ENSI 12/1300. Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ENSI 12/1300. Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt"

Transkript

1 ENSI 12/1300 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt Würenlingen, 10. August 2009

2

3 i Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Veranlassung Eingereichte Dokumente Aufbau der Stellungnahme Beurteilungsgrundlagen Bewilligung und Gutachten zur Leistungserhöhung Auflagen Forderungen Übersicht über die Anlage Standort Anlagentyp und Sicherheitskonzept Wesentliche Anlagenänderungen seit Neue oder geplante Projekte Organisation und Personal Organisation Übergeordnete Organisation und Eigentumsverhältnisse Interne Organisation, Aufgaben und Kompetenzen Interner Sicherheitsausschuss Personal Personalpolitik Aus- und Weiterbildung Allgemeine Ausbildung Ausbildung des Betriebspersonals Simulatorausbildung Fremdpersonal Betriebsvorschriften Qualitätsmanagement Sicherheitskultur Betriebsverhalten und -überwachung Methodik der Betriebsauswertung Betriebsablauf und Betriebskenngrössen Meldepflichtige Vorkommnisse innerhalb des Beurteilungszeitraums Relevante Vorkommnisse in anderen Kernkraftwerken Instandhaltung und Alterungsüberwachung Prozess und Konzept Instandhaltung Maschinentechnik 5-27

4 ii Alterungsüberwachung Maschinentechnik Instandhaltung Elektro- und Leittechnik Alterungsüberwachung Elektro- und Leittechnik Alterungsüberwachung Bautechnik Brennstoffverhalten Konzept und Ergebnisse des operationellen Strahlenschutzes Organisation des Strahlenschutzes Kollektiv- und Individualdosen Strahlenschutzplanung und Optimierung Dosisleistung und Aktivitätskonzentration in der Anlage Oberflächenkontamination Luftkontamination Zoneneinteilung, Garderoben, Schutz- und Hilfsmittel Instrumentierung für den operationellen Strahlenschutz Sanitätsdienst in der kontrollierten Zone Radioaktive Emissionen und Umgebungsüberwachung Abgabelimitierung und Überwachung der Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt Immissionsüberwachung Entsorgung und Transporte Konditionierung Zwischenlagerung Brennelemententsorgung Transporte Auswirkungen der Leistungserhöhung Sicherheitsrelevante Anlagenteile Bauwerke Klassierung der Bauwerke Normen und Lastfälle Sicherheit der Bauwerke Reaktorkern Kernauslegung Neue Typen von Brennelementen und Steuerstäben Kernüberwachung Nukleares Dampferzeugungssystem Reaktordruckbehälter mit Einbauten (YC) Reaktorumwälzsystem (YU) Frischdampf- und Speisewasserleitungen (YB) Sicherheitsabblaseventile Containment und zugehörige Systeme Primär- und Sekundärcontainment (XA, XE, XF und XG) Leckageüberwachungssystem XN Systeme zur Wasserstoffbeherrschung Wasserstoff-Rekombinationssystem (XP) Wasserstoff-Zündsystem (XX) Wasserstoff-Vermischungs-System Containment-Durchdringungen Notabluftsystem (XL) Gefiltertes Containment-Druckentlastungssystem (XK) 6-58

5 iii 6.5 Reaktorüberwachung Sicherheitsleittechnik Reaktorschutz- und Isolationssystem (YZ, YB-NS4) Steuerstab-Fahr- und -Anzeigesystem YV Steuerung der Kernnotkühlsysteme Neutronenfluss-Instrumentierung Störfall-Instrumentierung Seismische Instrumentierung Abschaltsysteme Steuerstab-Antriebssystem (YV) Vergiftungssystem (TW) Systeme zur Kernnotkühlung und Nachwärmeabfuhr Reaktorkernisolations-Kühlsystem (TM) Hochdruck-Kernsprühsystem (TJ) Niederdruck-Kernsprühsystem (TK) Nach- und Notkühlsystem (TH) Notstandssystem (TF) Mensch-Maschine Schnittstelle Hauptkommandoraum Notsteuerstellen Notstandsteuerstellen Versorgungs- und Hilfssysteme Lagerbeckenwasser Kühl- und Reinigungssystem (TG) Nukleares Zwischenkühlwassersystem (VG) Notkühlwassersystem (VE) Nebenkühlwassersystem (VF) Steuerluftsystem (UE) Stromversorgung Eigenbedarfsversorgung Notstromversorgung Notstand-Notstromversorgung Gleichstromversorgung Spezielle Wechselstromsysteme Lüftungsanlagen Lüftungstechnische Anlage (TL) Lüftungs- und Klimaanlagen (UV10 bis UV42) Kaltwasseranlage der kontrollierten Zone (UF) Hebezeuge im Containment und Brennelementlagergebäude (XW) Wichtige Betriebssysteme Reaktorsteuerung- und regelung Umwälzregelung Speisewasserregelung Turbinen-Vordruckregelung Systeme des konventionellen Dampf-Wasserkreislaufs Frischdampfsystem (RA) Umleiteinrichtung (SF) Hauptkondensatsystem (RM) Nebenkondensatsystem (RR) Speisewassersystem (RL) Zwischenkühlsystem (VH) 6-165

6 iv 6.11 Brandschutz Blitzschutz Flucht- und Interventionswege Fluchtwege Interventionsmöglichkeiten Wehrdienste Wasserchemie und Aufbereitungssysteme Ressort Chemie Chemie und Radiochemie Wasserstoff-Wasserchemie Reaktorwasserreinigungssystem (TC) Kondensatreinigungsanlage (UB) Abgassystem (TS) Lagerung und Handhabung von Brennelementen Kritikalitätssicherheit Brennelement-Wechseleinrichtungen (PL) Brennelement-Transportsystem (PX) Strahlenschutzmesstechnik Schutz der Anlage gegen Auslegungsstörfälle Grundlagen der Störfallanalysen Anlagentransienten Anstieg des Reaktordrucks Störungen des Reaktorfüllstandes Störungen der Reaktorleistung Instabilität des Reaktorkerns Transienten ohne Reaktorschnellabschaltung (ATWS) Reaktivitätsstörfälle Fehlausfahren von Steuerstäben Steuerstabfall Kühlmittelverluststörfälle Kühlmittelverlust innerhalb Drywell Grosses Leck (Bruch einer Umwälzleitung) Kleine und mittlere Lecks Kühlmittelverlust ausserhalb Drywell innerhalb Primär-Containment Fehlerhaftes Öffnen eines Abblaseventils Leitungsbrüche Kühlmittelverlust ausserhalb des Primär-Containments Externe Ereignisse Erdbeben Blitzschlag Radiologische Auswirkungen von Auslegungsstörfällen Aktivitätsinventare Ausbreitungs- und Dosisberechnungen Ergebnisse der Ausbreitungs- und Dosisberechnungen Fehlerhaftes Schliessen aller Frischdampf-Isolationsventile Brennelement-Handhabungsstörfall Bruch einer Messleitung innerhalb des Primär-Containments 7-39

7 v Bruch einer Umwälzleitung Bruch einer Frischdampfleitung im Maschinenhaus Bruch einer Speisewasserleitung im Maschinenhaus Versagen des Aktivkohlebehälters im Abgasfiltergebäude Bruch der Dampfstrahlsaugerleitung im Maschinenhaus Versagen eines Behälters im Aufbereitungsgebäude Versagen des Verdampfers im Aufbereitungsgebäude Leitungsbruch im Reaktorwasser-Reinigungssystem Steuerstabfall Externe Ereignisse Radiologische Auswirkungen in der Anlage Schutz der Anlage gegen auslegungsüberschreitende Störfälle Beurteilungsgrundlage der HSK und Vorgehen bei der Beurteilung Stufe-1-PSA für Volllastbetrieb Zuverlässigkeit von Komponenten Zuverlässigkeit von Operateurhandlungen Thermohydraulische Analysen zur Bestimmung der Erfolgskriterien Interne Ereignisse Auslösende Ereignisse System- und Unfallablaufanalyse Ergebnisse Interne systemübergreifende Ereignisse Auswahl relevanter Anlagenbereiche und Ereignisse Interner Brand Interne Überflutung Turbinenzerknall Externe Ereignisse Auswahl Erdbeben Extreme Winde und Tornados Externe Überflutung Unfallbedingter Flugzeugabsturz Ergebnisse der Stufe-1-Volllast-PSA Stufe-2-PSA für Volllastbetrieb Kernschadenszustände der Anlage Containmentkapazität und Containmentbelastungen Unfallablaufanalyse Quelltermanalyse Ergebnisse der Stufe-2-Volllast-PSA Stufe-1-PSA für den Anlagenstillstand und Schwachlast Definition und Ermittlung der Dauer von Betriebszuständen Zuverlässigkeit von Komponenten Zuverlässigkeit von Operateurhandlungen Thermohydraulische Analysen zur Bestimmung der Erfolgskriterien Interne Ereignisse Auslösende Ereignisse System- und Unfallablaufanalyse Ergebnisse Interne systemübergreifende Ereignisse Interner Brand 8-48

8 vi Interne Überflutung Externe systemübergreifende Ereignisse Erdbeben Extreme Winde und Tornados Externe Überflutung Unfallbedingter Flugzeugabsturz Ergebnisse der Stufe-1-Stillstand-PSA Zusammenfassende Bewertung Notfallschutz Anlageninterner Notfallschutz Notfallübungen Notfallmanagement bei Schweren Unfällen Gesamtbewertung Vorsorge auf der Sicherheitsebene Vorsorge auf der Sicherheitsebene Vorsorge auf der Sicherheitsebene Vorsorge auf der Sicherheitsebene Einhaltung der grundlegenden Schutzziele Forderungen Anhang A: Abkürzungen A-1 Anhang B: Anlage Kennzeichnungssystem (AKS) B-1 Anhang C: Gesetzliche Grundlagen C-1 Anhang D: ENSI/HSK-Richtlinien D-1

9 vii Verzeichnis der Abbildungen Seite Abb. 3-1: Erdbebengefährdungskarte der Schweiz mit den Standorten der KKW 3-3 Abb. 3-2: Schnitt durch das Reaktorgebäude und das Maschinenhaus des KKL 3-4 Abb. 3-3: Sicherheitssysteme des KKL 3-7 Abb. 5-1: Verfügbarkeitswerte des KKL im Beurteilungszeitraum 5-5 Abb. 5-2: Aufschlüsselung der Arbeitsnichtverfügbarkeit des KKL im Beurteilungszeitraum 5-6 Abb. 5-3: Arbeitsverfügbarkeit des KKL im internationalen Vergleich 5-7 Abb. 5-4: Ungeplante Arbeitsnichtverfügbarkeit des KKL im internationalen Vergleich 5-8 Abb. 5-5: Reaktorschnellabschaltungen des KKL im internationalen Vergleich 5-8 Abb. 5-6: Abb. 5-7: Abb. 5-8: Nichtverfügbarkeit der Hochdruck-Einspeisesysteme des KKL im internationalen Vergleich 5-9 Zuverlässigkeit der im KKL eingesetzten Brennelemente im internationalen Vergleich 5-9 Vergleich der jährlichen Kollektivdosis im KKL mit der Kollektivdosis in anderen Anlagen des Typs BWR/ Abb. 5-9: Anzahl der ausgewerteten Vorkommnisse im Berichtszeitraum 5-14 Abb. 5-10: Anzahl Vorkommnisse nach HSK- und INES-Kategorien 5-15 Abb. 5-11: Ursachen der meldepflichtigen Ereignisse gemäss WANO-Codierung 5-15 Abb. 5-12: Root Cause der meldepflichtigen Vorkommnisse gemäss WANO-Codierung 5-16 Abb. 5-13: Abb. 5-14: Causal Factors der meldepflichtigen Vorkommnisse gemäss WANO- Codierung 5-16 Vergleich der jährlichen Kollektivdosis im KKL mit der Kollektivdosis in anderen Anlagen des Typs BWR/6 (GE5) und in allen Siedewasserreaktoren (BWR) 5-42 Abb. 5-15: Co-60 im Reaktorwasser und Dosisleistung an der Umwälzschleife 5-45 Abb. 5-16: Zeitlicher Verlauf der Edelgas Jahresabgaben im KKL innerhalb des Beurteilungszeitraumes 5-52

10 viii Abb. 5-17: Abb. 5-18: Abb. 5-19: Abb. 5-20: Abb. 5-21: Abb. 7-1: Zeitlicher Verlauf der Iod 131 Jahresabgaben im KKL innerhalb des Beurteilungszeitraumes 5-53 Zeitlicher Verlauf der Aerosole Jahresabgaben im KKL innerhalb des Beurteilungszeitraumes 5-54 Zeitlicher Verlauf der Abwasser (ohne Tritium) Jahresabgaben im KKL innerhalb des Beurteilungszeitraumes 5-54 Zeitlicher Verlauf der Abwasser (mit Tritium) Jahresabgaben im KKL innerhalb des Beurteilungszeitraumes 5-55 Aktivitätsabgaben des KKL mit dem Abwasser im Vergleich zu den europäischen Reaktoren gemäss OSPAR 5-57 Sicherheitsgrenzwerte für Reaktivitätsstörfälle für Brennstäbe mit Urandioxidbrennstoff 7-18

11 ix Verzeichnis der Tabellen Seite Tab. 5-1: Anforderung von Sicherheitssystemen bzw. -funktionen im KKL während des Beurteilungszeitraums 5-5 Tab. 5-2: Prozentualer Anteil HF-relevanter Ereignisse im Beurteilungszeitraum 5-17 Tab. 5-3: Nachgereichte KKL-Steckbriefe Maschinentechnik 5-30 Tab. 5-4: Vom KKL erstellte Steckbriefe Bautechnik 5-34 Tab. 5-5: Vom KKL durchgeführte Basisinspektionen 5-36 Tab. 6-1: Klassierung der Bauwerke im KKL 6-1 Tab. 6-2: Bauliche Änderungen im KKL während des Beurteilungszeitraums 6-4 Tab. 6-3: Ergebnisübersicht für die Proben des Ausgangszustandes sowie des ersten Bestrahlungsprobensatzes, Berechnungen nach USNRC Reg. Guide 1.99, Rev Tab. 6-4: In das elektronische Diagnosesystem einbezogene Motorventile 6-51 Tab. 7-1: Überblick über das Sicherheitskonzept für Kernkraftwerke 7-4 Tab. 7-2: Übersicht über die im KKL analysierten Auslegungsstörfälle 7-6 Tab. 7-3: Maximal zu erwartende Dosis bei fehlerhaftem Schliessen aller Frischdampfleitungs-Isolationsventile 7-36 Tab. 7-4: Maximal zu erwartende Dosen beim Brennelement-Handhabungsstörfall 7-38 Tab. 7-5: Tab. 7-6: Tab. 7-7: Tab. 7-8: Tab. 7-9: Maximal zu erwartende Dosis beim Bruch einer Messleitung innerhalb des Primär-Containments 7-40 Maximal zu erwartende Dosis beim Bruch einer Umwälzleitung (Verfügbarkeit der externen Stromversorgung nach 8 Stunden) 7-43 Maximal zu erwartende Dosis beim Bruch einer Frischdampfleitung im Maschinenhaus 7-46 Maximal zu erwartende Dosis beim Bruch einer Speisewasserleitung im Maschinenhaus 7-47 Maximal zu erwartende Dosis beim Versagen des Aktivkohlebehälters im Abgasfiltergebäude 7-48

12 x Tab. 7-10: Tab. 7-11: Tab. 7-12: Tab. 7-13: Maximal zu erwartende Dosis beim Bruch der Dampfstrahlsaugerleitung im Maschinenhaus 7-51 Maximal zu erwartende Dosis beim Versagen eines Behälters im Aufbereitungsgebäude 7-52 Maximal zu erwartende Dosis beim Versagen des Verdampfers im Aufbereitungsgebäude 7-53 Maximal zu erwartende Dosis für das Betriebspersonal beim Absturz eines Brennelements 7-58 Tab. 8-1: LPSA2006-Ergebnisse zu den internen Ereignissen (Volllast) 8-12 Tab. 8-2: In der LPSA2006 analysierte extreme Winde 8-22 Tab. 8-3: Übersicht über die Resultate der LPSA2006 und des HSK-Modells für Volllast 8-27 Tab. 8-4: KPDS in der KKL-Stufe-2-PSA 8-29 Tab. 8-5: Tragfähigkeit verschiedener KKL-Containmentelemente 8-31 Tab. 8-6: Containment-Endzustände in der KKL-Stufe-2-PSA 8-35 Tab. 8-7: Quellterme für die KRC in der KKL-Stufe-2-PSA 8-37 Tab. 8-8: KKL-Risikoprofil (Freisetzungsaktivität ohne Beitrag der Edelgase) 8-38 Tab. 8-9: In der LPSA2006 definierte Betriebszustände und deren durchschnittliche Dauer 8-41 Tab. 8-10: Umfang der Ereignisablaufanalysen in der LPSA2006 für Stillstand 8-46 Tab. 8-11: LPSA2006-Ergebnisse zu den internen Ereignissen (Stillstand und Schwachlast) 8-48 Tab. 8-12: FDF für verschiedene auslösende Ereignisse 8-54 Tab. 8-13: FDF für verschiedene Betriebszustände und Gruppen auslösender Ereignisse 8-56 Tab. 10-1: Ergebnisse der radiologischen Störfallanalysen 10-10

13 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt Einleitung 1.1 Veranlassung Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat nach Art. 34 Abs. 1 KEV (SR ) eine umfassende Sicherheitsüberprüfung, nachfolgend Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) genannt, alle 10 Jahre durchzuführen. Als vom Bundesrat bezeichnete Aufsichtsbehörde beurteilt die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) die vom Bewilligungsinhaber eingereichten Dokumente zur PSÜ. Die PSÜ stellt eine Ergänzung zur laufenden Aufsichtstätigkeit der HSK dar. Die HSK ist seit als öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) aus dem Bundesamt für Energie (BFE) ausgegliedert worden. Die Aufgaben des ENSI sind dieselben wie die der ehemaligen HSK. Da die Beiträge zur vorliegenden Stellungnahme Ende des Jahres 2008 weitgehend vorlagen, wird im Text nur von der HSK als Aufsichtsbehörde gesprochen. Die unbefristete Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) ist im Rahmen der beantragten Leistungserhöhung mit der bundesrätlichen Verfügung vom 28. Oktober letztmalig geändert worden. Das in diesem Zusammenhang von der HSK erstellte Gutachten 2 stellt die letzte umfassende Sicherheitsüberprüfung des KKL dar. In der Richtlinie HSK-R-48 ist als nächster Einreichungstermin für die PSÜ des KKL der 31. Dezember 2006 festgelegt. Im Rahmen des Abstimmungsprozesses zwischen KKL und HSK bezüglich der inhaltlichen Schwerpunkte der PSÜ wurde vereinbart, dass sich der Beurteilungszeitraum der PSÜ vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2005 erstreckt. Die Basis für den Abstimmungsprozess stellten die in Art. 34 Abs. 2 KEV festgelegten und in der Richtlinie HSK-R-48 weiter konkretisierten Anforderungen an eine PSÜ dar. Dementsprechend konzentriert sich die PSÜ auf die Beurteilung der nuklearen Sicherheit des KKL. Die Beurteilung der Sicherung ist nicht Gegenstand der PSÜ. 1.2 Eingereichte Dokumente Das KKL reichte der HSK Ende des Jahres 2006 die Dokumente zur PSÜ ein. Diese bestehen aus nachfolgenden Teilberichten und dem aktualisierten Sicherheitsbericht. Teilbericht A: Sicherheitskonzept, Betriebsbewilligungen, Auflagen Teilbericht B: Bewertung der Betriebsführung und Betriebserfahrung Teilbericht C: Deterministische Sicherheitsbewertung Teilbericht D: Probabilistische Sicherheitsbewertung Teilbericht E: Bewertung von Organisations- und Personalaspekten Teilbericht F: Schutzzielorientierte Gesamtbewertung 1 2 Bundesrätliche Verfügung zum Gesuch der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 31. Juli 1992 um Änderung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Leibstadt (Erhöhung der thermischen Nennleistung), 28. Oktober 1998 Gutachten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen zum Gesuch des Kernkraftwerks Leibstadt um Leistungserhöhung auf 3600 MW th, HSK 12/420, März 1996

14 1-2 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 Die Teilberichte B bis E bestehen aus einer Vielzahl einzelner technischer Berichte, die entweder vom KKL selbst oder von beauftragten Firmen erstellt wurden. 1.3 Aufbau der Stellungnahme Im Kapitel 1.4 dieser Stellungnahme wird dargestellt, welche Beurteilungsgrundlagen die HSK für die Prüfung der vom KKL eingereichten PSÜ-Dokumente herangezogen hat und inwieweit die gesetzlichen Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Sicherheitsüberprüfung des KKL Änderungen oder Neuerungen erfahren haben und welche Beurteilungsschwerpunkte sich daraus für die nachfolgenden Kapitel der Stellungnahme ableiten. Im Kapitel 2 wird der Bearbeitungstand der Auflagen aus der bundesrätlichen Verfügung vom 28. Oktober 1998 und der Forderungen aus dem HSK-Gutachten vom März 1996 zusammengefasst. Sofern es sich um betriebsbegleitende Auflagen handelt, wird deren Erfüllung in den nachfolgenden Kapiteln dieser Stellungnahme behandelt. Im Kapitel 3 sind die wesentlichen Anlagenmerkmale und die im Beurteilungszeitraum durchgeführten Anlagenänderungen beschrieben. In diesem Kapitel erfolgt keine Bewertung der Anlage. Die Kapitel 4 bis 9 beinhalten die Beurteilung der vom KKL eingereichten Dokumente zur PSÜ durch die HSK und sind im Allgemeinen folgendermassen gegliedert: Zusammenfassung der Aussagen des Betreibers Darlegung der Beurteilungsgrundlagen Beurteilung der Aussagen des Betreibers Sofern Abweichungen von den Beurteilungsgrundlagen identifiziert werden, sind diese als Forderungen festgehalten. In Kapitel 10 werden die Ergebnisse der Teilbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt und die aus der Beurteilung abgeleiteten Forderungen sicherheitstechnisch eingeordnet. 1.4 Beurteilungsgrundlagen Das KKL wurde erstmalig im Rahmen der Erteilung der Inbetriebnahme- und Betriebsbewilligung einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung durch die HSK unterzogen 3. Als Beurteilungsgrundlage dienten damals Anforderungen aus übergeordneten Regelwerken sowie Auslegungs- und Ausführungsregeln, die die Anforderungen aus den übergeordneten Regelwerken weiter konkretisierten. Diese stammten insbesondere auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit vorwiegend aus den Vereinigten Staaten, dem Land des Anlagenherstellers. Im Gutachten zur Leistungserhöhung stellte die HSK die Entwicklung der Sicherheitsanforderungen seit Erteilung der Betriebsbewilligung dar. Insbesondere wurden im Hinblick auf die Anpassung an den Stand der Technik durchgeführte Anlagenänderungen sowie Abweichungen zu den zwischenzeitlich von der HSK in den Richtlinien HSK-R-101, HSK-R-102 und HSK-R-103 festgehaltenen An- 3 Gutachten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen zum Gesuch des Kernkraftwerk Leibstadt AG um Erteilung einer Bewilligung für die Inbetriebnahme und den Betrieb eines Kernkraftwerks mit Siedewasserreaktor am Standort Leibstadt, HSK 12/161, Februar 1984

15 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt forderungen an die Auslegung von Sicherheitssystemen und an Massnahmen gegen Schwere Unfälle bewertet. Die HSK kam zu dem Ergebnis, dass die punktuell festgestellten Abweichungen akzeptabel sind, da die hieraus ableitbaren Nachrüstungen unverhältnismässig wären. Die heutigen Grundlagen der Aufsicht über die Kernanlagen in der Schweiz sind hierarchisch aufgebaut und umfassen Gesetze und Verordnungen, die Richtlinien der HSK sowie weitere Grundlagen. Mit Inkraftsetzung des Kernenergiegesetztes (KEG, SR ) und der Kernenergieverordnung (KEV, SR ) am 1. Februar 2005 hat insbesondere die gesetzliche Beurteilungsgrundlage seit der letzten Sicherheitsüberprüfung des KKL wesentliche Änderungen erfahren. Für die Umsetzung des neuen KEG musste formell weitgehend neues Verordnungsrecht geschaffen werden. Die Konzeption der neuen KEV bestand darin, einerseits Bestimmungen des KEG auszuführen und andererseits Inhalte der Richtlinien der Aufsichtsbehörden auf rechtlicher Stufe zu verankern. Einige Bereiche werden nicht in der KEV sondern in weiteren, neuen Verordnungen geregelt. Darüber hinaus hat die bestehende Strahlenschutzverordnung (StSV, SR ) innerhalb des Beurteilungszeitraumes der PSÜ Änderungen erfahren. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KEG gilt als genereller Grundsatz für die Nutzung der Kernenergie, dass Vorsorge gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen zu treffen ist. Die bei Normalbetrieb und Störfällen einzuhaltenden Dosisgrenzwerte sind in der StSV enthalten. Neu wurde in Art. 94 Abs. 5 StSV der Dosisgrenzwert von 100 msv für Störfälle mit einer Häufigkeit zwischen 10-4 pro Jahr und 10-6 pro Jahr aufgenommen. Hieraus resultieren keine neuen Anforderungen, da dieser Grenzwert bereits in der damaligen Richtlinie HSK-R-11 4 enthalten war, die der vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung des KKL zugrunde lag. Hingegen resultierte eine neue Anforderung aus der Änderung der Dosisfaktoren im Anhang 4 der StSV im Jahr 2000, die zur Ermittlung der Strahlenexposition der Bevölkerung benötigt werden. Auf die Auswirkungen dieser neuen Anforderung wird im Kapitel 5.8 dieser Stellungnahme eingegangen. Der Bewilligungsinhaber eines in Betrieb befindlichen Kernkraftwerkes ist nach Art. 22 Bst. g KEG verpflichtet, die Anlage soweit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüsttechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Als Beurteilungsgrundlage für Kernkraftwerke dienen gemäss Art. 82 KEV die Anforderungen und Grundsätze nach den Artikeln 7, 8 und 10 der KEV. Das Ziel der PSÜ ist zu beurteilen, ob die nach Art. 4 Abs. 1 KEG zu treffende Vorsorge ausreichend ist oder ob Nachrüstmassnahmen notwendig bzw. angemessen sind. Entsprechend der Richtlinie HSK-R-48 ist hierfür eine ganzheitliche sicherheitstechnische Beurteilung des Kernkraftwerks durchzuführen, die eine Beurteilung der kraftwerkspezifischen Betriebserfahrung und des aktuellen Zustands des Kernkraftwerks umfasst. In den Art. 7, 8 und 10 der KEV sind grundsätzliche Anforderungen an die nukleare Sicherheit genannt, die als übergeordnete Beurteilungsgrundlagen der PSÜ zugrunde zu legen sind. Diese Anforderungen reflektieren international anerkannte Grundsätze für zu treffende Vorsorgemassnahmen und entsprechen weitgehend den Anforderungen, die den Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der bisherigen Bewilligungsverfahren des KKL zugrunde lagen. Nachfolgend wird auf die in den o. g. Artikeln enthaltenen neuen Anforderungen eingegangen. 4 Die heutige Richtlinie HSK-R-11 beinhaltet nur noch die im Normalbetrieb einzuhaltenden Strahlenschutzziele

16 1-4 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 Gemäss Art. 7 Bst. d KEV sind gegen Störfälle, bei denen radioaktive Stoffe in gefährdendem Umfang freigesetzt werden können (sog. Schwere Unfälle) zusätzlich vorbeugende und lindernde Vorkehrungen im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich zu treffen. Während im KKL bereits Anfang der 90er Jahre technische Massnahmen und Notfallvorschriften zur Beherrschung Schwerer Unfälle entwickelt wurden, beinhaltet diese Forderung darüber hinaus die Einführung eines systematischen Notfallmanagements zur Linderung der Folgen schwerer Unfälle, dessen Entwicklungsstand in Kapitel 9.3 dieser Stellungnahme bewertet wird. Gemäss Art. 8 Abs. 4 KEV sind die Störfallhäufigkeiten unter Berücksichtigung des auslösenden Ereignisses und eines davon unabhängigen Einzelfehlers zu bestimmen. Bisher blieb die Wahrscheinlichkeit eines unabhängigen Einzelfehlers bei der Bestimmung der Störfallhäufigkeit unberücksichtigt. Die Ergebnisse der damit verbundenen Neueinstufung der Störfälle und die Auswirkungen auf die Nachweisführung der Störfallbeherrschung werden in Kapitel 7 dieser Stellungnahme bewertet. Gemäss Art. 8 Abs. 5 KEV ist mittels probabilistischer Nachweise zu zeigen, dass das Kriterium von Artikel 24 Abs. 1 Bst. b KEV eingehalten werden kann. Demnach darf für neue Kernkraftwerke die mittlere Kernschadenshäufigkeit für Störfälle innerhalb und ausserhalb der Anlage höchstens 10-5 pro Jahr betragen. Diese Anforderung ist gemäss Art. 82 KEV unter Berücksichtigung des Stands der Nachrüsttechnik und dem Grundsatz der Angemessenheit auch auf bestehende Kernkraftwerke zu übertragen. Die im Rahmen der Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA) ermittelte Kernschadenshäufigkeit wird in Kapitel 8.2 dieser Stellungnahme bewertet. Neben diesen, in zentralen Kapiteln der KEV festgehaltenen Anforderungen wird der Umfang der PSA im Anhang 3 der KEV spezifiziert. Demnach ist für alle massgeblichen Betriebszustände eine quantitative Bewertung des Risikos einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang durchzuführen. Diese Anforderung geht über die bisherigen Anforderungen hinaus, da bis anhin eine derartige Bewertung nur für den Betriebszustand Volllast, aber nicht für die Betriebszustände Schwachlast und Stillstand durchgeführt wurde. Auf die Umsetzung dieser Forderung wird in Kapitel 8.5 dieser Stellungnahme eingegangen. Im Zuge der Inkraftsetzung des KEG und der KEV sind weitere neue Verordnungen nach dem Beurteilungsstichtag der PSÜ des KKL in Kraft getreten. Nachfolgend wird der Inhalt dieser Verordnungen kurz dargelegt und darauf eingegangen, inwieweit diese neue Anforderungen beinhalten: Die Verordnung über die Anforderungen an das Personal in Kernanlagen (VAPK, SR ) beinhaltet Anforderungen an die Ausbildung des zulassungspflichtigen Personals (Schichtchef, Reaktoroperateur, Pikettingenieur) und des nicht zulassungspflichtigen Personals (z. B. Anlagenoperateure, im Auftragsverhältnis tätige Personen). Die Anforderungen an die Ausbildung des zulassungspflichtigen Personals wurden aus der bis anhin bestehenden und im Beurteilungszeitraum der KKL-PSÜ nicht geänderten Richtlinie HSK-R-27 übernommen. Hingegen hat es für die Ausbildung des nicht-zulassungspflichtigen Personals bisher keine expliziten Anforderungen gegeben. Die Verordnung über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen (VBRK, SR ) regelt die Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung sowie den Betrieb von sicherheitstechnisch klassierten Behältern und Rohrleitungen (einschliesslich deren Abstützungen und druckhaltenden Ausrüstungen) für die Verwendung in Kernanlagen

17 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt (BRK). Zu den BRK gehören auch Ausrüstungen mit Sicherheitsfunktion, wie Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung und die Begrenzungseinrichtungen. Die VBRK bildet zuamen mit den neuen Verordnungen über Druckgeräte, Druckbehälter und deren Verwendung 5 eine geschlossene Gesetzesgrundlage für die druckführenden und Aktivität enthaltenden mechanischen Ausrüstungen in Kernanlagen. Damit wurden die bisher gültigen Verordnungen 6 ausser Kraft gesetzt. Zukünftig werden auch gewisse Richtlinien und Festlegungen des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) ausser Kraft gesetzt. Für die beschriebenen Ausrüstungen bestehen in Zukunft vollständig neue gesetzliche Grundlagen und Regelwerke. Die VBRK im Speziellen enthält neue Anforderungen in den Bereichen Gefahrenanalyse sowie Qualifizierung von Herstellungs- und Prüfverfahren, Ausrüstungen und Personal. Die Forderung nach einer Qualifizierung der Prüfverfahren, Ausrüstungen und dem Einsatz von qualifiziertem Personal wurde bereits in Art. 32 der KEV und der Festlegung NE-14 des SVTI 7 erhoben. Sie wird in der VBRK weiter ausgeführt und führte unter anderem zur Schaffung einer unabhängigen Qualifizierungsstelle in der Schweiz. Der Forderung nach qualifiziertem Personal und Ausrüstungen sowie qualifizierten Arbeitsverfahren bei der Fertigung wird mit der Bezeichnung harmonisierter Normen und der Überwachung durch Sachverständige entsprochen. Die Umsetzung der neuen Anforderungen in den genannten Verordnungen wird von der HSK im Aufsichtsverfahren verfolgt und wird Beurteilungsgegenstand der nächsten PSÜ des KKL sein. Neben den genannten gesetzlichen Beurteilungsgrundlagen sind innerhalb des Beuteilungszeitraums der PSÜ zahlreiche neue Richtlinien der HSK veröffentlicht oder geändert worden. Auf neue oder geänderte weitere Grundlagen wird zurückgegriffen, sofern es bezüglich der zu beurteilenden Themen keine Richtlinien der HSK gibt. Diese weiteren Grundlagen umfassen entsprechend Art. 36 KEV Erkenntnisse aus der Forschung; anerkannte technische in- und ausländische Normen (z. B. des SVTI); die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und anderer Länder; die Empfehlungen internationaler Gremien (z. B. IAEA, ICRP); den Stand der Technik und die Betriebserfahrungen in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen relevanten technischen Anlagen Die neuen Verordnungen vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung, SR ), über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, SR ) und die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung) gelten ausschliesslich für Ausrüstungen im konventionellen; d. h. nicht nuklearen Teil der Kernanlage. Sie sind nicht gültig für Druckgeräte und -behälter, die speziell zur Verwendung in Kernanlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann. Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR ) bzw. der Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern (SR ). Festlegung NE-14, Revision 6, Wiederholungsprüfungen von nuklear abnahmepflichtigen mechanischen Komponenten der Sicherheitsklassen 1 bis 4, 1. Januar 2005

18 1-6 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 In den nachfolgenden Kapiteln dieser Stellungnahme wird beurteilt, inwieweit hieraus im Hinblick auf die nach Art. 4 Abs. 1 KEG zu treffende Vorsorge neue Anforderungen resultieren und ob diese Anforderungen erfüllt sind.

19 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt Bewilligung und Gutachten zur Leistungserhöhung Am 31. Juli 1992 stellte die Kernkraftwerk Leibstadt AG ein Gesuch um Änderung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL) und beantragte die Erhöhung der thermischen Reaktorleistung von 3138 MW auf 3600 MW. Der Schweizerische Bundesrat stimmte dem Gesuch um Leistungserhöhung mit der Verfügung vom 28. Oktober 1998 zu und erteilte die Betriebsbewilligung unter 6 Auflagen. Im Kapitel 2.1 werden die zur Einhaltung bzw. Erfüllung dieser Auflagen getroffenen Massnahmen dargelegt. Die Basis für die Auflagen aus der Betriebsbewilligung stellten Auflagenempfehlungen aus dem Gutachten der HSK vom März 1996 dar. Die in die Verfügung vom 28. Oktober 1998 nicht aufgenommenen Auflagenempfehlungen wurden von der HSK als Forderungen im Rahmen des Aufsichtsprozesses weiter verfolgt. Auf deren Erfüllung wird im Kapitel 2.2 eingegangen. 2.1 Auflagen Bei den Auflagen 3.1 und 3.2 handelte es sich um kontinuierlich einzuhaltende Betriebsbedingungen, während sich die Auflagen 3.3 bis 3.6 auf die in mehreren Stufen durchzuführende Leistungserhöhung bezogen. Die Auflagen sind nachfolgend kursiv gedruckt im Originaltext wiedergegeben. Die geforderten Betriebsbedingungen wurden vom KKL jederzeit im Beurteilungszeitraum eingehalten. Die letzte Stufe der Leistungserhöhung auf eine thermische Reaktorleistung von 3600 MW wurde von der HSK im Dezember 2001 freigegeben. Aus heutiger Sicht sind damit alle Auflagen aus der Betriebsbewilligung erfüllt. Auflage 3.1 Die thermische Leistung des Reaktors des Kernkraftwerkes Leibstadt darf im stationären Betrieb 3600 MW th nicht überschreiten. Die thermische Leistung des KKL wurde im Bewertungszeitraum in vier Stufen von 3138 MW auf 3600 MW erhöht (s. Ausführungen zur Auflage 3.4). Seit Mitte des Jahres 2002 wird das KKL mit der in dieser Auflage begrenzten thermischen Leistung betrieben. Die Einhaltung der maximal zulässigen thermischen Reaktorleistung wird laufend durch das Betriebspersonal des KKL überwacht. Zusätzlich prüft die HSK die Einhaltung dieser Betriebsbedingung stichprobenweise während der Inspektionen. Seit dem Jahr 2006 werden wichtige Anlagenparameter des KKL (u. a. auch die thermische Leistung) der HSK permanent übermittelt. Die begrenzende Betriebsbedingung wurde im Bewertungszeitraum jederzeit eingehalten. Die Auflage ist erfüllt. Auflage 3.2 Bei der Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt müssen die folgenden Grenzwerte eingehalten werden. Sie sind aus den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung (StSV) abgeleitet und basieren auf einem quellenbezogenen Dosisrichtwert (Art. 7 StSV) von 0,2 msv pro Jahr:

20 2-2 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 a) Abgabe an die Atmosphäre Nuklidgruppe Jahresabgabelimite (Bq/Jahr) Kurzzeitabgabelimite Edelgase (bezogen auf CA= Bq/m Bq/Tag Jod Bq/Woche Aerosole mit T 1/2 >8 Tage (, ohne Jod) Bq/Woche b) Abgabe mit dem Abwasser Nuklidgruppe Abwässer ohne Tritium (bezogen auf LE= Bq/kg Jahresabgabelimite (Bq/Jahr) Kurzzeitabgabelimite Tritium Maximale Konzentration im Abwasser bei der Abgabe 100 LE (ohne Tritium) CA: Richtwert für Daueraktivität in der Luft (Bq/m 3 ) für beruflich strahlenexponierte Personen gemäss StSV (Anhang 3) LE: Freigrenze für die spezifische Aktivität in Bq/kg gemäss StSV (Anhang 3) Die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgabe radioaktiver Stoffe wird laufend durch das Betriebspersonal des KKL überwacht. Zusätzlich prüft die HSK die Einhaltung dieser Betriebsbedingung stichprobenweise durch eigene Messungen. Die begrenzenden Betriebsbedingungen wurden im Beurteilungszeitraum jederzeit eingehalten (s. Abbildungen in Kapitel 5.8 dieser Stellungnahme). Die Auflage ist erfüllt. Auflage 3.3 Um bei Arbeiten in der kontrollierten Zone eine Zunahme der Strahlenbelastung für Beschäftigte zu begrenzen, sollen die bereits ergriffenen Schritte zur Verminderung der Ortsdosisleistungen in der Anlage weitergeführt und Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Auswirkungen der Leistungserhöhung auf die Kollektivdosis abzufangen. Für die mittlere Dosisleistung an den Reaktorumwälzleitungen soll nach wie vor der Richtwert von 2 msv/h gelten. Das KKL hat im Rahmen der stufenweisen Leistungserhöhung auf 3600 MW th die Entwicklung der radiologischen Situation in der Anlage detailliert überwacht und dokumentiert. Die HSK hat ihrerseits diese Überwachung verfolgt und sich anlässlich von Inspektionen während des Betriebs mit höherer Leistung und während der Jahresrevisionen ein eigenes Bild von der radiologischen Situation in der Anlage verschafft. Generell kann festgestellt werden, dass es aufgrund der Leistungserhöhung nur in wenigen Fällen eine erkennbare Zunahme der Dosisleistung in Anlagenbereichen gegeben hat, die während des Leistungsbetriebes begehbar sind. Eine Erhöhung der Dosisleistung wurde bei der Hochdruckturbine und beim Abgassystem festgestellt. Während der Dosisleistungsanstieg im Bereich der Hochdruckturbine den im HSK-Gutachten vom März 1996 geäusserten Erwartungen entspricht, wird die Situation am Rekombinator Süd des Abgassystems weiter verfolgt und analysiert. Im Laufe der Beurtei-

21 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt lungsperiode der PSÜ stieg die Dosisleistung an den Reaktorumwälzpumpen parallel zur steigenden Co-60-Konzentrationen im Reaktorwasser an und lag in den Jahren 1997 bis 2001 knapp über 2 msv/h. Nach einem Maximum im Jahr 2000 von 2,32 msv/h liegt die Dosisleistung am Ende der Beurteilungsperiode mit rund 1,3 msv/h wieder auf dem Niveau von 1994 vor der Leistungserhöhung und damit deutlich unter dem in der Auflage genannten Richtwert. Gründe für diese Reduktion werden in Kapitel dieser Stellungnahme genannt. Dass die Leistungserhöhung des KKL bis heute keine negative Auswirkung auf die Strahlenexposition des Personals hat, zeigt sich darin, dass die mittlere Individualdosis des Eigenpersonals während der Beurteilungsperiode von 1,5 auf etwa 0,75 msv pro Jahr gesunken und insbesondere die Kollektivdosis während des Leistungsbetriebes in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist (s. Ausführungen in Kapitel dieser Stellungnahme). Die bisherige Entwicklung der Kollektivdosis zeigt, dass die Dosisbelastung des Personals nicht leistungsabhängig ist und der Strahlenschutz des Personals im KKL in den letzten Jahren konsequent so optimiert wurde, dass die in einzelnen Anlagenbereichen mit der Leistungserhöhung verbundene Dosisleistungserhöhung abgefangen wurde. Auflage 3.4 Die Erhöhung der thermischen Nennleistung bis maximal 3600 MW th hat in vier Stufen zu erfolgen. Für jede einzelne Leistungsstufe ist eine Freigabe der HSK erforderlich. Die vier Leistungsstufen sind: LS1: Leistungserhöhung bis 3327 MW th (106 % der bisherigen Nennleistung) LS2: Leistungserhöhung bis 3420 MW th (109 % der bisherigen Nennleistung) LS3: Leistungserhöhung bis 3515 MW th (112 % der bisherigen Nennleistung) LS4: Leistungserhöhung bis 3600 MW th (114.7 % der bisherigen Nennleistung) Voraussetzung für die Freigabe einer Leistungsstufe ist ein auch hinsichtlich Brennelementschäden störungsarmer Betrieb während ca. einem Jahr auf dem vorausgehenden Leistungsniveau. Für die Leistungsstufen LS2 bis LS4 müssen mindestens 6 Monate Betrieb auf der maximal freigegebenen Leistung der vorausgehenden Stufe erfolgt sein. Während einer freigegebenen Leistungsstufe kann die HSK einen zeitlich begrenzten Probebetrieb bis zur maximalen Leistung der nächsthöheren Stufe freigeben. Im Hinblick auf die Freigabe der nächst höheren Leistungsstufe sind die im Betriebsverlauf gewonnenen Erkenntnisse inklusive jener aus dem Bereich Strahlenschutz zu bewerten und zu dokumentieren und rechtzeitig der HSK zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Freigabe der ersten Leistungserhöhung (LS1) bis 3327 MW th erfolgte durch die HSK im Oktober Der hinsichtlich Brennelementschäden störungsarme Betrieb wurde explizit als Voraussetzung für die Freigabe in die Auflage aufgenommen, da in den Jahren 1988 bis 1995 vermehrt Brennstabschäden im KKL auftraten, die mit einer grösseren Freisetzung von Brennstoff in das Reaktorwasser verbunden waren (s. Ausführungen in Kapitel 5.6 dieser Stellungnahme). 8 HSK-Schreiben vom 29. Oktober 1998 (AZ.: LH/SC ), Freigabe für die Leistungserhöhung bis 3327 MW th Leistungsstufe 1 (106 % der bisherigen Nennleistung)

22 2-4 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 Der Begriff störungsarmer Betrieb hinsichtlich Brennelementschäden wurde von der HSK im Juli als Ausbleiben schwerer Brennelementschäden mit Freisetzung wesentlicher Mengen von Brennstoff ins Kühlmittel definiert. Schwere Schäden, die eine Leistungserhöhung nicht erlauben, liegen vor, wenn prognostiziert wird, dass bis Zyklusende mehr als 150 g Urandioxid in das Reaktorwasser freigesetzt werden; oder wenn die über drei Wochen gemittelte Jod-131-Konzentration im Reaktorwasser mehr als 50 % der in der Technischen Spezifikation des KKL festgelegten Grenze beträgt und eine steigende Tendenz aufweist; oder wenn, unabhängig von den Freisetzungen, Schäden an mehr als vier Brennelementen auftreten, wobei die Schadensursache noch nicht bekannt ist oder nicht behoben werden kann. Im Jahr 1997 wurde erstmals erhöhte lokale Korrosion an einzelnen Brennelementhüllrohren im Bereich der Abstandshalter festgestellt. Auf Basis der vom KKL durchgeführten Messungen zur Ermittlung der Wanddicken der betroffenen Brennelementhüllrohre kam die HSK zu dem Schluss, dass das Fortschreiten der lokalen Korrosion durch die Änderung der wasserchemischen Parameter seit September 1997 wesentlich verringert wurde. Nach Ansicht der HSK war damit die in der Auflage genannte Voraussetzung eines hinsichtlich Brennelementschäden störungsarmen Betriebes erfüllt. Im Betriebszyklus 1997/1998 trat dann auch lediglich ein fremdkörperbedingter Brennelementschaden auf, der zu keiner grösseren Freisetzung von Brennstoff in das Reaktorwasser führte. Die Freigabe der zweiten Leistungserhöhung (LS2) bis 3420 MW th erfolgte durch die HSK im September Im Betriebszyklus 1998/1999 trat ein Brennelementschaden auf, dessen Ursache nicht eindeutig ermittelt werden konnte und der zu keiner Freisetzung von Brennstoff in das Reaktorwasser führte. Wie im Jahr 1998 wurden umfangreiche Messungen zur Ermittlung der Wanddicken der von lokal erhöhter Korrosion betroffenen Brennelementhüllrohre durchgeführt. Damit konnte gezeigt werden, dass die Änderung der wasserchemischen Parameter das Fortschreiten der Korrosion wirksam verhindert. Auf Basis der aus der Auswertung des Betriebsverlaufs nach der ersten Leistungserhöhung gewonnenen Erkenntnisse kam die HSK zu dem Ergebnis, dass der Anlagenbetrieb seit mehr als einem Jahr störungsarm verlief und damit die in der Auflage genannten Voraussetzungen für die Freigabe der zweiten Leistungserhöhung erfüllt waren. Die Freigabe der dritten Leistungserhöhung (LS3) bis 3515 MW th erfolgte durch die HSK im Oktober Im Betriebszyklus 1999/2000 traten Schäden an neun Brennelementen mit Freisetzung von Brennstoff in das Reaktorwasser auf (es wurden ca. 80 g Urandioxid in das Reaktorwasser freigesetzt). Die Mehrzahl der Schäden wurde durch Fremdkörperreibung verursacht (später wurde vom KKL nachgewiesen, dass sämtliche Schäden durch Fremdkörperreibung verursacht worden waren). An etlichen Brennelementen wurden Fremdkörper gefunden, die vermutlich aus Umbau- und Sanie Aktennotiz HSK 12/503 (KSA 12/229), Rev. 1 vom 15. Juli 1997, Interpretation des Begriffs störungsarmer Betrieb hinsichtlich Brennelementschäden bei der Beurteilung von Freigabegesuchen zu Leistungserhöhungsstufen im KKL HSK-Schreiben vom 16. September 1999 (AZ.: KF/SC ), Freigabe für die Leistungserhöhung bis 3420 MW th Leistungsstufe 2 (109 % der bisherigen Nennleistung) HSK-Schreiben vom 10. Oktober 2000 (AZ.: KF/WH/SC ), Freigabe der Leistungsstufe LS3 bis zu einer maximal zulässigen Leistung von 3515 MW th (112 % der Ausgangsleistung von 3138 MW th )

23 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt rungsarbeiten am Wasser-Dampfkreislauf stammten, die im Zusammenhang mit der Leistungserhöhung durchgeführt werden mussten. Da die im KKL eingesetzten Fremdkörperfilter nicht alle Arten von Fremdkörpern zurückhielten, wurden vom KKL zusätzliche Massnahmen ergriffen, um den Eintrag von Fremdkörpern in den Reaktorkühlkreislauf zu verhindern. Die wie bereits in den Vorjahren durchgeführten Messungen zur Ermittlung der Wanddicken der von lokal erhöhter Korrosion betroffenen Brennelementhüllrohre bestätigten erneut, dass ein Fortschreiten der Korrosion wirksam verhindert wurde. Auf Basis der aus der Auswertung des Betriebsverlaufs nach der zweiten Leistungserhöhung gewonnenen Erkenntnisse kam die HSK zu dem Ergebnis, dass der Anlagenbetrieb störungsarm verlief und damit die in der Auflage genannten Voraussetzungen für die Freigabe der dritten Leistungserhöhung erfüllt waren. Der auch hinsichtlich Brennelementschäden störungsarme Betrieb war aus Sicht der HSK dadurch gegeben, dass die Ursache für die aufgetretenen Brennelementschäden identifiziert und Gegenmassnahmen vom KKL getroffen wurden. Die Freigabe der vierten und letzten Leistungserhöhung (LS4) bis 3600 MW th erfolgte durch die HSK im Dezember Im Betriebszyklus 2000/2001 trat ein geringer Brennelementschaden ohne Freisetzung von Brennstoff in das Reaktorwasser auf. Zur Vermeidung fremdkörperbedingter Schäden an Brennelementen begann die Erprobung eines neuen Filtertyps, der einen wesentlich besseren Schutz gegen drahtförmige Fremdkörper bot. Aufgrund der strikten Einhaltung der optimierten wasserchemischen Parameter und des Einsatzes von Brennelementen mit weniger korrosionsanfälligem Hüllrohrmaterial wurde ein Fortschreiten der Korrosion wirksam verhindert. Auf Basis der aus der Auswertung des Betriebsverlaufs nach der dritten Leistungserhöhung gewonnenen Erkenntnisse kam die HSK zu dem Ergebnis, dass der Anlagenbetrieb störungsarm verlief und damit die in der Auflage genannten Voraussetzungen für die Freigabe der letzten Leistungserhöhung erfüllt waren. Das KKL erreichte die Leistung von 3600 MW th nach der Anpassung der Leitschaufeln der Hochdruck-Turbine nach dem Revisionsstillstand im Jahr Auflage 3.5 Als Voraussetzung für die Freigabe jeder Leistungsstufe sind der HSK folgende Unterlagen rechtzeitig einzureichen: Die den geänderten Randbedingungen angepassten Technischen Spezifikationen. Eine detaillierte Liste mit allen Änderungen an Systemen und Komponenten, eingeschlossen Signalauslösewerte, die notwendig sind, um die beantragte Leistungserhöhung zu erreichen, bzw. der Nachweis, dass die erhöhte Leistung auch ohne Änderung an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Komponenten erreicht werden kann. Für sicherheitsrelevante Änderungen, wie beispielsweise die Erhöhung des Reaktordrucks und der maximalen Förderleistung der Speisewasserpumpen, sind separate Freigaben notwendig. Die durch solche Änderungen bedingten Konsequenzen auf das Anlageverhalten sowie auf Systeme und Komponenten sind abzuklären und darzulegen. Die für die Freigabe der Änderungen notwendigen Unterlagen sind der HSK frühzeitig einzureichen. Ein Überwachungs- und Inspektionsprogramm. Im Zuge jeder Leistungserhöhung wurden die in der Auflage geforderten Unterlagen und das Überwachungs- und Inspektionsprogramm vom KKL eingereicht und von der HSK geprüft. Die damit ver- 12 HSK-Schreiben vom 21. Dezember 2001 (AZ.: KF/SC), Freigabe der Leistungsstufe LS4 bis zu einer maximal zulässigen Leistung von 3600 MW th (114.7 % der Ausgangsleistung von 3138 MW th )

24 2-6 Sicherheitstechnische Stellungnahme zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung des Kernkraftwerks Leibstadt 2006 bundenen Änderungen an Systemen und Komponenten wurden während der Jahresrevisionen durchgeführt und die ordnungsgemässe Ausführung von der HSK inspiziert. Das Überwachungs- und Inspektionsprogramm war nach Ansicht der HSK geeignet, die Auswirkungen der Leistungserhöhung auf das Verhalten des Reaktorkerns und der Gesamtanlage zu erkennen und zu bewerten. Die Erfüllung der Auflage wurde von der HSK in den einzelnen Freigaben für die Leistungsstufen jeweils bestätigt (s. Ausführungen zur Auflage 3.4). Auflage 3.6 Vor der Erteilung der Freigabe für 3420 MW th (LS2) sind folgende Nachrüstungen zur besseren Beherrschung einer ATWS-Transiente (Transiente mit Versagen der Reaktorschnellabschaltung) erforderlich: Einbau der Möglichkeit einer Blockierung des ECCS-ADS (automatische Druckentlastung des Reaktordruckgefässes). Ergänzung der Leittechnik für automatisches Zurückfahren der Speisewasserpumpen auf Minimaldrehzahl ( Runback ) bei relevanten ATWS-Sequenzen. Die in der Auflage geforderten Nachrüstungen wurden vom KKL während der Jahresrevision 1998 ausgeführt und im Beisein der HSK erfolgreich getestet (s. weitere Ausführungen in Kapitel 6 dieser Stellungnahme). Die Erfüllung der Auflage wurde daher von der HSK bereits in der Freigabe für die Leistungsstufe 1 bestätigt (s. Ausführungen zur Auflage 3.4). 2.2 Forderungen Die Forderungen 1 bis 3 betreffen die Themenbereiche Begrenzung von Brennelementschäden, Ausarbeitung eines Alterungsüberwachungsprogramms und Vervollständigung der Probabilistischen Sicherheitsanalyse. In der Forderung 4 wurden die Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe der ersten Leistungsstufe 1 festgelegt. Die Forderungen sind nachfolgend kursiv gedruckt im Originaltext aus dem HSK-Gutachten 1996 wiedergegeben. Aus heutiger Sicht sind die Forderungen aus dem HSK-Gutachten 1996 erfüllt. Forderung 1 Zur Verhinderung resp. zur Begrenzung von Brennelementschäden sind der HSK vor einer Leistungserhöhung einzureichen: Eine umfassende Darlegung der Ursachen und Phänomene der seit dem Betriebszyklus 5 (1988/89) beobachteten Brennstabschäden mit Brennstoffauswaschung sowie der seitens des Betreibers und des Brennelement-Herstellers ergriffenen und vorhergesehenen Massnahmen, um künftig solche Schäden möglichst auszuschliessen oder mindestens zu mildern. Eine Überprüfung der heute geltenden Kriterien (Optimierungsstudie) für den Leistungsbetrieb mit defekten Brennstäben sowie der Richtwerte für eine Zwischenabstellung aus der Sicht des Strahlenschutzes, um die Auswirkungen von Brennstabdefekten auf Individual- und Kollektivdosen klein zu halten. Ein Brennelementüberwachungs- und Inspektionsprogramm, das die Messung von Brennelement- und Brennstabwachstum sowie möglicher Verbiegungen, von Oxidschichtdicken und Crudablagerungen an ausgewählten Brennelementen aus verschiedenen Einsatzzyklen einschliesst.

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

TFK. Technisches Forum Kernkraftwerke. Ersatz der RDB-Deckel im KKB Containment und Confinement. Brugg, am 5. Juni 2015 ENSI

TFK. Technisches Forum Kernkraftwerke. Ersatz der RDB-Deckel im KKB Containment und Confinement. Brugg, am 5. Juni 2015 ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat TFK Technisches Forum Kernkraftwerke Ersatz der RDB-Deckel im KKB Containment und Confinement Brugg, am 5. Juni 2015 Dipl. Ing. Dr. J. Hammer, Fachbereich

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Strahlenschutz-Update

Strahlenschutz-Update Strahlenschutz-Update Interne Fortbildung Sachverständige ETHZ 23. Januar 2015 Revision Strahlenschutzverordnung und technische Bestimmungen Reto Linder,, Bundesamt für Gesundheit 1 Anlass für die umfassende

Mehr

SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5

SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5 CE-Kennzeichnung I Gefahrenanalysen I Maschinen-Prüfungen I Workshops I Seminare SAFEYTEAMS-Newsletter Nr. 5 Thema Bedeutung des Performance-Levels (PL) Definition nach Norm EN 13849: Diskreter Level,

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bewertung des Drei-Säulen-Konzeptes zur Prüfung sicherheitstechnisch wichtiger Armaturen

Bewertung des Drei-Säulen-Konzeptes zur Prüfung sicherheitstechnisch wichtiger Armaturen RSK - STELLUNGNAHME 16.12.2010 (431.Sitzung) Bewertung des Drei-Säulen-Konzeptes zur Prüfung sicherheitstechnisch wichtiger Armaturen 1 Veranlassung Aufgrund von verschiedenen Befunden an sicherheitstechnisch

Mehr

Technische Angaben für

Technische Angaben für Antrag auf Bauartzulassung nach Röntgenverordnung (RöV) Technische Angaben für Basisschutzgeräte Hochschutzgeräte Vollschutzgeräte Schulröntgeneinrichtungen (nach Anl. 2 Nr. 6 RöV) (nach Anl. 2 Nr. 2 RöV)

Mehr

SDD System Design Document

SDD System Design Document SDD Software Konstruktion WS01/02 Gruppe 4 1. Einleitung Das vorliegende Dokument richtet sich vor allem an die Entwickler, aber auch an den Kunden, der das enstehende System verwenden wird. Es soll einen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Notfallschutz bei Nuklearunfällen in der Schweiz unter spezieller Berücksichtigung der Funktion der Ärzte

Notfallschutz bei Nuklearunfällen in der Schweiz unter spezieller Berücksichtigung der Funktion der Ärzte Notfallschutz bei Nuklearunfällen in der Schweiz unter spezieller Berücksichtigung der Funktion der Ärzte M.Baggenstos, ehem. Präsident KomABC (2006 2011) 1 Inhalt Grundsätzliche Überlegungen zum Notfallschutz

Mehr

Dienstleistungen rund um die Nuklearphysik

Dienstleistungen rund um die Nuklearphysik Dienstleistungen rund um die Nuklearphysik Unsere Physiker unterstützen Ihren Betrieb in allen Bereichen der Nuklearphysik. Sie haben in uns einen zuverlässigen Partner mit fast vier Jahrzehnten Erfahrung

Mehr

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000

I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Leitfaden I n f o r m a t i o n s s i c h e r h e i t i n G e m e i n d e n B e v ö l k e r u n g s z a h l < 6 000 Inhalt 1 Einleitung... 2 2 Übersicht Dokumente... 2 3 Umsetzung der Anforderungen an

Mehr

Abweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften

Abweichungen. Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften Abweichungen Anforderungen / Zitate aus den Rechtsvorschriften AMWHV [...] Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gründlich zu untersuchen. [...]

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4. Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.00 INHALT 1 Zielsetzung / Geltungsbereich... 3 2 Erläuterungen und

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Prozessbewertung und -verbesserung nach ITIL im Kontext des betrieblichen Informationsmanagements. von Stephanie Wilke am 14.08.08

Prozessbewertung und -verbesserung nach ITIL im Kontext des betrieblichen Informationsmanagements. von Stephanie Wilke am 14.08.08 Prozessbewertung und -verbesserung nach ITIL im Kontext des betrieblichen Informationsmanagements von Stephanie Wilke am 14.08.08 Überblick Einleitung Was ist ITIL? Gegenüberstellung der Prozesse Neuer

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Fragen und Antworten Seite 1 von 6 Das Eidgenössische Department des Innern

Mehr

Vorbereitung. Zwischenevaluierung Research Studios Austria

Vorbereitung. Zwischenevaluierung Research Studios Austria Vorbereitung Zwischenevaluierung Research Studios Austria Herbst 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Wer evaluiert?... 2 2. Was wird inhaltlich geprüft?... 2 3. Was wird wirtschaftlich geprüft?... 2 4. Wie sieht

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

RSK-Verständnis der Sicherheitsphilosophie. Inhaltsverzeichnis

RSK-Verständnis der Sicherheitsphilosophie. Inhaltsverzeichnis RSK-Stellungnahme (460. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission am 29.08.2013) (Veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, am 05.12.2013, B4) RSK-Verständnis der Sicherheitsphilosophie Inhaltsverzeichnis

Mehr

TM-72427. Bahnübergangssteuerung Benutzerhandbuch

TM-72427. Bahnübergangssteuerung Benutzerhandbuch TM-72427 Bahnübergangssteuerung Benutzerhandbuch 2011 BioDigit Ltd. Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung der Inhalte des vorliegenden Dokuments in jeglicher Form, einschließlich

Mehr

Persönliches Adressbuch

Persönliches Adressbuch Persönliches Adressbuch Persönliches Adressbuch Seite 1 Persönliches Adressbuch Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 2. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM PERSÖNLICHEN

Mehr

Software-Validierung im Testsystem

Software-Validierung im Testsystem Software-Validierung im Testsystem Version 1.3 Einleitung Produktionsabläufe sind in einem Fertigungsbetrieb ohne IT unvorstellbar geworden. Um eine hundertprozentige Verfügbarkeit des Systems zu gewährleisten

Mehr

Landeshauptstadt Magdeburg (Verwaltung)

Landeshauptstadt Magdeburg (Verwaltung) Landeshauptstadt Magdeburg (Verwaltung) Bericht des Bereiches 01.91 -Arbeitssicherheit- über den Stand des Unfallgeschehens Gesamt (Kernbereich, Eigenbetriebe) 2014 2 Inhaltsverzeichnis 1. Meldepflichtige

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung.

StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung. StuPro-Seminar Dokumentation in der Software-Wartung StuPro-Seminar Probleme und Schwierigkeiten in der Software-Wartung Folie 1/xx Software-Wartung: theoretisch Ausgangslage eigentlich simpel: fertige

Mehr

Management von Beschwerden und Einsprüchen

Management von Beschwerden und Einsprüchen Management von Beschwerden und Einsprüchen für die für Wald & Holz-Zertifizierung Bureau Veritas Certification Verfahrensweise - TQR I&F Division V2-0 - Februar 2015 Move Forward with Confidence 1. EINLEITUNG

Mehr

Leseauszug DGQ-Band 14-26

Leseauszug DGQ-Band 14-26 Leseauszug DGQ-Band 14-26 Einleitung Dieser Band liefert einen Ansatz zur Einführung von Prozessmanagement in kleinen und mittleren Organisationen (KMO) 1. Die Erfolgskriterien für eine Einführung werden

Mehr

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Optimierung Liefertreue

Optimierung Liefertreue Optimierung Liefertreue Vorwort Sehr geehrter Lieferant! Nur gemeinsam mit Ihnen lässt sich die gesamte Wertschöpfungskette optimieren. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, frühzeitige Einbindung und eine

Mehr

Managementbewertung Managementbewertung

Managementbewertung Managementbewertung Managementbewertung Grundlagen für die Erarbeitung eines Verfahrens nach DIN EN ISO 9001:2000 Inhalte des Workshops 1. Die Anforderungen der ISO 9001:2000 und ihre Interpretation 2. Die Umsetzung der Normanforderungen

Mehr

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014

Mehr

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Dipl.-Ing./EUR Ing. Arno Bergmann DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten

PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten PP.002, Version 1.1 07.04.2015 Kurzanleitung PowerPoint 2010 Mit Folienmastern arbeiten Der Folienmaster ist die Vorlage für sämtliche Folien einer Präsentation. Er bestimmt das Design, die Farben, die

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister

Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister egovernment-standards Seite 1 von 5 Addendum zum Standard ech-0108 Unternehmens- Idendtifikationsregister Name Standard-Nummer Kategorie Reifegrad Version Addendum zum Standard Unternehmens-Identifikationsregister

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm

EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm Arbeiten mit OMEGA ARES 21 EasyWk - DAS Schwimmwettkampfprogramm 1 Einleitung Diese Präsentation dient zur Darstellung der Zusammenarbeit zwischen EasyWk und der Zeitmessanlage

Mehr

Führung im Callcenter. und warum in Callcentern manch moderner Führungsansatz scheitert

Führung im Callcenter. und warum in Callcentern manch moderner Führungsansatz scheitert Führung im Callcenter und warum in Callcentern manch moderner Führungsansatz scheitert Ihre Dozenten (max. 1 Seite) : Roland Rüger; Geschäftsführer SympaTel AG Philip Gabriel; Geschäftsführer CWB IT GmbH

Mehr

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit

Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr