Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum. Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium. Strafrecht AT.

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1 Schuld - Doppelirrtum Examensrepetitorium Strafrecht AT LE: Schuld - alic Hier scheinen ein Erlaubnistatumstandsirrtum und ein Erlaubnisirrtum zusammen zu fallen, aber: Ersterer ist zu verneinen, da die Notwehr auf Grundlage der Vorstellung des A mangels Gebotenheit der Notwehrhandlung ausscheidet. Es verbleibt ein Erlaubnisirrtum über die Grenzen des 32 StGB, der nach 17 StGB zu beurteilen ist. 1 3 Schuld - Doppelirrtum Schuld - Doppelirrtum Exkurs: Doppelirrtum: Begriff irreführend, weil eigentlich kein doppelter Irrtum vorliegt Bsp. A schießt vermeintlichen Dieb eines Adventskalenders im Wert von 24,95 EUR nach vorheriger Androhung und Warnschuss ins Bein und glaubt, die Verteidigung seines Eigentums rechtfertige eine solche Handlung. Mithin unterliegt der A zwar einer doppelten Fehlvorstellung: - A glaubt, er handele in Notwehr - A glaubt ferner, dass die Verteidigung eines geringfügig drohenden Eigentumsverlustes mittels Schusshandlung erlaubt sei Aber: Wegen der Fehlvorstellung hinsichtlich der Grenzen der Notwehrhandlung (Gebotenheit) scheidet ein Erlaubnistatumstandsirrtum aus! 2 4 1

2 Schuld - Doppelirrtum Konsequenz: Für die rechtliche Bewertung verbleibt damit nur die Annahme eines Erlaubnisirrtums i.s.d. 17 StGB. Fazit: Doppelirrtum erfasst Fallgestaltungen einer doppelten Fehlvorstellung des Täters, die im Ergebnis aber nur die Annahme eines Erlaubnisirrtums rechtfertigen. Über den Schuldvorwurf entscheidet in diesem Fall also die Vermeidbarkeit des Irrtums I Nr Var. StGB (+) Aktenkoffer = nach obj. Beschaffenheit und Verwendungsart geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen - Kausa und obj. ZR (+) b) subj. TB Vorsatz (+) 5 7 Strafbarkeit des A 1. TK Geschehen auf dem Parkplatz I. aus 223 I, 224 I Nr Var. StGB wegen Verletzung des B 1. TB a) obj I StGB (+) Prellungen und Blutergüsse 2. RW (+) 3. Schuld (P) Schuldunfähig aufgrund BAK von 3,2 Promille? Nachfolgend kurzer Exkurs zu BAK-Werten und ihre strafrechtliche Relevanz: 6 8 2

3 BAK-Wert 3,0 Promille (bei Tötungsdelikten 3,3 Promille) 2,0 Promille (bei Tötungsdelikten 2,2 Promille) Strafrechtliche Konsequenz Bereich von 20 StGB beginnt Bereich von 21 StGB beginnt 1,1 Promille Sog. absolute Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB 0,5 Promille 24a I StGB; falls alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen = relative Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB, 24a StVG tritt dahinter zurück (vgl. 21 OWiG) 0,3 Promille + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen = relative Fahrunsicherheit i.s.d. 315c I Nr. 1 a, 316 StGB Schuldvorwurf unter Rückgriff auf Rechtsfigur der a.l.i.c. begründbar? - setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat - hier allenfalls, wenn A hätte erkennen können und müssen, dass er im Rausch dazu neigt, andere Personen zu verletzen (-) vorliegend nicht der Fall danach wäre A wegen BAK von 3,2 Promille schuldunfähig A handelte nicht schuldhaft. - Keine Strafbarkeit aus 223, 224 StGB! Am Rande: Unter welche Variante des 20 StGB fällt der akute alkoholbedingte Rauschzustand? - Krankhafte seelische Störung: u.a. exogene Psychosen, die auf körperlichen Ursachen beruhen; Alkoholrausch = vorübergehende, körperlich begründbare psychische Störung II. Mangels möglicher erkennbarer Gewalttätigkeit des A auch kein 229 StGB! III. aus 323a StGB 1. TB a) obj

4 Sich-in-Rausch-versetzen (+) akute Intoxikation durch Alkohol mit Intensität, die eine Schuldunfähigkeit i.s.d. 20 StGB begründet (beachte: für Bejahung einer Rauschtat ist 20 StGB nicht zwingende Voraussetzung, es genügt auch die festgestellte rauschbedingte verminderte Schuldfähigkeit i.s.d. 21 StGB bei gleichzeitig zu vermutender Schuldunfähigkeit des 20 StGB; ist weder 21 StGB noch 20 StGB erwiesen, verneint e.a. die Anwendung des 323a StGB, a.a. erwägt echte Wahlfeststellung zwischen 323a StGB und Rauschtat, w.a. nimmt Stufenverhältnis zwischen 323a StGB und Rauschtat an und wendet in dubio pro reo den milderen Straftatbestand an) a.a. Rauschzustand an sich kaum strafwürdig, da derartige Zustände nicht unbedingt sozial unüblich sind und toleriert werden, folglich bedarf es einer Beziehung zur Rauschtat: - Fahrlässigkeit bzgl. der Rauschtat - Vorhersehbarkeit einer zumindest vergleichbaren Straftat - Vorhersehbarkeit, im Rausch irgendetwas Strafbares zu tun b) subj. TB Vorsatz (+) c) obj. Bedingung der Strafbarkeit Rauschtat (+) 223, 224 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit Schuldbeziehung zur Rauschtat? strittig: e.a a = abstraktes Gefährdungsdelikt, strafwürdiges Unrecht erschöpfe sich bereits im selbstverschuldeten Rausch Streitentscheid: es erscheint im Hinblick auf die Strafrahmenbindung des 323a II StGB überzeugender, Beziehung zur Rauschtat dergestalt zu fordern, dass für Täter die Begehung einer zumindest mit der Rauschtat vergleichbaren Straftat vorhersehbar war - hier war für A überhaupt nicht vorhersehbar, dass er im Rausch andere Personen verletzen wird (a. A. vertretbar) 323a StGB (-)

5 Ergebnis 1. TK: A bleibt straflos aufgrund bestehender Schuldunfähigkeit - obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) Tötung anderer Verkehrsteilnehmer infolge des alkoholisierten Führens eines Kfz im Straßenverkehr liegt im Rahmen des Vorhersehbaren - obj. Zurechnung (+) Erfolgseintritt beruht auf obj. Sorgfaltspflichtverstoß 2. RW (+) TK Die Fahrt Strafbarkeit des A I. aus 222 StGB wegen Tötung des R infolge Trunkenheitsfahrt 1. TB - Erfolg (+) Tod des R - Kausa (+) hätte A die Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht unternommen, wäre R noch am Leben - obj. Sorgfaltspflichtverstoß (+) Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss 3. Schuld (P) A ist wegen Alkoholisierung (BAK 3,2 Promille) schuldunfähig i.s.d. 20 StGB Aber: Schuldvorwurf evtl. über Rückgriff auf Rechtsfigur der fahrlässigen a.l.i.c. begründbar?

6 setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat Hier hat A sich bewusst in Defektzustand versetzt, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass aufgrund der geplanten Fahrt in schuldunfähigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können (fahrlässige a.l.i.c.) Zu prüfen ist aber II. 222 StGB zu Lasten von R wegen Alkoholkonsums vor der Fahrt 1. TB - Erfolg (+) - Kausa (+) hätte A den Alkohol nicht konsumiert, wäre es nicht zur Trunkenheitsfahrt mit der Folge der Tötung des R gekommen Beachte: Im Fahrlässigkeitsbereich bedarf es des Rückgriffs auf a.l.i.c. nicht, soweit mehrere Handlungen darunter auch das Vorverhalten als Sorgfaltspflichtverstoß in Betracht kommen und für den tatbestandsmäßigen Erfolg als ursächlich angesehen werden können! Hier möglicher Anknüpfungspunkt: Alkoholkonsum des A vor der Fahrt Konsequenz: 222 StGB wegen Trunkenheitsfahrt (-) 20 StGB! - obj. Sorgfaltspflichtverstoß (+) Betrinken trotz erkannter Notwendigkeit einer späteren Fahrt mit dem Pkw - obj. Vorhersehbarkeit des Erfolges (+) war erkennbar, dass anschließende Fahrt erfolgen wird und dabei andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können - obj. Zurechnung (+) Erfolg ist auch auf das Betrinken zurückzuführen

7 2. RW (+) 3. Schuld Betrinken erfolgte im schuldfähigen Zustand, A kam gerade von der Arbeit; A war sich bewusst, danach noch mit dem Auto nach Hause fahren zu müssen, dabei hätte er auch erkennen können und müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können - alkoholbedingte Fahrunsicherheit hier (+): BAK von 3,2 Promille begründet sog. absolute Fahrunsicherheit - dadurch konkrete Gefährdung anderer Personen (+) zwischen A und R kam es infolge der alkoholbedingten Fahrunsicherheit des A zum Zusammenstoß, in dessen Folge der R auch verstarb StGB also im Ergebnis zu bejahen! III. aus 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB wegen Trunkenheitsfahrt 1. TB a) obj. - Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr (+) b) subj. TB - Vorsatz bzgl. Führen eines Kfz trotz alkoholbedingter Fahrunsicherheit (+) - Fahrlässigkeit bzgl. konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (+) A hätte konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkennen können und müssen

8 2. RW (+) 3. Schuld (P) A war infolge seiner BAK von 3,2 Promille schuldunfähig Aber: Schuldvorwurf evtl. über Rückgriff auf Rechtsfigur der vorsätzlichen a.l.i.c. begründbar? - setzt grundsätzlich voraus, dass Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu der Rauschtat hergestellt hat Begründungansätze für a.l.i.c.: a) Vorverlegungstheorie/Tatbestandsmodell: Rauschtat beginnt bereits mit verantwortlich gesetzter Ursache = hier mit dem Sich-Betrinken durch A b) Modell der mittelbaren Täterschaft Täter bedient sich bei der Ausführung der Tat seiner eigenen Person als Werkzeug, in dem er das Geschehen mit dem Sich- Betrinken aus der Hand gibt Hier hat sich A bewusst in Defektzustand versetzt, wissend, dass er in diesem Zustand mit dem Fahrzeug nach Hause fahren wird und obwohl auch die mögliche Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer für ihn vorhersehbar war (vorsätzliche a.l.i.c. beachte: 315c StGB bleibt in diesem Fall ein Vorsatzdelikt, vgl. insoweit 11 II StGB!) c) Ausdehnungsmodell Schuld sei normativ zu bestimmen, im Präventions-/Gerechtigkeitsinteresse müsse Begriff bei Begehung der Tat i.s.d. 20 StGB weit ausgelegt werden, sodass auch das auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten im Schuldtatbestand erfassbar ist contra: Gesetzeswortlaut, Art. 103 II GG

9 d) Ausnahmemodell für a.l.i.c. soll Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des 20 StGB gelten contra: verbotene Analogie zu Lasten des Täters wird geschaffen e) Ablehnung der a.l.i.c. Rechtsfigur sei de lege lata (Art. 103 II GG) nicht begründbar und folglich abzulehnen, Strafbedürfnis an sich schafft keine Grundlage für entsprechende Strafbarkeit 33 wenn aber das Anlassen des Motors für ein Führen noch nicht genügt, so kann dies erst recht nicht das Sich-Berauschen in Fahrbereitschaft Folglich kann über die Tatbestandslösung im Sich-Betrinken nicht bereits der Beginn der Rauschtat gesehen werden! Eigenhändige Delikte können auch nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden = durch Betrinken führt Täter nicht mittelbar das Kfz! 35 Mithin verbleiben als Begründungsansatz das Tatbestandsmodell und dasjenige der mittelbaren Täterschaft Aber: 315c StGB ist ein eigenhändiges Delikt, dass ein FÜHREN des Kfz voraussetzt; dazu setzt der Täter aber frühestens mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst an; er verursacht es also nicht bereits durch das Sich- Betrinken Im Ergebnis lässt sich Schuldvorwurf durch Rückgriff auf die vorsätzliche a.l.i.c. nicht begründen Schuld (-) 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB (-) IV. aus 316 StGB (-) wegen mangelnder Schuldfähigkeit (hier gilt ebenso das bereits oben Ausgeführte keine a.l.i.c. bei eigenhändigen Delikten)

10 V. aus 323a I StGB 1. TB a) obj. (+) Sich-in-Rausch versetzen b) subj. (+) Vorsatz c) obj. Bedingung der Strafbarkeit - Rauschtat (+) 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB - Vorhersehbarkeit vergleichbarer Straftaten (+) RW (+) 3. Schuld (+) 323a StGB (+) Ergebnis für 2. TK: 222, 323a, 52 StGB = Endergebnis des Falles ;-) 38 10

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