Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. BDI-Initiative "Energieeffiziente Gebäude"

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1 Ambitionierte Klimaschutzziele erfordern wirksame Impulse für eine Sanierungsoffensive bei Gebäuden BDI-Vorschläge für eine steuerliche Förderung sowie für den Abbau steuerlicher Hemmnisse Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. BDI-Initiative "Energieeffiziente Gebäude" Oktober 2017

2 Der Gebäudesektor spielt eine zentrale Rolle für das Erreichen der Klimaschutzziele und für das Gelingen der Energiewende in Deutschland. Auf Gebäude in Deutschland entfallen rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes und über 40 Prozent des Primärenergieverbrauchs. Ohne eine deutliche Absenkung des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstoßes in diesem Sektor wird Deutschland seine ambitionierten Klimaschutzziele nicht erreichen können und auch das Großprojekt Energiewende wird scheitern. Die Realisierung eines energieeffizienten Gebäudesektors dagegen würde den Wirtschaftsstandort Deutschland und auch seine Exportchancen nachhaltig stärken. Um die Energie- und CO2-Einsparpotenziale bei Gebäuden zu realisieren, muss der Gebäudebestand energetisch ertüchtigt werden. Die Sanierungsquote liegt jedoch seit Jahren unverändert bei unter 1 Prozent. Das Tempo bei der energetischen Gebäudesanierung muss deutlich gesteigert werden. Dafür müssen für Energieeffizienz-Maßnahmen bei Gebäuden im privaten und im gewerblichen Bereich zusätzliche Anreize geschaffen und Hürden abgebaut werden. I. Steuerliche Förderung für energetische Sanierungen privat genutzter 1- und 2-Familienhäuser sowie privat genutzter Wohnungen Zur Auslösung einer Sanierungswelle bei privat genutztem Wohnraum braucht es einen wirkungsvollen Impuls in Form einer technologieoffenen steuerlichen Förderung. Der psychologische Effekt des Steuersparens ist ein unvergleichlich starker Hebel und schafft eine große Motivation zur Nutzung des Instruments. Erfolgskriterien Damit die steuerliche Förderung die erforderliche Wirkung entfaltet, muss sie attraktiv, technologieoffen und einfach umsetzbar gestaltet sein. Attraktivität Nur eine attraktive steuerliche Förderung wird insbesondere im Umfeld niedriger Energiepreise für Gebäudebesitzer die benötigte Anreizwirkung zur Nutzung des Instruments schaffen. Dazu muss das Instrument einen attraktiven Fördersatz bieten und dieser muss zügig steuerlich abgegolten werden können. Einfachheit Die Einfachheit in der Umsetzung ist elementar wichtig, es darf für Gebäudebesitzer keine Hürden für die Wahrnehmung des Instruments geben. Deshalb sollten Einzelmaßnahmen d. h. nicht nur umfassendere Sanierungen gefördert werden und die Förderung sollte über die Steuererklärung abgewickelt werden können. Technologieoffenheit Technologieoffenheit schafft die Voraussetzung, um individuell für jedes Gebäude in einer ganzheitlichen Betrachtung entscheiden zu können, welche Sanierungsmaßnahmen am sinnvollsten und welche Lösungen am besten geeignet sind. Dafür Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Hausanschrift Breite Straße Berlin Postanschrift Berlin Ansprechpartner Wilko Specht T: F: Internet W.Specht@ieg.bdi.eu

3 müssen sämtliche Maßnahmen, die die Energieeffizienz eines Gebäudes verbessern, förderfähig sein. Modellvorschlag 1. Technologieoffene steuerliche Förderung als Abzug von der zu zahlenden Einkommenssteuer Durch einen Abzug von der Steuerschuld wird gewährleistet, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der Maßnahme profitieren (für Fälle, in denen die Einkommenssteuerschuld zur Verrechnung nicht ausreicht, sollte eine vergleichbar attraktive Lösung gefunden werden). 2. Förderung von Einzelmaßnahmen (auch in Kombinationen), die der Verbesserung der Energieeffizienz dienen, in Höhe von 30 % mit Abzugsfähigkeit über 3 Jahre Ein entsprechend attraktiver Fördersatz verbunden mit schneller Abzugsfähigkeit sichert eine breite Wahrnehmung des Instruments und damit die Wirksamkeit der Maßnahme. 3. Laufzeit der gesamten Maßnahme über 10 Jahre (d. h. Anrechnungsphase läuft 2 Jahre nach) Eine Laufzeit von 10 Jahren ermöglicht, dass Handwerksunternehmen die Planungssicherheit erhalten, um zusätzlich benötigte Kapazitäten aufzubauen. 4. Absinken des Fördersatzes um durchschnittlich 1 Prozentpunkt über die Laufzeit (d. h. Fördersatz zum Ende der Laufzeit bei 20 %) Das Absinken des Fördersatzes gibt einen Anreiz für eine zügige Inanspruchnahme des Instruments und wirkt der abwartenden Haltung im Markt entgegen. Das langsame Abschmelzen gewährleistet, dass ein ausreichend hoher Anreiz auch bei einer späteren Inanspruchnahme bestehen bleibt. 5. Anrechnung durch Einreichen der Handwerker-Rechnung einschließlich Zahlungsbeleg mit Steuererklärung beim Finanzamt (im Falle von Eigentumswohnungen Nachweis über anteilige Kostenübernahme und Eigentumsanteil) Eine Abwicklung über die Steuererklärung beim Finanzamt sichert die größtmögliche Einfachheit zur Nutzung des Instruments und verhindert, dass durch zusätzlich erforderliche Prozesse bei Hausbesitzern Hürden zur Wahrnehmung des Instruments aufgebaut werden. 6. Technologieoffene Liste förderfähiger Maßnahmen der KfW als Entscheidungskriterium für die Anrechenbarkeit der Maßnahmen Mit der Liste förderfähiger Maßnahmen der KfW als Entscheidungskriterium für die Anrechenbarkeit werden für den Nutzer des Instruments und für das Finanzamt Klarheit und Transparenz über die anrechenbaren Maßnahmen geschaffen und es wird gleichzeitig Technologieoffenheit gewährleistet. 7. Qualitätssicherung durch Stichprobensystem Durch ein Stichprobensystem wird eine Qualitätskontrolle durchgeführt und es wird Qualitätssicherung gewährleistet. 3 von 6

4 8. Obergrenze der individuellen Förderung bei 50 TEUR Abzug von der Steuerschuld Durch eine entsprechende Deckelung wird für die Förderung eine Obergrenze definiert, die ausreichend Möglichkeit für eine energetische Sanierung sowohl eines 1- als auch eines 2- Familienhauses bietet. Rahmenbedingungen Steuerliche Förderung als Ergänzung der Förderkulisse Die steuerliche Förderung sollte in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse eingeführt werden. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen sollte ausgeschlossen werden. Keine Streichung anderer Förderinstrumente zur Gegenfinanzierung Zur Finanzierung der Förderung bzw. zur Kompensation von Steuerausfällen ist keine Streichung anderer Förderungen oder anderer Leistungen erforderlich. Die steuerliche Förderung wird sich durch Steuermehreinnahmen bei der Mehrwertsteuer sowie bei der Einkommens- und Gewerbesteuer selbst tragen. Schnelle Einführung des Instruments Eine erneute langwierige Diskussion um eine steuerliche Förderung würde die lahmende Gebäudesanierung weiter verlangsamen. Um den Sanierungsstau aufzulösen und Attentismus vorzubeugen, muss das Instrument in der neuen Legislaturperiode zügig eingeführt werden. II. Abbau steuerlicher Hemmnisse für energetische Sanierungen vermieteter Immobilien und selbstgenutzter Wirtschaftsimmobilien Auch großflächigeren energetischen Sanierungen sowie einem möglichst klimaschonenden Betrieb von vermieteten Immobilien und selbstgenutzten Wirtschaftsimmobilien stehen erhebliche Hemmnisse entgegen. Diese Hemmnisse finden sich insbesondere im Steuerrecht. Die Hemmnisse sollten zügig abgebaut werden, damit auch die im gewerblichen Bereich vorhandenen Energie- und CO2-Einsparpotenziale schneller mobilisiert werden können. Vorschläge Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Kosten wichtiger Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen schon im Jahr der Entstehung berücksichtigungsfähig machen Nach 6 Absatz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, sofern die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der 4 von 6

5 Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das bedeutet, dass die Kosten wichtiger Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht im Jahr der Entstehung berücksichtigt werden können, sondern über die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von bis zu 50 Jahren abgeschrieben werden müssen. Sachgerecht wäre es, die Kosten wichtiger Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen schon im Jahr der Entstehung berücksichtigen zu können. Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung: Einnahmen aus Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms aus regenerativen Energien für Zwecke der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung als unschädliche Nebengeschäfte qualifizieren Gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen bei Vermietungseinkünften vollständig von der Gewerbesteuer befreit werden ( erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ). Wenn allerdings heute Wohnungsunternehmen ihren Mietern Strom aus einer eigenen Anlage zur Erzeugung elektrischen Stroms aus regenerativen Energien bereitstellen, werden nicht nur diese Einnahmen, sondern die gesamten Mieteinnahmen mit Gewerbesteuer belastet. Eine solche Infektion durch gewerbliche Einkünfte sollte durch die Gesetzesänderung ausgeschlossen werden. Präzisierung von Kriterien zur Abgrenzung der Leasingfähigkeit: Kriterium der Sekundärversorgung einführen mittels Überarbeitung des betreffenden Abgrenzungserlasses durch die obersten Finanzbehörden der Länder Finanzierungskonzepte mit inkludierten Nutzungsüberlassungsmodellen (Contracting) bieten gewerblichen Auftraggebern kennzahlenneutrale Finanzierungsstrukturen und erhöhen damit erheblich die Attraktivität von Energieeffizienzinvestitionen. Um für gewerbliche Auftraggeber eine kennzahlenneutrale Energieeffizienzinvestition über Nutzungsüberlassungsmodelle jeder Art darzustellen, muss derzeit eine aufwendige steuerliche Einzelfallprüfung in Bezug auf die Abgrenzung von immobilen Gegenständen gegenüber separierbaren Vermögensgegenständen erfolgen. Dies stellt insbesondere für kleinvolumige Energieeffizienzprojekte ein erhebliches Investitionshemmnis dar. Um die steuerliche Abgrenzung von mobilen von immobilen Gebäudebestandteilen bundesweit einheitlich und damit rechtssicher zu regeln, wird vorgeschlagen, neben dem bestehenden Kriterium der Betriebsvorrichtung das Kriterium der Sekundärversorgung mittels einer punktuellen klarstellenden Präzisierung des steuerlichen Abgrenzungserlasses (BMF vom 5. Juni 2013, BStBl. I S. 734, zum BewG) einzuführen. Das Kriterium der Sekundärversorgung ist derzeit nicht explizit festgeschrieben, lässt sich jedoch aus den Abgrenzungsmerkmalen des BMF-Schreibens ebenso wie aus bilanzrechtlichen Kriterien zu Beurteilung aktivierbarer Anschaffungskosten ableiten. 5 von 6

6 Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Breite Straße 29, Berlin T: Ansprechpartner Wilko Specht Geschäftsführer BDI-Initiative "Energieeffiziente Gebäude" von 6

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