Rauch- und Dunstabzüge
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- Gretel Schmitz
- vor 10 Jahren
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1 Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung Eine Information der Lokalbaukommission Rauch- und Dunstabzüge in Zusammenarbeit mit der Branddirektion und der Kaminkehrerinnung Oberbayern Ausführung von Rauch- und Dunstabzügen für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und sonstige Anlagen, bei deren Betrieb fetthaltige Dünste zu erwarten sind. 1 Gesetzesgrundlagen Bei Rauch- und Dunstabzügen für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und ähnlichen Anlagen ist bei Neubau, Umbau und Betrieb aufgrund der besonderen Eigenschaften vor allem Wert auf die sichere Ausführung und den Brandschutz zu legen. Für diese Anlagen gelten die Bestimmungen der Bayer. Bauordnung (BayBO) Art. 40 und 41, der Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuV), der bauaufsichtlichen Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen und der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB 2) in der jeweils letztgültigen Fassung. Dabei werden die oben genannten Anlagen aufgrund der möglichen Brandentwicklung mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gemäß 7 Abs. 5 FeuV gleichgesetzt. Aus den oben genannten Gesetzesgrundlagen haben wir für Sie die Auflagen zusammengestellt, die Sie bei der Ausführungen dieser Anlagen berücksichtigen müssen: 2 Aufstellungsräume Feuerstätten dürfen nur in Räumen mit ausreichender Lüftung aufgestellt werden ( 3 FeuV). Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten wird auf die Bestimmung des DVGW Arbeitsblattes G 634 (Installation von Großküchen Gasverbrauchseinrichtungen) und TRGI 86/96 verwiesen. 3 Holzkohle- und Grillanlagen Holzkohlen- oder Gasgrillanlagen sind offene Feuerstätten im Sinne von 2 VVB. Die erforderlichen Abstände zu brennbaren Bauteilen sind entsprechend DIN Teil 1 (Bau von offenen Kaminen) in Abhängigkeit von 1
2 Temperatur und Ausführung der Feuerstätte im Einzelfall mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister festz ulegen ( 4 Abs. 8 und 9 FeuV). 4 Dunsthauben Dunsthauben sind als Teile der Dunstleitung zu betrachten. Erforderliche Abstände zu anderen Bauteilen sind entsprechend den Erfordernissen bei Dunstleitungen einzuhalten. 5 Dunstleitungen 5.1 Dunstleitungen sind die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätte und Dunstkamin. Sie sind auf möglichst kurzem Weg im gleichen Geschoss in jeweils eigene Dunstkamine einzuleiten. Sie sind entsprechend den Anforderungen an Verbindungsstücke nach DIN 1298 und DIN Teil 1 aus nichtbrennbaren, hitze- und formbeständigen Baustoffen auszuführen. 5.2 Dunstleitungen müssen in ihrer ganzen Länge überprüfbar sein. Sie dürfen keine Brandabschnitte verbinden. Führen die Leitungen durch Brandwände, sind nach Art. 31 Abs. 11BayBO entsprechende Brandschutzvorkehrungen vorzusehen (Verkleidung in L 90, bzw. zugelassene Brandschutzklappen K 90, s.a. 5.5) 5.3 Abstände zu brennbaren Bauteilen Verbindungsstücke zu Kaminen müssen zu brennbaren Bauteilen (auch zu elektrischen Leitungen) einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Der Abstand kann auf 10 cm verringert werden, wenn die Dunstleitungen mind. 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind und der verbleibende Abstand als Luftspalt von mindestens 5 cm ausgebildet ist. ( 8 Abs. 3 FeuV). Innerhalb von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind sie in einem Abstand von mindestens 20 cm entweder mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen oder mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit zu ummanteln. ( 8 Abs. 4 FeuV). Dabei sind Dämmstoffe zu verwenden, die gem. DIN 4102 Teil 4 und Teil 17 einen Schmelzpunkt von mindestens 1000 C aufweisen. 5.4 Dunstleitungen sind beim Austritt aus der Küche mindestens in der Feuerwiderstandsklasse L 90 nach DIN 4102 herzustellen. Reinigungsöffnungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister festzulegen, sie sollen bei jedem Knick und in Abständen von ca. 2 m in horizontalen Leitungen angeordnet werden. Unter diesen Reinigungsöffnungen sind in der Unterdecke Durchstiegsöffnungen vorzusehen; die Größe ist abzustimmen auf die Dunstleitung, mindestens jedoch 60 x 80 cm. 2 LBK Stand 07 / 2002
3 5.5 Dunstleitungen, in denen bei Betrieb Überdruck vorhanden ist (Druckventilator), sind aus kräftigem Stahlblech in geschweißter Ausführung dicht herzustellen. Eine vergleichbare Ausführung mit einem entsprechenden Prüfzeugnis und dem Nachweis der Überdruckdichtigkeit ist ebenfalls möglich. 5.6 Brandschutzklappen dürfen in Dunstleitungen und -schächten nur eingebaut werden, wenn sie hierfür zugelassen sind. 5.7 Bei Wickelfalz- und Flexrohren ist die Eignung der Rohre für den jeweiligen Verwendungszweck nachzuweisen (Herstellernachweis). 6 Dunstschächte (Dunstkamine) 6.1 Dunstschächte leiten die Abgase senkrecht ins Freie. Sie sind als Kamine auszuführen und müssen Art. 41 BayBO, DIN Teil 1 (Hausschornsteine) und 7 Abs.9, Abs. 10 Nr.3 und Abs.11 FeuV entsprechen. Eine Fettdiffusion ins Mauerwerk muss ausgeschlossen sein. Bei Abführung der Fettdünste unter Überdruck ist eine druckdichte Ausführung der Dunstschächte erforderlich 6.2 Anlagen mit offenem Verbrennungsraum (Grillanlagen) sind an einen eigenen, rußbrandbeständigen Kamin anzuschließen. 6.3 Dunstschächte, müssen mindestens feuerbeständig (F 90 - A nach DIN 4102) ausgeführt sein. 6.4 Reinigungsöffnungen in Dunstschächten sind mit feuerbeständigen Abschlüssen zu verschließen. 6.5 In erdgeschossigen Gebäuden, bei denen das Dach zugleich die Decke des Aufstellungsraumes bildet und an der Außenfront von sonstigen Gebäuden können Dunstschächte ausnahmsweise auch in Stahl ausgeführt werden, wenn geeignete Materialien verwendet werden, eine leichte Reinigung gewährleistet ist und es sich nicht um Abzugsanlagen von offenen Feuerstätten (z.b. Holzkohlengrill) handelt. Deckendurchführungen sind wie Wanddurchführungen gemäß 8 Abs. 4 FeuV auszuführen. Zu beachten ist, dass die Errichtung von außenliegenden Dunstschächten in Stahl nur zulässig ist, wenn dadurch keine verunstaltende Wirkung gemäß Art. 11 BayBO entsteht. 6.6 Die Abstände zu brennbaren Bauteilen sind gemäß Abschnitt 5.3 einzuhalten. 6.7 Hinweis: Bei Wickelfalz- und Flexrohren ist die Eignung der Rohre für den jeweiligen Verwendungszweck nachzuweisen (Herstellernachweis). 7 Lüftungssysteme (Lüftungsdecken) Lüftungssysteme wie Lüftungsdecken mit einem Abscheidegrad von 95 % und mehr können - abweichend von 4.1 Satz 1 - eingesetzt werden, wenn folgende zusätzliche Bedingungen eingehalten werden: 3 LBK Stand 07 / 2002
4 7.8 Es sind nur nichtbrennbare Baustoffe zu verwenden (ausgenommen sind die zum Betrieb notwendigen elektrischen Leitungen, Beleuchtungseinrichtungen u.ä.). 7.9 Der obere Abschluss des Systems (= Geschossdecke), sowie der seitliche Abschluss müssen feuerbeständig ausgeführt sein Für die Abluftführung außerhalb des zu entlüftenden Raumes gelten die Bedingungen des dieses Merkblattes Für eventuell notwendige Zuluftleitungen gelten die einschlägigen Bestimmungen für Lüftungsanlagen (Art. 40 BayBO i. V. mit den Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsleitungen) Der Hohlraum zwischen der abgehängten Decke und der Geschossdecke darf nicht anderweitig genutzt werden; es sei denn, es erfolgt eine feuerbeständige Abtrennung. 8 Abluftventilatoren (Exhaustoren) 8.1 Bei Aufstellung der Abluftventilatoren in dem Brandabschnitt, aus welchem die Dünste abgesaugt werden, genügt ein Blechgehäuse um den Ventilator, das entsprechend den Anforderungen an die Dunstleitungen ausgeführt wird. 8.2 Wenn ein Abluftventilatorenraum außerhalb des Brandabschnittes (z.b. im Dachraum) angeordnet wird, ist eine allseits feuerbeständige Ausführung (F 90 - A nach DIN 4102) mit mindestens feuerhemmend abgeschlossenem Zugang erforderlich (z.b. Türen oder Klappen T 30 nach DIN 4102). Solche Räume müssen feuerbeständig unterstützt oder aufgelagert sein. Der Aufstellraum ist elektrisch zu beleuchten. 8.3 Für elastische Manschetten zwischen Ventilator und Dunstleitung darf nur nicht-brennbares Gewebe verwendet werden. Der Anschluss hat innerhalb des Ventilatorenraumes zu erfolgen. 9 Reinigung 9.1 Die Dunstschächte, Dunstleitungen und Lüftungsdecken sowie die Exhaustoren müssen leicht zu reinigen und zu kontrollieren sein. Die Reinigungsöffnungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und ggf. der Reinigungsfirma vorzusehen. Dunstschächte müssen mindestens am oberen und unteren Ende an geeigneten Stellen Reinigungsöffnungen haben. Erforderlichenfalls müssen die Leitungen demontierbar sein. 9.2 Die Reinigung der Dunstschächte und Dunstleitungen soll in der Regel durch eine Fachfirma erfolgen. Es wird empfohlen einen Werkvertrag abzuschließen. 4 LBK Stand 07 / 2002
5 9.3 Grillanlagen, Bratereien, Frittier- und Großherdanlagen müssen in jedem Fall wirksame, nichtbrennbare Fettfilter oder Fettabscheider erhalten, die sich ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Sie sind entsprechend der Beanspruchung in regelmäßigen Abständen (mindestens jedoch 14-tägig) zu reinigen und erforderlichenfalls zu erneuern. 10 Allgemeines 10.1 Bei Anschluss von Dunstleitungen an bestehende Schächte (Kamine) ist die Eignung der Kamine durch den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister zu bestätigen Elektrische Grill-, Brat-, Fritier- und Großherdanlagen fallen unbeschadet der Tatsache, dass sie keine Feuerstätten im Sinne der einschlägigen Vorschriften sind, ebenfalls unter diese Richtlinien, da durch Fettablagerungen die gleichen Gefahren entstehen In und an der gesamten Abzugsanlage ist das Verlegen elektrischer Leitungen grundsätzlich unzulässig Zur Bekämpfung von Bränden von Speiseöl und Speisefett in Friteusen bis zu einer Füllmenge von 50 Liter ist ein geeigneter Feuerlöscher für Brände (Fettbrandlöscher) bereit zu halten. Er muss DIN ; (Vornorm) entsprechen. Zusätzlich ist eine Löschdecke nach DIN staubgeschützt vorzusehen. Friteusen mit mehr als 50 Liter Füllmenge sind mit einer automatischen Löschanlage auszustatten, dies gilt auch, wenn mehrere nebeneinander aufgestellte Einzelgeräte die Fettmenge von 50 Liter insgesamt überschreiten und mit einer Brandübertragung zwischen den Friteusen gerechnet werden muss Werden Aktivkohle-Filteranlagen eingesetzt, gilt der Inhalt des Merkblattes sinngemäß. 11 Ansprechpartner Sollten Sie noch Fragen haben, setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister in Verbindung. Für den Bereich München finden Sie Ihren Ansprechpartner unter der Internetadresse: 5 LBK Stand 07 / 2002
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