Baurecht & Brandschutz aktuell 02/2009

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1 Baurecht & Brandschutz aktuell 02/2009 Editorial Liebe Leserinnen und Leser, die erfolgreiche Premiere unseres Newsletters und das überaus große Interesse daran beim Frankfurter Baurecht & Brandschutz Symposium 2009 hat uns bestätigt, dass aktuelle Informationen rund um dieses Themengebiet gefragt sind. Dem Wunsch vieler Leser folgend, vertiefen wir in dieser Ausgabe das Thema Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten um den Aspekt des integrierten Räumungs- bzw. Ordnungsdienstkonzeptes. Nicht ganz zufällig haben wir hierfür das Beispiel des CCM Rosengartens in Mannheim ausgewählt denn für diese Versammlungsstätte wurde sowohl das Brandschutz- als auch das Sicherheitskonzept durch Bureau Veritas Brandschutz Services erstellt. Die Besucher der Jahresfachtagung der vfdb (Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes) in Mannheim haben damit die Gelegenheit, direkt vor Ort einen Eindruck vom Zusammenspiel des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes zu gewinnen. Denn das Brandschutzkonzept für eine Versammlungsstätte ist erst dann vollständig, wenn es nicht nur die baurechtlichen Anforderungen der Genehmigungsbehörde und die ökonomischen Anforderungen des Bauherrn erfüllt, sondern wenn es durch den Betreiber angenommen und das Objekt mit sicheren Veranstaltungen gefüllt werden kann. Gerne stehen wir Ihnen während der Tagung auf der begleitenden Fachausstellung als Ansprechpartner natürlich nicht nur zum Thema Sicherheitskonzepte zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine informationsreiche Lektüre und: Lassen Sie auch weiterhin nichts anbrennen! Dr. Ulrich Dietmann Geschäftsführer Peter Mertel Geschäftsführer P.S.: Bitte jetzt schon vormerken: Das Baurecht & Brandschutz Symposium 2010 findet am 9. und 10. März statt! Integrierte Räumungs- und Ordnungsdienstkonzepte am Beispiel des Congress Center Mannheim (CCM) Rosengarten Wie schon in der Ausgabe 01/2009 Baurecht & Brandschutz aktuell be schrieben, sind im Regelfall Ordnungsdienst- und Räumungskonzepte integrierte Bestandteile eines Sicherheitskonzeptes gemäß 43 der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) der ARGEBAU. Mit den genannten Konzepten werden zum einen die organisatorisch-sicherheitstechnischen Anforderungen durch den Ordnungsdienst, abhängig vom Gefährdungsgrad der Veranstaltung abgedeckt und zum anderen die Anforderungen und der Ablauf einer Räumung bzw. Evakuierung definiert und dokumentiert. Im Weiteren sollen diese am Beispiel des CCM Rosengartens exemplarisch dargestellt werden. Notwendigkeit und Grundlage von Ord nungsdienst- und Räumungskonzepten Mit den Anforderungen gem. 43 MV- StättV an die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für Versammlungsstätten mit mehr als Besucherplätzen durch den Betreiber oder eine durch ihn beauftragte Person ergibt sich zwangs läufig Regelungsbedarf hinsichtlich des geplanten Ordnungsdienstes sowie der Räumung des Gebäudes im Gefahrenfall. Als Grundlagen für einen Ordnungsdienst sind im vorliegenden Fall, neben 43 (1) der Verordnung des Wirtschaftsministeriums (von Baden-Württemberg) über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO), die Gewerbeordnung (GewO) sowie das Versammlungsgesetz (VersammlG), aber auch jene Teile des Sicherheits- und Brandschutzkonzeptes zu nennen, welche sich zur Umsetzung von Maßnahmen auf den Ordnungsdienst berufen. Hierbei sind der Alarm- und Gefahrenabwehrplan, das betriebliche Sicherheitskonzept, die Brandschutzordnung, die Hausordnung sowie das Räumungskonzept zu nennen. Weiterhin sind gem. 43 (4) VStättVO der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte für die Umsetzung der betrieblichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich. Die Aufgaben beziehen sich auf präventive Maßnahmen wie die Kontrolle an Ein- und Ausgängen, Zugängen zu Besucherplätzen, die Beachtung der maximalen Besucherzahl, die Beachtung der Verbote des 35 VStättVO (Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischer Gegenstände), die Sicherheitsdurchsagen sowie auf Maßnahmen im Gefahrenfall wie z. B. die geordnete Evakuierung. Das Räumungskonzept legt, abhängig von der Besucherzahl und dem Gefährdungsgrad, Strategien sowie die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes fest (vgl. 43 (2) VStättVO). Weiterhin unterstützt das Räumungskonzept die gem. 42 (2) VStättVO geforderte Brandschutzordnung mit ihren Ausführungen zum Verhalten im Brandfall und bei Panik sowie die Anforderungen des 10 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) hinsichtlich der Evakuierung von Beschäftigten sowie deren spezielle Aufgaben im Evakuierungsfall. Elemente und Umsetzung des Ordnungsdienst- und Räumungskonzeptes im CCM Rosengarten Das Ordnungsdienstkonzept des CCM Rosengartens wurde mit dem Betreiber sowie den zuständigen Genehmigungsbehörden (Baurechtsamt, Feuerwehr Mannheim, Polizeipräsidium Mannheim und dem Rettungsdienst Mannheim) abgestimmt. Es beinhaltet u. a. Anforderungen an das Personal des Ordnungsdienstes. Hierbei wurden mit dem Betreiber Anforderungen vom äußeren Erscheinungsbild über das allgemeine Verhalten im Dienst bis hin zur Terminkoordination festgelegt und doku mentiert. 1

2 Ebenfalls wurden mit dem Betreiber Anforderungen für den Ordnungsdienst externer Unternehmen definiert. So hat ein solches Unter nehmen das Organigramm seiner Struktur sowie die Benennung der verantwortlichen Personen für den Dienst zu erbringen. Durch das Unternehmen ist zudem der Nachweis der Eignung und entsprechenden Schulung der aus gewählten Personen für den Ordnungsdienst zu erbringen. Für die Ordnungsdienstleistungen wurden Verantwortungsbereiche definiert. Weiterhin wurden für die Organisation des Ordnungsdienstes Anforderungen hinterlegt, ebenso wie Aufgabenbereiche und Dienstund Verfahrensanweisungen hierzu. Weiterhin wurden Werkzeuge und Vorlagen zur Dokumentation des Einsatzes des Ordnungsdienstes erstellt. Mit dem Räumungskonzept wurden für eine definierte Anzahl von Ereignissen Maßnahmen zur Umsetzung einer Räumung bzw. Evakuierung festgelegt. Grundsätzlich ist zwischen den Begriffen Räumung und Evakuierung zu unterscheiden: Die Evakuierung ist im Regelfall eine organisierte und gelenkte Verlegung von Menschen und Sachen aus einem bedrohten oder betroffenen in ein sicheres Gebiet mit anschließender Aufnahme (Unterbringung, Versorgung und Betreuung). Die Räumung erfüllt ebenfalls die Kriterien Im vorliegenden Fall des CCM Rosengartens wurden grundsätzlich zwei Szenarien definiert: Veranstaltungsfreier Tag oder Ver anstaltungstag. Die Anzahl der Räumungshelfer bzw. Stockwerksbeauftragten für die Bürobereiche, deren Aufgaben, Ausrüstung, Kommunikationsmittel und Sammelflächen wurden im Rahmen des Räumungskonzeptes festgelegt. Die Räumungsvarianten wurden entsprechend der genannten Szenarien hinterlegt. Hierbei wurden verantwortliche Personen und Inhalte für die Lagebesprechungen, die Räumungsleitung, zur Räumungsentscheidung und zu einer Teil- oder Vollräumung festgelegt. Abhängig von der Art des Alarms (Voralarm oder Räumungsalarm) werden den verantwortlichen Personen Aufgaben zugewiesen. Für die Räumungshelfer wurden Taschenkarten hergestellt, auf welchen durch einen Übersichtsplan der Verantwortungsbereich eindeutig dargestellt ist und mit kurzen und prägnanten Worten die Aufgaben entsprechend der Alarmphase beschrieben werden. Ab dem Räumungsalarm ist die Feuerwehr Mannheim in Teilbereichen des Gebäudes in die Räumung involviert, so dass eine klare Aufgabenteilung herrscht. Abschließend wurden die Fortschreibung des Räumungskonzeptes, die Schulung der verantwortlichen Personen sowie wiederkehrende Räumungsübungen vereinbart. Beispiel einer Taschenkarte für Räumungshelfer Dabei sind insbesondere die Aufgaben felder der Gewährleistung der be trieb lichen Sicherheit, der Sicherungs- und Kontrollaufgaben, der Ser vice auf gaben und die Durchführung einer geordneten Räumung zu nennen. Durch das ganzheitliche Sicher heitskonzept wer den abhängig vom Gefährdungsgrad, wel cher durch eine Gefährdungsanalyse ermittelt wird, Anzahl und Position des Ordnungs dienstpersonals sowie deren Ausrüstung bestimmt. Das Personal wird vor dem Einsatz entsprechend der zu erwartenden Situation eingewiesen. einer Evakuierung, erfordert jedoch, da es sich in der Regel um eine kurzfristige, zeitlich eng begrenzte Maßnahme handelt, keine umfangreichen Unterbringungsund Versorgungsaktivitäten. Weiterhin gilt, dass bei einer Räumungsentscheidung berücksichtigt werden muss, dass je kleiner der zu räumende Bereich ausgewählt wird die Lagebeurteilung und -einschätzung umso präziser und qualifizierter erfolgen muss, während andererseits die Konsequenzen für den weiteren Veranstaltungsablauf geringer sind. Das gesamtheitliche Sicherheitskonzept des CCM Rosengartens, mit den Bestandteilen des Ordnungsdienstes und Räumungskonzeptes, wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Betreiber und den Sicherheitspartnern erstellt und durch diese mit einer Konformitätserklärung bestätigt. Hierdurch sowie durch die Fortschreibung des Sicherheitskonzeptes und Schulung der verantwortlichen Personen und Mitarbeiter wird gewährleistet, dass den Anforderungen gem. 43 VStättVO / MVStättV von Betreiberseite in vollem Umfang Rechnung getragen wird und eine vorbildliche Dokumentation dieser Maßnahmen sichergestellt ist. Dipl.-Ing. Jochen Modenbach, Bureau Veritas Brandschutz Services GmbH, Ludwigshafen 2

3 Organisatorischer Gefahrenschutz in Schulen Organisatorische Maßnahmen im Fall von Schadenereignissen oder Gewaltvorfällen an Schulen werden durch Sonderbauvorschriften nur unzureichend betrachtet. Daher existieren ergänzende länderspezifische Regelwerke, die diese Lücke schließen. In Hessen wurde Ende des vergangenen Jahres eine überarbeitete Richtlinie, in Baden-Württemberg (BW) zu Beginn dieses Jahres ein neues Merkblatt veröffentlicht. Dies ist Anlass genug, die Grundlagenpapiere nachfolgend vorzustellen. Hessen ergänzende Richtlinie Zur differenzierten Regelung des organisatorischen Brandschutzes wurde vom Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport sowie vom Hessischen Kultusministerium die Richtlinie für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren per Erlass veröffentlicht. Hier die stichprobenartig zusammengefassten Kernpunkte: Im Anhang der Richtlinie wurde die tabella rische Übersicht der Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen im Zuge der Überarbeitung u. a. an die Tech nische Prüfverordnung angepasst. Zusätzlich enthält die neue Fassung der Richt linie eine Brandschutzcheckliste für die Schulleitung zur internen Prüfung der Umsetzung. Die Umsetzung der Maßnahmen der Richtlinie ist jährlich durch das Staatliche Schulamt zu überprüfen. BW Verwaltungsvorschrift: Verhalten an Schulen im Gefahrenfall In BW wurde im Jahr 2006 die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Umweltministeriums über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadenereignissen veröffentlicht. An diese lehnt sich auch das kürzlich veröffentlichte Merkblatt der Landesfeuerwehrschule BW an. Die Inhalte der Verwaltungsvorschrift Brandschutztechnische Ausstattung Installation einer Alarmierungseinrichtung, die im Gegensatz zur MSchulBauR an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein sollte, jedoch nicht muss Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Wandhydranten und Löschdecken, wobei der praktische Nutzen einer Löschdecke bei Benutzung durch einen Laien durchaus kritisch hinterfragt werden darf Alarmproben und Sicherheitsbegehungen Durchführung von Räumungsübungen der gesamten Schule zweimal im Schuljahr anhand der Alarmpläne (einmal angekündigt, einmal unangekündigt) Vermittlung allgemeiner Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhütung eines Brandes sowie bei Ausbruch eines Brandes Einbeziehung des Staatlichen Schulamts bei der Erstellung eines individuellen Alarmplans (gleichzusetzen mit einer Brandschutzordnung gem. DIN 14096) und bei der Durchführung von Sicherheitsbegehungen Entwicklung eines Konzepts für Belange behinderter Menschen im Gefahrenfall Anordnung von Klassen von Schulanfängern in günstig gelegenen Räumen (beispielsweise im Erdgeschoss an den Ausgängen aus dem Gebäude) Alarmfall Aufsuchen der Sammelplätze Feststellen der Vollzähligkeit durch den Lehrer und Weitergabe der Information an den Schulleiter Schulleiter als Ansprechpartner für den Einsatzleiter der Feuerwehr Verhalten Im Alarmfall, Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Baden-Württemberg LANDESFEUERWEHRSCHULE Quelle: Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, Bruchsal und Claudia-Hautumm / PIXELIO 3

4 Kennzeichnung des Sammelplatzes und des Merkblatts, die mit der Betrachtung von Schadenereignissen und Gewaltvorfällen deutlich über die Regelungen in Hessen hinausgehen, werden im Folgenden auszugsweise dargestellt: Allgemeine Bestimmungen und vorbereitende Maßnahmen Festlegung der Zuständigkeiten von Schulleitung, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde Einrichtung eines schulinternen Krisenteams; Kooperation mit den Hilfsorganisationen Erstellung eines Krisenplans für das Verhalten bei Gewaltvorfällen und eines Rettungsplans für das Verhalten bei Schadenereignissen Schulung der Lehrkräfte Sicherung der Rettungswege Durchführung einer Alarmübung pro Schuljahr Räumung Aufsuchen der Sammelplätze Feststellen der Vollzähligkeit Meldung fehlender Schüler an die Schulleitung und den Einsatzleiter der Feuerwehr (die Landesfeuerwehrschule fordert an dieser Stelle einen Ansprechpartner) Brand Verbleib im Klassenraum bei Ausfall der Rettungswege und Bemerkbarmachen am Fenster (die Landesfeuerwehrschule schlägt hierfür grüne und rote Farbkarten vor) Verbleib im Klassenraum bei Schadstofffreisetzung durch Brand in der Umgebung Bombendrohung Räumung der Schule auf Anweisung der Polizei oder veranlasst durch die Schulleitung, sofern diese der Auffassung ist, dass sie die Verantwortung für die Fortführung des Schulbetriebs nicht übernehmen kann Sonstige Gewaltvorfälle Umsetzung der Maßnahmen des Krisenplans Umsetzung von Maßnahmen nur in Abstimmung mit der Polizei Anforderung eines Kriseninterventionsteams zur Betreuung Koordination der Pressearbeit Für den Fall eines Amoklaufes verweist die Landesfeuerwehrschule auf die herausgegebenen Verhaltenshinweise der Polizei. Sie fordert ein Alarmsignal, welches nur den Beschäftigten der Schule bekannt ist und das sich vom allgemeinen Signal für Feuer [ ] unterscheidet. Über diese Vorgaben hinaus werden Regeln für das Verhalten bei Katastrophen und bei kerntechnischen Unfällen aufgestellt. Fazit Sowohl die hessische Richtlinie als auch die Verwaltungsvorschrift und das Merkblatt in Baden-Württemberg stellen im Hinblick auf den organisatorischen Brandund Gefahrenschutz eine sinnvolle Ergänzung der bauaufsichtlichen Vorschriften für Schulen dar. Sie bilden jedoch nur eine allgemeine Grundlage zur Erstellung einer Brandschutzordnung, eines Alarmplans, eines Krisenplans, eines Rettungsplans [ ], der bzw. die individuell für die Schule, durch die Schulleitung, mit den Beschäftigten und dem Schulamt und unter Beteiligung aller zuständigen Behörden und Hilfsorganisationen zu erarbeiten ist. Dipl.-Ing. Tobias Klotz, Projektleiter, Bureau Veritas Brandschutz Services GmbH, Frankfurt 4 Sowieso-Kosten im Brandschutz: Mangel und Schaden sind nicht dasselbe Der Vorwurf einer mangelbehafteten Planung entsteht in der Praxis häufig dann, wenn die Bauaufsicht die Abnahme verweigert und zusätzliche oder abweichende (Brandschutz-)Maßnahmen fordert. Schnell ist der Auftraggeber dann mit einer Schadensersatzforderung bei der Hand, die möglichst alle dann entstehenden Mehrkosten abdecken soll. Was in der täglichen Praxis häufig unterschätzt wird, sind die sog. Sowieso-Kosten. Diese können einen Schadensersatzanspruch um denjenigen Betrag begrenzen, der auch bei einer mangelfreien Planung ( sowieso ) angefallen wäre. Ein jüngeres Urteil des OLG Braunschweig (Az: 8 U 134/06, , BauR 2008, IBR 2008, 264) zeigt dies sehr plastisch. I. Was wurde entschieden? Ein Bauherr beauftragt den Bau einer Fabrikhalle zu einem Festpreis. Das hierauf erstellte Brandschutzkonzept verlangt den Einbau von Wärmeabzügen. Aus Kostengründen wird auf Vorschlag des Planers diese Position jedoch wieder gestrichen, was dazu führt, dass (unkompensiert) 32 m² an Wärmeabzugsfläche fehlen. Die Bauaufsichtsbehörde verweigert die Abnahme. Der hierauf nun doch durchgeführte nachträgliche Einbau der Wärmeabzüge führt zu Mehrkosten in Höhe von ca Davon fallen ca auf Demontagekosten und ca auf den eigentlichen Einbau selbst. II. Das Gericht kürzt den vermeintlichen Schaden Das Gericht streicht die Kosten für den nachträglichen Einbau (10.800,- ) komplett heraus. Denn diese Kosten wären auch bei von vornherein mangelfreier Planung sowieso angefallen. Dies gilt hier sogar, obwohl ein Pauschalpreisvertrag geschlossen wurde, weil der vereinbarte Festpreis für das Objekt ohne den (herausgenommenen) Wärmabzug gilt. Spätere Zusatzarbeiten wie hier der dann nach-

5 sich am Beispiel eines Hochhauses. Die Feuerwehr erreicht entweder über einen vorhandenen Feuerwehraufzug oder über einen Treppenraum das Brandgeschoss bzw. das Geschoss darunter. Dort werden mitgeführte Schlauchleitungen an die festverlegte Steigleitung angeschlossen. Damit ist maximal ein Geschoss mit Feuträgliche Einbau der Rauch- und Wärmeabzugsgeräte sind dann nicht mehr vom Pauschalpreis umfasst und somit einer zusätzlichen Vergütung zugänglich. Übrig bleiben somit als tatsächlicher Schaden des Auftraggebers hier lediglich die Demontagekosten in Höhe von 2.000,-. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Klage im Endeffekt zu mehr als 80 % unbegründet ist und in dieser Höhe (mit entsprechender Kostenquote zulasten des Auftraggebers (als Kläger) abgewiesen wird. III. Schadensberechnung und Prozessrisiko Das vorliegende Urteil darf in keinem Fall als Einladung zur Relativierung aufgefasst werden. Der Auftragnehmer hatte hier sicherlich auch eine große Portion Glück, dass nicht weitere Schäden entstanden sind. Gerade entstehende Folgekosten sind in vergleichbaren Fällen jedoch häufig das eigentlich Gefährliche: Bereits (evtl. gewerblich) vermietete Nutzungseinheiten können nicht rechtzeitig bezogen werden; Folgegewerke können nicht rechtzeitig fertig gestellt werden; Drittfinanzierungen kön nen wegen der Verzögerung platzen etc. Einbau von Wandhydrantenanlagen neu geregelt: DIN 14462: In Mustervorschriften der ARGEBAU wird für Sonderbauten wie Hochhäuser, Verkaufs- oder Versammlungsstätten und Industriebauten unter bestimmten Voraussetzungen die Installation nicht automatischer Feuerlöschanlagen gefordert. Durch die bauordnungsrechtliche Einführung der Mustervorschriften auf Länderebene (ggf. mit länderspezifischen Anpassungen) wird der Einbau von Löschwasserleitungen und Wandhydrantenanlagen in den entsprechenden Sonderbauten für den Bauherrn verpflichtend. Die DIN 14462, die den Einbau regelt, wurde überarbeitet und im April 2009 neu veröffentlicht. Der Artikel stellt ausgewählte Inhalte der Norm im Allgemeinen und die eingearbeiteten Änderungen der neuen Fassung vor. Steigleitungen innerhalb eines Gebäudes dienen der Feuerwehr im Brandfall dazu, die Anzahl der zu verlegenden Schlauchleitungen zum Aufbau einer Wasserversorgung bis zum Brandraum zu minimieren. Damit wird die Zeitspanne bis zur Durchführung eines wirksamen Löschangriffs deutlich reduziert. Dies zeigt Einspeisestelle für die Feuerwehr Gleichwohl sollten sich im Fall eines Baumangels die Parteien möglichst zunächst klarmachen, welche Kosten tatsächlich als kausal vom Planer verursachter Schaden anzusehen sind und welche nicht. Sofern die Sowieso-Kosten wie im vorliegenden Fall den eigentlichen Schaden übersteigen, kann dies im Fall einer gleichwohl in voller Höhe eingereichten Klage zu einer bösen Überraschung für den Kläger führen. Die dann von ihm zu tragenden (anteiligen) Prozesskosten können leicht sogar die Hauptforderung übersteigen. Dr. Till Fischer, Kanzlei Dr. Fischer, Heidelberg, 5

6 erwehrdruckschläuchen zu überbrücken, um die Brandbekämpfung einzuleiten. Darüber hinaus werden an nasse Steigleit ungen oder Nass-Trocken-Systeme Wand hydranten angeschlossen, die bereits in der Brandentstehungsphase eine Erst brandbekämpfung durch Laien ermöglichen. Dabei werden durch DIN [1] zwei Arten von Wandhydranten unterschieden: Typ S als ausschließliche Selbsthilfeeinrichtung für Laien und Typ F, der zusätzlich die beschriebene Möglichkeit zur Löschwasserentnahme für die Feuerwehr bietet. Mögliche Anlagenformen Zur Förderung des Wassers zu den Entnahmestellen stehen nach DIN [2] drei mögliche Anlagenformen zur Verfügung: In die Löschwasseranlage trocken (häufig bezeichnet als trockene Steigleitung) speist die Feuerwehr erst im Bedarfsfall über eine Einspeiseeinrichtung das Löschwasser ein. Die Entnahme innerhalb des Gebäudes erfolgt hierbei ausschließlich über Schlauchanschlussarmaturen nach DIN [3]. Der Anschluss eines Wandhydranten ist nicht möglich. Im Fall einer Löschwasseranlage nass (häufig bezeichnet als nasse Steigleitung) steht die gefüllte Löschwasserleitung ständig unter Druck und sichert die sofortige Einsatzbereit schaft angeschlossener Wandhydranten. Die Verwendung von Trinkwasser ist ebenso wie die von Nichttrinkwasser gestattet. Die Wasserversorgung muss jedoch getrennt vom Trinkwas sernetz in einem eigenen Leitungsnetz erfolgen. Als dritte Möglichkeit wird bei einer Löschwasseranlage nass/trocken erst bei Betätigung von Armaturen oder durch Signale technischer Einrichtungen normativ als externe Befehlsgeber bezeichnet die trockene Löschwasserleitung mit Wasser gefüllt. Externe Befehlsgeber können beispielsweise Grenztaster in Schränken von Wandhydranten oder eine ausgelöste automatische Brandmeldeanlage sein. Sicherung der Trinkwasserhygiene Um die Trinkwasserhygiene sicherzustellen, ist ein direkter Anschluss von Löschwasser anlagen an das Trinkwassernetz nicht gestattet. Löschwasseranlagen nass sind ausschließlich mittelbar und Löschwasseranlagen nass/trocken sind mittelbar oder unmittelbar an das Trinkwassernetz anzuschließen. Ein mittelbarer Anschluss wird durch einen freien Auslauf in einen Vorlagebehälter gem. DIN EN 1717 [4] realisiert, der die Ausbreitung von Keimen aus stagnierendem Wasser der Löschwasserleitung in die Trinkwasserleitung unterbindet. Die Reinheit des Trinkwassers bei einem un- Wandhydrant Typ S 6

7 Kennzeichnung von Wandhydranten Typ F mittelbaren Anschluss einer Löschwasserleitung an das Trinkwassernetz wird durch eine fernbetätigte Füll- und Entleerstation nach DIN [5] gewährleistet. Über diese strömt Wasser erst im Bedarfsfall in das Leitungsnetz. Als maximale Dauer bis zu dem Zeitpunkt, an dem am ungünstigsten gelegenen Wandhydranten Löschwasser mit dem geforderten Mindestfließdruck zur Verfügung steht [2, Abschnitt ], gibt die Norm 60 Sekunden vor. Nach dem Gebrauch wird die Löschwasserleitung automatisch entleert und damit stagnierendes Wasser und Keimbildung vermieden. Wandhydranten Typ S können gem. [2] unmittelbar an das Trinkwassernetz angeschlossen werden, wenn durch die Art der Installation eine Stagnation des Wassers in den Zuleitungen ausgeschlossen ist und Sicherungsarmaturen vorhanden sind. Grundlagen der Anlagendimensionierung Zur Dimensionierung der Rohrleitungen und Pumpen liefert [2] Durchflussmengen sowie minimale und maximale Fließdrücke bei einer definierten Anzahl gleichzeitig geöffneter Wasserentnahmestellen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge mit der entsprechenden Gleichzeitigkeit und dem Mindestdruck [ ] mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen oder aus dem Brandschutzkonzept zu entnehmen [2, Abschnitt 4.1.5] sind. Weitergehende Anforderungen des Bauordnungsrechts sind zu beachten. Die Norm [2] stellt klar, dass im Brandfall nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine weitere Trinkwasserentnahme durch die Gebäudenutzer erfolgt. Daher muss der Trinkwasserbedarf in der Anlagendimensionierung nicht berücksichtigt werden. Druckerhöhungsanlagen (DEA) Reicht der Druck in der Trinkwasserleitung im Fall einer Löschwasseranlage nass/ trocken nicht aus bzw. wird die Löschwasseranlage aus einem Vorlagebehälter gespeist, ist eine DEA erforderlich. Gleiches gilt für Löschwasserleitungen trocken, wenn die Leistung der Pumpen der Feuerwehr nicht ausreicht, Durchflussmenge und Mindestdruck an allen Entnahmestellen in einem Gebäude sicherzustellen. DEA sind so auszulegen, dass ein zuverlässiger Betrieb auch bei Unterschreitung der Mindestfördermenge sichergestellt ist [2, Abschnitt ]. Der textliche Einschub stellt eine Neuerung der DIN [2] im Vergleich zur vorhergehenden Fassung [6] dar. Mit diesem wird klargestellt, dass eine Notlaufleitung oder eine alternative technische Lösung vorhanden sein muss, um ein Fördern der Pumpe gegen ein geschlossenes Ventil und damit die Gefahr eines Pumpenschadens zu vermeiden. Die Anforderungen an die Betriebsicherheit der DEA (Sicherheitsstromversorgung, Redundanz von Aggregaten, elektrische Zuleitungen in Funktionserhalt ) sind im Brandschutzkonzept zu definieren und mit Bauaufsichtsbehörde sowie zuständiger Brandschutzdienststelle abzustimmen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass beim Einsatz redundanter Pumpenaggregate jedes die geforderte Löschmenge fördern können [2, Abschnitt ] muss. Als Mindestmaßnahme zur Absicherung der Funktion der Löschanlage ist bei einzelner Spannungsversorgung eine Einspeisestelle für die Feuerwehr vorzusehen, um auf diesem Wege die Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Es sei hier darauf hingewiesen, dass Einspeisestellen nur in Nass- und Nass/Trocken-Systemen installiert werden dürfen, die über einen freien Auslauf als Sicherung des Trinkwassernetzes verfügen. Der Anschluss an ein System mit fernbetätigter Füll- und Entleerstation ist nicht zulässig. Für dieses System ist eine Sicherheitsstromversorgung vorzusehen. 7 Die überarbeitete Norm [2] wurde um die Mindestanforderungen an die Ansteuerung der DEA ergänzt. In diesem Abschnitt wird u. a. festgeschrieben, dass Motorschutzeinrichtungen ausschließlich zur Signalisierung eines Schadens eingesetzt werden, nicht jedoch zur Abschaltung der DEA führen dürfen. Zusätzlich zur automatischen Ansteuerung der DEA muss eine manuelle Auslösung möglich sein. Werden externe Befehlsgeber zur Ansteuerung der DEA eingesetzt, sind die Übertragungswege auf Drahtbruch und Kurzschluss hin zu überwachen. Die Installation eines Not- Aus-Schalters ist nicht zulässig. Sicherungsarmaturen Im Rahmen der Überarbeitung wurde in [2, Abschnitt 4.1.3] eingefügt, dass im Brandfall durch Temperatureinwirkungen keine unzulässigen Drücke entstehen dürfen und hierzu ggf. Sicherheitsventile zur Ableitung von Expansionswasser vorzusehen sind. Gem. [2, Abschnitt 4.1.3] dürfen ausschließlich Armaturen installiert werden, von denen keine Beeinträchtigung der Brandschutzeinrichtung ausgehen kann. Sie müssen folglich ein Prüfzeugnis als Verwendbarkeitsnachweis besitzen. Der Einsatz von Druckminderern innerhalb des Leitungsnetzes zur Einhaltung des definierten Maximaldrucks ist kritisch zu betrachten, da auch diese für den Einsatz in Löschwassersystemen geprüft und zugelassen sein müssen. Als Alternative bietet sich der Einsatz von Pumpen mit Drehzahlregelung an, deren Förderdruck in Abhängigkeit der Wasserentnahmestelle variiert werden kann. Entwässerung Für den Betrieb der Löschwasseranlage, für deren Wartung und für durchzuführende Prüfungen sind Entwässerungssysteme zu installieren. Durch diese wird beispielsweise die Entleerung eines Leitungsnetzes einer Nass-Trocken-Anlage ermöglicht oder die Überflutung von Räumen im Fall eines defekten Zulaufreglers des Vorlagebehälters verhindert (Entwässerung ins Freie oder in ein ausreichend dimensioniertes Kanalnetz; Einbau einer Hebeanlage oder Vorsehen einer Pumpennotentwässerung bei vorhandener DEA ). Für Durchflussmessungen und Druckprüfungen sind Möglichkeiten vorzusehen, das anfallende Wasser aus dem Gebäude abführen zu können. Bei Wandhydranten in frostgefährdeten Bereichen muss sichergestellt sein, dass auch die formstabilen Schläuche vollständig entleert werden können. Auch dieser Passus wurde im Zuge der Überarbeitung der Norm [2] angepasst. Zusätzlich zu den normativen Regelungen zu Planung und Einbau der Löschwasserleitungen und Wandhydrantenanlagen enthält [2] in Abschnitt 5 Angaben zur Abnahmeprüfung einer Anlage und eine tabellarische Übersicht der Prüfkriterien. Darüber hinaus beschreibt Abschnitt 6 erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle sowie die Inhalte wiederkehrender Prüfungen.

8 Abschließend sei dem Brandschutzplaner eine Übersicht gegeben, die die mindestens erforderlichen Inhalte des Brandschutzkonzepts zu Löschwasseranlagen ent hält (vgl. [2, Anhang B1]): Aufstellung der Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht Definition des Einsatzzwecks und der Art der Löschwasseranlage Festlegung der zu schützenden Bereiche Angaben zu Mindestfließdruck, Durchflussmenge und Gleichzeitigkeit als Grundlage zur Anlagendimensionierung Anordnung der Entnahmestellen (Ort der Installation und Abstand untereinander) Zeitraum der Löschwasserbereitstellung Sicherstellung der Betriebssicherheit (Sicherheitsstromversorgung, Redundanz, Funktionserhalt) Dipl.-Ing. Tobias Klotz, Projektleiter, Bureau Veritas Brandschutz Services GmbH, Frankfurt Quellenverzeichnis: [1] DIN : [2] DIN 14462: [3] DIN : [4] DIN EN 1717: [5] DIN : [6] DIN 14462: [-] Pressemitteilung _01, GEP Industrie-Systeme GmbH, Enrico Götsch Neue Regelwerke DIN DIN 14462: , Löschwassereinrichtungen Planung und Einbau von Wandhydrantenanlagen und Löschwasserleitungen VdS-Regelwerk VdS Richtlinien für die Anerkennung von Errichterfirmen für Feuerlöschanlagen; Verfahrensrichtlinien; Ausgabe ARGEBAU Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen, Änderung der Teile I-III, Stand Deutsche Fußball Liga/ Deutscher Fußball Bund Stadionhandbuch Anforderungen an Fußballstadien in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht, Stand Länderspezifische Regelungen Brandenburg Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO), Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 18. Februar 2009 Hamburg Liste Technischer Baubestimmungen vom , bekannt gemacht im Amtl. Anz. Nr. 8 vom S. 117 Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten, Fassung , bekannt gemacht im Amtl. Anz. Nr. 8 vom S. 117 Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005, Änderung vom 17. Februar 2009 Bauvorlagenverordnung (BauVorIVO) vom 31. Januar 2006, Änderung vom 17. Februar 2009 Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung PVO) vom 14. Februar 2006, Änderung vom 17. Februar 2009 Hessen Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung FeuVO) vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Garagenverordnung vom , Änderung der Garagenverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30) Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen (Umsetzung der Musterliste Februar 2008) vom 19. Februar 2009 Merkblatt Zustimmung im Einzelfall Bereich Brandschutz gem. 19 und 20 Abs.1 HBO, Stand Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung , bekannt gemacht über die Liste Technischer Baubestimmungen vom 19. Februar 2009 Saarland Gefahrenverhütungsschau-Verordnung vom 6. Februar 2009 (Amtsblatt Nr. 8 / 2009 Seite 414) Schleswig-Holstein Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), gültig seit Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO ) vom 25. März 2009 Hier treffen Sie uns Fachtagung Wo steht der Brandschutz für Menschen mit Behinderung? 12. und 13. Juni 2009 in Frankfurt am Main, Branddirektion Frankfurt Eine Veranstaltung in Zusammenarbeit von DFV, vfdb, Feuerwehr Frankfurt a.m. Nähere Infos unter Impressum Herausgeber: Bureau Veritas Brandschutz Services GmbH FLZ, Cargo City Süd, Gebäude 558 a Flughafen Frankfurt/Main Tel.: +49(0)69/ Erscheinungsweise: 3 4 x jährlich Bezugspreis: kostenfrei Aboservice brandschutznewsletter@de.bureauveritas.com

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