherung Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind ab Seite 13 zu finden. Die AVB für die Airline-Ausfallversicherung finden Sie ab Seite 39. STA Travel Safety-Kit - Jahresversicherung (Multitrip) bis 365 Tage Reisedauer Reisepreis bis Familie Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre CHF CHF CHF CHF CHF Jahresversicherungen (Multitrip): Ihre Jahresversicherung gilt immer nur für 1 Versicherungsjahr. Sie verlängert sich nicht automatisch um ein weiteres Jahr. Möchten Sie die Police für ein weiteres Jahr haben, wenden Sie sich bitte für eine Neubuchung an Ihren STA Travel-Shop 8 premium premium premium premium premium premium premium premium premium

9 STA Travel Solo Produkte STA Travel Annulierungsschutz Reisepreis bis Einzelperson Familie Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 13 zu finden. Gruppen pro Person CHF 100 CHF CHF CHF CHF 300 CHF CHF CHF CHF 500 CHF CHF CHF CHF 750 CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Selbstbehaltgarantie für Mietwagen Mietdauer bis zu 180 Tagen Versicherungssumme in CHF bis Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 42 zu finden. in CHF Personenkraftwagen + CHF CHF 4, Motorräder CHF CHF 7, Camper + CHF CHF 8, Motorhomes CHF CHF 12, premium premium premium premium premium premium premium premium premium 9

10 STA Travel Komfortschutz, Add-On-Paket, Multi Trip 365 STA Travel Komfortschutz - 62 Tage Reisedauer Versicherungssumme bis Einzelperson pro Monat CHF CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Annulierungskostenversicherung SOS-Schutz inkl. Nottransport Reise-Gepäckversicherung (nur bei Flugreisen während des Transportes, CHF 1 000) Motorfahrzeug-Pannenhilfe (innerhalb Europas) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 31 zu finden. STA Travel Add-On-Paket - 62 Tage Reisedauer Einzelperson bis 80 Jahre CHF Übersicht Inhalte: Airline-Ausfall (CHF 1 200) Entschädigung für Zweitprüfung (CHF 1 000) & Soforthilfe für Problembehandlung Arzt- und Spitalkosten weltweit (CHF ), SOS-Schutz am Domizil, Ersatzreise (CHF 5 000) STA Travel Multi Trip 365 Reisepreis bis Einzelperson bis 26 Jahre Einzelperson ab 27 Jahre Familie CHF CHF CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Annulierungskostenversicherung SOS-Schutz inkl. Nottransport Reise-Gepäckversicherung (CHF 1 000) SOS-Schutz am Domizil, Ersatzreise (CHF 5 000) Jahresversicherungen (Multitrip): Ihre Jahresversicherung gilt immer nur für 1 Versicherungsjahr. Sie verlängert sich nicht automatisch um ein weiteres Jahr. Möchten Sie die Police für ein weiteres Jahr haben, wenden Sie sich bitte für eine Neubuchung an Ihren STA Travel-Shop. 10 Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget

11 STA Travel Study Trip Solo, Arzt- und Spitalkosten STA Travel Study Trip Solo - Zusatz zur Jahresversicherung speziell für Sprachreisen Reisepreis bis Einzelreisen bis 92 Tage Einzelreisen bis 183 Tage CHF CHF CHF Übersicht Inhalte: Entschädigung für Zweitprüfung bis CHF Soforthilfe bei Problembehebung Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind ab Seite 31 zu finden. STA Travel Arzt- und Spitalkosten (weltweit) Reisedauer pro Reise Einzelperson bis 80 Jahre Familie bis 80 Jahre bis 31 Tage CHF CHF bis 365 Tage CHF CHF Übersicht Inhalt: Upgrade Arzt- und Spitalkosten weltweit bis CHF Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget Budget 11

12 Weltweiter Notruf-Service auf Reisen Bei Notfällen auf Reisen hilft Ihnen unser 24-Stunden- Notruf-Service. Zu jeder Zeit, weltweit, rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. Notruf-Service auf Reisen Aus dem Ausland: Vorwahl Schweiz (gegen Gebühr) Bei Anrufen aus dem Ausland beachten Sie bitte die jeweilige Vorwahl für die Schweiz. Diese besondere Dienstleistung steht allen Versicherten der SOLID Versicherung zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre Schadenmeldungen an: Im Falle eines Schadens in der Auslandsreise-Medicalversicherung, Reisehaftpflicht-Versicherung und Reise- Unfallversicherung: SOLID Versicherungen, Rte de la Fonderie 2, CH-1705 Fribourg, Tel: (gegen Gebühr), Fax: , In allen anderen Schadenfällen an: SOLID Versicherung, c/o. Mobi 24 Call-Service-Center AG, Bundesgasse 35, CH-3001 Bern, Tel: (gegen Gebühr), Bei unvollständig eingereichten Unterlagen kann es zu Verzögerungen in der Schadenbearbeitung kommen! Bitte Ihre Unterlagen nicht heften oder klammern! 12

13 Tarifbeschreibung REISEVERSICHERUNGSSCHUTZ TB_STA_CH 1201 I. Wichtige Hinweise A. Abschlussfrist, Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages und des Versicherungsschutzes 1. Abschlussfrist 1.1 Bei Multi Trip Produkten (Basisschutz und Premiumschutz) kann der Versicherungsvertrag jederzeit abgeschlossen werden. 1.2 Bei allen anderen Produkten muss jeder Versicherungsvertrag, der die Reise-Annullierungsschutz-Versicherung oder die Fluginsolvenzversicherung enthält, sofort bei der Reisebuchung, spätestens jedoch bis 30 Tage vor Reisebeginn, abgeschlossen werden. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt 30 Tage oder weniger, muss der Abschluss dieser Versicherung spätestens am 3. Werktag nach der Reisebuchung erfolgen. Für die übrigen Versicherungen muss der Vertrag vor Antritt der Reise abgeschlossen werden. Der Vertrag muss für die gesamte Dauer der Reise abgeschlossen werden. Werden die vorgenannten Bestimmungen nicht eingehalten, kommt trotz nzahlung kein Vertrag zustande. In diesem Fall steht der gezahlte Betrag dem Absender zu. 2. Beginn des Versicherungsvertrages Sofern die Abschlussfrist eingehalten wird, beginnt der Versicherungsvertrag mit der Zahlung der. 3. Beginn des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit Zahlung der. 3.2 In der Reise-Annullierungsschutz-Versicherung und in der Fluginsolvenzversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Reisebuchung, sofern der Versicherungsvertrag spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurden. Versicherungsbeginn muss der Tag des Vertragsabschlusses sein. Liegen zwischen Versicherungsbeginn und Reiseantritt weniger als 30 Tage, besteht für diese Reise nur Versicherungsschutz, wenn der Abschluss spätestens am dritten Werktag nach der Reisebuchung erfolgte. 3.3 In den übrigen Versicherungen beginnt der Versicherungsschutz für Reisen, die nach Vertragsabschluss gebucht wurden mit dem Reiseantritt. Der Versicherungsbeginn darf nicht nach dem Reiseantritt liegen. 3.4 Die Reise gilt in der Auslandsreise-Medicalversicherung mit dem Grenzübertritt ins Ausland als angetreten, in den übrigen Versicherungen, wenn die erste Reiseleistung ganz oder zum Teil in Anspruch genommen wird. 4. Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 4.1 Bei Multi Trip Produkten gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele vorübergehende Reisen bis zu 31 Tagen, die innerhalb der Laufzeit angetreten werden. Bei einer Reisedauer über einen Zeitraum von 31 Tagen hinaus besteht die Leistungspflicht nur für die ersten 31 Tage der Reise. Endet der Vertrag während der Urlaubsreise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, sofern vor Reiseantritt ein Folgevertrag abgeschlossen wurde. Die maximale Versicherungsdauer auf 31 Tage bleibt von dieser Regelung unberührt. 4.2 Bei allen anderen Produkten gilt der Versicherungsschutz für die vereinbarte Dauer. 4.3 Der Versicherungsschutz endet in der Reise-Annullierungsschutz-Versicherung mit Reiseantritt und in der Fluginsolvenzversicherung mit Antritt des letzten Teilabschnitts der versicherten Flugreise. 4.4 Bei allen anderen Produkten endet der Versicherungsschutz mit der allfällig vereinbarten Dauer, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise bzw. in der Auslandsreise-Medicalversicherung mit dem Grenzübertritt ins Heimatland. 4.5 Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmässige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 5. Ende des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag endet zum vereinbartem Zeitpunkt. B. Versicherte Personen Versichert sind die im Versicherungsschein oder der Bestätigung des Veranstalters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Personenkreis. Die Auslandsreise-Medicalversicherung ist nur für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gültig. Wird eine Familienversicherung abgeschlossen, so zählen zu den versicherten Personen alle mitreisenden, im gleichen Haushalt lebenden Personen, sowie deren nicht im gleichen Haushalt lebende mitreisende minderjährige Kinder. C. Risikopersonen Gültig für die Reise-Annullierungsschutz- und Reiseabbruch-Versicherung Risikopersonen gemäss Ziffer 2.1 Abschnitt Reise-Annullierungsschutz und Ziffer 2.1 Reiseabbruch-Versicherung der Versicherungsbedingungen sind: Im Tarif Basis Versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben. 13

14 Im Tarif Premium Versicherte Personen, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben; Die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen der Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Grosseltern, die Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger; Diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen; Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis Tod eingetreten ist; Eine nahestehende Person, die bei Reisebuchung angegeben werden muss; Haben mehr als 4 Personen (bei Familienprodukten: 7 Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht alle versicherten Personen untereinander. D. nzahlung Die ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich bei Abschluss des Vertrages fällig. Zahlen Sie die nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. II. Produktbeschreibung Die nachfolgend aufgeführten Versicherungen gelten nur, soweit sie in dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsumfang enthalten sind. Den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse finden Sie unter den aufgeführten Ziffern in den Versicherungsbedingungen VB-RKS 2009 (T- CH). In der Fluginsolvenzversicherung finden Sie den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse in den Versicherungsbedingungen VB-RS 2010 (FS-CH). RU. Reise-Unfallversicherung gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherungssumme CHF 1.3 Für Bergungskosten RRK. Reise-Annullierungsschutz-Versicherung gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Versicherungssumme Die Höhe der Versicherungssumme muss dem Reisepreis entsprechen. Schliessen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis Ihrer nzahlung zu dem sich aus der nübersicht ergebenen Betrag (Unterversicherung). Versicherte Leistungen 1.1 Annullierungskosten und Vermittlungsentgelte bei Nichtantritt der Reise 1.2 Hinreisemehrkosten 1.3 Kosten der Umbuchung bis 42 Tage vor Reiseantritt, maximal 150 CHF pro Person/Objekt Versicherte Ereignisse Unerwartet schwere Erkrankung Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft Bruch von Prothesen Impfunverträglichkeit Verlust des Arbeitsplatzes Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsplatzwechsel Wiederholung von nicht bestandenen Schulprüfungen Nichtversetzung eines Schülers Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst Eintreffen einer gerichtlichen Vorladung 2.3 Erkrankung des Hundes oder der Katze Selbstbehalt Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt im Tarif Basis 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 35 CHF je versicherte Person. Im Tarif Premium wird kein Selbstbehalt angerechnet. Zusätzliche versicherte Leistungen und Ereignisse in der Reise-Annullierungsschutz-Versicherung im Tarif Basis 1. Unerwartete Absage eines am Bestimmungsort geplanten Studien-, Praktikums- oder Lehrgangsaufenthaltes, das/der als Teil eines oder ergänzend zum Studium stattfinden sollte, durch die durchführende Organisation. Voraussetzung ist, dass der Studien-, Praktikums- oder Lehrgangsplatz bei Abschluss der Versicherung schriftlich zugesagt war. 2. Aufnahme einer mindestens 2-jährigen Vollzeitbeschäftigung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Studiums oder einer Schulausbildung. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die versicherte Person bei Abschluss des Versicherungsvertrages keiner vergleichbaren beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, in den letzten 12 Monaten bei diesem Arbeitgeber nicht tätig war, der Tätigkeitsbeginn vor oder in die geplante Reisezeit fällt und die versicherte Person nachweisen kann, dass die Aufnahme dieser beruflichen Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt möglich ist. 3. Erstattet werden auch die Hinreisemehrkosten gemäss Ziffer RRK.1.2, wenn Sie Ihre Reise verspätet fortsetzen müssen, da Sie ein Anschlussverkehrsmittel infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens 2 Stunden versäumen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel ebenfalls mitversichert ist. 14

15 Zusätzliche versicherte Leistungen und Ereignisse in der Reise-Annullierungsschutz-Versicherung im Tarif Premium Leistungen gemäss Tarif Basis 4. Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass uns nachgewiesen wird, dass die Dokumente in der bis zur Abreise verbleibenden Zeit nicht wiederhergestellt werden können. 5. Schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Tod, Schwangerschaft des Stellvertreters/ der Stellvertreterin am Arbeitsplatz, so dass die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist. UmV. Umsteigeversicherung gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherungssumme Die Höhe der Versicherungssumme muss dem Reisepreis entsprechen. Schliessen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis Ihrer nzahlung zu dem sich aus der nübersicht ergebenen Betrag (Unterversicherung). Versicherte Leistungen 1.1 Zusätzliche Rückreisekosten 1.2 Umsteigekosten Kosten der Neubuchung bis 750 CHF Übernachtungskosten bis 75 CHF Versichertes Ereignis 2. Verspätung des Zubringerfluges um mehr als 4 Stunden am Anschlussflughafen. Innerhalb Europas die Verspätung des Zubringerfluges um mehr als 2 Stunden am Anschlussflughafen in Europa, vorausgesetzt der Startflughafen befindet sich ebenfalls innerhalb Europas. Selbstbehalt Kein Selbstbehalt UG. Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie) gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherungssumme Die Höhe der Versicherungssumme muss dem Reisepreis entsprechen. Schliessen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis Ihrer nzahlung zu dem sich aus der nübersicht ergebenen Betrag (Unterversicherung). Versicherte Leistungen 1.1 Zusätzliche Rückreisekosten 1. Mehrkosten bei Elementarereignissen am Urlaubsort (Ziffer 2.2.3) a) Hotel-Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt b) Zusätzliche Rückreisekosten 2. Zusätzliche Rückreisekosten bei Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr aus 2 Stunden maximal bis zur Höhe des versicherten Reisepreises 3. Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten bis zur Höhe des versicherten Reisepreises (Ziffer ) 1.2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bis zur Höhe des versicherten Reisepreises 1.3 Ersatzreise nach Krankenrücktransport maximal bis zur Höhe des versicherten Reisepreises CHF 1.4 Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung 1.5 Zusätzliche Unterbringungskosten bis CHF Versichertes Ereignis Unerwartet schwere Erkrankung Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft Bruch von Prothesen Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person Verkehrsmittelausfall } insgesamt maximal CHF Naturkatastrophen oder Epidemien vor Ort Selbstbehalt Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt im Tarif Basis 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 35 CHF je versicherte Person. Im Tarif Premium wird kein Selbstbehalt angerechnet. Zusätzliche versicherte Leistungen und Ereignisse in der Urlaubsgarantie- Versicherung im Tarif Basis 1. In Ergänzung zu Ziffer UG.1.2 erstatten wir bei einem versicherten Abbruch innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, den gesamten Reisepreis. 2. Soweit die Leistungen gemäss Ziffer 1.2 nicht in Anspruch genommen werden, erstatten wir Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die Wiederhinreisekosten an den Urlaubsort bis zu einem Betrag von CHF, um dort den Urlaub fortzusetzen, wenn Sie Ihre Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses unterbrechen müssen. 3. Wir erstatten Ihre zusätzlichen Rückreisekosten, wenn Sie aufgrund eines unvorhersehbaren kriegerischen Ereignisses am Urlaubsort Ihre Reise abbrechen bis zu einem Betrag von CHF 4. Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses übernehmen wir entweder die Mehrkosten für die Fortsetzung der Reise inklusive Unterkunft, Verpflegung und Kommunikationskosten (während höchstens 7 Tagen) bis zu einem Betrag von 700 CHF pro Person oder bei Benützung eines Mietwagens bis CHF, gleichgültig, wie viele Personen den Mietwagen benützen. Zusätzliche versicherte Leistungen und Ereignisse in der Urlaubsgarantie- Versicherung im Tarif Premium Leistungen gemäss Tarif Basis 5. Ein versichertes Ereignis liegt auch vor, wenn Sie aufgrund Diebstahls von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarten Ihre Reise nicht mehr fortsetzen können. 6. Ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz wird aufgrund eines schwereren Unfalls, einer unerwarteten und schweren Erkrankung, des Tods, der Schwangerschaft des Stellvertreters/ der Stellvertreterin unerlässlich, so dass Sie Ihre Reise abbrechen oder unterbrechen müssen. 15

16 RG. Reisegepäck-Versicherung gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherte Ereignisse 2.1 Beschädigung von in Fremdgewahrsam gegebenem Reisegepäck 2.2 Lieferfristüberschreitungen 2.3 Strafbare Handlungen Dritter 2.4 Schäden bei Verkehrsunfällen 2.5 Schäden durch Brand, Explosion oder Elementarereignisse Versicherungssummen Basis Premium (je nach gewähltem Produkt) CHF CHF Je versichertem Schadenereignis leisten wir je versicherter Person maximal bis zu einer Versicherungssumme von Entschädigungsgrenzen Für die nachstehend aufgeführten Sachen ist die Entschädigung auf folgende Summen begrenzt Wertsachen gemäss unten aufgeführter Aufstellung Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte sowie Mobiltelefone (nicht versichert sind Autotelefone), jeweils mit Zubehör Golf- und Taucherausrüstungen, Fahrräder, jeweils mit Zubehör Wellenbretter, Segelsurfgeräte, jeweils mit Zubehör Musikinstrumente mit Zubehör (sofern zu privaten Zwecken mitgeführt) Audio-Player, tragbare DVD-Player Ersatzkäufe bei Lieferfristüberschreitungen Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger erstatten wir den Materialwert Für Personalausweise, Reisepässe, Kraftfahrzeugpapiere und sonstige Ausweispapiere erstatten wir die amtlichen Gebühren. Versicherte Sachen Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die Sie auf einer Reise mitnehmen, sowie Geschenke und Reiseandenken, die Sie während der Reise erwerben. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt oder während der Reise erworben werden, sind nicht versichert. Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versichert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemässen Gebrauch befinden. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate, jeweils mit Zubehör, Spielekonsolen und Mobiltelefone (nicht jedoch Autotelefone) mit Zubehör. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art (Spielekonsolen, Audio-Player und Laptops sind versichert) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör. Selbstbehalt Kein Selbstbehalt NF. Reise-Assistance gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherte Leistungen 1.1 Hilfe bei Strafverfolgung Dolmetscherkosten CHF Strafkaution CHF 1.2 Darlehen bei Entführung der versicherten Person CHF 1.3 Reiseruf 100% 1.4 Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln CHF 1.5 Hilfe bei Verlust von Kredit-, EC- bzw. Maestro-Karten 100% 1.6 Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten 100% 1.7 Hilfe bei Verspätungen 100% 1.8 Reparatur- und Weiterreisekosten bei Velopannen 150 CHF 1.9 Weiterreisekosten bei Fahrraddiebstahl 400 CHF 1.10 Domizil-Schutz 100% Selbstbehalt Kein Selbstbehalt KV. Auslandsreise-Medicalversicherung weltweit gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt für Reisen im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie das Staatsgebiet, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Versicherte Leistungen Bei Krankheit oder Unfall erstatten wir im Nachgang zu den gesetzlichen schweizerischen Sozialversicherungen (KVG, UVG) und allfälligen Zusatzversicherungen folgende Leistungen Entschädigung bis 1.1 Informationsleistung 100% Ambulante Heilbehandlungen 100% Zahnbehandlung 100% Stationäre Heilbehandlungen 100% 16

17 1.2.3 Stationäre Heilbehandlungen 100% Medikamente und Verbandmittel 100% Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen 100% Massagen, Packungen, Inhalationen, Krankengymnastik 100% Verordnete Hilfsmittel infolge eines Unfalls 100% Röntgendiagnostik 100% Operationen 100% Krankentransporte 100% 1.3 Kostenübernahmeerklärung gegenüber Spitälern CHF 1.4 Nachleistungen im Ausland 100% Medizinisch notwendige Repatriierung zum Spital am Wohnsitz CHF Kosten für eine Begleitperson bei Repatriierung CHF Repatriierung zum Spital am Wohnsitz bei längerer stationärer Behandlung 100% Überführungs-/Bestattungskosten 100% Rückreisekosten versicherter Personen 100% 1.6 Zusätzliche Rückreisekosten nach Spitalaufenthalt 100% 1.7 Heilbehandlungen für auf der Reise Neugeborene CHF 1.8 Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder 100% 1.9 Arzneimittelversand 100% 1.10 Informationsaustausch zwischen Haus- und behandelnden Arzt 100% 1.11 Ersatzweise Spitaltagegeld längstens für 30 Tage 75 CHF/Tag 1.12 Telefonkosten der Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale 35 CHF 1.13 Hotelkosten* für längstens 10 Tage maximal CHF 1.14 Krankenbesuch 100% * Die Hotelkosten gemäss Ziffer 1.13 sind für die versicherte Person und die mitversicherten Personen auf insgesamt CHF begrenzt. Zusätzliche Leistungen in der Auslandsreise-Krankenversicherung bei Aufenthalten in den USA In Abänderung zu den genannten Einschränkungen in Ziffer KV der VB-RKS 2009 (T-CH) Abschnitt Auslandsreise-Krankenversicherung leisten wir auch für die erstmalige ambulante Behandlung von psychoanalytischen und psychotherapeutischen Erkrankung durch einen Facharzt. Sollte sich die Notwendigkeit einer stationären Behandlung ergeben, übernehmen wir die zusätzlichen Rückreisekosten in das Heimatland (einfache Klasse). KSV. Kurs- und Seminarschutz gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit 1.1 Soforthilfe 100% 1.2 Organisation für Problembehandlungen 100% 1.3 Kosten einer Wiederholungsprüfung CHF Versicherte Ereignisse 2.1 Psychische Störungen 2.2 Probleme organisatorischer und zwischenmenschlicher Art 2.3 Nichtbestehen einer Prüfung Selbstbehalt Kein Selbstbehalt SBAV. Selbstbehaltsausschluss-Versicherung gemäss VB-RKS 2009 (T-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherte Leistungen 1.1 Erstattung des Selbstbehalts bis zu CHF Versicherte Ereignisse 2.1 Brand oder Explosion 2.2 Entwendung 2.3 Elementarereignisse 2.4 Tierschaden 2.5 Unfall 2.6 Mut- oder böswillige Handlungen 2.7 Kurzschluss 2.8 Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung FS. Fluginsolvenz-Versicherung gemäss VB-RS 2010 (FS-CH) Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit Versicherungssumme Die Höhe der Versicherungssumme muss dem Reisepreis entsprechen. Schliessen Sie eine geringere Versicherungssumme ab, vermindert sich der Entschädigungsbetrag im Verhältnis Ihrer nzahlung zu dem sich aus der nübersicht ergebenen Betrag (Unterversicherung). Versicherte Leistungen Kosten des Flugtickets Anteiliger Flugpreis oder Rückflugkosten Organisation des Rückfluges Versicherte Ereignisse Zahlungsunfähigkeit der Fluggesellschaft Insolvenz der Fluggesellschaft Selbstbehalt Kein Selbstbehalt 17

18 Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RKS 2009 (T-CH) Inhaltsverzeichnis A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen) 1. Der Versicherungsumfang 2. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 3. Was ist nach einem Schadenfall zu beachten? (Obliegenheiten) 4. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 5. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Für wen gelten die Bestimmungen? 6. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen (abhängig von dem gewählten Versicherungsumfang) RRK. Reise-Annullierungsschutz-Versicherung bei Nichtantritt einer Reise 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Annullierungs-Versicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss bei der Reiseannullierung beachtet werden? (Obliegenheiten) UG. Urlaubsgarantie-Versicherung bei Unterbrechung oder Abbruch einer Reise 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Urlaubsgarantie-Versicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss im Versicherungsfall beachtet werden? (Obliegenheiten) UmV. Umsteige-Versicherung 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Umsteige-Versicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss bei der Umsteigeversicherung beachtet werden? (Obliegenheiten) RG. Reisegepäck-Versicherung 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Reisegepäck-Versicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss bei einem Reisegepäckschaden beachtet werden? (Obliegenheiten) RU. Reise-Unfallversicherung 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Unfallversicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss bei einem Reise-Unfallschaden beachtet werden? (Obliegenheiten) KV. Auslandsreise-Medicalversicherung weltweit 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Auslandsreise-Medicalversicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss im Krankheitsfalle beachtet werden? (Obliegenheiten) NF. Reise-Assistance 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise Assistance? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Was muss im Versicherungsfall beachtet werden? (Obliegenheiten) KSV. Kurs- und Seminarschutz 1. Welche Leistungen umfasst Ihr Kurs- und Seminarschutz? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss im Schadenfall beachtet werden? (Obliegenheiten) SBAV. Selbstbehaltsausschluss-Versicherung 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Selbstbehaltsausschluss-Versicherung? 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 4. Was muss im Schadenfall beachtet werden? (Obliegenheiten) A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen) 1. Der Versicherungsumfang 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes Wir leisten im Versicherungsfall gemäss Abschnitt B eine Entschädigung, sofern das Ereignis in dem gewählten Versicherungsumfang enthalten ist. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus der Tarifbeschreibung zum Reiseversicherungsschutz, diesen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein. 1.2 Selbstbehalt Sofern in der Tarifbeschreibung zum Reiseversicherungsschutz für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstattungsfähigen Schaden abgezogen. 1.3 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz gültigen Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die versicherte Person die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. 2. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 2.1 Arglist und Vorsatz Wir leisten nicht, wenn Sie oder eine der versicherten Personen uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder eine der versicherten Personen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben; ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen. 18

19 2.2 Grobe Fahrlässigkeit Führen Sie oder die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Einschränkung gilt nicht für grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle in der Unfallund Haftpflichtversicherung, für die auch in diesen Fällen Versicherungsschutz besteht. 2.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse Soweit im Abschnitt B nicht anders geregelt, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie oder versicherte Personen aktiv daran teilnehmen. 2.4 Vorhersehbarkeit Wir leisten nicht, wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vorhersehbar war. Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen zu den einzelnen Versicherungen im Abschnitt B dieser Versicherungsbedingungen. 3. Was ist nach einem Schadenfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. Beachten Sie bitte deshalb die nachfolgenden Punkte, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. 3.1 Verpflichtung zur Schadenminderung Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Sofern Sie unsicher sind, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. 3.2 Verpflichtung zur Schadenmeldung Melden Sie oder die versicherte Person uns den Schaden unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise. 3.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft Im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder beim Bruch von Prothesen benötigen wir entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen (keine Eigendiagnosen) und im Fall der Reisestornierung einen Nachweis über die Einreichung der Krankmeldung bei der Sozialversicherung. Die versicherte Person muss dafür sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber uns von ihrer Schweigepflicht befreit werden. Die von uns übersandte Schadenanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäss ausgefüllt unverzüglich zurücksenden. Von uns darüber hinaus geforderte Belege und sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erbracht werden. 3.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte Steht Ihnen oder der versicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 3.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen besonderen Obliegenheiten zu den einzelnen Versicherungen im Abschnitt B. 4. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 4.1 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und nzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4.2 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall, es sei denn, es handelt sich um eine Leistung aus der Reise-Unfallversicherung, eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung. 5. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Für wen gelten die Bestimmungen? In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie grundsätzlich schweizerisches Recht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren 2 Jahre nach Eintritt der Tatsache, die unsere Leistungspflicht begründet. Klagen gegen die SOLID können beim Gericht am Sitz der Schweizer Niederlassung oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäss auch für die versicherten Personen. 6. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse schriftlich per Brief gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch. 19

20 20 B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen (abhängig vom gewählten Versicherungsumfang) RRK. Reise-Annullierungsschutz bei Nichtantritt einer Reise 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Reise-Annullierungs-Versicherung? Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3) werden die nachfolgenden Leistungen gewährt, soweit diese in der Tarifbeschreibung zum Reiseversicherungsschutz mitversichert sind und in die dort beschriebenen Fristen fallen. 1.1 Erstattung von Annullierungskosten Wir erstatten Ihnen die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten bei Nichtantritt der Reise. Hierzu zählt auch das Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise/des Mietobjektes vertraglich vereinbart, geschuldet, in Rechnung gestellt und durch eine um das Vermittlungsentgelt erhöhte Versicherungssumme mitversichert wurde. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. 1.2 Hinreisemehrkosten Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzen wir die Reise-Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Die Mehrkosten erstatten wir bis maximal zur Höhe der Annullierungskosten, die bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. 1.3 Kosten der Umbuchung Wird eine Reise umgebucht, ersetzen wir die entstehenden Umbuchungskosten bis zur Höhe des vereinbarten Betrages. 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Antritt der gebuchten Reise bzw. der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson* (*Definition siehe Tarifbeschreibung) von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: 2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen Sie müssen Ihre Reise annullieren oder umbuchen aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung. Die Erkrankung gilt als schwer, wenn sich für die gebuchte Reise zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt von Tod, schwerem Unfall, Schwangerschaft von Bruch von Prothesen. 2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen Sie müssen Ihre Reise aufgrund einer Impfunverträglichkeit annullieren oder umbuchen. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes Sie verlieren den Arbeitsplatz mit anschliessender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und müssen daher Ihre Reise annullieren oder umbuchen. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbstständigen Sie müssen Ihre Reise aufgrund der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus annullieren oder umbuchen. Voraussetzung ist, dass Sie oder die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet waren. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Massnahmen oder Schulungsmassnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit Sie müssen Ihre Reise annullieren oder umbuchen, weil Sie den Arbeitsplatz wechseln und die versicherte Reisezeit in die Probezeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht wurde Sie müssen Ihre Reise annullieren oder umbuchen, um eine nicht bestandene Prüfung an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College zu wiederholen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt Sie annullieren eine Schul- oder Klassenreise, weil Sie nicht versetzt wurden Sie müssen Ihre Reise annullieren oder umbuchen, da es zu einem erheblichen Schaden an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl) gekommen ist. Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens CHF beträgt Sie müssen Ihre Reise annullieren oder umbuchen, weil Sie unerwartet zum Militärdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen werden und der Termin nicht verschoben werden kann und die Annullierungskosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten Sie müssen Ihre Reise aufgrund einer unerwarteten gerichtlichen Ladung annullieren oder umbuchen, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung. 2.3 Versicherungsschutz bei mitreisenden Hunden oder Katzen Sie müssen Ihre Reise stornieren oder umbuchen aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalles oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer Katze. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes. 3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 3.1 Vorerkrankungen Bestehende Leiden versichern wir nur, wenn sie unerwartet akut werden. Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind, besteht kein Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Leiden, welches Anlass zur Annullierung gab, eine Komplikation oder Folge einer bei Versicherungsbeginn oder bei Buchung der Reise bereits geplanten Operation war. 3.2 Psychische Reaktionen Wir leisten nicht für Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind.

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