HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
|
|
- Elvira Geisler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 16 Darlehen, Beteiligungen, Investitionsbeiträge Fassung vom 1. September 2015
2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Grundsätzliches Darlehen Darlehen im Finanzvermögen Darlehen im Verwaltungsvermögen Bedingt rückzahlbare Darlehen im engeren Sinn Bedingt rückzahlbare Darlehen mit Verbot einer Zweckentfremdung Bedingt rückzahlbare Darlehen Typ "A-fonds perdus" Bewertung von Darlehen Beteiligungen Beteiligungen im Finanzvermögen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge für Investitionen Dritter Investitionsbeiträge für eigene Rechnung Übergang zum HRM Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse Chur 2
3 1. Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf folgende Erlasse: Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, BR ) Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG, BR ) Die Bestimmungen des FHG gelten für die politischen Gemeinden, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt. Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gilt das Gesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. 3
4 2. Grundsätzliches Darlehen und Beteiligungen kommen im Finanzvermögen und im Verwaltungsvermögen vor. Investitionsbeiträge für Investitionen Dritter sind Ausgaben (= Verwaltungsvermögen). Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können (Art. 2 Abs. 1 FHG). Das Verwaltungsvermögen hingegen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar und auf längere Zeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (Art. 2 Abs. 2 FHG). Die Unterscheidung zwischen den beiden Vermögensarten ist finanzrechtlich vor allem bei den Zuständigkeiten und den Bestimmungen über die Bilanzierung und Bewertung von Bedeutung. So werden z. B. Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, bzw. deren Veränderungen unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung erfasst und bilanziert. Sie werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Die Beteiligungen sind jährlich auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Zusätzlich sind Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder Interessenz im Zusammenhang stehen, im Beteiligungsspiegel im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen (Art. 25 Abs. 1 FHVG). 4
5 3. Darlehen Ein Darlehen ist ein Vertrag, bei dem ein Darlehensgläubiger einem Darlehensschuldner einen Geldbetrag meist gegen ein Entgelt (Zins) zur Verfügung stellt. Der Darlehensschuldner verpflichtet sich zur Rückerstattung des ausgeliehenen Geldbetrages. Die Gewährung von Darlehen im Finanz- und Verwaltungsvermögen obliegt, wenn sie die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigt, in der Kompetenz der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung (Art. 9 Gemeindegesetz). 3.1 Darlehen im Finanzvermögen Darlehen im Finanzvermögen werden in kurzfristige und langfristige Darlehen unterschieden. Zu- und Abgänge werden direkt in der Bilanz verbucht. Bilanz Kurzfristige Darlehen Finanzvermögen Langfristige Darlehen Finanzvermögen Darlehen mit einer Laufzeit bis 1 Jahr Langfristige Darlehen mit einer Laufzeit über 1 Jahr Die Zinserträge sowie Bewertungsänderungen werden erfolgswirksam verbucht. Die Verbuchung der Bewertungsänderung erfolgt direkt über das entsprechende Bilanzkonto, es wird kein Wertberichtigungskonto geführt. Erfolgsrechnung 3440 Wertberichtigungen Finanzanlagen Finanzvermögen Negative Wertberichtigung (Abwertung) von Finanzanlagen 4402 Zinsen kurzfristige Finanzanlagen Zinsen von Finanzanlagen der Sachgruppe Zinsen langfristige Finanzanlagen Zinsen von Finanzanlagen der Sachgruppe Marktwertanpassungen Darlehen Finanzvermögen Positive und negative Bewertungsänderungen können in der Sachgruppe 444 netto erfasst werden. Resultiert ein negativer Saldo (Wertminderung), muss der Saldo auf die Sachgruppe 344 umgebucht werden. 5
6 3.2 Darlehen im Verwaltungsvermögen Bedingt rückzahlbare Darlehen im engeren Sinn In der Praxis finden sich verschiedene Formen von bedingt rückzahlbaren Darlehen mit unterschiedlichen vertraglichen Regelungen. Bedingt rückzahlbare Darlehen stellen eine Ausgabe (= Verwaltungsvermögen) dar. Sie können verzinslich oder unverzinslich gewährt werden. Ein Merkmal solcher Darlehen ist, dass der Darlehensgeber aktiv die Rückzahlung bestimmen kann. Diese Bedingungen sind gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart. Gewährte Darlehen des Verwaltungsvermögens, bzw. deren Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen (Art. 12 Abs. 2 FHVG) und in der Kontogruppe "144 Darlehen Verwaltungsvermögen" zu bilanzieren. Investitionsrechnung 54xx Darlehen Rückzahlbare Darlehen mit vereinbarter Laufzeit sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen. 64xx Rückzahlung von Darlehen Die Rückzahlung von Darlehen ist unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen. Bilanz 144xx Darlehen Darlehen mit festgelegter Laufzeit und Rückzahlungspflicht. Ist die Rückzahlung gefährdet, sind Wertberichtigungen vorzunehmen. Erfolgsrechnung 3640 Wertberichtigungen Darlehen Verwaltungsvermögen 3874 Zusätzliche Abschreibungen Darlehen Verwaltungsvermögen Wertberichtigungen der Sachgruppe 144 Darlehen Verwaltungsvermögen Zusätzliche Abschreibungen auf der Sachgruppe 144 Darlehen Verwaltungsvermögen 6
7 3.2.2 Bedingt rückzahlbare Darlehen mit Verbot einer Zweckentfremdung Bedingt rückzahlbare Darlehen mit Verbot einer Zweckentfremdung führen bei Nichtbeachtung des Darlehenszwecks (Entfremdung, z. B. Umnutzung des Gebäudes) zu einer Rückzahlung. Einem Verbot der Zweckentfremdung gleich zu setzen, ist die faktische Unmöglichkeit, ein Anlagegut für andere Zwecke einzusetzen als ursprünglich geplant war (z. B. Hochwasserschutz). Die Geldmittel werden beim Darlehensnehmer für den Erwerb von dauerhaften Vermögenswerten mit Investitionscharakter verwendet. Es obliegt dem Darlehensgeber, die Vertragsklausel betreffend Zweckentfremdung zu überwachen und bei Nichteinhaltung eine Rückzahlung zu verlangen. Meist wird bei der Rückzahlung berechnet, wie viel die gesamte Nutzungsdauer beträgt und diese dann ins Verhältnis zur bereits erfolgten Nutzung gesetzt. Ein wichtiges Merkmal solcher Darlehensformen liegt darin, dass der Darlehensnehmer aktiv die Rückzahlung bestimmen kann, indem er eine Zweckentfremdung vermeidet. Der Darlehensgeber hat mit der Zweckentfremdungsklausel Bedingungen geschaffen, um dauerhaft auf die Mittelverwendung Einfluss zu nehmen. Bedingt rückzahlbare Darlehen mit Verbot einer Zweckentfremdung sind als Investitionsbeiträge zu betrachten (vgl. Ziffer 5). Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Geldmittel beim Darlehensnehmer für den Erwerb von dauerhaften Vermögenswerten mit Investitionscharakter verwendet werden. Ebenso als Investitionsbeiträge zu betrachten sind bedingt rückzahlbare, unverzinsliche Darlehen mit unbeschränkter Laufzeit Bedingt rückzahlbare Darlehen Typ "A-fonds perdus" Bei den bedingt rückzahlbaren Darlehen Typ A-fonds perdus handelt es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um Darlehen, sondern um einen Staatsbeitrag. Ein solches Darlehen sieht kein Verbot einer Zweckentfremdung vor oder verfügt über eine explizite Rückzahlungsverzichtsvereinbarung seitens des Darlehensgebers. Eine Rückzahlung kann ausgeschlossen werden. Die bedingt rückzahlbaren Darlehen Typ A-fonds perdus sind im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Transferaufwand (Kontengruppe "363 Beiträge an Gemeinwesen und Dritte") zu verbuchen. Dies gilt auch in den Fällen, wo die Geldmittel beim Darlehensnehmer für den Erwerb von dauerhaften Vermögenswerten mit Investitionscharakter verwendet werden, weil der Darlehensgeber keinen dauerhaften Einfluss auf die Mittelverwendung ausüben kann. 7
8 3.3 Bewertung von Darlehen Die Darlehen im Finanz- und Verwaltungsvermögen werden zum Nominalwert abzüglich allfälligen Wertberichtigungen bewertet. Wertberichtigungen sind jährlich neu zu beurteilen. Wenn der Grund für einen Teil oder die ganze Wertberichtigung wegfällt, ist eine Aufwertung bis maximal zum Nominalwert des Darlehens vorzunehmen. Die Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen liegt in der Kompetenz der Exekutive. Darlehen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt (Art. 22 Abs. 6 FHVG). Ist bei einer Position eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt. Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden kann, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann (Art. 21 FHVG). Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Entwertungen und Vermögenseinbussen fallen in der Regel auf einzelnen Darlehen an (und kaum gleichzeitig auf allen Darlehen), demzufolge ist die Notwendigkeit und Höhe von Wertberichtigungen im Einzelfall auf Grund der finanziellen Situation des Schuldners, unter Berücksichtigung erhaltener Sicherheiten und gegebenenfalls gestützt auf wirtschaftliche und politische Entwicklungen zu prüfen. Bezüglich der Bildung und der Auflösung von Wertberichtigungen bei fraglicher Bonität des Schuldners oder nicht mehr werthaltigen Sicherheiten gibt die folgende Übersicht Auskunft. Die Indizien müssen nicht kumulativ erfüllt sein. 8
9 Klassierung Rückzahlung nicht gefährdet Rückzahlung gefährdet, aber wahrscheinlich Rückzahlung nicht (mehr) wahrscheinlich oder unmöglich Wertberichtigung Indizien / Beschreibung keine Rückzahlungstermin vereinbart. Rückzahlung des Darlehens gewollt. Es existieren keine Einschränkungen / Bedingungen. Zinszahlungen und vereinbarte Amortisationen werden geleistet. Bonität des Schuldners ist geprüft und für einwandfrei befunden. Keine Hinweise auf kurzfristig starke Verschlechterung vorhanden. Zukunftsaussichten positiv beurteilt. teilweise vollständig Sicherheiten vorhanden und zu 100 % werthaltig. Bedingungen zur Rückzahlung sind erfüllt, entwickeln sich jedoch ungünstig für den Darlehensgeber. Zinszahlungen und vereinbarte Amortisationen werden geleistet oder es bestehen Vereinbarungen zur Verlängerung der Fristen, die eingehalten werden. Bonität des Schuldners ist zweifelhaft, negativer oder ungenügender Cashflow. Zukunftsaussichten werden negativ beurteilt. Bonität in Vergangenheit auch schon als kritisch beurteilt. Vorhandene Sicherheiten decken das Darlehen nur noch teilweise oder gar nicht mehr ab. Laufende Betreibung, Konkurs oder Nachlassstundung. Keine Konkursdividende zu erwarten. Starkter Verzug mit Zinszahlungen und Bonität des Schuldners mehrfach schlecht nachgewiesen. Keine Sicherheiten vorhanden oder Sicherheiten wertlos. Forderungsverzicht unterschrieben Die Höhe der Wertberichtigung richtet sich nach den konkreten Umständen. Sie kann nicht rein rechnerisch ermittelt werden. Vielmehr ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise notwendig. Grundlagen für die Ermittlung der Wertberichtigungen sind u. a. der Darlehensvertrag, eine Kreditauskunft, ein Rating, die Sicherheiten, Verrechnungsnachweise, Unterlagen zu Forderungsverzichten und Rangrücktrittserklärungen, Betreibungsunterlagen oder übrige relevante Korrespondenz. 9
10 4. Beteiligungen Beteiligungen (Aktien, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile, etc.) sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, Betriebe oder Anstalten. 4.1 Beteiligungen im Finanzvermögen Zu- und Abgänge von Beteiligungen im Finanzvermögen werden direkt in der Bilanz verbucht. Bilanz Aktien und Anteilscheine Beteiligungen aller Art (Aktien, Partizipationsscheine, Anteile von Anlagefonds, Genossenschaftsscheine, etc.) Beteiligungen im Finanzvermögen mit Kurswert werden per Bilanzstichtag zum Kurswert; solche ohne Kurswert zum Anschaffungswert bewertet (Art. 20 FHVG). Zinserträge, Bewertungsänderungen sowie tatsächlich realisierte Kursverluste/-gewinne werden erfolgswirksam verbucht. Erfolgsrechnung 3410 Realisierte Kursverluste auf Finanzanlagen Finanzvermögen Tatsächlich eingetretene Wertminderungen von Finanzanlagen (Sachgruppe 107) bei Veräusserung oder Übertragung in das Verwaltungsvermögen. Negative Wertberichtigung (Abwertung) von Finanzanlagen 3440 Wertberichtigungen Finanzanlagen Finanzvermögen 4407 Zinsen langfristige Finanzanlagen Zinsen von Finanzanlagen der Sachgruppe Realisierte Gewinne aus Verkäufen Realisierte Kursgewinne aus der Veräusserung von Finanzanlagen Finanzvermögen von kurz- und mittelfristigen Finanzanlagen 4442 Marktwertanpassungen Positive Wertberichtigung (Aufwertung) von Beteiligungen Finanzvermögen Finanzanlagen 10
11 4.2 Beteiligungen im Verwaltungsvermögen Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, bzw. deren Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen (Art. 12 Abs. 2 FHVG). Viele Bündner Gemeinden besitzen eine (minimale) Beteiligung an Unternehmen (Energieversorgungsunternehmen, Bergbahnen, Skilifte, Rhätische Bahn, Graubündner Kantonalbank, Raiffeisen etc.), welche sie als Entschädigung für eine allfällige Konzessionserteilung erhalten oder mit eigenen Mitteln erworben haben. Diese Beteiligungen werden von den Gemeinden i.d.r. nicht im Sinne einer Finanzanlage gehalten, sondern aus einem öffentlichen Interesse heraus (Information, Mitsprachemöglichkeit). Solche Beteiligungen gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Investitionsrechnung 55xx Beteiligungen Beteiligungen, bzw. deren Veränderungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen. 65xx Übertragung von Beteiligungen in das Finanzvermögen Übertragung von Beteiligungen (Sachgruppe 145) in das Finanzvermögen Bilanz 145xx Beteiligungen Beteiligungen aller Art, die (Mit-)Eigentümerrechte begründen. Beteiligungen sind unabhängig vom Betrag in der Investitionsrechnung zu erfassen. Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungskosten bilanziert (Art. 27 Abs. 1 FHG). Sie werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt. Die Beteiligungen sind jährlich auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen (Art. 22 Abs. 6 FHVG, Art. 25 Abs. 1 FHVG). Erfolgsrechnung 3650 Wertberichtigungen Beteiligungen Verwaltungsvermögen Wertberichtigungen der Sachgruppe 145 Beteiligungen Verwaltungsvermögen 3875 Zusätzliche Abschreibungen Zusätzliche Abschreibungen auf der Sachgruppe Beteiligungen Verwaltungsvermögen 145 Beteiligungen Verwaltungsvermögen 11
12 5. Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen beim Empfänger der Beiträge dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden. 5.1 Investitionsbeiträge für Investitionen Dritter Sofern der Gesamtbetrag des Investitionsbeitrages die für die Gemeinde geltende Aktivierungsgrenze (Art. 12 FHVG) übersteigt, ist der Investitionsbeitrag in der Investitionsrechnung zu verbuchen. Eine allfällige Rückzahlung des Investitionsbeitrages ist in der Investitionsrechnung als Einnahme zu verbuchen. Investitionsrechnung 56xx Eigene Investitionsbeiträge Investitionsausgaben für Beiträge an Investitionen Dritter 66xx Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge Investitionsbeiträge des Gemeinwesens an Dritte müssen unter Umständen bei einer Zweckentfremdung der finanzierten Investition zurückbezahlt werden. Bilanz 146xx Investitionsbeiträge Wertberichtigungen sind als Detailkonto (Minusposten) zu führen. Die ordentliche Abschreibung der aktivierten Investitionsbeiträge richtet sich nach der Nutzungsdauer der (mitfinanzierten) Investition. Die Nutzungsdauer, bzw. der lineare Abschreibungssatz ist so zu wählen, wie wenn es sich um eine eigene Investition handelt (Art. 22 Abs. 5 FHVG). 12
13 Erfolgsrechnung 3660 Ordentliche Abschreibungen Investitionsbeiträge 3661 Ausserordentliche Abschreibungen Investitionsbeiträge 3876 Zusätzliche Abschreibungen Investitionsbeiträge Verwaltungsvermögen Ordentliche Abschreibungen der Sachgruppe 1460 Investitionsbeiträge Ausserordentliche Abschreibungen der Sachgruppe 1460 Investitionsbeiträge Zusätzliche Abschreibungen auf der Sachgruppe 1460 Investitionsbeiträge. Gegenkonto zu Sachgruppe Investitionsbeiträge für eigene Rechnung Investitionsbeiträge, welche die Gemeinde für eigene Investitionen erhält, sind in der Investitionsrechnung als Einnahmen zu verbuchen. Investitionsrechnung 63xx Investitionsbeiträge für eigene Rechnung Investitionsbeiträge von Dritten für die Mitfinanzierung eigener Investitionsausgaben Am Ende der Rechnungsperiode werden die Nettoinvestitionen (Ausgaben abzüglich Einnahmen) der Investitionsrechnung in der Bilanz aktiviert. Die Nettoinvestitionen sind die Basis für die Berechnung der ordentlichen Abschreibungen. 13
14 6. Übergang zum HRM2 Mit dem Übergang zum HRM2 ist die Zuteilung der Darlehen und Beteiligungen zum Finanzbzw. Verwaltungsvermögen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erforderliche Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen (Art. 52 FHG). Beteiligungen im Finanzvermögen sind beim Übergang zum HRM2 neu zu bewerten (Art. 53 FHG, Art. 31 FHVG). Die Bewertungskorrekturen werden erfolgsneutral über das Eigenkapital verbucht. Beteiligungen des Verwaltungsvermögens hingegen werden nicht neu bewertet (Art. 53 Abs. 3 FHG, Art. 32 FHVG). Aktivierte Investitionsbeiträge für Investitionen Dritter sind linear während längstens 12 Jahren abzuschreiben (Art. 32 FHVG). Die Veränderungen in der Bilanz beim Übergang zu HRM2 sind in einem Bericht festzuhalten und zu kommentieren. Der Bericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Parlament vorgängig der ersten Rechnungsablage nach HRM2 zur Kenntnis gebracht (Art. 33a FHVG). 14
HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 3 Bewertung,
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 3 Bewertung
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige
MehrHRM2 im Kanton Graubünden Mittwoch, 13. Juni 2012 Einführung bei den Bündner Gemeinden
im Kanton Graubünden Mittwoch, 13. Juni 2012 Einführung bei den Bündner Gemeinden Graubünden Daniel Wüst Gesetzliche Grundlagen Finanzhaushaltsgesetz (FHG, BR 710.100) gilt für den Kanton und die Gemeinden
MehrInhaltsverzeichnis Kapitel 5
Inhaltsverzeichnis Kapitel 5 5 Verwaltungsvermögen 5.1 Allgemein...1 5.2 Aktivierung...2 5.2.1 Aktivierungskriterien... 2 5.2.2 Aktivierungsgrenzen... 3 5.3 Bewertungsgrundsätze...4 5.3.1 Erstmalige Bewertung...
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 7 Anlagenbuchhaltung,
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 4 Grundsätze
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrPolitische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto
Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11 Ersetzt: GE 52-11 Kontenplan für die evang.-ref. Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1990 Kontenplan Bestandesrechnung für die Evangelisch-reformierten
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrRestatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: 08.05.2013. Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:
Restatement Version: V 0.5 Dateiname: A1restatement11 Letzte Änderung: 08.05.2013 Durch: Bruno Mayer Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am: Änderungskontrolle
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehr1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2. 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2. 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4
Inhaltsverzeichnis 1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4 1.3 Bewertungsansätze des Verwaltungsvermögens... 6 Anhang 1 Buchungsbeleg
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrLernender.ch Das Infoportal für Lernende
Lernender.ch Das Infoportal für Lernende Abschreibungen 41.1 Theorie Fachausdrücke im Rechnungswesen Allgemeine Umschreibung Wert zu dem die Verbuchung des Aktivzugangs erfolgt (inkl. Bezugskosten, und
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
Mehr2. Aufgabe (3 Punkte) Errechne anhand der angegebenen Daten den Abschreibungssatz der linearen Abschreibung in Prozent. Erklärung:
Beschreibung zu den Aufgaben 1. bis 3. Im Zuge der Einführung des neuen Warenwirtschaftssystems hat die Marktplatz GmbH auch den Fuhrpark erweitert. Es wurden neue Lieferwagen, Pkw und Gabelstapler gekauft.
MehrDarlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und
Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
Mehr8.4 Zeitliche Abgrenzungen
8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrFinanzwirtschaft Wertpapiere
Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 15 Grundstücke
MehrDarlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift
Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrInvestitionen und Abschreibungen ab 2012
Investitionen und Abschreibungen ab 2012 1 Einleitung Per 1. Januar 2011 sind die neue Finanzverordnung und die neue Vollzugsverordnung in Kraft getreten. Für die Kirchgemeinden bedeutete dies, dass bereits
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrIV D 3 f. betreffend. Ausbildungsbeiträge. (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994)
Reglement betreffend Ausbildungsbeiträge (Vom Kirchenrat beschlossen am 26. September 1994) 1. Allgemeines 1 Grundsatz Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt verfügt über einen Stipendienfonds
MehrTotal Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1
01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrHIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN
HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehr11 Verbindlichkeiten 371
11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen
MehrÜberprüfung Bankenhaftung
Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 8 Spezialfinanzierungen,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrGEMEINDERAT Bericht und Antrag
GEMEINDERAT Bericht und Antrag Nr. 1464 vom 7. Dezember 2011 an Einwohnerrat von Horw betreffend Spezialfonds Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte 1 Ausgangslage
MehrGewinnvergleichsrechnung
Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung
MehrEquity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S
J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-
MehrMerkblatt Infrastruktur
Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden
MehrInhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,
1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte
MehrZusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG
Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften A/B/C - OHG A. Sachverhalt Gesellschafter: A, B, C, D, E; Beteiligung zu je 20 %; Tätigkeit der OHG: Stahlhandel
Mehr1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate
1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate c) 4560,00 9,25 % 5 Monate d) 53400,00 5,5 % 7 Monate e) 1 080,00
MehrBILANZ per 31.12. 2014 2013 (1)
BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) AKTIVEN flüssige Mittel 174'237.33 653'847.19 kurzfristiges Festgeld 100'233.55 0.00 ausstehende Mieten 0.00 1'382.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 26'681.85 24'176.60
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrHygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur
3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII
MehrHRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 14 Geldflussrechnung
MehrDer Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,
FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrWertschriften sind eine von möglichen Finanzanlagen. Die vier möglichen Finanzanlagen sind:
Seite 134 / 142 1 Begriffe Wertpapiere Wertschriften Effekten Nach OR 956 gilt jede Urkunde, mit der ein Recht verknüpft ist, dass ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik
Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Gültig ab 1. Januar 1981 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD R E G L E M E N T U E B ERD I E B 0 DEN POL I T I K der Munizipa1gemeinde Frauenfe1d vom 14. Januar
MehrHandbuch SmartPlanner der UniCredit Bank Austria AG, Seite 1 von 12. SmartPlanner Benutzerhandbuch
Handbuch SmartPlanner der UniCredit Bank Austria AG, Seite von SmartPlanner Benutzerhandbuch Handbuch SmartPlanner der UniCredit Bank Austria AG, Seite von Sehr geehrter Nutzer! Sehr geehrte Nutzerin!
MehrDer Datenschutzbeauftragte
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders
MehrWertpapiere an Bank 120 T. Bank an Wertpapiere 120 T
Lösungen zu Kapitel 17: Finanzinstrumente Aufgabe 1 Teilaufgabe a) Aktien A (Available-for-sale, Anlagevermögen) HGB: 01.02.13 Wertpapiere an Bank 120 T AK als Wertobergrenze keine Buchung 03.07.14 Bank
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrDarlehensvertrag. Zwischen der. und der
Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrPensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrLösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12
Fragen 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge 2. Nein, FER 4 und 12 3. Nein, FER 4, 4 4. Nein, FER 4, 13 5. Nein, FER 4, 6 SGF-4 1 Praktische Beispiele Aufgabe 1 Variante
MehrKorrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert»
Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» 4. Auflage 2014 Theorie & Aufgaben ISBN: 978-3-85612-233-1 Seite Aufgabe 83 Theorie Zinserträge auf Obligationen und Dividendenerträge auf Aktien werden
MehrBewertung der Schulden
1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich
MehrBeteiligungserklärung
GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 1 zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 2014 1
Lösungshinweise zur Einsendearbeit zum Fach Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle, Kurs 42000, SS 204 Kurs: Finanz- und bankwirtschaftliche Modelle (42000) Lösungshinweise zur Einsendearbeit Nr. im SS
MehrLeistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK
Leistungsziel 1.1.6.1.1 Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK HRM Verwaltungsrechnung Aktiven Passiven Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Fremdkapital Spezialfinanzierungen Aufwand
MehrIAS. Übung 7. ) Seite 1
IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrAnlagereglement vom 19. September 2012
Anlagereglement vom 19. September 2012 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen B. Ziele C. Mittel D. Verfahren E. Wertschwankungsreserve F. Schlussbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
MehrJAHRESABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2013
JAHRESABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2013 ECKODOMO eg Bürgermeister-Jahn-Weg 18 24340 Eckernförde 1 BILANZ ZUM 31.12.2013 Aktivseite Vorjahr ANLAGEVERMÖGEN Wohnbauten 1.429.683,72 1.460.374,60 Betriebs-
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 42. zum Entwurf eines Dekrets über die Beteiligung an der Rottal Auto AG
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 42 zum Entwurf eines Dekrets über die Beteiligung an der Rottal Auto AG 22. Februar 2000 Übersicht Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Beteiligung
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
Mehr