Standardisierter Opferbericht in Verfahren Häuslicher Gewalt
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- Reinhold Maurer
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1 Standardisierter Opferbericht in Verfahren Häuslicher Gewalt EIN ERFAHRUNGSBERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT BÜCKEBURG UND DES AMBULANTEN JUSTIZSOZIALDIENSTES - BÜRO BÜCKEBURG Der Bezirk der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist mit 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwar die kleinste der 11 Niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden, gleichwohl hat sie dieselben Aufgaben, wie die übrigen Staatsanwaltschaften zu bewältigen. 1
2 Datenlage Justiz Die in der Fortschreibung des Aktionsplans II in Aussicht genommene flächendeckende Einrichtung von Sonderdezernaten zur Bearbeitung häuslicher Gewalt in allen Staatsanwaltschaften in Niedersachen konnte zum umgesetzt werden. Für 2011konnten erstmals die Verfahrenseingänge eines ganzen Jahres in den Sonderdezernaten häusliche Gewalt bei den Staatsanwaltschaften in Niedersachsen erfasst werden: Verfahren! Netzwerkpartner Häusliche Gewalt o Ambulanter Justizsozialdienst Nds. Büro Bückeburg o Stiftung Opferhilfe opolizeikommissariate Bad Nenndorf, Bückeburg, Rinteln und Stadthagen o Täterberatungseinrichtung Die Gruppe Jugendhilfe o BASTA Mädchen- und Frauenberatungszentrum e. V. obiss Beratungs-und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt o AWO Schaumburg Frauenhaus o BISS Beratungs- und Interventionsstelle HG ou.v.m. 2
3 Schaumburg ist ein weißer Fleck - noch! Objekt- oder Subjektrolle des Opfers? 3
4 Objekt- oder Subjektrolle des Opfers? Objekt- oder Subjektrolle des Opfers? Opfer steht bei den Ermittlungen im Mittelpunkt Opfer soll sich während der Ermittlungen äußern dürfen Opfer soll vom Netzwerk umsorgt werden Opfer soll sich durch das Netzwerk sicher fühlen Opfer soll wissen, wie das Ermittlungsverfahren läuft 4
5 Gerichtshilfe obestimmung der für die Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände orechtsgrundlage 160 Abs. 3 Strafprozessordnung Staatsanwaltschaft kann sich der Gerichtshilfe bedienen onr. 15 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf-und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Ein besonderes Augenmerk kommt dabei Nr. 15 Abs. 2 und Abs. 3 RiStBV zu, die betonen, dass für die Strafmaßbestimmung der durch die Tat dem Opfer entstandene Schäden, insbesondere die gesundheitlichen Folgen, zu berücksichtigen sind. 5
6 160 Abs. 3 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gerichtshilfe obestimmung der für die Rechtsfolgen der Tat bedeutsamen Umstände orechtsgrundlage 160 Abs. 3 Strafprozessordnung Staatsanwaltschaft kann sich der Gerichtshilfe bedienen onr. 15 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf-und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Ein besonderes Augenmerk kommt dabei Nr. 15 Abs. 2 und Abs. 3 RiStBV zu, die betonen, dass für die Strafmaßbestimmung der durch die Tat dem Opfer entstandene Schäden, insbesondere die gesundheitlichen Folgen, zu berücksichtigen sind. 6
7 Nr. 15 Abs. 1 RiStBV (1) AlleUmstände, diefür die Strafbemessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Bedeutung sein können, sind schon im vorbereitenden Verfahren aufzuklären. Dazu kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe bedienen. (2) [ ] Der Opferbericht Gesetzgeber hat eine Opferberichterstattung nicht ausdrücklich genannt! Die Norm des 160 Abs. 3 StPO istin Verbindung mit Nr. 15 RiStBV jedoch so zu verstehen, dass die Gerichtshilfe in Anspruch genommen werden soll, um den Ermittlungsorganen weitere Erkenntnisquellen zu verschaffen. Gerade bei den otatauslösenden, otatbegleitenden und otatnachfolgenden Beziehungen zwischen Opfer und Täter, aber auch in den körperlichen und psychischen Folgen für das Tatopfer, zeigt sich die Nutzbarmachung der sozialarbeiterischen Qualifikation der Gerichtshilfe. 7
8 Welche Behörden beauftragen bereits den AJSD mit einem Opferbericht? Anteil des Opferberichts in GH-Fällen oaurich: 0% o Braunschweig: 13% o Bückeburg: 18% o Göttingen: 1% o Hannover: 0% o Hildesheim: 1% o Lüneburg: 3% o Oldenburg: 6% o Osnabrück: 0% ostade: 0% overden: 3% Quelle: AJSD Niedersachsen (2014) 8
9 Ausgangssituation Die Beauftragung der Gerichtshilfein Verfahren Häuslicher Gewalt wird durch die Staatsanwaltschaft äußerst seltenbzw. ausschließlich bei erheblichen Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung ( 174 ff. Strafgesetzbuch) angefordert. Oftmals bleiben auch bei aussagewilligen Opfern die Auswirkungen der erlittenen Tatfolgen und deren aktuelles Verhältnis zum Täter unklar. Bisher bleibt eine umfassende Aufklärung bei nicht schwerwiegenden Straftaten bzw. Vergehen (z.b. 223, 241 Strafgesetzbuch) in der Regel aus. Die Entscheidungsfindungwird allein aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungengezogen, ohne das Opfer (aktiv) zu beteiligen. Zielvorhaben Standardisierte Einbindung der Gerichtshilfe ( 160 Abs. 3 Strafprozessordnung und Nr. 15 Abs. 2 Richtlinien für das Strafverfahren) Erkenntniserlangungder physischen und psychischen Folgen der Tat für das Opfer Aufklärung bedeutsamer Umstände der Tat Feststellungenüber deren Schwere der Verletzungsfolgen, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und über den Grad einer etwaigen Erwerbsminderung Aufklärung aller Umstände, die für die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, die Nebenstrafe und Nebenfolgen oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Verfalls oder sonstiger Maßnahmen ( 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) von Bedeutung sind Opfer aktiv in die Entscheidungsfindung einbinden (Stärkung der Subjektrolle) 9
10 Projektauftrag Auftraggeber: LOStA Appelbaum Projektzeitraum: Leitung: Timo Goldmann (StA Bückeburg) Tanja Mundt (Bezirksleiterin AJSD Bückeburg) Evaluation Versenden von Fragebögenan odie Mitarbeiter des Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) Büro Bückeburg odie zehn Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwaltschaft Bückeburg odie mit Strafsachen befassten Richter der drei Amtsgerichte im Bezirk der Staatsanwaltschaft Bückeburg (Bückeburg, Rinteln und Stadthagen) 10
11 Ergebnis der Befragung Es konnte festgestellt werden, dass keiner der Richter bisher von dem Opferbericht Gebrauch gemacht hat die Auffassung vertreten wurde, dass die Ermittlungsakten genügend Erkenntnisse zuließen das ein Strafverfahren durch einen Opferbericht nicht in die Länge gezogen werde die Erörterung der Folgen einer Straftat in einer Hauptverhandlung selbst erfolgen solle keine geeigneten Verfahren Opfer sind anwaltlich vertreten gewesen, so dass auf einen Opferbericht verzichtet wurde Bearbeitungsdauer 4 8 Wochen 7% 8 12 Wochen 7% 1 4 Wochen 86% 11
12 Straftatbestände übrige 18% Körperverletzung 53% Sexualstraftat 4% Bedrohung 11% Beleidigung 14% Kontaktaufnahmen Hausbesucht unangekündigt 2% übrige 4% Telefonkontakt 8% Ankündigung Hausbesuch 49% Einladung Büro 29% 12
13 Gesprächsorte des AJSD Polizei/Betreuer 4% Telefonkontakt 7% öff. Ort (z.b. Café) 4% BüroAJSD 28% WohnungOpfer 57% Gesprächsteilnehmer Betreuer/Familienhelfer 7% Opfer und andere Angehörige 6% Opfer und Täter 18% Opfer allein 69% 13
14 Zusammenarbeit des AJSD mit Frauenhaus 3% Jugendamt 7% Sonstige 13% Beratungsstellen 20% Betreuer 13% Opferhilfe 30% Polizei 14% Erwartung der Opfer an das Strafverfahren Verfahrenseinstellungen 40% Keine Angaben 42% Glaubwürdigkeit 3% Wiederholungsgefahr 2% Täterberatung 13% 14
15 Abschluss des Ermittlungsverfahrens Andere 6% Verfahrenseinstellungmit Auflage ( 153a StPO) 31% Anklage 40% Verfahrenseinstellung ohne Auflage ( 153 StPO) 23% 15
16 Umsetzung der mittels Opferbericht erlangten Erkenntnisse odurch eine tatzeitnahe Einschaltung des AJSD erfolgreiche Aufklärung und Deeskalation der Verhältnisse und Krisenintervention. odurch die gezielte und herausgestellte Einbindung des Opfers können dem Täter die Folgen seines strafwürdigen Handelns vor Augen gehalten werden Möglichkeit, straftatförderliche Strukturen präventiv wirksam aufzulösen (Einsicht und möglicherweise Bereitschaft zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training wecken) wird. obei Fällen mit weniger gravierenden Übergriffen kann ein Beitrag zu einer effizienten Verfahrenserledigung über 153 a Abs. 1 StPO mit geeigneten Auflagen geboten werden, ohne das soziale Umfeld von Opfer und Täter mit einem Ermittlungs-und nachfolgenden Strafverfahren länger als erforderlich zu belasten. oder Opferbericht bietet vor allem bei Straftaten im sozialen Nahraumeine zuverlässige Erkenntnisquelle für wichtige Weichenstellungen (z.b. Aussagebereitschaft abklären, um gegebenenfalls frühzeitig bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts im Sinne des 52 Abs. 1 StPO eine richterliche Vernehmung zu veranlassen) Besonderheiten der Einführung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung omitarbeiter des AJSD werden im Rahmen der Opferberichterstattung aufgrund eines Auftrags seitens der Staatsanwaltschaft tätig sie sind als Zeuge oder Sachverständige zu vernehmen. obericht kann durch Vorhalte an die befragten Personen oder durch Verlesung gemäß 251 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden. oschuldangemessene Strafe: Um nicht zu einer Vernehmung der Opferzeugen gezwungen zu sein, ist die Opferberichterstattung in der Hauptverhandlung das geeignete Mittel, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß 244 Abs. 2 StPO in bestmöglicher Weise zu genügen. 16
17 Empfehlungen odie frühzeitige Opferberichterstattung durch den AJSD stellt ein wichtiges strafprozessuales Element dar, um der Subjektrolle des Opfersim Strafverfahren angemessen Geltung zu verschaffen (Opfer ist nicht nur Objekt der Informationsgewinnung). o Bei Straftaten im sozialen Nahraum empfiehlt es sich, regelmäßig den AJSD zu beauftragen, da dessen Berichte eine zuverlässige Erkenntnisquelle für wichtige Weichenstellungen im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens darstellen. o Verpflichtung, aufgrund objektiver Nachforschungen ein der Wahrheit entsprechendes Bild der Persönlichkeit und des sozialen Umfeldes des Opfers zu vermitteln, das Tatopfer in seiner gewohnten Umgebung aufzusuchen. Bedenken zur Durchführung eines Opferberichts 1. Retraumatisierung der Opfer -erneute/weitere Traumatisierung durch die Auseinandersetzung des Erlebten bzw. Tatgeschehens kann nie gänzlich ausgeschlossen werden -Art. 6 Abs. 3d EMRK gebietet sogar, das Opfer im Verlaufe des gerichtlichen Strafverfahrens erneut mit dem mutmaßlichen Täter zu konfrontieren -Vermeidung traumatischer Reaktionen des Opfers in einer Hauptverhandlung durch vorherige Abklärung der Gerichtshilfe (ggf. Maßnahmen gemäß 247, 247 a StPO, Videovernehmung gemäß 58 a, 255 a StPO) -Konfrontation kann auch eine wertvolle Etappe innerhalb eines Verarbeitungsprozesses darstellen -AJSD kann unterstützend auf die Netzwerkpartner Häusliche Gewalt zurückgreifen und auf die Beratungsstelle sowie die Stiftung Opferhilfe mit den Möglichkeiten einer Psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen 2. Gesprächsführung der Gerichtshilfe Den Gerichtshelfern des AJSD ist es grundsätzlich immer möglich, losgelöst vom Tathergang mit den Opfern zu reden. 17
18 Bedarfe und Rechte von Opfern im Strafverfahren (Studie zu der Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie) 18
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