Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium. Strafrecht AT.
|
|
- Guido Peters
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic Hier scheinen ein Erlaubnistatumstandsirrtum und ein Erlaubnisirrtum zusammen zu fallen, aber: Ersterer ist zu verneinen, da die Notwehr auf Grundlage der Vorstellung des A mangels Gebotenheit der Notwehrhandlung ausscheidet. Es verbleibt ein Erlaubnisirrtum über die Grenzen des 32 StGB, der nach 17 StGB zu beurteilen ist. 1 3 Schuld - Doppelirrtum Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb eines Adventskalenders im Wert von 24,95 EUR nach vorheriger Androhung und Warnschuss ins Bein und glaubt, die Verteidigung seines Eigentums rechtfertige eine solche Handlung. Mithin unterliegt der A zwar einer doppelten Fehlvorstellung: - A glaubt, er handele in Notwehr - A glaubt ferner, dass die Verteidigung eines geringfügig drohenden Eigentumsverlustes mittels Schusshandlung erlaubt sei Aber: Wegen der Fehlvorstellung hinsichtlich der Grenzen der Notwehrhandlung (Gebotenheit) scheidet ein Erlaubnistatumstandsirrtum aus! 2 4 1
2 Schuld - Doppelirrtum Konsequenz: Für die rechtliche Bewertung verbleibt damit nur die Annahme eines Erlaubnisirrtums i.s.d. 17 StGB. Fazit: Doppelirrtum erfasst Fallgestaltungen einer doppelten Fehlvorstellung des Täters, die im Ergebnis aber nur die Annahme eines Erlaubnisirrtums rechtfertigen. Über den Schuldvorwurf entscheidet in diesem Fall also die Vermeidbarkeit des Irrtums I Nr Var. StGB (+) Aktenkoffer = nach obj. Beschaffenheit und Verwendungsart geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen - Kausa und obj. ZR (+) b) subj. TB Vorsatz (+) 5 7 Strafbarkeit des A 1. TK Geschehen auf dem Parkplatz I. aus 223 I, 224 I Nr Var. StGB wegen Verletzung des B 1. TB a) obj I StGB (+) Prellungen und Blutergüsse 2. RW (+) 3. Schuld (P) Schuldunfähig aufgrund BAK von 3,2 Promille? Nachfolgend kurzer Exkurs zu BAK-Werten und ihre strafrechtliche Relevanz: 6 8 2
3 BAK-Wert 3,0 Promille (bei Tötungsdelikten 3,3 Promille) 2,0 Promille (bei Tötungsdelikten 2,2 Promille) Strafrechtliche Konsequenz Bereich von 20 StGB beginnt Bereich von 21 StGB beginnt 1,1 Promille Sog. absolute Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB 0,5 Promille 24a I StGB; falls alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen = relative Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB, 24a StVG tritt dahinter zurück (vgl. 21 OWiG) 0,3 Promille + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen = relative Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB Schuldvorwurf unter Rückgriff auf Rechtsfigur der a.l.i.c. begründbar? - setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat - hier allenfalls, wenn A hätte erkennen können und müssen, dass er im Rausch dazu neigt, andere Personen zu verletzen (-) vorliegend nicht der Fall danach wäre A wegen BAK von 3,2 Promille schuldunfähig A handelte nicht schuldhaft. - Keine Strafbarkeit aus 223, 224 StGB! Am Rande: Unter welche Variante des 20 StGB fällt der akute alkoholbedingte Rauschzustand? - Krankhafte seelische Störung: u.a. exogene Psychosen, die auf körperlichen Ursachen beruhen; Alkoholrausch = vorübergehende, körperlich begründbare psychische Störung II. Mangels möglicher erkennbarer Gewalttätigkeit des A auch kein 229 StGB! III. aus 323a StGB 1. TB a) obj
4 Sich-in-Rausch-versetzen (+) akute Intoxikation durch Alkohol mit Intensität, die eine Schuldunfähigkeit i.s.d. 20 StGB begründet (beachte: für Bejahung einer Rauschtat ist 20 StGB nicht zwingende Voraussetzung, es genügt auch die festgestellte rauschbedingte verminderte Schuldfähigkeit i.s.d. 21 StGB bei gleichzeitig zu vermutender Schuldunfähigkeit des 20 StGB; ist weder 21 StGB noch 20 StGB erwiesen, verneint e.a. die Anwendung des 323a StGB, a.a. erwägt echte Wahlfeststellung zwischen 323a StGB und Rauschtat, w.a. nimmt Stufenverhältnis zwischen 323a StGB und Rauschtat an und wendet in dubio pro reo den milderen Straftatbestand an) a.a. Rauschzustand an sich kaum strafwürdig, da derartige Zustände nicht unbedingt sozial unüblich sind und toleriert werden, folglich bedarf es einer Beziehung zur Rauschtat: - Fahrlässigkeit bzgl. der Rauschtat - Vorhersehbarkeit einer zumindest vergleichbaren Straftat - Vorhersehbarkeit, im Rausch irgendetwas Strafbares zu tun b) subj. TB Vorsatz (+) c) obj. Bedingung der Strafbarkeit Rauschtat (+) 223, 224 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit Schuldbeziehung zur Rauschtat? strittig: e.a a = abstraktes Gefährdungsdelikt, strafwürdiges Unrecht erschöpfe sich bereits im selbstverschuldeten Rausch Streitentscheid: es erscheint im Hinblick auf die Strafrahmenbindung des 323a II StGB überzeugender, Beziehung zur Rauschtat dergestalt zu fordern, dass für Täter die Begehung einer zumindest mit der Rauschtat vergleichbaren Straftat vorhersehbar war - hier war für A überhaupt nicht vorhersehbar, dass er im Rausch andere Personen verletzen wird (a. A. vertretbar) 323a StGB (-)
5 Ergebnis 1. TK: A bleibt straflos aufgrund bestehender Schuldunfähigkeit - obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) Tötung anderer Verkehrsteilnehmer infolge des alkoholisierten Führens eines Kfz im Straßenverkehr liegt im Rahmen des Vorhersehbaren - obj. Zurechnung (+) Erfolgseintritt beruht auf obj. Sorgfaltspflichtverstoß 2. RW (+) TK Die Fahrt Strafbarkeit des A I. aus 222 StGB wegen Tötung des R infolge Trunkenheitsfahrt 1. TB - Erfolg (+) Tod des R - Kausa (+) hätte A die Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht unternommen, wäre R noch am Leben - obj. Sorgfaltspflichtverstoß (+) Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss 3. Schuld (P) A ist wegen Alkoholisierung (BAK 3,2 Promille) schuldunfähig i.s.d. 20 StGB Aber: Schuldvorwurf evtl. über Rückgriff auf Rechtsfigur der fahrlässigen a.l.i.c. begründbar?
6 setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat Hier hat A sich bewusst in Defektzustand versetzt, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass aufgrund der geplanten Fahrt in schuldunfähigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können (fahrlässige a.l.i.c.) Zu prüfen ist aber II. 222 StGB zu Lasten von R wegen Alkoholkonsums vor der Fahrt 1. TB - Erfolg (+) - Kausa (+) hätte A den Alkohol nicht konsumiert, wäre es nicht zur Trunkenheitsfahrt mit der Folge der Tötung des R gekommen Beachte: Im Fahrlässigkeitsbereich bedarf es des Rückgriffs auf a.l.i.c. nicht, soweit mehrere Handlungen darunter auch das Vorverhalten als Sorgfaltspflichtverstoß in Betracht kommen und für den tatbestandsmäßigen Erfolg als ursächlich angesehen werden können! Hier möglicher Anknüpfungspunkt: Alkoholkonsum des A vor der Fahrt Konsequenz: 222 StGB wegen Trunkenheitsfahrt (-) 20 StGB! - obj. Sorgfaltspflichtverstoß (+) Betrinken trotz erkannter Notwendigkeit einer späteren Fahrt mit dem Pkw - obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) war erkennbar, dass anschließende Fahrt erfolgen wird und dabei andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können - obj. Zurechnung (+) Erfolg ist auch auf das Betrinken zurückzuführen
7 2. RW (+) 3. Schuld Betrinken erfolgte im schuldfähigen Zustand, A kam gerade von der Arbeit; A war sich bewusst, danach noch mit dem Auto nach Hause fahren zu müssen, dabei hätte er auch erkennen können und müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können - alkoholbedingte Fahrunsicherheit hier (+): BAK von 3,2 Promille begründet sog. absolute Fahrunsicherheit - dadurch konkrete Gefährdung anderer Personen (+) zwischen A und R kam es infolge der alkoholbedingten Fahrunsicherheit des A zum Zusammenstoß, in dessen Folge der R auch verstarb StGB also im Ergebnis zu bejahen! III. aus 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB wegen Trunkenheitsfahrt 1. TB a) obj. - Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr (+) b) subj. TB - Vorsatz bzgl. Führen eines Kfz trotz alkoholbedingter Fahrunsicherheit (+) - Fahrlässigkeit bzgl. konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (+) A hätte konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkennen können und müssen
8 2. RW (+) 3. Schuld (P) A war infolge seiner BAK von 3,2 Promille schuldunfähig Aber: Schuldvorwurf evtl. über Rückgriff auf Rechtsfigur der vorsätzlichen a.l.i.c. begründbar? - setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat Begründungansätze für a.l.i.c.: a) Vorverlegungstheorie/Tatbestandsmodell: Rauschtat beginnt bereits mit verantwortlich gesetzter Ursache = hier mit dem Sich-Betrinken durch A b) Modell der mittelbaren Täterschaft Täter bedient sich bei der Ausführung der Tat seiner eigenen Person als Werkzeug, in dem er das Geschehen mit dem Sich- Betrinken aus der Hand gibt Hier hat sich A bewusst in Defektzustand versetzt, wissend, dass er in diesem Zustand mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wird und obwohl auch die mögliche Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer für ihn vorhersehbar war (vorsätzliche a.l.i.c. beachte: 315c StGB bleibt in diesem Fall ein Vorsatzdelikt, vgl. insoweit 11 II StGB!) c) Ausdehnungsmodell Schuld sei normativ zu bestimmen, im Präventions-/Gerechtigkeitsinteresse müsse Begriff bei Begehung der Tat i.s.d. 20 StGB weit ausgelegt werden, sodass auch das auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten im Schuldtatbestand erfassbar ist contra: Gesetzeswortlaut, Art. 103 II GG
9 d) Ausnahmemodell für a.l.i.c. soll Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des 20 StGB gelten contra: verbotene Analogie zu Lasten des Täters wird geschaffen e) Ablehnung der a.l.i.c. Rechtsfigur sei de lege lata (Art. 103 II GG) nicht begründbar und folglich abzulehnen, Strafbedürfnis an sich schafft keine Grundlage für entsprechende Strafbarkeit 33 wenn aber das Anlassen des Motors für ein Führen noch nicht genügt, so kann dies erst recht nicht das Sich-Berauschen in Fahrbereitschaft Folglich kann über die Tatbestandslösung im Sich-Betrinken nicht bereits der Beginn der Rauschtat gesehen werden! Eigenhändige Delikte können auch nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden = durch Betrinken führt Täter nicht mittelbar das Kfz! 35 Mithin verbleiben als Begründungsansatz das Tatbestandsmodell und dasjenige der mittelbaren Täterschaft Aber: 315c StGB ist ein eigenhändiges Delikt, dass ein FÜHREN des Kfz voraussetzt; dazu setzt der Täter aber frühestens mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst an; er verursacht es also nicht bereits durch das Sich- Betrinken Im Ergebnis lässt sich Schuldvorwurf durch Rückgriff auf die vorsätzliche a.l.i.c. nicht begründen Schuld (-) 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB (-) IV. aus 316 StGB (-) wegen mangelnder Schuldfähigkeit (hier gilt ebenso das bereits oben Ausgeführte keine a.l.i.c. bei eigenhändigen Delikten)
10 V. aus 323a I StGB 1. TB a) obj. (+) Sich-in-Rausch versetzen b) subj. (+) Vorsatz c) obj. Bedingung der Strafbarkeit - Rauschtat (+) 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB - Vorhersehbarkeit vergleichbarer Straftaten (+) RW (+) 3. Schuld (+) 323a StGB (+) Ergebnis für 2. TK: 222, 323a, 52 StGB = Endergebnis des Falles ;-) 38 10
Examensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Schuld - alic
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic 1 Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb
MehrA. Tatbestandsmäßigkeit. C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG)
A. Tatbestandsmäßigkeit B. Rechtswidrigkeit C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG) 1. Strafe als massiver Eingriff in die Freiheit des Einzelnen 2. Missbilligung
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vollrausch a StGB
Vollrausch - 323 a StGB Schutzzweck Überwiegende Auffassung Es soll der generellen Gefährlichkeit schuldausschließender Rauschzustände für beliebige Rechtsgüter entgegengewirkt werden. Andere Auffassung
MehrBGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle
BGH, Urt. v. 22. August 1996, BGHSt 42, 235 Grenzkontrolle Sachverhalt: Ole, ein dänischer Staatsangehöriger, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt wurde
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten 1 Fehlvorstellung
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte
MehrDie actio libera in causa und der Straßenverkehr
Die actio libera in causa und der Straßenverkehr Die actio libera in causa und der Straßenverkehr Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrTutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs. Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld
Tutorium Strafrecht AT 1 Crashkurs Das vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt: Die Schuld Übersicht - Voraussetzungen und Merkmale der Schuld - Actio libera in causa - 35: entschuldigender Notstand - Notwehrexzess
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Schuld Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Schuld Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 371-385 Weitere Rechtfertigungsgründe
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Strafrecht Straßenverkehrsdelikte Seite 1 von 6 Straßenverkehrsdelikte 315 b StGB I. Tatbestandsmäßigkeit a. Handlungsteil (1) Verkehrsfremder Eingriff nach Abs. 1: - Nr. 1: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören,
MehrSchuld. (Partielle) Schuldunfähigkeit Entschuldigungsgründe (Partiell) fehlendes Unrechtsbewusstsein
Schuld Schuld als persönliche Vorwerfbarkeit ist Voraussetzung jeder Strafe, 46 StGB Die Rechtswidrigkeit indiziert die Schuld. Ausnahmsweise kann dieses Indiz widerlegt werden. (Partielle) Schuldunfähigkeit
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrBGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen
MehrStrafzumessung. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen
StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 1 Schuldbegriff Strafprozess Strafzumessung Straftatsystem StrafR AT 13, actio libera in causa und Vollrausch 2 fehlende Reife seelische Störungen 1.
MehrSR Webinar- Die Schuld des Täters
Webinar- Die Schuld des Täters Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Struktur einer Straftat Handlungs- und Erfolgsunwert Gesinnungsunwert Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Tat Täter ist grundsätzlich verboten
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Mehr50: Vollrausch ( 323a)
50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung
Mehr50: Vollrausch ( 323a)
50: Vollrausch ( 323a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat aufgrund des in 20 kodifizierten Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrAss. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS Lösungsskizze der Samstagsklausur vom Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt
Ass. M. Heinz, Wiss. Mitarbeiterin SS 2008 Lösungsskizze der Samstagsklausur vom 17.05.2008 Aufgabe 1 1. Handlungsabschnitt: Die Grenzüberfahrt I. 222 z.n. der Fahrzeuginsassen 1. Anwendbarkeit des deutschen
MehrLösungshinweise zum 7. Besprechungsfall. Strafbarkeit des A wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 21 I Nr. 1 StVG
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR VORGERÜCKTE (WS 05/06) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
MehrBGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall
BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
MehrErlaubnistatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum Fall 1 Strafbarkeit des A I. aus 212 I StGB zu Lasten des P 1. TB a) obj. (P) Objektive Zurechenbarkeit des Erfolges - mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch
MehrLösungshinweise zum Übungsfall Tatkomplex Das Geschehen bis zum Unfall einschließlich 1
Lösungshinweise zum Übungsfall 5 1. Tatkomplex Das Geschehen bis zum Unfall einschließlich 1 A. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit gem. 315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 StGB 1. Tatbestandsmäßigkeit a) Fahrzeug
MehrBestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?
Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich
MehrTäter irrt über. Erlaubnistatbest.-irrtum Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, str.
Strafrecht Irrtümer Übersicht im Prüfungsaufbau Täter irrt über Prüfungsfolge Tatumstände/ Tatsachen (Sachverhaltsebene) I. 1. Obj. TB Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subj. TB Vorsatz bes.
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Vollrausch Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,
MehrÜbersicht 10. Juni 2008
AG Strafrecht I - SS 2008 - Dr. Angie Genenger Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI) Übersicht 10. Juni 2008 Inhalt Täter hält irrig Umstände für gegeben, welche im Falle ihres Vorliegens die konkrete Tat rechtfertigen
MehrLösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 11: a.l.i.c. Lösung des Besprechungsfalles Irrungen und Wirrungen A. Strafbarkeit der A I. 223,
MehrBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze
BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung davon, welchen SV der
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrEinführung in das Strafrecht
Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 3, 22, 23 StGB O
MehrLösungsvorschlag Fall 3
Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Unzumutbarkeit ( 33, 35 StGB) Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, 3. Aufl., Rn. 356-361,
MehrLösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9
Lösungsvorschläge für die Fälle 6 bis 9 Zu Fall 6 Lösung: Von der Vorstellung des Täters. Glaubte er zu irgend einer Zeit, dass sich der C nährt, so liegt ein Versuch vor. Dachte er es nicht dann nicht.
Mehr8. Teil: Zu den Hauptproblemen des Falles
Bevor Grob- und Feinaufbau der Fall-Lösung erstellt werden können, müssen die Hauptprobleme Falles näher analysiert und in ihren Konsequenzen für den Aufbau betrachtet werden. 1. Abschnitt: Vorüberlegungen
MehrErster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB
Erster Aufbau der mittelbaren Täterschaft nach 25 I 2.Var StGB 1. TB obj:! Handlung, Erfolg, Kausalität! Begehung der Tat durch einen anderen subj:! Vorsatz bezüglicher sämtlicher Voraussetzungen der mittelbaren
MehrE. 263 I, II, 22, 23 I
ÜBERSICHT FALL 17 TK 1: Vorgänge bis zur Verkehrskontrolle Strafbarkeit des F A. 263 I durch Anbringen des Verwarnungszettels (P): Unterlassen einer Verwarnung = Verm.verf.? Jedenfalls aufgrund des Sanktionscharakters
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014,
Mehr14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt
MehrVorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) Vorlesung Strafrecht AT (WS 08/09) KK 279 KK 280
IV. Die actio libera in causa Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Täter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung schuldunfähig ist, er jedoch im schuldfähigen Zustand den Grund für seine
MehrStrafrecht BT, Prof. Wohlers
Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrVariante 2a Der Besitzer des Supermarktes ist Ls Vater V. Prüfen Sie die Strafbarkeit der M und des L!
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 3 M leidet an paranoider Schizophrenie. Eines Tages wird sie wieder von Wahnvorstellungen geplagt. Eine innere Stimme befiehlt
MehrGeneralvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung
MehrFall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds
Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrExamensrepetitorium. Strafrecht AT. LE: Kausalität/Obj. Zurechnung
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Kausalität/Obj. Zurechnung 1 Kausalität/Obj. ZR Fall 1 (vgl. Jäger, StR AT, Rn. 60): Strafbarkeit der A nach 212 StGB zu Lasten v. B. 1. TB a) obj. - Erfolg (+) -
MehrExaminatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - mittelbare Täterschaft - Fall 4: Gammelfleisch Lösung Lösung des Ausgangsfalls: Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Straßenverkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Besonderer Teil,
MehrTeil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB
Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner
Mehr2. Seine Aussage müsste falsch gewesen sein. Fraglich ist, nach welchen Kriterien sich die Unrichtigkeit einer Aussage bemisst.
ALPMANN & SCHMIDT JURISTISCHE LEHRGÄNGE - REPETITORIUM BONN-DÜSSELDORF-KÖLN-POTSDAM RAe Gründer Pohl Kuglin - Strafrecht: RA Pohl 08-01-30 StrafR AT LB 12 Seite 1 / 10 Fall 12: Lösung: Strafbarkeit des
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss
MehrStrafrecht AT, Prof. Wohlers
Strafrecht Allgemeiner Teil Die Schuld Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 257 ff.; WOHLERS, S. 120 f., 130 f. 31.08.2010 Seite 1 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss
Mehr2. Die Vorwerfbarkeit
2.1 Verantwortlichkeit Vorwerfbarkeit setzt Verantwortlichkeit voraus. Verantwortlichkeit entspricht der Schuldfähigkeit im Strafrecht, vgl. 20 StGB. Vorwerfbar handelt nicht, wer bei Begehung der Ordnungswidrigkeit
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG
Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTSTAND/EINWILLIGUNG Fall 1: Strafbarkeit des A aus 303 I StGB wegen Vernichtung der Weizenpflanzen 1. Obj. TB Beschädigung/Zerstörung einer fremden
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
Mehr35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER. 1. Teil: StrafR
35. Jg Klausur Modul 5 ST/SP/ER 1. Teil: StrafR Tb 315c Abs. 1 Nr. 1a) durch Schlangenlinienfahren durch A Obj Führen eines Kfz im Straßenverkehr + Absolut fahruntüchtig (mind 1,1 Promille BAK/ Ausfallerscheinungen
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen
Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1 Grundsatzfrage Darf derjenige straffrei ausgehen, der mit Vorbedacht die eigene Schuldfähigkeit ausgeschaltet hat? 2 Grundsatzfrage 3 Mordfall Küsnacht Bennet V.
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrVielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.
Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht AT, 6. Auf. 2013,
Mehrobj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld
Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER
Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Täterschaft/Teilnahme DR. DELA-MADELEINE HALECKER Täterschaft/Teilnahme Fall 1 2 Strafbarkeit des F I. aus 223 I, 224 I Nr. 2 2. Var., 5 StGB wegen Herbeiführung der
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrA. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte
TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b.
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
Mehr1. Konstruktion der actio libera in causa Der Trunkenheitsfahrtfall, BGHSt 42, 235 1
1. Konstruktion der actio libera in causa Der Trunkenheitsfahrtfall, BGHSt 42, 235 1 1 Während einer Fernfahrt hatte sich der Angeklagte größere Mengen Alkohol gekauft und diese getrunken. Er setzte dann
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 9 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt Schuld Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 268 ff.; STRATENWERTH, 11 Schuld Einordnung der
MehrKausalität. Objektive Zurechenbarkeit
StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
Mehr